Weins und bedauert, daß der Verschnitt von Weißwein mit Rotwein wegen der entgegenstehenden Bestimmungen der.Handelsverträge noch nicht verboten werden konnte.
Äbg. Bollinger (Ztr.) bemerkt: Wenn wir auch nicht alle Punkte des Gesetzes gutheißen können und insbesondere furchten, daß das Gesetz die dem Weine drohenden Gefahren der Zuckerkrankheit und Wassersucht nicht beseitigen wird, werden wir doch für das Gesetz stimmen, weil es den Kunstwein verbietet.
Damit schließt die Generaldebatte.
Auf Antrag des Abg. Blankenhorn (nl.) findet die Abstimmung en bloc statt, und zwar wird das Gesetz gegen wenig Stimmen angenommen.
(LS folgen Resolutionen. Tie erste derselben fordert ein Reichsgesetz über eine einheitliche Nahrungs- und Genußmittelkontrolle durch besondere Beamte. Dazu liegt ein wesentlich redaktioneller Antrag des Abg. Steinhauer (fr. Vp.) vor.
Tie Abg. D el fo r (Els.) und R ö s i ck e - Kaiserslautern (B. d. L.) sprechen sich für die Resolution aus.
Staatssekretär Graf Posadowsky bemerkt, er könne namens der verbündeten Regierungen keine Erklärung abgeben. Tie Kontrolle der Nahrungs- und Genußmittel sei eine polizeiliche Thätigkeit, die man nicht von der gesamten übrigen Thätigkeit trennen könne. Tiese sei aber Landesjuche. •
Abg. Wurm (So^.) bemerkt, auf allen Seiten des Hauses sei der Wunsch laut geworden, daß endlich etwas in der Nahrungsmittelkontrolle geschehe.
Tie Resolution wird hieraus in der Steinhauerschen Fassung angenommen.
Aus Antrag des Abg. Schmidt-Elberfeld werden die übrigen Resolutionen von der Tagesordnung abgesetzt und die Petitionen zu dem Gesetzentwurf für erledigt erklärt.
Es folgt die zweite Beratung des Antrags des Abg. Gröber (Ztr.), betreffend Präsenzgelder und freie Eisenbahnfahrt für die Mitglieder des Reichstags.
Abg. Basser mann (nl.) berichtet über die Beratungen der Kommission, die den Antrag abgeändert hat.
Abg. Gröber (Ztr.) erklärt, das Zentrum werde für die Kommissionsfassung seines Antrags stimmen. Tie in der Presse ausgesprochene Behauptung, daß sich Fürst Bismarck unbedingt gegen die Diäten ausgesprochen habe, sei falsch. Ter Haupt-Einwand gegen die Diäten, daß sie eine zu lange Tauer der Sessionen und ein übermäßiges Eindrängen der Berufsparlamentarier in den Reichstag herbeiführen würden, sei nicht stichhaltig. Trotz der Tiäten- losigkeit habe die Sessionsdauer durchschnittlich zugenommen. Daran seien nicht die Berufsparlamentarier schuld, sondern das natürliche Anwachsen der wichtigen Reichsaufgaben. Tie Diätenfrage ist besonders wichtig für die süddeutschen Abgeordneten, die weit entfernt von dem Sitze des Reichstags wohnen. Möge der Bundesrat dazu beitragen, daß die Gesetzgebungsmaschine nicht durch einen einzigen Abgeordneten fortgesetzt zum Stillstand gebracht werden kann.
Abg. v. Levetzow (kons.) erklärt, die Konservativen stimmen sämtlich gegen den Antrag. Die mangelnde Frequenz des Reichstages beruht nicht auf der Tiätenlosig- keit. Den einzigen Vorteil von Diäten würden die Sozialdemokraten haben, deren Parteikasse dadurch entlastet würde, der Hauptgrund der Konservativen gegen die Tiäteü ist; aber ein prinzipieller. Das bestehende Reichstagswahlgesetz ist entschieden demokratisch ; das einzige nicht Demokratische daran ist die Tiätenlosigkeit. Durch die Diäten würde der Reichstag auf das niedrigste Niveau einer rein demokratischen Versammlung herabgedrückt werden. (Große Unruhe.)
Abg. Singer (Soz.) polemisiert gegen die Ausführungen des Abg. v. Levetzow und fragt gegenüber letzterem: Bekommen denn die konservativen Landräte und Vortragenden Räte im Landtage nicht auch Diäten? Welches Niveau sei niedriger, das des. Landtages, der wie die Karrikatur einer Volksvertretung erscheine, oder dasjenige des Reichstages?
Redner erhält einen Ordnungsruf und kommt dann auf die angebliche drastisck)e Aeußerung des Kaisers zu sprechen. Die Diäten, betont Redner, werden nicht bezahlt von den Fürsten,, sondern von den Steuerzahlern, die auch die Privatschatullen der deutschen Fürsten füllen. (Große Unruhe rechts.) Redner schließt, indem er betont, durch Annehmen dSs Antrages müsse der Reichstag bezeugen, daß er aus Kerls besteht, die sich nicht einschüchtern lassen. (Lebhafter Beifall bei den Sozialdemokraten.)
Staatssekretär Graf Posadowsky erklärt, die Volksvertretung müsse sich doch stets gegenwärtig halten, daß sie nur aus staatsrechtlichen Rücksichten die Geschäfte führen kann. Ter Staatssekretär kommt sodann auf die Anspielung des -Vorredners hinsichtlich einer zur Diätenfrage gefallenen Bemerkung zurück und sagt: „Es ist bedauerlich, daß immer mehr in der Öffentlichkeit die Unsitte einreißt, auf Grund unrichtiger Zuträgereien selbst den Träger der höchsten Gewalt im Reiche in die Debatte zu ziehen und Behauptungen aufzustellen, die falsch sind. Ich erkläre, daß die vom Abg. Singer angedeuteten Gerüchte erfunden und unwahr sind."
Abg. v. Arnim (Rp.) spricht sich gegen die Diäten aus. Als Mittel gegen die Beschlußunfähigkeit empfehle er Abänderung der Geschäftsordnung. Er persönlich würde Diäten zurückweisen, da er sein Amt als ein Ehrenamt übernommen habe. (Lärm und Unruhe links.)
dlbg. Büsing (nl.) erklärt, seine Partei stimme geschlossen für die'Kommissionsfassung. Es handle sich um eine alte liberale Forderung. Dringend sei zu wünschen, daß die Frage endlich gelöst werde. Die Nationalliberalen lehnen es ab, die Gewährung von Diäten von Gegenleistungen auf dem Gebiete des Wahlrechts oder der Geschäftsordnung abhängig zu machen (Beifall). Der Abg. v. Levetzow hat mit seiner Erklärung ein Urteil über alle Volksver- tretuilgcn gesprochen, selbst über den preußischen Landtag, c " ^r-Saga:: (frs. Vp.) spricht sich in dem-
selben ^inne aus. Den Freisinnigen gehe der Antrag noch nicht weit genug, sie würden aber den Antrag einstimmig annehmen. ° ”
Tie Abgg. Gäbel (Refp.), Rickert (frs. Vq) und Haust (Els.) treten für den Antrag ein. 9?
Mg. Rickert (freis. Vg.) wünscht namentliche Abstimmung.
Abg. Oertel (kons.) erklärt, er sei mit einer Minderheit seiner politischen Freunde für Anivesenheitsgelder, er werde aber gegen den vorliegenden Antrag aus verschiedenen Gründen stimmen. Vielleicht werde die Regierung
veranlaßt, dem Reichstag bald einen annehmbaren Entwurf vorzulegen.
Abg. Lerno (Zentr.) spricht sich für den Antrag aus und fragt an, ob es wahr sei, daß die bayerische Regierung bereits Stellung zu dem Antrag genommen habe.
Ter bayerische Gesandte Graf Lerchenfeld erklärt, die bayerische Regierung habe zu dem Antrag noch keine Stellung genommen, da er dem Bundesrat noch nicht vorgelegen habe. Er bitte etwas vorsichtiger zu sein bei der Beurteilung von Depeschen, die im Schaufenster des „Bert. Lok.-Anz." aushingen, Papier sei sehr geduldig. (Heiterkeit.) Abg. Tr. Arendt (Rp.) erklärt namens seiner Freunde, ein Teil der Reichspartei stimme für den Antrag.
Nach einen: Schlußwort des Referenten erfolgt die namentliche Abstimmung. Für den Antrag in der Kommissionsfassung stimmen 185, dagegen 40 Abgeordnete. Die Minderheit besteht aus den Konservativen, einem Teil der Reichspartei und dem Fürsten Herbert Bismarck. Ter Antrag ist somit angenommen.
Das Haus vertagt sich hierauf auf morgen.
Tagesordnung: Resolutionen zum Weingesetz und Gewerbegerichts-Novelle.
Schluß gegen 6 Uhr.
ihr Srskhkutmrl über die fenitekrebifkafft.
Ter der zweiten Kammer im vergangenen Jahre vorgelegte Gesetzentwurf über die Pfandbriefbank, den wir iin den Nummern 272 und 273 v. I. ausführlich besprachen, und der eine Förderung des Realkredits in Stadt und Land beabsichtigt, mußte notwendigerweise in das bestehende Gesetz der Landeskreditkasse so tief einschneiden, daß über diese Kasse ein neuer Gesetzentwurf herausgegeben werden mußte, der jetzt erschienen ist. Man konnte zunächst überhaupt die Frage aufwerfen, ob'es nicht ratsam sei, sämtlichen Realkredit im Lande der zu errichtenden Psandbrief- bank zu überweisen, und von dem weiteren Bestehen einer Landeskreditkasse gänzlich abzusehen. Verschiedene Momente sprächen dafür. Tie Regierung glaubt jedoch einer eigenen Kasse für gemeinnützige und sozials Zwecke auch fernerhin nicht entraten zu können. Damit ie Unternehmungen dieser Art frei nach selbständiger Ent- chließung und nach eigenem Gutdünken und Ermessen ordern kann, und damit Unterstützungen von Arbeiten auf riesen: Gebiete ungehindert und in reichstem Maße erfolgen können, bestimmt uns, unser Wort zu Gunsten des weiteren Bestandes der Landeskreditkasse mit den vorgesehenen Ein- chränkungen und Erweiterungen in die Wagschale zu verfen, wiewohl uns sonst der Gedanke einer Kasse für ämtlichen Privat- und Kommunalkredit nicht unsympatisch gewesen wäre. Tie Landeskreditkasse will Darlehen geben an jedermann, an Kommunen wie Private, an jene gewöhnlich ohne, an diese aber stets gegen hypothekarische Sicherheit bis zu drei Fünftel des Schätzungswertes der Unter» Zünder zum Zwecke von Meliorationen jeder Art und zwar zum Schutze gegen lleberschwemmungen, zur Entwässerung ohne Unterschied der Größe der Grundstücke (ftüher nur bei größeren) ferner zu im Bach- und Feldbereinigungsgesetz vrogesehenen Arbeiten und als neue Punkte zu Bewässerungen und Aufforstungen. Für alle andere Bedürfnisse werden Private an die Pfandbriefbank gewiesen, während Gemeinden oder weitere Kommunalverbände verzinsliche Darlehen zur Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte, sowie auch zur Bestreitung von Grunderwerbskosten und Geldbeiträge zum Bau von Nebenbahnen, und neuen Kreisstraßen und endlich zur Bestreitung der Kosten der Neuanlage von Wasserleitungen erhalten.
Hierin liegen Beschränkungen und Erweiterungen in der Thätigkeit der Landeskreditkasse gegen früher. Als gänzlich neuer Punkt, der in sozialer Hinsicht äußerst wichtig ist, erscheint dieBereitstellung von Mitteln zur Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte ohne Rücksicht auf deren Lebensbern f. Tie Regierung hat eingesehen, daß es« nicht »alleinige Ausgabe des Staates sein kann, diejenigen Mietwohnungen- und Schlafstätten, aus deren Benutzung Nachteile für die Gesundheit oder Sittlichkeit zu befürchten sind, polizeilich zu überwachen, sondern vor allen Tingen zur Abschaffung der liebel mit positiver Arbeit vorzugehen. Daß die Regierung sich nicht dazu verstanden hat, den von den Freiherrn H e y l-Herrnsheim und Riedesel- Eisenbach in der ersten Kammer gegebenen Anregungen zu folgen, auch rechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften oder Genossenschaften zu genanntem Zwecke Gelder gegen hypothekarische Sicherheit bis zu 60 Prozent des Werts der zu beleihenden Hausgrundstücke zur Verfügung zu stellen, können wir nur bedauern. Wir wissen, wie schwerfällig Kommunen in dieser Beziehung oft sind und wie sie hierzu meist durch Bauvereine erst angeregt werden müssen, wenn sie nicht vorziehen, diesen die ganze Arbeit zu überlassen. Wir glauben aber, der sozial gerichtete Teil der Kammer wird in diesen: Punkte einsetzen und hoffentlich nach den in der ersten Kammer ausgesprochenen Wünschen etwas Ersprießliches hervorbringen. Wer das Wohnungselend in Stadt und Land kennt, wird ein stärkeres Hervortreten dest Staates nach der genannten Richtung mit Freuden begrüßen, und kam: sich nicht mit dem Umweg begnügen, den der Gesetzentwurf als Möglichkeit vorsieht, daß ' die Gemeinden auch ermächtigt werden können, die von der Landeskreditkasse zum Zweck der Erbauung von Wohnungen entliehenen Beträge an Vereine, Genossenschaften oder Unternehmer weiter zu geben. Warum sollen denn diese letzteren das Geld nicht direkt beziehen können? Ein halbwegs einschlügender Grund ist uns nicht ersichtlich, die Thätigkeit solcher Vereine kann aber durch diese Bestimmung sehr erschwert, wenn nicht gar in Frage gestellt werden.
Will der Staat die im Gesetzentwurf bezeichneten Aufgaben, lösen, also Gelder für gemeinnützige und soziale Zwecke bereit halten, daß ohne Umstände' und ohne die) Zustimmung anderer Faktoren oder allein der Regierung eingegriffen werden kann, so ist ein selbständiges, von, der Pfandbriesbank unabhängiges Institut, wie die Landeskreditkasse eins werden soll, notwendig. Die Pfandbriefbank soll grundsätzlich nur hypothekarische Darlehen an jedermann ohne Zweckbestimmung gewähren, während die Landeskreditkasse in den meisten Fällen und immer da, wo die Gemeinden die Schuldner sind, von Sicherstellung deshalb absehen kann, m e i I e i n V e rlusthier so gut wie ausgeschlossen erscheint. Wurde die Pfandbriesbank allein jeglichen Kredit befriedigen, so würden, wenn hartnäckig auf Sicherheit bestanden würde, d:e Losung und Förderung großer Kulturaufgaben wesent
lich erschwert, oder die Anstalt würde zweierlei Arten von Schuldverschreibungen ausgeben müssen, nämlich durch Hypotheken gedeckte Pfandbriefe und Obligationen ohne Realsicherheit, deren Marktfähigkeit und börsenmäßiger Betrieb wegen ihrer verhältnismäßig geringen Anzahl und niedrigen Kapitalsumme stark in Zweifel zu ziehen ist. Aber da d:e Pfandbriefbank als gänzlich selbständiges Jn- Ititut nut eigenem Vorstand und ausführendem technischen Mitglieds gedacht ist, in dem die Regierung sich nur das Aufsichtsrecht und vermöge der starken Anteilnahme an Anteilscheinen im Aufsichtsrat sich nur eine, wenn auch gewichtige Stimme, .erhalten hat, so'könnte bei dem alleinigen Bestehen dieser Anstalt die Regierung nicht, wüte sie gern möchte, und wie sie es, wenn sie ihrer Pflicht gerecht werden will, thun muß, an die Bearbeitung und Förderung kultureller und sozialer Ausgaben Herangehen. Äeses Moment, ist das entscheidenste, das für Trennung beider Institute spräche.
Die besondere Verwaltungskommission, die bei der großen Ausdehnung, die die Landeskreditkasse genommen, notwendig war, wird bei der bedeutenden Einschränkung Wegfällen und die Staatsschuldenkasse wird, bei völliger Absonderung des Vermögens der Kasse von dem des Staates, die Kassengeschäfte erledigen. Die begebenen Darlehen, über die mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen das Ministerium des Innern, wo auch die Gesuche einzureichen sind, allein zu entscheiden hat, sind nur Annuitätsdarlehen, deren jährliche Tilgungen mindestens dreiViertelProzent der ursprünglichenTar- lehenssumme betragen müssen. Tie Zinsen müssen, wenn auch schon geringere oder größere Quoten abgetragen sind, stets von der ganzen ersten K a p i t a l s u m m e bezahlt werden. Die Beträge, die über die jeweiligen Zinsen- und Rückzahlungsforderungen hinausgehen, werden zur schnelleren Tilgung ebenfalls von der Hauptsumme abgeschrieben. Die Höhe des Zinsfußes berechnet sich nach dem Stande der dreieinhalbprozentigen hessischen Staatsschuldschreibungen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Begebungskosten mit einem Aufschlag von ein Zehntel Prozent zur Deckung der Verwaltungskosten. Die Darlehen sind von Seiten der Kasse unkündbare Annuitätsdarlehen, während der Schuldner jederzeit nach dreimonatlicher Kündigung außerordentliche Rückzahlungen leisten kann. Die alsbaldige Rückzahlung zu fordern, steht der Kasse jedoch zu, wenn der Schuldner innerhalb eines halben Jahres feinen Verpflichtungen nicht nachkommt, das Darlehen zu anderen als im Gesetzentwurf angegebenen Zwecken verwendet wird, über das Vermögen des Schuldners Konkurs eröffnet oder der Wert der Unterpfänder derart vermindert ist, daß die Sicherheit der Hypothek gefährdet erscheint. Entgegen den früheren Bestimmungen, wonach nach Bedürfnis neue Anleihen ausgenommen wurden, soll die Landes- kreditkasse jetzt mit einem festen Grundkapital ausgestattet werden, das in einer solchen Höhe vorgesehen ist, daß allen Ansprüchen kann genügt werden. Zu dem jetzigen Bestand von 14 drei Viertel Millionen sollen, wenn nötig, noch 4 weitere Millionen hinzutreten, mit denen man glaubt, alle Bedürfnisse befriedigen zu können, sodaß )ie Anstalt durch die eingehenden Tilgungsbeträge sich elbft erneuern wird.
Beide Institute, Pfandbriefbank und Landeskreditkasse, nachdem ihnen nun genau abgegrenzte Gebiete vorgezeichuet ind, fnönen, jedes in seiner Art, arbeiten zum Nutzen )er hessischen Staatsangehörigen und wir wolle:: wünschen, daß die beiden Entwürfe samt dem über die öffentlichen Sparkassen baldigst Gesetz werden.
Politische Tagesschau.
Das preußische Sanitätsoffizierkorps er- )ält Ehrengerichte. Tie einschlägige Verordnung, die bereits vom Kaiser genehmigt ist, wird am 1. Juni in Kraft treten. Die Neuerung hängt mit der Schaffung der taatlichen Ehrengerichte für Aerzte zu einen: wesentlichen Teile zusammen. Den ärztlichen Ehrengerichten sind die Militär- und Marineärzte nicht unterworfen. In dem Ehrengerichtsgesetz wird hinsichtlich der Militärärzte nur das eine bestimmt: Wenn in Bezug auf einen Militärarzt Thatsachen zur Kenntnis des Ehrengerichts kommen, die, wenn sie irf Bezug auf einen anderen Arzt Vorlagen, ein ehrengerichtliches Verfahren nach sich ziehen würden, o hat das Ehrengericht hiervon der vorgesetzten Dienst behörde des Militärarztes Mitteilung zu machen. Vergeblich ist von weiten Kreisen der Aerzteschaft in Preußen ver langt worden, daß auch die Militärärzte in .Hinsicht auf ihre private Praxis den allgemeinen ärztlichen Ehrengerichten unterstellt werden sollten. Die in dem Ehren gerichtsgesetz für Aerzte vorgesehene Anzeige gegen einen Militärarzt wird in Zukunft an das Ehrengericht des Sanitätsoffizierkorps zu gelangen haben. Die Ehrengerichtsbarkeit der Sanitätsoffiziere ivar bisher nicht ausreichend geordnet. Das Sanitätsoffizierkorps hatte bisher kein Ehrengericht, dem Ehrengericht des Offizierkorps aber waren )ie Sanitätsoffiziere nicht unterworfen. Vielmehr half man ich damit, daß bei ehrenrechtlichen Vergehen eines Sanitätsoffiziers die militärischen und die militärärztlichen Vor^ gesetzten gemeinsam gegen diesen vorgingen und von Falt zu Fall ihre Entscheidung trafen oder diese herbeiführten.
Kolonialpoft.
Dic Unruhen im südlichen Bezirk Groot- ontein in Deutsch-Südwestafrika, die nach der amtlichen Darstellung ihren Ursprung in dem Widerstande hatten, den die Grootsonteiner Bastards der Besichtigung ihres Pferdebestandes durch den Distriktschef von Groot- ontein entgegengesetzt haben, sind beendet. Der Londoner „Kabel-Korr." wird aus Windhoek unterm 28. März be richtet: Am 14. d. M. fand in Rehoboth Kriegsgericht über die schuldigen Grootsonteiner, sowie über die Rehobother Bastards statt, die sich an den: Aufruhr beteiligt hatten. Es standen im ganzen 22 Angeklagte vor Gericht. Davon wurden 3 zum Tode, 2 zu 10 Jahren, 1 ZU 5 Jahren, 7 zu 2,. Jahren, 2 zu 1 Jahre Gefängnis mit Zwangsarbeit verurteilt. 7 Bastards wurden freige- prochen; von diesen sind 5 als Kriegsgefangene mit nach Windhoek überführt worden. Die zum Tode Verurteilten ind ausgebildete Bastardsoldaten. Der Gouverneur ftelli* dem gesamten Volke der Bastards bei seiner Anwesenheit! in Rehoboth das Verbrechen vor Augen, das ein Soldat durch die Teilnahme an einem Aufstande unter Verletzung seines Eides begeht. Nach langem Schwanken sahen die Bastards dies auch ein und stimmten selbst für den Tdd


