notwendigsten und wichtigsten Naturgesetze in ihrem Zusammen^ Hang einheitlich gelehrt, sodaß ein normaler Schüler sich eine unverächtliche Kenntnis verschaffen kann. In den höheren Bildungsanstalten dagegen muß der Unterricht in den einzelnen Disziplinen auf eine viel breitere Unterlage gestellt, müssen weniger wichtige Dinge zur Erfaffung der Ursachen und Wirkungen und zur Beherrschung der ganzen Materie heran gezogen werden, weil diese hinwiederum notwendige Bildung« stoffe für andere Disziplinen darstellen. Wer sich eine höhere Bildung aneignen will, muß sich eine viel tiefere, genauere, sagen wir mehr wissenschaftliche Kenntn s einzelner Fächer zu eigen machen, als der gewöhnliche Mann. So schön darum auch die Theorie von der „Einheitsschule" klingen und für einige etwas Bestechendes haben mag, so wenig durchführbar, ja sogar verderblich und schädlich würde sie für den Mann der Praxis sich gestalten.
Der Antrag Backes, die Regierung um eine Gesetzesvorlage über die Einführung der all- gemeinen Volksschulen zu ersuchen, wurde mit großer Mehrheit angenommen. Wir werden sehen, was Praktisches dabei herauskommen wird. Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen, die erste Ständekammer muß auch um ihre Meinung gefragt werden.
Deutscher Reichstag.
Berlin, 8. Januar.
In der üblichen schwachen Besetzung trat der Reichstag heute wieder zusammen und begann nach einigen Begrüßungsworten des Präsidenten Graf Ballestrem die erste Beratung des Entwurfs über das Urheber- und Verlagsrecht. <
Abg. Spahn (Zentr.) begrüßt den Entwurf im allgemeinen, macht aber verschiedene Einzelbedenken geltend und beantragt die Verweisung an eine Kommission von 14 Mitgliedern.
Abg. Tr. Esche (nl.) wünscht ebenfalls teilweise verbesserte Formulierung und bedauert, daß die Revision nicht auch auf Werke der bildenden Kunst und Photographie ausgedehnt worden ist.
„Aög. Tietz (Soz.) hält das Urheberrecht mit einigen Veränderungen für annehmbar, das Verlagsrecht aber für unzureichend und zum Teil verfehlt. So namentlich wegen der bedingungslosen Uebertragung des Urheberrechts beim Verlagswechsel ohne Befragung des Autors, welches den Schriftsteller einem seinen Interessen feindlichen Verleger preisgiebt. Für die Schriftsteller sei vor allem eine gute Kampforganisation aegen die Verleger nötig. Redner Willkür die Verleger das Aenderungsrecht an den Werken wegen der gerichtlichen Verantwortung.
Abg. Tr. Arendt (Reichsp.) ist in letzteren Punkten entgegengesetzter Meinung, stimmt ihm aber in Bezug auf die Kritik an der Uebertragung des Verlagsrechtes bei.
Abg. Friedr. Haußmann (Deutsche Volksp.) beleuchtet die mannigfachen Schwierigkeiten dieser Gesetzgebung, die der Lösung in der Kommission bedürfen; namentlich zur Schaffung präziserer Fassung, so auch darüber, in welchem Umfange Quellenangabe erforderlich ist. Nach § 17 des Urheberrechts wird die Wiedergabe unserer Reden im Reichstag nur dann als Nachdruck angesehen, wenn wir den Ehrgeiz haben, unsere Reden gesammelt zu veröffentlichen. Dadurch wird amtlich anerkannt, daß unsere Reden hier durchaus belehrenden Charakter haben. Tas gilt auch von den Reden der Herren vom Bundesrat. Es ist mir nur nicht recht klar, ob diese amtliche Feststellung zur Hebung des Fremdenverkehrs und der Frequenz hier im Hause besonders beitragen wird (Heiterkeit), und vielleicht empfiehlt es sich, daß den Herren, die die Reden hier anhören müssen, nicht nur Mitleid gewährt wird, sondern das, was das Urheberrecht in seiner Sprache eine Vergütigung nennt.
Hierauf wird ein Vertagungsantrag angenommen.
Nächste Sitzung: Mittwoch 1 Uhr. (Fortsetzung der heutigen Beratung, 2. Lesung des E t a t s: Reichstag, Reichskanzler, Reichskanzlei, Reichsamt des Innern mit Ausschluß des Extraordinariums.)
Können die Stadtverordneten ständige Aus chüffe unter besonderen Vorsitzenden bilden?
Schluß.
Durch diesen Zusatz sollte nicht etwa anerkannt werden, daß bisher oder jetzt schon solche vorbereitende Stadtverord- neten-Ausschüsse rechtlich begründet wären, im Gegenteil, es sollte erst die gesetzliche Grundlage für sie geschaffen werden, und ihre Bildung auf dieser Grundlage sollte nicht der Geschäftsordnung überlassen werden, sondern statutarische Bestimmungen erfordern. Denn es heiße in der Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich:
Die Ausschüsse, bezüglich deren Art. 37 Bestimmung trifft, haben sich aus eine kontrollierende Thätigkeit zu beschränken. Von den Ausschüssen zur Vorbereitung bürgermeisterlicher Vorlagen, welche ebenfalls eine gesetzliche Grundlage erheischen, handelte der letzte Absatz des Art. 38. Nähere Regelung muß statutarischer B e st i m m u n g der Stadtverordneten-Versammlung Vorbehalten bleiben.
Durch die Wahl des Wortes „erheischen" sollte doch aber offenbar die unbedingte Notivendigkeit der gesetzlichen Grundlage betont werden. Sodann sollte insbesondere nicht die G e s ch ä f t s o r d n u n g, die keiner Genehmigung einer höheren Behörde bedarf, ausreichen, sondern ein Statut, $u dem nach Art. 9 der Städteordnung nach Anhörung des Bürgermeisters die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen ist, notwendig sein, um die Bildung der Ausschüsse in den einzelnen Städten genauer zu ordnen, nachdem das Gesetz die Ausschüsse überhaupt als zulässig geschaffen hatte.
Der Sonderausschuß der Zweiten Kammer wollte aber, so führte Brink weiter aus, die nähere Regelung, insoweit es sich dabei um die Zusammensetzung der Ausschüsse und die Stellung des Bürgermeisters ihnen gegenüber handelt, nicht durch Ortsstatut, sondern ebenfalls durch Gesetz herbei- gesührt wissen. Dies geht aus dem von den Abgg. Reinhart und Dr. Weber erstatteten Bericht dieses Ausschusses hervor, der folgendermaßen lautet:
„Zu Art. 38. Während der Art. 37 von den Ausschüssen handelt, welche gewählt sind zur Kontrolle der Ausführung gefaßter Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung, spricht Art. 38 in seinem letzten Absatz von Ausschüssen, welche zur Vorbereitung geeignet scheinender Gegenstände für die Stadtverordneten-Versammlung eingesetzt werden. Bezüglich der Ersteren sind in Art. 37 Spezialvorschriften über den Vorsitz und über die Beteiligung des Bürgermeisters und der Beigeordneten an den Sitzungen getroffen, bezüglich der Letzteren ist dies nicht geschehen. Nähere Ordnung dieser Angelegenheit mit dauernder bindender Kraft könne und müßte auch in Anwendung der Vorschriften des Art. 9, durch Statut getroffen werden. Der Ausschuß war jedoch der Ansicht, hier ebenso wie bei Art. 37 die Ordnung dieser Angelegenheit int Gesetze vorzunehmen. Tatsächlich bestehen in allen Städten solche Ausschüsse und in ihnen liegt der Schwerpunkt der ganzen Verwaltung, weit mehr als in den Ausschüssen des Art. 37.
In den meiste« Städten wählen die Ausschüsse ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Dieser bestellt die Referenten. Den Ausschußsitztlngen wohnt der Bürgermeister oder bearbeitende Beigeordnete mit beratender Stimme bei. In der Stadtverordneten-Sitzung trägt der bestellte Referent den Gegenstand und die hierzu beschlossenen Anträge des Ausschusses vor. Diese Einrichtung wird als sehr erprobt gepriesen, und betont, daß das Interesse der Stadtverordneten an den einzelnen Beratungsgegenständen wesentlicb hierdurch geweckt und erhöht werde. Anderwärts jedoch ist der Bürgermeister Vorsitzender dieser sämtlichen Ausschüsse und alleiniger Referent in allen Angelegenheiten mit vollem Stimmrecht. Auch bei dieser Einrichtung sind Mißstände nicht hervorgetreten. Wenn auch der Ausschuß Der ersterwähnten Einrichtung entschieden den Vorzug giebt, so glaubt er doch die Möglichkeit der Fortdauer der zweiterwähnten Einrichtung nicht abschneiden zu sollen.
Der Zusatz zu Art. 38 wird also diese Freiheit der Entschließung der Stadtverordneten-Versammlung sowohl als der Ausschüsse zu wahren haben. Geht man davon aus, daß die Stadtverordneten-Versammlung befugt ist,
auch den Bürgermeister oder einen Beigeordneten (in die Ausschüsse) zu wählen — was nicht beanstandet werden kann — so ergiebt sich alles übrige nach der freien Entschließung der Beteiligten von selbst. Daß Bürgermeister oder Beigeordneter den Sitzungen, wenn erforderlich, zur Auskunftserteilung beiwohnen muß, ist selbstverständlich. In Anlehnung an die Bestimmungen des Art. 37 beantragen wir: 1) am Ende des letzten Absatzes beizufügen: Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Bürgermeister und Beigeordnete, wenn sie nicht Mitglieder des Ausschusses sind, können ohne Stiminrecht an den Beratungen desselben teilnehmen, und sind' auf Verlangen hierzu verpflichtet."
Nun gehe aus diesem Bericht deutlich hervor, daß man zu unterscheiden hat zwischen dem, was thatsächlich besteht, und dem, was gesetzliche Berechtigung hat. In Mainz hatte man schon vor der Städteordnung die jetzt dort noch bestehenden Ausschüsse und hat sie unter der Städteordnung beibehalten. In einer Mainzer Geschäftsordnung vom Jahre 1871 sei von den Ausschüssen gesagt, daß sie, wie bisher, so auch ferner bestehen sollte«. Dort handle es sich also um einen historischen Zustand, tfcr nach Erlaß der Städteordnung von 1874 bestehen blieb. Denn in dem § 14 der Mainzer Geschäftsordnung sei ausdrücklich ausgesprochen, daß den Ausschüssen ständige Arbeiten „durch die bestehenden Gemeinderatsbeschlüsse und das Herkommen übertragen sind." Man habe also dort nur eine althergebrachte Einrichtung beibehalten, gegen die bisher ein Einspruch nicht erhoben wurde. Allein auf das dort bestehende und in Worms und Darmstadt vermutlich nachgebildete that- sächliche Verhältnis könne unmöglich Bezug genommen werden, wenn es sich darum handle, sestzustellen, ob, wie jetzt in Offenbach, ein Bürgermeister zur Anerkennung eines ungesetzlichen Zustandes gezwungen werden soll.
Sodann führt Oberbürgermeister Brink weiter aus, daß die Ausschüsse sein Besitz seien, den er nicht entbehren könne und in dem das Gesetz ihn schützen müsse. Wollten die Stadtverordneten andere Ausschüsse schassen, so könne das nur nebenher geschehen, keinesfalls aber unter Aufhebung der bestehenden Ausschüsse, die trotz des deutschen Ausdruckes durchaus unter den Artikel 52 fallen. Er bestreitet nicht, daß eine anberroeite gesetzliche Regelung der ganzen Angelegenheit erwünscht wäre und erwähnt, daß auch früher schon die Stadtverordneten Ausschüsse, ähnlich denen, die jetzt angestrebt werden, gewünscht hätten. Aber dazu fehlte eben die gesetzliche Unterlage, die die Regierung bei der Vorlage des Städteordnungsentwurfs von 1892 als notwendige Vor au ssetzung für die cmderweite Regelung erachtete und darum schaffen wollte. Aber diese Vorlage ist eben nicht Gesetz geworden, die Regierung muß auch heute noch wie damals das Gesetz erst schaffen, das sie selbst als notwendig erachtet und bis dahin bleibe man eben auf das angewiesen, was heute Gesetz und als gesetzmäßig zugelassen werden könne. Und was nicht im Gesetz stehe, das könne weder eine Geschäftsordnung der Stadtverordneten möglich machen, noch könne es durch Kommentare der Kammer und der Regierung geschaffen werden, wenn diese Kommentare einer Gesetzesvorlage gelten, die, wie die Städteordnung von 1892, nicht Gesetz geworden sei. Ter Rekurrent kommt nach alledem zu dem Schluß, daß dem Rekurs stattzugeben, die Entscheidung der Vorinstanz und ebenso auch der Beschluß der Stadtverordneten vom 25. Januar als ungesetzlich aufzuheben sei.
Als Vertreter der Gegenpartei waren Justizrat Tr. Gutfleisch-Gießen und die Stadtverordneten Ulrich und Stadtmüller II erschienen, und von ihnen nahm zunächst Justizrat Tr. Gutfleisch das Wort. Er erklärt in Uebereinstimmung mit seinen Ausführungen vor dem Kreisausschuß, daß die Stadtverordneten das Recht hätten, sich eine Geschäftsordnung zu geben, und daß in einer solchen Geschäftsordnung naturgemäß auch Bestimmungen darüber enthalten sein müßten, wie die Vorbereitung der Stadtverordnetenbeschlüsse zu geschehen habe. Und darauf allein ziele der Beschluß vom 25. Januar ab. Tie Ausschüsse, die damit gefordert würden, hätten mit den Kommissionen im Sinne des Artikels 52 nichts zu thun, sie seien vielmehr nur vorbereitende Ausschüsse, wie sie anderwärts unbe-
Die dürftige'Handlung entwickelt sich sehr schwerfällig. In den beiden ersten Akten fehlt ihr das Lebensvolle. Man sieht schon früh in aller Gemütsruhe: die kriegen sich! und läßt sich durch die weinerlichen Hindernisszenen nicht viel aufregen, denn man weiß, das Lied der Jungen wird wie das der Alten jubilierend ausklingen. Aber zwei frische humoristische Figuren sind dem Autor doch gelungen, der alte Dessauer und die Hökerin. Bei dem Fürsten Leopold wurde ihm die Charakterisierung leicht, die Hökerin aber ist hübsch erfunden und mit Geschick gezeichnet. Mehr Behagen als die eigentliche Liebes- und Leidensgeschichte des jungen Paares, die öde Strecken brachte, über denen der Geist der Langem weile schwebte, erregte das lustige Beiwerk, in dem sich freilich manches findet, was man, entschieden gegen den Willen des Autors, als schneidenden Hohn nehmen kann auf unsere Kulturepoche. Die spielerische Verherrlichung eines allweisen Absolutismus nahm man hier mit bewundernswerter Selbst- entäußerung auf und applaudierte am lebhaftesten gerade die tollsten absolutischen Seitensprünge des alten ehrlichen DeffauerS.
Herr Ramsey er spielte den Fürsten mit aller ihm zu Gebote stehenden Kraft des Herzens und der Stimme derb und kernig, treuherzig und bieder. DaS war mal wieder etwas für ihn, wo er so recht nach Herzenslust poltern und wettern konnte, daß der Marktplatz erzitterte Die prächtige Komik der Frau Helm als Hökerin wirkte wie erfrischende Natur, jedes Wort war ein Treffer. Herr Ramsener und Frau Helm dürfen sich den größten Anteil am Erfolge gutschreiben. Die Annaliese des Frl. Schölerrnann war eine edle, warmherzige und entschiedene Frau von freundlicher Klugheit. DaS Liebespaar war durch Herrn di Balthyni »nd Fräulein v. Lin den au vertreten; beide wußten den schwachen, unergieb gen Rollen kein rechtes Leben einzuhauchen Herr B. nahm seine ganze Aufgabe wieder viel zu leicht. Einen 90jährigen kindischen Greis, der in seiner Alters schwäche nur noch in Gesangbuchversen lebt und webt, gab
Herr Helm mit gemütlichem Humor ganz wirkungsvoll. Zu nennen sind sonst noch die Herren Liebscher, Marlitz, Lachmann und Kirchner, sowie die Damen Kugler und Wohlbrück, die für ein zufriedenstellendes Zusammenspiel sorgten. P. W.
Kollege Grampton.
Von Gerhart Hauptmann.
(Zu seiner Freitag, den 11. b. M., bevorstehenben Aufführung im Gießener Theater-Verein.)
Am Weihnachtstage würbe int Deutschen Theater in Berlin ein neues Drama von Gerhart Hauptmann auf- gesührt, bas auch in biefen Blättern jüngst besprochene Künstlerbrama: „M ichael Krame r". Daß ber Aufführungserfolg biefer Novität gering sein würbe, barüber war wohl niemand, der sie gelesen hatte, im Zweifel; denn das Drama krankt an einem bedenklichen Mangel an Handlung. Es ist das zweite Künstlerdrama, welches Hauptmann geschrieben hat, das erste war sein an Erfolgen reicher „Kollege Crampton". Beide spielen in der Kunstschule einer schlesischen Stadt.
Um seine Vorliebe für Künstler-Komödien zu begreifen, braucht man sich nur seines Lebenslaufs zu erinnern. Hauptmann ist bekanntlich Schlesier, er ist in Salzbrunn 1862 geboren. Da er der Sohn wohlhabender Eltern — fein Vater war Hotelbesitzer — ist, so haben ihn die Sorgen des täglichen Lebens nie berührt. Er konnte sich den Luxus erlauben, mehrfach feinen Beruf zu wechseln, mit 21 Jahren zu heiraten, und einen , großen Teil seiner Zeit auf Reisen zuzubringen. Zuerst für den Beruf eines Landwirts bestimmt, fühlte er plötzlich Talent zur Bildhauerei und bezog die Kunstschule in Breslau. Auch da litt es ihn nicht, er bezog die Universität Jena, reifte dann in Italien, studierte in Berlin, darauf in Zürich, wo er hauptsächlich medizinische, speziell psychiatrische Studien trieb. Endlich uiebeCt bauemb in Schreiberhau im Riesengebirge
Es sind also wohl ureigenste Erlebnifse, Die Hauptmann
im „Kollege Crampton" unb neuerbings im „Michael Kramer" verarbeitet hat.
Im „Kollege Crampton" begegnen wir bent ganze« Personal einer Kunstschule: Lehrer, Schüler, Faktotum, Pebett unb Mobell werben uns in prachtvollen Typen vorgeführt. Mit bem Akabemieschüler Max Strähler, ber mit 19 Jahren schon in bett Ehestanb treten möchte, hat sich Gerhart Hauptmann vielleicht selbst auf die Bühne gestellt.
Die befonbere Gunst, in der bie Komödie „Kollege Crampton" beim Publikum steht, erklärt sich zunächst burch bie prächtige Hauptrolle, sobann aber auch aus bem Umstanbe, baß es viel von ber alten beliebten Lustspielschablone an sich hat. Ganz meisterhaft burchgeführt ist bie Charakterzeichnung bes Malers Crampton, dieses Gemischs aus Genie, Gemüt und liebenswürdiger Verkommenheit. Die Rolle liegt in den Händen des Charakter-Komikers am Kölner Stadttheater, des Herrn Otto Beck,*) welcher hier durch feine Teilnahme an den lebenden Bildern, bie bei Gelegenheit des großen Schützenfestes gestellt wurden, und durch feine Rezitationen rühmlichst bekannt ist.
Eine prachtvolle Figur ist ferner die des Faktotums Löffler, den Herr Liebscher darstellen wird, und eine die Kindesliebe in rührender Weise verkörpernde Gestalt die der Gertrud Crampton, welche Frl. Ku g l e r spielen soll.
*) B ld r des Künstler- in der Rolle des Kollege Crampton sind in den Schaufenstern der Herren Frees, Challier und Balser ausgestellt.
Humoristisches.
~ Serenisfima. »Diese moderne Malerei ist einfach entsetzlich. Und dabei hat mein Mann den Leuten so ost gesagt, wie sie malen sollen."
— WeidnachtSztgarre«. .Deine Frau hat Dir gewiß auch Zigarren zu Weihnachten geschenkt?"
»Nee, davon hab' ich sie kuriert."
„98ie denn?"
-Ich habe bie vorjährigen alle zu Hause verraucht."
(„Jügmd.")
jjidii dann
Itr* Art « znnnge lie'ü bell. M erledigen rvLsdeinok gegen dl-J% Fr. gebe zn, • es not allein & über S
MnM ^Plenum
J, S Wittel, de« “1 Lm weit« t d°» !
de"
Er N i' itjncn STCgitnetm
w. Attch ””” w
Mutige «rSeitfei l« Mißt, die aus hr und suche sich uberaüe Tie Aushebung der K allerdings gestr^ ohne das alte W die geforderten Ausschu lange auch garkeme 6 reichend untemchten. . der Fraktionsberatung u Iisihers Landgerichtsrc darüber entstanden sei, Ausschüsse als Kommis, rusassen seien", antwort 'nie gestritten habe. We: jeiuen Ausschüssen alle daraus zu erklären, daß gewesen sei. Redner fo- Antrag, den Rekurs al
Rach einer kurzen ll Brink, die sich gegen redners wendete, zog si ratung zurüli. Tie Ent
Ter Provinzialm
Hebung des Urteils tember wird die Be Beschlusses vom 25. ( bett., für begründet i und die Stadt Offen! und in eine an die Pi strase von 25 Mark'
Mn
Die Hei obiger Stiftung WM Zinsen mit 525 roütbige und bedürftige 6 fleh. Anmeldungen weil N dm Areau der Wtt genommen.
Netzen, Qm Z,
Want ÄX- nach nicht iHr MM fr ^rpslichtuna !
sSä
«Ml* ff & M I« etmiÄ«. »-Ich« » h°i- Welche di- gu
* ^^vteisi
Sä


