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8.6.1901 Erstes Blatt
 
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Bou -er

Ter Beschluß über die Beschwerde des C h r. Petri V. wegen Beschädigung der Grenzmauer seines Grundstücks an der Moltkestraße durch Hochwasser, bezw. die Errichtung einer Stützmauer daselbst wird behufs Einholung eines Gut­achtens der juristischen Kommission ausgesetzt.

Eine Anzahl Baugesuche, bezüglich deren es des Dis- oenses von baupolizeilichen Bestimmungen bedarf, werden auf Antrag der Baudeputation befürwortet. U. a. beabsichtigt L. Roth die Lücke zwischen den Häusern der Firma Gebr. Schmidt und C. Nowack am Seltersweg zu bebauen; Brauereibesitzer I h r i n g beabsichtigt die Restauration zum Schipkapaß umzubauen, womit die Kaplansgasse am Ein­gang der Bahnhofstraße erweitert wird; der Bau des

verteilen, bezeichnet die Genossenschaft Gelände im Gart- feld oder am Wallthor als chr besonders genehm. Bürger­meister Mecum berichtet, daß in der bezeichneten Gegend städtisches Gelände nicht vorhanden sei; das Gelände zwischen der Moltkestraße und der Schmallschen Bleiche sei zu teuer, und über dasjenige an der Landmannstraße könne noch nicht verfügt werden. Die Baudeputation hat vorgeschlagen, einen Teil des zwischen dem Mittelweg und der Credner- straße gelegenen Geländes zum Preise von 4.50 Mk. pro Quadratmeter an die Gesellschaft abzutreten. Stadtv. Löb er meint, daß im Gartfeld passendes Gelände vor­handen sei; Stadtv. Helfrich empfiehlt, der Genossen­schaft bei späterem Bedarf solches in Aussicht zu stellen; Stadtv. Huhn empfiehlt, auch dem einzelnen Arbeiter durch Ueberlassung billigen Geländes die Möglichkeit zu bieten, sich ein Häuschen zu bauen. Bürgermeister Mecum be­merkt dazu, daß ein derartiges Gesuch bisher noch nicht eingereicht worden sei; es müßten in solchem Falle Cau- telen geschaffen werden, durch welche jede Spekulation aus­geschlossen werde. Man habe fkfy übrigens bereits mit der Frage beschäftigt, ob Baugelände etwa in Erbbaurecht ge­geben werden könne; bevor man sich über diese Frage schlüssig machen könne, empfehle sich das Studium der in Vorbereitung befindlichen einsch>lägigen Litteratur. Die Anfrage des Stadtv. Hanau betr. des Bebauungsplans für das Gartfeld, beantwortet Bürgermeister Mecum dahin, daß das z. Z. vorhandene Personal des Stadtbauamts nicht hinreiche, die Sache zu beschleunigen. Der Antrag der Bau­deputatton wird zum Beschluß erhoben.

Zum Verkauf von 104 Quadratmeter Gelände des städti­schen Hospitals an die Gailsche Tampfziegelei, sowie zum Ankauf des Semmlerschen Grundstückes im Hamm (Kauf­preis für 469 Quadratmeter 1900 Mk.) wird Genehmigung erteilt.

Ter Vertrag mit Gärtner Berger wegen Gelände­abtretung und Herstellung einer Einfriedigung an seinem Neubau am Wicseckerweg wird genehmigt, desgl. die auf erfolgte Ausschreibung eingelegten Gebote für Unterkeller­ungs-Arbeiten am ForsthausHochwarte", ferner die An­lage eines hochjwasserfreien Steges vom Lenzschen Felsen­keller nach dem Hamm (Kosten 3600 Mk.).

Tas Gesuch der Gartenbesitzer am Nahrungsberg um Wasserpreis-Ermäßigung wird auf Anttag der zuständigen Deputation abgelehnt.

um zu seinem Sohne zugelassen zu werden, und ihm Nahrungsmittel zu geben. Aber er wurde nicht zugelassen. Erst am sechsten Tage, als sein Sohn schon getötet war, wurden die Nahrungsmittel angenommen. Auf seine Frage, wo sein Sohn sich befindet, wurde ihm geantwortet, er sei stach Warschau überführt worden. Doch einigen Ver­hafteten, die die schreckliche Szene angehört hatten, gelang es, dem Greise das Geschehene mitteilen zu lassen. Dieser wandte sich an den Chef der Gendarmerie und bat, ihm eine Auskunft über seinen Sohn zu geben. Doch er erhielt folgende Antwort:Bis zum Alter von 12 Jahren gehört der Sohn Dir, nach 12 Jahren . . . uns, und Du hast kein Recht, zu fragen, was wir mit Deinem Sohn gethan haben." Ter unglückliche Greis begab sich nun zu dem Rabbiner Maisel, der ihm nur mitteilen konnte, daß er, der Vor­schrift der Polizei treu gehorchend, bereits am 16. den Begräbnisschein seines Sohnes unterzeichnet hatte, ohne ihn davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Der Greis begab sich weiter an den Vorstand der Beerdigungskommission und bat, ihm den Ort zu zeigen, wo sein Sohn begraben wurde, doch auch da erhielt er die Antwort, daß es von der Polizei verboten wäre, ihm diese Auskunft zu geben. Es gelang ihm nur, zu erfahren, daß auf der Leiche seines Sohnes deutliche Spuren von Schlägen zu sehen waren und daß sie in der Nacht des 16. zu Grabe gebracht wurde. Als der Leichenwagen in den Hof des Reviers hineingefahren wurde, war die Straße streng bewacht und für den Verkehr ge­sperrt. Der Sarg wurde von Kosaken bewacht; verkleidete Schsutzmänner folgten dem Leichenwagen. . . . Außer diesen Maßregeln, ihr Verbrechen nicht in die Oeffentlichkeit ge­langen zu lassen, verbreitete die Polizei das Gerücht, 5er Arbeiter habe sich selbst das Leben genommen. Dieser Vorfall steht durchaus nicht vereinzelt da, auch ist er nicht ein Produkt eines unglücklichen Zusammentreffens der Um­stände; ähnliche Fälle sind auch früher vorgekommen und vor der Wiederholung derselben sind wir durch nichts ge­sichert. Tie Verhafteten werden in ihren Wohnungen, sogar auf den Sttaßen geschlagen, wobei sich! die Polizei durch das Vorhandensein von Zuschauern nicht genieren läßt. Was aber hinter Schloß und Riegel geschieht, das ersehen wir aus dem letzten Fall in Lodz. Und nicht nur kein Weg der Ver­geltung, sondern es ist uns sogar die Möglichkeit genommen, solche Barbareien der Oeffentlichkeit in Rußland zu über­geben."

Provinzial-Si^echenhauses in Nähe der Licher- traße ist von der Erteilung des Dispenses von der Be- timmung über das Bauen in noch nicht zur Bebauung vorgesehenen Stadtteilen abhängig, der Umbau des Kreis­amtsgebäudes am Brandplatz von der Genehmigung zur Ausführung des oberen Stockwerks in Holzkonstruktion.

Tie Rechnung über eine Anzahl von Bauausführ­ungen, Arbeiten und Lieferungen, bei denen sich ein Mehr- auftvand an Kosten nötig machte, werden genehmigt.

Von den nachverzeichneten Gesuchen werden befür­wortet: 1) das Gesuch des Karl Stork um Erlaubnis zum Wirtschaftsbetrieb im Hause Schloßgasse Nr. 9; 2) das Gesuch des Friedr. Kopp um Erlaubnis zum Ausschank von Branntwein über die Straße im Hause Bismarcksttaße Nr. 30; 3) das Gesuch des W. Gerhard um Erlaubnis zur Ausdehnung der Schankwirtschaftskonzession 'auf ein weiteres Zimmer in dem Hause Bleichsttaße Nr. 31; 4) das Gesuch des Hermann H u b l i tz um Erlaubnis zum Schank­wirtschaftsbetrieb im Hause Riegelpfad Nr. 39.

Tas Gesuch des Louis Dreher von Marburg um Erlaubnis zum Gastwirtschaftsbetrieb im Hause Bahnhof- traße 57 hat die Kommission behufs Einziehung von Er­kundigungen zurückzustellen beantragt. Das Gesuch von Emil Kal b fleisch, der in seinem Neubau an der Mar­burgerstraße eine Kolonialwarenhandlung nebst Frühstücks- tube einrichten will, wird nicht befürwortet.

Mehrere aus der Mitte der Versammlung gestellte Anfragen finden durch entsprechende Erklärung des Vor- itzenden Erledigung. U. a. fragt Stadtv. Hanau an, ob es zulässig sei, an öffentlichen Wegen (er verweist auf die Hollergasse) Stq,ch>eldraht anzubringen; eine weitere An­rage desselben Stadtverordneten betrifft die nicht richtig gehende Rathausuhr, eine dritte Anfrage, die polizeiliche Beaufsichtigung der Badeanstalten und die in denselben zu treffenden Sicherheitsvorrichtungen; an der Diskussion Über den letztbezeichneten Gegenstand beteiligen sich, die Stadtv. Löber und Haubach Dtadtv. Wallenfels wünscht Verlegung des Uebungsplatzes der Tamboure und Hornisten aus dem Philosophenwald nach einem entfernter liegenden Ort; Stadtv. Heichelheim die Verabreichung der Steuerzettel auch der zweiten Abteilung in Couverts. (Daß diese Steuerzettel bisher stets offen verteilt worden ind, ist in weiten Kreisen der städtischen Bevölkerung oft beklagt und mißbilligt worden. D. Red.)

und schließlich verstummte sie ganz: er war tot! Der Vater des Getöteten, ein Greis, kam mehrmals ins Revier,

Geschworenen zu entscheiden hätten, ob durch die Verletz­ungen, die der Angeklagte dem Verstorbenen, beigebracht hat, )er Tod des letzteren herbeigeführt worden fei. Ein Beweis )dfür, daß der Angeklagte ein Instrument benutzt habe, ei nicht erbracht. Er sucht ferner darzuthun, daß die zuletzt geführten Schläge die linke und nicht die rechte Seite des Kopses des Verstorbenen getroffen hätten. Ten Aussagen des Zeugen Holzkemper sei kein Glauben bei­zumessen, da er selbst verdächtig wäre. Er bittet, die Hauptfrage zu verneinen, eventuell bei Bejahung derselben die Nebenfrage auch zu bejahen. Nachdem der Staats­anwalt den Ausführungen des Verteidigers entgegenge-

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Schwurgericht.

C. Gießen, 6. Juni.

Ter Gerichtshof ist heute wie folgt besetzt. Präsident: Landgerichtsrat Schmeckenbecher, Beisitzer: Landgerichtsrat Tornseiff, Amtsgerichtsrat Schmidt, Vertreter der Staats­behörde: Staatsanwalt Zimmermann, Gerichtsschreiber: Gerichtsassessor Deibel. Unter Anklage steht der 25 Jahre alte Ziegelarbeiter Karl Grywatz aus Roschkowitz wegen vorsätzlicher Körperverletzung mittels gefährlichen Werk­zeug und tätlichem Erfolg. Geladen sind hierzu 7 Zeugen und 1 Sachverständiger. Ter Angeklagte, der seit Februar vorigen Jahres in Massenheim aus der Ziegelei mit kurzen Unterbrechungen arbeitete, trieb gern mit seinen Mit­arbeitern seinen Spaß. Insbesondere hänselte er beständig den Stefan Organicziak. Am Abend des 4. März geriet G. niit biefem in dem gemeinsamen- und Schlafzimmer nachdem er ihn schon den ganzen Tag über belästigt hatte. Organicziak ging in die Wirtschaft von Lotz, 11 m dort für seine Mitarbeiter Häringe und Rollmöpse zu

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Sitzung der Stadtverordneten.

Gießen am 6. Juni 1901.

Anwesend Bürgermeister Mecum, die Beigeordneten Georgi, Grüneberg und Wolff, die Stadtverordneten Brück, Emmelius, Euler, Faber, Flett, Tr. Gutfleisch, Hanau, Hau­bach, Heichelheim, Helfrich, Heyligenstaedt, Huhn, Keller, Kirch, Krumm, Leib, Löber, Loos, Petti, Schiele, Schmall und Wallenfels.

Entschuldigt die Stadtverordneten Dr. Fuhr, Tr. Gaffky, Grünewald, Jughard, Dr. Schäfer.

Bürgermeister Mecum bringt ein Schreiben des Geh. Rats Pros. Tr. Löh lein zur Kenntnis der Versammlung, worin die deutsch eGesellschaftfürGynäkologie nochmals ihren Dank abstattet ifür die Anläßlich des Kongresses der Gesellschaft von der Stadt gewährte Gastfreundschaft., Von der an die Stadtverordneten-Versammlung ge­richteten Einladung zur Einweihung des Burschenhauses Alemannia" wird Kenntnis genommen und mitgeteilt, daß Beigeordneter Wolff die Stadt bei dieser Feier ver­treten wird. Ein Schreiben der Fleischerinnung bezieht sich auf die s. Z. dem ehemaligen Schlachthausverwalter Möhl gewährte Zuwendung von 750 Mk. Die Innung erklärt, Kritik nicht üben zu wollen, der damalige Beschluß habe aber Bedenken erregt; man hätte vorher Mitglieder der Innung ruziehen sollen, die Stadt wolle in Zukunft bei allen das Schlachthaus betreffenden Angelegenheiten die Metzger zuziehen. Eine weitere Bitte der Innung geht dahin, ihr bei künfttgen Wahlen zur Schlachthaus-Kommission das Vorschlagsrecht zu wahren. Bürgermeister Mecum bemerkt dazu, daß zur Zeit als der Beschluß über die Zuwendung an Möhl gefaßt wurde, dessen Dienstverhältnis bereits ge­löst gewesen, es habe sich nur um die Gehaltsregulierung eines früheren Beamten gehandelt. Betr. der Wahlen zur Schlachthauskommission teilt Bürgermeister Mecum mit, daß in Zukunft die Innung über etwaige Vorschläge gehört werden solle. Beigeordneter Wolff berichtet über das Ergebnis des am 27. November v. I. beschLosfenen Kohlen- einkaufs zu Gunsten minderbemittelter Einwohner. Es wurden bis znm 8. März d. I., an welchem Tage der Ver­kauf eingestellt wurde, 2450 Zentner Kohlen bezogen und dafür verausgabt 2738.38 Mk.; erlöst wurden für 2325 Zentn. an die Einwohner und für 134 Zentner (Restquantum) an die städtischen Anstalten abgegebene Kohlen 2873.44 Mk. Ter Ueberschuß von 135.06 Mk. wurde dem Fonds zur Beschaffung warmen Frühstücks für arme Kinder überwiesen. Infolge in früherer Sitzung gegebener Anregung bett. Errichtung eines Krematoriums, dessen Herstellungskosten s. Z. mit 7000 Mk. angegeben wurden, hat Bürgermeister Mecum Ermittelungen angestellt, aus denen hervorgeht, daß ein der Stadt Gießen würdiges Krematorium mit allem Zu­behör ca. 100000 Mk. kosten würde. Die Versammlung war mit dem Bürgermeister darin einig, daß unter diesen Um­ständen vorläufig von der Errichtung eines Krematoriums abgesehen werden müsse.

Im Don gen Jahre beschloß die Versammlung, die Feldbereinigung im links der Lahn gelegenen Teil ber Gemarkung Gießen zu beantragen. Die Bereisung des ms Auge gefaßten Gebiets hat inzwischen stattgefunden. Es wurde mit Hinweis auf mancherlei Vorteile empfohlen, me ursprünglich in zwei Verfahren gedachte Bereinigung, wobei bie Grünbergersttaße bie Grenze bilden sollte, in euiem Verfahren ni beantragen. Die landwirtschaftliche Kvm- minwn hat in biefem Sinne Anttag gestellt und weiter beantragt , tue Anlage von Wegen nach den vbstbaumstiickcn und ine Bewilligung eines städtischen Zuschusses zu den Kosten. T-ie Versammlung erklärt sich mit dem Antrag der Kommission einverstanden. °

(ftn Gesuch der Baugenossenschaft des Evan­gelischen Arbeitervereins besagt, daß die Ge­nossenschaft im Laufe des Jahres wieder mehrere Häuser zu erbauen beabsichtige und deshalb um käuflick>e Ueber­lassung städttschen Geländes zum früheren Preise nachsuche. Um die Arbeiterhäuschen möglichst auf alle Stadtteile zu

holen. Diese brachte er bann in das Zimmer des K. Sy-> mossek, das in demselben Hause war. Der Angeklagte, der sich auch dort befand, eignete sich, sofort einen Roll­mops an und verzehrte ihn. Von O. darüber zur Rede gestellt, faßte er diesen an die Kehle, und sagte,ich muß Dich heute noch erwürgen". O. machte sich los, ging nach Hause, und verzehrte dort sein Abendbrot. Als nun der Angeklagte kurz darauf ins Zimmer kam, trat er hinter den am Tisch sitzenden O., faßte ihn um den Hals und drückte ihn heran, daß er sich verfärbte, und es ihm schlecht wurde. Als er ihn bann losließ, erfaßte O. eine Brat­pfanne und warf sie nach dem Angeklagten, ohne ihn je­doch zu treffen. Daraufhin faßte dieser den O. abermals am Halse und drückte ihn, weshalb dieser, da er sich nicht mehr anders helfen konnte, mit dem Messer, das er beim Essen seines Abendbrots benutzt, und das er noch in der Hand hatte, dem Angeklagten über die Hand fuhr, und ihm so eine kleine Schnittwunde beibrachte. Bei dem nunmehr folgenden Ringen fielen beide hin, und zwar lag der Angeklagte auf dem Organicziak, dem er fortwährend mit der Faust auf den Kops schlug. Ta diese fortgesetzte Mißhandlung des O. dem schon im Bette liegenden Holz- Kemper zu^viel wurde, stand er auf und riß den Angeklagten von dem O. zurück, der sich dann erhob und sich auf sein Bett legte. Ter Angeklagte folgte ihm sofort nach und schlug ihm wiederholt mit geschlossener Faust auf den stopf. Hier­auf zeigte er bem Holzkcmper bie Schnittwunbe, weshalb dieser an das Bett des O. ging, und diesen mit den Wortenwart', ich will Tich stechen lehren" auf den Zement- boben warf, wo O. röchelnd auf der linken Seite so, wie er gefallen war, liegen blieb und kurze Zeit darauf, ohne nochmals zum Bewußtsein gekommen zu sein, starb. Tie Sektion ergab als Todesursache fürchterliche Schädelverletz­ungen, die aus ber völligen Trennung zweier Schädelnähte und Schädelsprüngen bestand, was einen großen Knochen- defekt und das Springen der Glastafeln in der inneren Auskleidung der Schädelknochen zur Folge hatte. Tie rechte obere Hälfte des Schädels ist dreiviertel Zentimeter tief eingedrückt. Jede einzelne Verletzung ist an sich tötlich. Tab ei steht es außer Zweifel bei- ber Dicke bes Organicziak- chen Schübels, daß der Angeklagte seine Schläge mit be­wehrter Hand geführt hat, und daß diese allein den Tod des O. verursacht haben, ittcht aber die Thätigkeit des Holz- kempcr, die ausscheiden muß. Ter Angeklagte selbst leugnet nicht nur, daß er ein Instrument gehabt, sondern auch, daß er den O. überhaupt mit der Faust geschlagen habe. Er will ihm nur einmal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben. Tie Verteidigung des Angeklagten liegt in den Händen des Rechtsanwalts Rosenberg. Nach Bildung der Geschworenenbank wird der Angeklagte in Abwesen­heit der Zeugen vernommen. Er erzählt in längerer Rede, daß er schon mittags am fraglichen Tage mit dem Er- chlagenen Streit gehabt habe, daß sich dieser Streit am Abend fortgesetzt habe, er bestreitet jedoch, gesagt zu haben, er wolle den Organicziak erwürgen, ebenso daß er ihn von hinten am Halse gewürgt habe. Er giebt zu, daß er ben Erschlagenen auf die Erde geworfen und geschlagen habe, er habe dabei aber nichts in der Hand gehabt weder eine Bierflasche noch einen Backstein. Bevor Holzkemper )en Organicziak auf die Erde geworfen habe, hätte er ge- agt,Du Krüppel, ich mach' Dich kalt. Du Hund." Bei diesen Worten habe er denn auch dem auf dem Bette liegenden O. verschiedene Stöße gegeben. Der Angeklagte, ber einen sehr guten Eindruck macht, erklärt unter Thränen, für das, was er gethan habe, wolle er seine Strafe entgegennehmen. Die Zeugen bestätigen im wesent­lichen die Angaben des Angeklagten. Es hat niemand ge- ehen, daß derselbe irgend ein Werkzeug in der Hand gehabt habe, was sie aber alle als möglich zugeben. Einen größeren Gegenstand habe er nicht in der Hand gehabt. Holzkemper bekundet, nicht einen einzigen Schlag nach dem Verstorbenen geführt zu haben. Symossek behauptet fest, daß der Angeklagte in seinem Zimmer den Verstorbenen angefaßt und gesagt habe:Dich muß ich heute noch er­würgen". Im allgemeinen bekunden die Zeugen, daß der Verstorbene ein friedfertiger Mensch gewesen sei, der sich etwas mehr als die anderen gefallen ließ, und mit dem insbesondere der Angettagte, der ein etwas streitsüchtiger Mensch sei, immer seinen Spott getrieben habe. Der Sach­verständige, Kreisarzt Medizinalrat Dr. Matthias von Fried­berg giebt eine kurze Darstellung von bem Leichenbefund, beschreibt die Schädelverletzungen und erklärt, daß es bei ihm zweifellos feststehe, daß der Tod durch die Schädel- verletzuugen bezw. durch den dadurch veranlaßten Blut­erguß in die rechte Gehirnhälfte eingetreten sei. Was die Verletzungen anbetreffe, so hält er es bei ben denkbar ungünstigsten Verhältnissen für unmöglich, baß sie burch Fall entstauben sinb; sie konnten nur burch mehrere Schläge unb zwar mittels eines stumpfen Werkzeugs hervor­gerufen worben sein, und jede für sich wäre tötlich. Taß ein Instrument benutzt worden sei, gehe zweifellos aus der Beschaffenheit der Schädelverletzung am Stirnbein hervor. Taß die Verletzungen durch Schläge mit unbewehrter Hand entstanden sind, hält er für ausgeschlossen, da der Schädel des Verstorbenen als ein abnorm dicker angesehen werden müßte. Bezüglich des Zeugen Holzkemper, der noch nicht beeidigt ist, beantragt ber Staatsanwalt bie Beeibigung, welchem Antrag ber Verteidiger widerspricht. Der Gerichts­hof beschließt die Beeidigung. Daraus werden die gerichts­eitig festgestellten Fragen verlesen, und zwar eine Haupt- rage auf vorsätzliche Körperverletzung mit tätlichem Ersolg und eine Nebenfrage auf mildernde Umstände. Staats­anwalt Zimmermann führt aus, es gehe aus den Zeugen­aussagen hervor, daß der Angeklagte den Verstorbenen geschlagen habe, daß Verletzungen entstanden seien, und Oer Verletzte an diesen gestorben sei, weshalb er bitte, )ie erste Frage zu bejahen, ebenso die auf mildernde Um» tände. Rechtsanwalt Rosenberg führt aus, daß der Ange­klagte nicht streitsüchtig genannt werden könne, daß auch ernsthaster Streit zwischen ihm und dem Verstorbenen nicht behänden habe. Er hebt insbesondere hervor, daß die