um eine Aeußerung barüber ersucht, ob sie die Errichtung einer öffentlichen Güterannahme stelle in Gießen für wünschenswert halte. Die Kammer ist der Ansicht, daß eine solche Einrichtung für alle Geschäfte, die kein eigenes. Fuhrwerk besitzen oder nicht täglich oder ganz regelmäßig Bahnversandt haben, eine erhebliche Ver- rehrserleichterung namentlich eine unter Umständen nicht unbeträchtliche Beschleunigung der Abfertigung bedeuten würde und beschließt daher, die Errichtung der Stelle zu befürworten.
6. Das Kaiserl. Patentamt hat die Kammer aus Anlaß einer Anmeldung des Wortes „Li cor ne" — zu deutsch Einhorn — als Warenzeichen um eine Aeußerung darüber ersucht, ob die Bilder: Löwe und Einhorn stehend oder liegend als Wgppenhalter oder das Bild eines Einhorns ohne Löwenbild oder das Wort „Einhorn" oder „Licorne" in freier Benutzung für Rauchtabak stehen. Tie Kammer beschließt auf Grund der angestellten Ermittelungen dem Kaiserl. Patentamt mitzuteilen, daß die Bilder eines Löwen und Einhorn als Wappenhalter stets in freier Benutzung für Rauchtabak gewesen sind und daß sich aus dern Umstande, daß Sorten mit diesen Bildern vielfach kurzer Hand als „Einhorn" verlangt werden, Bedenken auch gegen die Eintragung des bloßen Wortes „Einhorn" oder „Licorne" ergeben.
7. Der Anregung der Kammer beim deutschen Handelstag, letzterer möge auf eine möglichste Einschränkung oder gänzliche Unterlassung der weiteren Ausprägung von Fü n f- markstücken und eine Beibehaltung der THaler als Scheidemünze bezw. eine Ausprägung von Dreimarkstücken in der Form der Thaler und der Feinheit der Reichs- silbevmünzen hinwirken, ist vom Ausschuß des deutschen Handelstags keine Folge gegeben worden mit der Begründung, daß die Thaler einen Anachronismus in unserem Münzsystem bilden und ein Bedürfnis für Beibehaltung derselben in irgend einer Form nicht anerkannt werden könne.
Tie Kammer kann sich hierbei nicht beruhigen und beschließt, sich nunmehr direkt an die einzelnen deutschen Handelskammern mit der Bitte um eine Mitteilung darüber zu wenden, ob sie geneigt sind, gemeinsam mit der hiesigen Kammer für obige Anträge einzutreten.
8. Aus Anlaß einer Anfrage der Handelskammer Stuttgart über die Erfahrungen, welche die Kammer über die Wirkung der Preußisch-hessischen Eisenbahn- g emern schäft für Hessen gemacht habe, entspinnt sich eme längere Erörterung, in welcher festgestellt wird, daß die Eisenbahngemeinschaft, ganz abgesehen von den erheblichen finanziellen Vorteilen, für Hessen fast durchweg Verbesserungen gebracht habe und die Schattenseiten der Ge- weinschast im wesentlichen lediglich in dem praktisch bis> heute nicht zu hoch anzuschlagenden Uebelstande zu erblicken seien, daß die Selbständigkeit der Buhnverwaltung beseitigt und die Kontrolle des Landtags wesentlich beeinträchtigt worden sei. Tie Kammer beschließ, in diesem Sinne die Stuttgarter Kammer zu bescheiden.
9. Nachdem kürzlich verlautet ist, daß der Reichskanzler die deutschen Regierungen ersucht habe, von einer Anhörung der Handelskammern über den neuen Zolltarif abzusehen, beschließt die Kammer, bei den hessischen Schwester- kammern anzuregen, die Großh. Regierung um einen Bescheid darüber zu ersuchen, ob die hessischen Kammern die Uebersendung des Zolltarifs zur gutächtlichen Aeußerung in Aussicht nehmen dürfen oder nicht.
10. Eingänge. Unter den Einläufen befindet sich eine Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern, durch welche der Staatszuschuß für die Kammer pro 1902/03 auf 2500 Mark (wie 1901/02) festgesetzt wird; ferner Mitteilungen betr. die Kohlen- u. s. f. Ausstellung in Barcelona 1901, Absatzgelegenheit von Eisenbahnmaterialien nach Japan und zweifelhafte Firmen in Kairo. Interessenten wird hierüber auf dem Bureau der Kammer näheres mitgeteilt.
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Schwurgericht.
C. Gießen, 5. Juni.
Ter Gerichtshof ist heute folgendermaßen besetzt: Präsident: Großh. Landgerichtsrat Sck>meckenbecher, Beisitzer: Großh. Landgerichtsräte Tr. Schäfer und Holzapfel, Vertreter der Staatsbehörde: Gerichtsassessor Tr. Hetzel, Gerichtsschreiber: Gerichtsassessor Deibel. Unter Anklage steht der 53 Jahre alte Wagner Philipp L o t h von Nieder- Ohmen wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrug, Verbrechen und Vergehen aus §§ 306 2, 263 74 des St.-G.-B. Geladen sind hierzu 31 Zeugen. Ter Anklage selbst liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 30. Oktober vorigen Jahres brach morgens gegen 4 Uhr in der Hofraithe des Wilhelm Maus, des Stiefsohns des Angeklagten, zu Nieter-Ohmen Feuer aus, das innerhalb kurzer Zeit die sämtlichen Gebäulichkeiten bis auf die Fundamente zerstörte. Es war ein kleines, zweistöckiges Wohnhaus mit einem daran gebauten Stalle, an den sich eine Wagnerwerkstatt anschloß Ueber den beiden letzteren befand sich ein Boden, der zur Aufbewahrung landwirtschaftlicher Erzeugnisse diente. Tas Feuer brach über dem Stalle aus, woselbst Stroh gelagert war. Ter Verdacht lenkte sich sofort auf den Angeklagten, und zwar einmal deshalb, weil man aus der Art der Brandlegung mit Recht schloß, daß nur eine mit den Verhältnissen der Hofraithe genau bekannte Person der Thäter gewesen sein konnte, dann aber auch aus dem Betragen desselben vor, bei und nach dem Brande. Der Angeklagte lebte nämlich mit seinem Stiefsohn Maus, dem die Hofraithe gehörte, schon lange Zeit int Streit, hatte ihn auch einmal gestochen, und da- fiir eme Gefängnisstrafe von 5 Monaten erhalten. Einige Tage vor dem Brand war er aufgefordert worden, diese Strafe anzutreten, weshalb er die Aeußerung that, ehe
Jor.*9efye, merbe er die Ecke — so hieß die abgebrannte M»^h« einer Sackgasse lag, - noch an
stecken. um Vorabend vor dem Brande hatte er wieder einmal nut seiner zweiten Frau, seinem Stiefsohn und seinem Schwiegersohn Trölle Streit, wobei der Angeklagte fortging, um den Polizeidiener zu holen. Da dieser aber iu Kenntnis der FamilienverMlnisse nicht mitging, sagte er KU ihm „ich hcw's gemeldet, wenn ettvas passiert weißt Du es". Zuruckgekehrt fand er das Haus verschlossen auch wurde ihm auf zweimalige Aufforderung hin nicht geöffnet ^uiimehr begab er sich, wie seine Ehefrau hörte, nach dem
Stalle, und als diese gleich darauf aus dem Fenster nach ihrem Manne sah, bemerkte sie den Feuerschein. Als während des Brandes ihren Mann sah, ivarf sie , das Haus angesteckt zu haben, worauf er nichts
erwiderte. Sein Alibi suchte der Angeklagte vergeblich nachzuweisen, indem er angab, er habe bei seinem Sohne Philipp geschlafen. Tas steht an sich auch richtig, nur ist er erst nach der Brandlegung und nicht vorher zu diesem gegangen. Tas Motiv zur That war zunächst wohl nur Rack)e, dann mag ihn aber auch der Gedanke geleitet haben, daß er durch eine übersetzte Deklaration des ihm entstandenen Schadens sich Vorteile verschaffen könnte. Bereits wenige Stunden nach dem Brand gab er denn auch eine Depesche an den Versicherungsagsnt Stroh in Alsfeld auf und über- andtc diesem an demselben Tage noch eine Aufstellung der verbrannten und geretteten Gegenstände, wobei es auf- iel, daß die Summa des Wertes Der verbrannten Gegenstände und das der geretteten genau mit der in dem Versicherungsvertrag angegebenen übereinstimmte. Bald stellte sich heraus, daß der Angeklagte viele Gegenstände als verbrannt bezeichnet hatte, die in Wirklichkeit nicht verbrannt waren und umgekehrt, woraus hervorging, daß er die Berechnung seines Brandschadens wissentlich und absichtlich übersetzt hat, Um eine möglichst hohe Entschädigen as- suinme zu erhalten. Tie Verteidigung des Angeklagten führt Rechtsanwalt Hoos. Nach Auslosung und Vereidigung der Geschworenen, erfolgte der Zeugenaufruf. Alsdann beginnt der Vorsitzende mit der Vernehmung des Angeklagten, nachdem er ihn eindringlich verwarnt hatte, die Wahrheit zu sagen. Auf die Frage, ob er es gethan habe, sagte er: „Nein, ich habe es nicht gethan, wenn ich es gethan hätte, würde ich es sagen". Zunächst schildert er dann seine Familienverbältnisse, er behauptet, mit seinem Stiefsohn Maus, bei dem er wohnte, sehr gut zu stehen, muß jedoch zugeben, daß er am 12. September 1900 mit fünf Monaten Gefängnis bestraft worden ist, weil er diesen seinen Schwiegersohn gestochen hatte. Es wird nunmehr das Augenscheinsprotokoll verlesen. Daraus schildert der Angeklagte den Familien streit, der an dem fraglichen Abend darüber entstand, daß Döpvel die Tochter Anna zur Frau haben, tfcr Angeklagte sie diesem aber nicht geben wollte. Er sei dann zum Polizeidiener gegangen, um diesen zu holen. Er sei aber nicht mitgegangen. Dann ging er mit seinem Sohne Philipp zu diesem nach Hanse und habe dort in dessen Bett und zwar vorne geschlafen. Dort sei er auch mit der Nachricht geweckt worden, sein Haus brenne. Bezüglich des Versicherungsbetrugs bestteitet er, daß er vor- ätzlich Sachen als verbrannt ins Verzeichnis ausgenommen ;ätte, von denen er gewußt habe, daß sie nicht verbrannt eien. Alsdann tritt der Gerichtshof in die Zeugenvernehmung ein. Ter Bürgermeister Ohnacker bettrrideh, daß der) Angeklagte früher ein fleißiger Arbeiter gewesen sei, und zu Lebzeiten seiner ersten Frau, die brav und ordentlich gewesen sei, auch noch elterlicyes Vermögen gehabt habe. Tas sei aber jetzt, alles fort. Er ginge viel in Wirt- chasten. lebe mit seiner Familie ständig im Streit, auch habe sich seine zweite Frau schon oft bei ihm darüber beschwert, daß ihr Mann sie und die Kinder oft schlage. Ter Zeuge schildert dann die Vorgänge bei und nach >em Brand. Bezüglich der Deklaration der verbrannten Gegenstände meint er, die Summe sei ein bischen viel. Für den Thäter sei damals im Ort der Angeklagte gehalten worden, soviel er ihn kenne, halte er ihn aber nicht ür fähig, das Feuer angesteckt zu haben. Daß es angesteckt worden sei, stehe außer Zweifel, da dort, wo dasselbe entstanden sei, Feuer nichts zu thun habe. Polizeidiener Schellhaas bekundet, daß der Angeklagte in der fraglichen Nacht gegen 2 Uhr zu ihm gekommen sei, und ihn aufgefordert habe, mitzugehen. Er habe das nicht gethan, weshalb der Angeklagte gesagt habe, „wenn was passiert, habe ich's gemeldet, dann weißt Du es!" Die Verhältnisse >es Angeklagten feien früher gute geivesen, Möbel und Kleider seien nicht zum besten gewesen. Als das Haus eingestürzt war, sagte seine Frau zu ihm „Alter Spitzbub', jetzt hast Du Deinen Wunsch erfüllt, jetzt hast Du den Wilhelm obdachlos gemacht!" Auf diesen Vorwurf habe der Angeklagte nichts erwidert. Er glaube nicht, daß für 1100 Mark Mobilien verbrannt seien. Es seien auch ganz wertlose
Sachen gerettet worden, an die man sonst nicht denke. Zeuge Kratz erzählt, daß die Tochter Anna zu ihrem Vater und Bruder gesagt habe, „Du und der Alte habt's angesteckt" oder „Du und der Alte seid Schuld dran". Als er den Zeugen Loth geweckt habe, habe er nur diesen im Zimmer stehen sehen. Bezüglich der verbrannten Mobilien giebt der Zeuge an, daß Frucht und Heu verbrannt sei. Auch eine Uhr soviel er wisse. Zeugin Kratz bekundet im wesentlichen dasselbe wie ihr Mann. Weder dieser noch ie hätten die Hausthüre aufgeschlossen.
Nach einer Pause von 10 Minuten wird in der Zeugenvernehmung fortgefahren. Tie nächsten Zeugen schildern die Familienverhältnisse des Angeklagten und die Vorgänge in der Familie vor und während dem Brand. Hierbei verwickelt sich der Zeuge Dröller mit den Angaben der Voruntersuchung in Widersprüche. Auf die Vernehmung des Großh. Landgerichtsrats Prätorius wurde verzichtet. Schwierig gestaltet sich die Vernehmung des Zeugen Roth, der sich auf nichts mehr erinnern will. Zeuge Harget giebt an, daß die Anna Loth bei ihm im Hause wohne, daß an diesem Abend Töppel, der immer bei ihr sei, in's Loth'sche Haus gerufen worden sei. Später habe er zwei Personen auf der Straße gesehen, und an den Stimmen erkannt, daß es Loth und sein Sohn sei. Letzterer habe seinen Vater aufgefordert, bei ihm zu schlafen. Döppel sei kurz darauf gekommen, und habe das Haus erst bei dem Feuerlärm am Morgen verlassen. Zeuge Schneider bekundet, daß an der Stelle, an der Loth während des Brandes wie ohnmächtig lag, kein Rauch gewesen ist. Loth habe gerufen, man solle ihm helfen. Frau Loth habe nach dem Brande ftsagt, „er hat schon lang gedroht, er wolle ihn an die Luft setzen", womit Loth und Maus gemeint seien. Zeuge Berg, der einer der letzten im brennenden Hause war, sagt aus, daß der oberste Stock bis auf den Kleider schrank, und der untere Stock fast vollständig ausgeräumt gewesen sei. Bretter, der Kessel, ein Fäßchen mit Kleie und ähnliches sei gerettet worden. Zu der Zeit, wo Loth wie ohnmächtig auf der Treppe gesessen hcche, sei kein Rauch da gewesen, sie seien noch oft oben gewesen. Zuletzt sei dort starker Rauch gewesen. Tie übrigen Zeugen bekunden ähnliches. Der Feuerversicherungsagent Strauch bestätigt, daß er den Angeklagten aufgefordert habe, er solle die Aufstellung möglichst rasch machen, und sie ihm schicken. Derselbe sei etwas bestürzt gewesen, habe aber einen ziemlich sicheren Eindruck gemacht, dabei auch angegeben, daß ihm sehr vrel verbrannt sei. Feuerversick-erungsinspektor Becker grebt an, daß ihm die summarische Aufstellung des An- geklagten sofort unrichtig erschienen sei. Bei der späteren lbeziftzierten Aufstellung habe der Angeklagte keine Schwie
rigkeiten gemacht. Bei seiner Aufstellung habe er immer die einzelnen Gruppen in gerettet und verbrannt geteilt, und die Beträge dafür so eingesetzt, daß die Summe dem Versicherungsbetrag, der an und für sich viel zu hoch gegriffen gewesen sei, gleichgekommen ist. Er habe die Ueberzeugung, daß der Angeklagte nicht aus Unverstand seine Berechnung so gemacht habe. Bei der von ihm fest- gestellten Berechnung habe er aber nicht die Wahrnehni- ung gemacht, daß der Angeklagte ihn habe belügen wollen, auch habe er dieselbe später glatt anerkannt. Um 1 ein- oiertel Uhr wird eine Pause bis Nachmittags 4 Uhr gemacht.
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Nach Wiederaufnahme der Verhandlung wird in der Zeugenvernehmung fortgefahren. Tie Ehefrau, die Tochter und der Stiefsohn des Angeklagten verweigern das Zeugnis, der Sohn Philipp legt Zeugnis ab, verwickelt sich dabei aber in Widersprüche mit verschiedenen Zeugen, sogar mit den Angaben seines eigenen Vaters, des Angeklagten. Auf Vorhalt und Frage des Vorsitzenden, wer von beiden lüge, antwortet der Zeuge „ich". Als Grund für seine Lügen erklärt derselbe, nichts angeben zu können. Auf die Unwahrheiten in seinem Protokoll des vorbereitenden Verfahrens aufmerksam gemacht, erklärt er, damals habe er die Wahrheit nicht zu sagen brauchen, hier gelte die Wahrheit." Als ihm der Vorsitzende seine heutige Aussage noch einmal vorhalten will, erklärt der Zeuge, er wolle die Aussage verweigern. Eine Erklärung dafür, warum er dem Feind seines Vaters, dem Döppel, erklärt habe, sein Vater habe in der fraglichen Nacht nicht bei ihm geschlafen, kann der Zeuge nicht geben. Auf die Frage des Vorsitzenden, warum er heute wiederholt die Unwahrheit sage, erklärt er, das sei eine komische Frage. Aus die Frage, ob er seine Aussage beeidigen wolle, giebt er in brüskem Tone die Antwort: „Ich? Nee!" Alsdann wird Gerichtsassessor Hofmeyer über die Wahrnehmungen vernommen, die er bei der Augenscheinseinnahme gemacht hatte, desgleichen der Hilfsgerichtsschreiber Formhals. Letzterer erinnert sich bestimmt, daß damals eins von den Angehörigen erklärte, ter Angeklagte habe seiner Frau erklärt, er habe in der Nacht im Geisenställchen geschlafen. Der von der Verteidigung geladene Entlastungszeuge stellt sich als einer ter Hauptbelastungszeugen heraus. Bezüglich des nickst erschienenen Zeugen Döppel beantragt der Staatsanwalt Verlesung von dessen Protokoll, ter Verteidiger Aussetzung ter Verhandlung und Ladung des Zeugen. Tas Gericht giebt dem Antrag des Verteidigers statt und beschließt die Aussetzung des Verfahrens, falls Staatsanwalt und Verteidiger nicht auf den Zeugen verzichten. Ter Staatsanwalt verzichtet auf den Zeugen. Auf Vorschlag des Verteidigers wird an Stelle dieses Zeugen die Anna Loth vernommen. Darauf zieht derselbe seinen Antrag zurück und verzichtet auf den Zeugen. Alsdann wird die Vorstrasliste verlesen und die Schadensersatzberechnungen zur Einsicht vorgelegt. Die Beweisaufnahme wird geschlossen, gerichtsseitig werten zwei Hauptfragen wegen vorsätzlicher Brandstiftung und versuchten Versicherungs-Betrugs gestellt.. Darauf vertritt in längerer Rete Gerichts- Assessor Dr. Hetzel die Anklage. Derselbe geht nach kurzer Ausführung zur Sache über und sucht darzulegen, daß niemand anders als der Angeklagte der Brandsttfter sein könne, insbesondere auf Grund der Beweisaufnahme, die beute nachmittag stattgefunden habe. Hauptsächlich beleuchtet er die Widersprüche zwischen dem Angeklagten und dessen Sohn Philipp. Er bittet die Geschworenen beite Schuldfragen zu bejahen. Ter Verteidiger sucht die Beweis- uhrung der Staatsanwaltschaft zu widerlegen und führt aus, daß seiner Ansicht nach der Indizienbeweis mißglückt ei. Er bittet beite Schuldfragen zu verneinen. Nach kurzer Rechtsbelehrung ziehen sich tee Geschworenen zur Beratung zurück und nach 20 Minuten verkündet ihr Obmann Konrad Stein I. Windhausen den Spruch dahin, daß beite Schuldfragen verneint worden seien. Ter Gerichtshof verkündet darauf das auf Freisprechung lautende Urteil, außer- >ent Belastung der Staatskasse mit sämtlichen Kosten und Auslagen, und Aufhebung des gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehls.
Parlamentarisches aus Hesse».
Der Antrag des Abg. Köhler-LaugSdorf, die Neu« iildung eines Kreises Hungen betreffend, wird jetzt durch Unterschriften aus folgenden 29 Gemeinden unterstützt: Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Berstadt, EttingShansen, Freienseen, Hungen, Inheiden, Klein-Eichen, Langd, LangS- wrf, Lardenbach, Lauter, Muschenheim, Münster, Nieder- Besfivgen, Nounenroth, Ober Bessingen, Obbornhofen, Ober- WidderSheim, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Ruppertsburg, Trais Horloff, Utphe, Villiugeu, Wetterfeld, Wohubach.
Der Abg. Schönfeld beantragt dagegen die Wiedererrichtung des Kreises Grünberg. Beide Vorstellungen laben wenig Aussicht auf Erfolg.
Der Lokomotivführer Lorenz und drei Genoffen unterbreiteten der Zweiten Kammer eine Vorstellung, betr. die Anrechnung ihrer BefoldungSvordienstzeit.
Die Abgg. Backes, Dr. David, Dr. Gutfleisch, Morneweg, Schlenger und Weidner beantragen: die Kammer richtet an die Regierung das dringliche Ersuchen, in den Staatsvoranschlag für 1902/03 und, so lange eS nötig erscheint, zu Kapitel 115, die Summe von 120,000 bis 150,000 Mk. mehr als seither vorgesehen, eiuzusetzen zur Erhöhung der Pensionen der vor dem 1. April 1897 in den Ruhestand getretenen Staatsbeamten, der Hinterbliebenen solcher Beamten aus derselben Zeit und der vor dem 1. April 1900 pensionierten BolkSschullehrer.
Der Absatz 2 deS Artikels 41 des Gesetzes über den Urkund en stempel hat folgenden Wortlaut:
„Wird eine freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstück« von einem Ortgerichtsvorsteher vorgenommen, so wird ein Etempelzuschlag in der Höhe des Betrages erhoben, um welchen die Gebühr des OrtS- gerichtsvorfiehers geringer ist als die Notariatsgebühr für ein Geschäft der gleichen 8rt."
Der Absatz 2 des Artikels 43 des Gesetzes über den Urkundenstempel lautet:
„Bis zu dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, wird, wenn ein Geschäft ortsgerichllich beurkundet wird, ein Stempelzuschlag erhoben, welcher dem Betrage gleichkommt, um welch« die Gebühren, welche die GertchtSpersonen für den Akt einschließlich der Fragenbeantwortung bezieh«, geringer find, als die Notariatsgebühr für ein Geschäft der gleich« Art."
Die Abgg. Köhler-LängSdorf und Gen. beantragen, die Kammer wolle beschließen, die Regierung um Vorlage eines


