Ausgabe 
6.11.1901 Erstes Blatt
 
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Mr. 261

Erstes Blatt.

Mittwoch 6. November 1961

^Stellung.

In

nstagabend-

ii

151. Jahrgang

Politische Tagesschau.

Die Strafgewalt moderner Vereine.

der Monatsschrift deutscher Gewerbegerichte (Das

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Laie Ebel.

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DerBorsta«^.

Ü8ier ien Ml, lana )MI.

nterzeoge Jacken

Kekmmtmachung.

Betreffend Gesuch der Firma Anton Konrad Müller u. Co. Zu Lang-Göns um Genehmigung zur Erbauung eines Doppel- Partial-Rmgofens.

Die Firma Anton Konrad Müller u. Co. beabsichtigt auf dem Grundstück Flur XXII Nr. 54 und 55 Acker beim Born der Gemarkung Lang-Gön§ einen Doppel-Partial-Ring- tofev zu errichten.

Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, -vom Erscheinen dieses im Gießener Anzeiger an gerechnet auf dem Bureau der Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns zur Ein- ,sicht der Interessenten offen.

Etwaige (Anwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidung des Ausschluffes bei Großh. Bürgermeisterei Lang- Göns vorzubringen.

Gießen, den 30. Oktober 1901.

.Großherzogliches Kreisamt Gießen.

.v Bechtold.

Bekanntmachung.

B etr^: Feldbereinigung in der Gemarkung Daubringen; hier den allgemeinen Meliorationsplan vom 2. Felde.

In der Zeit vom 4. November l. Js. bis einschließlich 18. November l. Js. liegt auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Daubringen der allgemeine Meliorationsplan vom 2. Felde nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll m dernselben zur Einsicht der Betelligten offen.

TagfcHrt zur Entgegennahme von Einwendungen hier­gegen finbefi statt:

Dienstag den 19. November 1901, vormittags von 9% bis 10 Va Uhr, auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Daubringen, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nlchterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich abzufaffen, zu begründen und auf Papier in Mtengröße (mindestens % Bogen) ein­zureichen.

Fri edb erg, 26. Oktober 1901.

Der Großh. Bereinigungskommiffär.

Spamor, Kreisamtmann.

GietzenerAnzeiger

** General-Anzeiger v

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen

*eau, ^gründet 1868. standenen, 7252

Erscheint täglich mit Ausnahme des

Montags.

Die GieHeuer Kamillen, blätter werden dem An­zeiger hn Wechsel mit dem LandwirtE

und den »Blättern für hessische Volkskunde^

Viermal wöchentlich bei- gelenzt.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schulstraße 7.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Gießen.

Fernsprechanschluß Nr.51.

Gewerbegericht", Verlag von Geora Reimer in Berlin W. 35) lesen wir folgende Besprechung oer Programmarbeit des Gießener Universitätspvofessvrs Dr. A- Leist überDie Strasgewalt moderner Vereine", die bei uns in Hessen aus Anlaß des Offenbacher Falles Wolff z. Z. aktuelles Interesse hat:

Die kleine Schrift behandelt eine Frage, die in ganz besonderem Maße praktisch und wichtig ist für die Ver­bände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Fachver- eind, Gewerkschaften, Berufsgenossen-Veretnigungen usw. Alle diese geben sich durch ihre Satzungen ein Recht, die Mitglieder unter Umständen zu strafen. Die Strafen sind verschiedener Art: Geldstrafen, oft, insbesondere bei Unternehmer-Verbänden von sehr erheblicher Höhe; Aus­schluß von den Vorteilen, die der Verein gewährt (Reise- tlntersttitzungen, Auskunftserteilungen, Benutzung von Ver- cinsvcranstaltungen u. s. w.); Ausschluß aus dem Verein. Die strafbaren Handlungen sind oft sehr unbestimmter Art (unwürdiges Verhalten",Schädigung der Vereins­zwecke",Nichtbeachtung eines vom Verein erlassenen Streikreglements",Handlungen, welche den Verbands­interessen zuwiderlaufen"). Das Strafverfahren ist meist nur sehr unvollkommen geordnet; vielfach entscheidet ein­fach der Beschluß des Vorstands endgiltig mit Ausschluß des Rechtswegs. Die Strafgewalt des Vereins i,st also in hohem Grade geeignet, die Mitglieder in ihrem freien Ermessen zu beeinträchtigen, vom Verein abhängig zu machen; L. führt, vielleicht nicht mit Unrecht, den Miß­erfolg der Gasch'schen Opposition gegen den Verband der deutschen Buchdrucker wesentlich auf die schweren Nachteile zurück, denen sich seine Anhänger ausgesetzt hätten, wenn sie strafweise ausgeschlossen worden wären.

Die Frage, die L. untersucht, ist die nach der gesetz­lichen Begründung und Beschränkung dieser Strafgewalt. Er findet beides zunächst, was die schwerste und ein­greifendste Strafe, die Ausschließung aus dem Ver­band, angeht, gegeben durch § 54 BGB.: die meisten dieser wirtschaftlichen Jnteressen-Verbände sind nicht recytsfähige Vereine im Sinne des BGB.; auf sie finden also die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Es kann mithin nach §737 BGB. ein-Gesellschafter,

d. h. hier ein VereinSmitglicd ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein die Kündigung rechtfertigenderwich­tiger Grund" eintritt; ein solcher wichtiger Grund ist aber § 723 BGB. namentlich, wenn er eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Ver­pflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit ver­letzte. Da aber § 723 keineswegs zwingendes Recht ist, sondern sehr wohl durch Vertrag ausgeschlossen werden kann, so folgt, daß sehr wohl eine unbedingte Freiheit der Vereine behauptet werden kann, aus beliebigen, auch nicht wichtigen Gründen auszuschließen, und es kann auch nicht als verwehrt gelten, wenn der Rechtsweg hiergegen im voraus ausgeschlossen wird (anders z. B- bei der offenen Handelsgesellschaft 8 140 HGB.)- Die anderen Strafen, insbesondere die in den Arbeitgeber Verbänden so häufigen Geldstrafen sind allerdings nur als Vertrags­strafen giltig, und wenigstens die Strafen zur Sicherung einer durch Paragraph 152 GO. für rechtsunver­bindlich erklärten Verabredung wären hiernach, nach §344 BGB. unbeitreiblich- Gewöhnlich aber werden für solche Strafen im voraus Wechsel gegeben, die eintretcnden Falles in Umlauf gesetzt werden; und dies Rechtsgeschäft hält auch L., ebenso wie Lotmar (Tarifverträge, in Brauns Archiv XV S. 61) aber aus anderen Gründen für giltig und sogar, da die Mitglieder solcher Verbände gewöhnlich Kaufleute im Rechtssinn sind, auch vor der gerichtliche Herabsetzung geschützt (§ 343 BGB.; § 344 HGB-).

Das Resultat ist also, daß nach dem heutigen Recht die Strafgewalt derVe reine gegen ihre Mi t glieder fast unbegrenzt ist, namentlich, da ja der Ausschluß z. B- aus einer Gewerkschaft auch das ganze Privatleben des Ausgeschlossenen aufs herbste beeinflußt; es dürfte an der Zeit sein, die Frage aufzuwerfen, ob das bürgerliche Recht den Vereinen fernerhin die Möglich­keit gewähren soll, ihre Kampfbereitschaft durch Mittel zu stärken, die dem Ostrakismus altgriechischer Staaten und der Exkommunikation der mittelalterlichen Kirche verwandt sind". Der Hinweis daraus, daß die straffe Organisation der wirtschaftlichen Verbände die Freiheit des einzelnen Mitglieds ganz ähnlich bedroht wie etwa die soziale Uebermacht des Arbeitgebers, ist nicht uninter­essant; die Warnung, mit der der Verfasser schließt: auch für das soziale Leben müsse Imperium et libcrtas, Herrschaft und Freiheit gelten, wird gar oft über­sehen.

ter ä* chtang.

Zoll auf Futtermittel.

DerWestdeutsche Landwirt" in Köln, das wissenschaft­liche Organ der rheinisch-westfälischen Bauern, bekämpft sehr scharf den Zoll auf Futtermittel. Er geht davon aus, daß die Viehzucht die Grundlage der deutschen Land­wirtschaft bildet, und daß darum die Förderung der Vieh­zucht die Hauptaufgabe des Staats und der Selbsthilfe sein muß. 4)ie deutsche Viehzucht aber ist in hohem Maße auf ausländische Futtermittel angewiesen und zwar in be­merkenswert steigender Progression. DerWestd- Landwirt" führt an, daß von 1895 bis 1900 die Einfuhr bet Oclkuchen von 27 auf 61 Mill. Mk., bei Kleie, Reisabfall u. s. w. von 22 auf 73 Milt. Mk-, bei Mais von 51 ein halb auf 129 Mill. Mark an Wert zugenommen hat. Er fährt dann fort:

Eine Verteuerung der Futtermittel in Deutschland ist aber auch ein absonderliches Ding in einem Augenblick, wo man eben der Landwirtschaft, um ihr Drängen nach billigerem Bezug von Futtermitteln zu befriedigen, be­sondere Ausnahme- und Notstandstarife für den Bezug von Futtermitteln gewährt hat. Wie soll man denn das zusammenreimen, daß der Staat auf der einen Seite es für notwendig hält, die Futtermitteltarise zu er­mäßigen, um ihren Bezug, zu verbilligen, gleichzeitig ckber auf der andern Seite ihnen einen Eingangszoll auf» erlegen möchte? Und wie paßt diese Maßregel' zu den Maßnahmen zur Linderung der Futternot in einzelnen Pvovinzen Preußens, die der Staat soeben ergriffen hat? Vor acht Jahren hatte ganz Deutschland über eine solche Futternot zu klagen, wie sie jetzt in einzelnen preußischen Provinzen herrscht; ein solcher Notstand kann in seiner Allgemeinheit recht wohl wieder eintreten.

Erwägt man noch weiter, daß die Einfuhr von Futter- getreide und Kraftfuttermitteln im Jahre 1900 fast doppelt so groß war, als die Einfuhr von Weizen und Roggen zusammen, so muß man einsehen, daß der Zoll auf Futtermittel die Wirkung der Erhöhung der Zölle auf Brotgetreide ungemein schmälern, wenn nicht ganz auf­heben würde. Letzteres würde unbedingt für jene kleineren Landwirte zutressen, welche nur wenig Getreide ver­kaufen, dagegen den Schwerpunkt ihres Betriebes auf Viehzucht und Mast legen."

DieAkademische» Blätter",

das Organ des V. d. St., antworten jetzt auf die Angriffe derKreuzztg." und derDtsch- Tagesztg." wegen eines in der letzten Nummer des studentischen Organs ent­haltenen a n t i a g r a r i s ck e n Artikels. Aus die Vor­haltung derKreuzztg.", der V- d. St. solle sich mit kon­kreten politischen Fragen" überhaupt nicht befassen und sich aus diePflege nationaler und königstrcuer Ge­sinnung" beschränken, erteilt die Redaktion derAkad. Blätter" dem konservativen Blatte folgende Lektion:

. . . . Sollen wir uns etwa auf die Pflege dessen beschränken, was man mit Recht alsH u r r a h Patrio­tismus", als Appell an die Empftndung ohne tieferes Denken über die Dinge bezeichnen könnte? Sollen wir unseren Kommilitonen von demokratischer, srcisinniger oder sozialistischer Richtung überlassen, ihrerseits die nationalen und politischen Fragen dnrchzudenken und sich zu wohlgerüsteten Kämpfern für antüiationale Po-

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höbe. Dame,mehr, m einer SditMui ' «Mi uMi und in Zirkeln & Dflerten unter die Expedition.

>sch.,vypoth.u.dergl günstigsten Beding. Marlier, Nürnberg 53,

Annahme von Anzeige» xu der für den folgcnoen1 2ag erscheinenden Nr. bis vormittags 10 Uhr. Alle Anzcigon-Vcrmitt-- lunaSsteUcn des In-und Auslandes nehmen An- zeigen entgegen.

Zeilenpreis: lokal 12Pf* auswärts 20 Pfg.

Rotationsdruck u. Ver­lag der Brüh l'schen UniversitätS - Druckerei (Pietsch Erben).

Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Witiko; für den An­zeigenteil: Hans Beck.

träglich einer oder der andere der Unterzeichner öffentlich erklärt, daß fein Name ohne fein Wissen unter den Aufruf gesetzt worden sei und er von dem Inhalte des Flugblattes keine Kenntnis gehabt habe. Doch, oas sind Dinge, die die Unterzeichner mit dem Handelsvertragsvereine selbst ab- zumachen haben.

Die Landwirte wunderten sich natürlich höchlichst, daß die Geschäftsleute, denen sie ihr schönes sauer erworbenes- Geld zutragen, in dieser Weise gegen die Interessen ihrer Kundschaft handelten. Sie entschlossen sich, den geschäft­lichen Verkehr mit den Unterzeichnern des Auftufs abzu­brechen, und es wurde eine entsprechende Bekanntmachung erlassen. Man will, wie es scheint, den Kampf weiter- sühren, indem man die Namen der Unterzeichner überall tut Lande veröffentlichen will, um sie der ländlichen Kund­schaft als solche Leute zu bezeichnen, welche nach ihrem Vorgehen keinen Wert auf chre Landkunden zu legen scheinen. Ob die Form des Vorgehens einwandsfrei sei, wissen wir nicht und können es von hier aus nicht beur­teilen. Aber sind denn die Landwirte nicht durch die un­verständliche und unverständige Handlungsweise jener Klein­kaufleute geradezu gezwungen, einen derartigen Weg ein» Zuschlägen und ein solches Kampfmittel zu wählen? Würden sie' nicht gegen ihre eigenen Lebeusinteressen verstoßen, wenn sie den Geschäftsleuten die Mittel zur weiteren und schärferen Bekämpfung der landwirtschaftlichen Forder­ungen an die Hand geben wollten?

Wenn es die Landwirte so machen wollten, wie es Mitglieder des Handelsvertragsvereins thatsächlich gemacht haben, die in einem Falle Fabrikanten durch die Drohung, andernfalls nichts von ihnen zu kaufen, zum Eintritt in den Handelsvertragsverein veranlaßten, so würden wir da­gegen lebhafte Bedenken hegen und es ohne Scheu aus­sprechen. In dem dargestellten Falle befinden sich aber die Landwirte lediglich in der Abwehr. Die Kleinkaufleute, die, wenn sie ihr Interesse richtig verstünden, sich auf die Seite der Landwirtschaft in dem Zoll kämpfe stellen müßten, haben ohne jeden stichhaltiger: Grund und ohne jede zwin­gende Veranlassung durch die Unterzeichnung des landwirt­schaftsgegnerischen Aufrufs ihrer Landkundschaft den Fehde­handschuh hingeworfen. Wenn sie ihn aufnimmt, so erfüllt sie damit lediglich eine Pflicht der Selbsterhaltung. Es ist bedauerlich, daß derartige Kampfmittel in Frage kommen und angewandt werden; aber ihre Anwendung den Land­wirten zur Last zu legen, ist ungehörig und unberechtigt.

Aber auch hier heißt's tote so oft:Ja, Bauer, das ist ganz was anderes." Man hat sich gewöhnt, in der laudwir tschaftlichen Bevölkerung eine quantite negli- geable zu sehen, deshalb wundert man sich und ist ganz aus dem Häuschen, weil sie sich nicht mehr alles gefallen lassen will, weil sie nicht mehr dulden will, daß aus ihrer Haut Riemen geschnitten werden, mit denen sie selbst gezüchtigt werden soll, weil sie nicht mehr ihr gutes Geld solchen Leuten hinwerfen will, welche auf die Forderungen der Landwirtschaft pfeifen und das Geld dazu verwenden, diese Forderungen rücksichtslos und schroff zu bekämpfen. Die Zeiten sind vorbei, wo der Bauer der ruhige Amboß war, auf den nach Herzenslust getrommelt und geschlagen wer­den konnte. Er hat sich besonnen, daß er auch Hammer sein kann und sein muß, werm er sich, nicht an seiner, der Seinen und seines Volkes Zukunft versündigen will."

Das Kampfmittel des MoyKotts.

In derDtsch. Tagesztg." lesen wir folgenden Artikel: Der Boykott, die Androhung geschäftlicher Schädigung, ist ohne Frage ein ziemlich bedenkliches und unter Um­ständen zweischneidiges Kampfmittel, dessen Anwendung wir grundsätzlich und im allgemeinen nickt billigen. Je­mand wegen seiner politischen Anschauung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei in seinem Er­werbe zu schädigen und ihn dadurch zu. zwingen, seine Mein- img zu verleugnen oder einer Partei sich äußerlich anzu­schließen, der er innerlich nicht an gehört, halten wir für bedenklich und unter Umstanden für verwerflich.

Ganz anders liegt die Sache aber, wenn Geschäftsleute, die von einem gewissen Kundenkreise ganz oder teilweise abhängig sind, sich nicht darauf beschränken, ihre politische Meinung in loyaler Weise zu vertreten, sondern gegen die berechtigten Interessen dieses Kundenkreises mit der größten Schärfe, ja der rücksichtslosesten Schroffheit und Gehässig­keit vorgehen. In einem solchen Falle toirb man es keinem Kunden verdenken können, wenn er die Beziehungen zu einem derartigen Geschäftsmanne abbricht und seine in gleichen Verhältnissen lebenden Berufs genossen äu einem gleichen Vorgehen in gesetzlicher Weise veranlaßt. Wenn beispielsweise ein westpreußischer Fabrikant landwirtschaft­licher Maschinen, der unzweifelhaft in seiner ganzen Existenz von der Landwirtschaft abhängt, sich gemüßigt sieht, einen von Gehässigkeiten gegen die Landwirtschaft, von Ver­achtung ihrer Lebensinteressen strotzenden Aufruf zu unterzeichnen, so darf er sich nicht im geringsten darüber wundem, daß die Landwirte den gemeinsamen Beschluß fassen und bekunden, die geschäftlichen Beziehungen zu jhm künftighin zu lockern oder abzubrechen. Es würde geradezu thöricht sein, einen Mann geschäftlich zu unter­stützen, damit er noch mehr in der Bekämpfung landwirt- 1 schaftlicher Interessen leisten könne. Durch die Unterzeich nung des Aufrufs hat der Fabrikant selbst gezeigt, daß ec auf seine landwirtschaftliche Kundschaft wenig Wert legt. Daß aus dieser Bekundung die selbstverständlichen Kon­sequenzen gezogen werden, darüber darf er sich, wie gesagt, nicht wundern.

Ein anderer Fall liegt in Hessen vor. Hier haben viele Kleintaufleute, die eine starke Land kund­schaft haben, auch einen Ausruf des Handelsver­tragsvereins mit ihren Namen unterzeichnet, der den i berechtigten Forderungen der schwer ringenden Land- wirtschaft nicht nur nicht gerecht wird, sondern in schroffster Weise entgegentritt. Wie die Unterschriften zu stände gekommen sind, ist allerdings recht interessant. Der bandelsvertragsverein hat den betreffenden Aufruf an die Kaufleute zur Unterzeichnung gesandt, gleichzeitig aber mit- neteili, daß im Falle keines besonderen Widerspruches nach einer gewissen Zeit angenommen werde, der Adressat sei mit der Unterzeichnung seines Namens einverstanden. Wenn also der Adressat schwer krank lag oder sich auf Reisen befand so konnte es kommen, daß er plötzlich seinen Namen Unter dem Aufrufe fand, ohne ihn vorher gelesen oder die Ermächtigung zur Unterschrift erteilt zu haben. Daß diese Art bou Unterschriftensammlung in einem solchen Falle weder rücksichtsvoll noch anständig ist, braucht nicht be­sonders hervorgehoben zu werden. Es hat denn auchnach-

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