auf sozialem Gebiete giebt; überall sind mir thättg!" Hier übertreibt das sozialdemokratische Pamphlet that- sächlich nicht. Die Herren Ulrich und Dr. David im hessischen Landtage und der Gießener Stadtverordnete Krumm leisten praktische Arbeit in erheblichem Maße. Früher allerdings war das anders, da arbeiteten die Sozialdemokraten im Parlament nicht, sondern protestierten nur Tag für Tag und suchten die Massen zur Revolution aufzurufen; davon ist es jetzt ganz still geworden. Die ehemaligen Umstürzler sind heute mit allem Eifer mit an der Arbeit, den modernen Staat in seinen Fugen zu festigen und seine Säulen zu stützen. Dessen rühmen sie sich selber, und sie sind stolz darauf, daß sie überall gebraucht werden und zu brauchen sind: „Wir sind thätig in der Sozialisierunlg der Gemeinde, vielfach sind die Stadtverwaltungen in unseren Händen, selbst bei Zusammensetzung von Ministerien bedarf man bereits der organisch bildenden Macht des Sozialismus". Man sieht, die Herren empfinden es mit besonderer Genugthuung, daß das französische Ministerium einen Millerand zum Mitgliede hat.
Wohl ist in dem Festblatt auch, die Rede von dem „Hofsnungsfest der erlösten Arbeit", von dem „Maitag der völkerbefreienden und Völkereinenden Arbeit". Aber diese Worte dienen nur zum Schsmuck der Rede. Auch vom Achtstundentag ist im Verhältnis zu früheren Festblättern nur wenig die Rede, mehr dagegen vom „Brotverteuerungszoll", gegen den ja aber, wie männiglich bekannt, nicht allein von der Sozialdemokratte unter dieser Standarteninschrift zu Felde gezogen wird. Auch er Aufrduf des „Vorwärts" zur „Völkerfeier der neuen Menschheit"' bringt von ausschließlich sozialistischen Forderungen nicht so viel wie von Völkerfrieden, Weltpolitik und „Hunnentum", von der Gewaltherrschaft in Rußland, von dem Eroberungszug der Engländer gegen die Buren. Aus allem diesem erhellt klar, daß die Sozialdemokratie ihre letzten Ziele ganz und gar in den Hintergrund gedrängt hat, und sich mit Eifer bemüht, praktische Politik zu treiben und die Forderung ihres Programms den Zeitverhältnissen entsprechend voll zu beschränken.
Leben ist Entwickelung, und die Entwickelung der Sozialdemokratie lehrt, da ß die Feier des ersten Mai heute eine ganz andere ist als wie sie sich vor 12 Jahren die Führer der Sozialisten erträumt hatten. Sie glaubten an eine nachhaltige und eindrucksvolle Kraftprobe des vereinigten, Schulter an Schalter gegen das Bürgertum anstehenden Proletariats der Völker der Erde. Dazu ist es nicht gekommen und eine internationale Solidarität blieb ein Traum. Solidarisch sind wohl zuweileu die Arbeiter eines bestimmten Berufes innerhalb eines Staates, niemals aber die Arbeiter aller Industriezweige, geschweige denn die Arbeiter aller Staaten vorgegangen. Die Einen feierten, wenn die Anderen arbeiteten, so ist's bisher immer gewesen. Die Maifeiern haben sich an den meisten Orten zu friedlichen Volksfesten gewandelt, zu Festen, wie sie das Bürgertum etwa aus Anlaß einer patriotischen Feierlichkeit zu begehen pflegt. Konflikte erheblicherer Art sind auf diesen Maifeierlichkeiten nur äußerst selten vorgekommen und nur vereinzelt hat sich die Polizei einzugreifen veranlaßt gesehen, die stets um so Weiser handelte, e mehr sie die Feiernden gewähren ließ. Die Arbeitgeber, die Behörden und das Bürgertum haben ihre ansänglichen Besorgnisse längst hinter den Ofen gesteckt.
Auch der Beschluß des Brüsseler Arbeiterkongresses vom Jahre 1891, den 1. Mai als einen Ruhetag zu begehen, ist im Laufe der Jahre immer mehr und mehr in den Hintergrund getreten. Tas Gießener sozialdemokratische Wochen- । blatt streift z. B. diese vor zehn Jahren aufgestellte Forderung der internattonalen Arbeiterschaft in ihrer Mai- festnummer nur mit wenigen Worten als nebensächlich. Die Sozialdemokratte hat eben eingesehen, daß eigenmächtige Arbeitseinstellung mitten in der Woche offenkundiger Vertragsbruch wäre, eine ungerechtfertigte Herausforderung des Arbeitgebertums. 9htr am Abend des ersten Mai findet hier eine Volksversammlung statt. Das eigentliche Maifest ist verständigerweise auf den Sonntag verlegt worden, an dem Herr Stadtverordneter Krumm bei Kinderspiel' und Bretzelessen, bei Sang und Tanz eine gewiß recht besonnene Rede reden iwird. Auch in ben Nachbarorten, wie Wieseck, Heuchelheim, Watzenborn, Rödgen usw., sind die Feierlichkeiten auf den Sonntag verlegt worden. Damit hat unsere sozialdemokratische Arbeiterschaft bekundet, daß es ihr durchaus fernliegt, für den ersten Mai Arbeitsruhe zu erzwingen, und die vielen schhnen Festartikel und Festblätter haben für sie ein rein theoretisches Interesse.
Die Thronfolge im Grotzherzogtum Hessen. ii.
Wenn wir uns von dem Wesen der Erbverbrüder- ungen, auf deren Bedeutung für die hessische Thronfolge wir am Schlüsse unseres ersten Artikels hingewiesen haben, eine klare Vorstellung meiden wollen, müssen wir uns in die Anschauungsweise der Zeiten zurückversetzen, in denen jene eigentümlichen Abmachungen entstanden sind. Dem Mittelalter war der von den Griechen und Römern bereits klar erfaßte Begriff des Staates und der Staatsherrschaft gänzlich abhanden gekommen. Wie man auch sonst überall ösfentliche und private Rechtsanschauungen mit einander vermengte und verwechselte, so vermochte man auch den tiefgreifenden Unterschied zwischen dem Rechte der staatlichen Herrschaft und dem Eigentumsrecht nicht zu erfassen. Man sah im Landesherrn nicht den Inhaber der staatlichen Herr- sck>aftsgewalt, sondern den Eigentümer des Landes, der über den Grund und Boden desselben wie über die, gewissermaßen als lebendes Inventar, dazu gehörigen Bewohner, die Unter- thanen, ganz wie ein privater Grundbesitzer frei verfügen konnte. So wurden in damaliger Zeit Länder und Völker gerauft und verkauft, verschenkt, verpfändet, als Mitgift gegeben, .ererbt und vererbt, wie andere Eigentumsobjekte.
Anstoß daran, bei solchen Gelegen- tkHpr' s2^e!»°n xCre 6ci Vorhandensein mehrerer Erbberech- 'Ster, da» Land ganz nach privatrechtlichen Grundsätzen zu teilen, wodurch die für unsere nationale Entwickelung so verhängnisvolle territoriale Zersplittcruna immer weiter fortschritt. Auf demBoden dieser Anschauungen erwuchsen nun auch die sog. Erbverbruderungen, jene besondere Art von Erbverträgen, durch welche zwei oder mehr regierende Familien sich ein wechselseitiges Erbfolgerecht in Land und Leute einräumten, sodaß wenn der erbberechtigte Mannsstamm des einen Hauses erlösen, die Landesherrschaft an die Agnaten des erbverbrüderten Hauses übergehen sollte. Derartige Abmachungen kommen in freu deutschen Fürsten
Häusern seit dem 14. Jahrhundert häufig vor; eine besonders wichtige Rolle spielen sie aber in unserem hessischen Hause. Schon am 9. Juni 1373 schlossen die hessischen Landgrafen Heinrich der Eiserne und Hermann der Gelehrte mit den nahverwandten Landgrafen von Thüringen, Markgrafen von Meißen, eine Erbverbrüderung, die nachhervielfach erneuert und auch auf das von den Meißener Markgrafen inzwischen erworbene Herzogtum und Kurfürstentum Sachsen ausgedehnt wurde. Im Jahre 1457 wurde auch das Haus Brandenburg in diese sächsisch-hessische Verbrüderung ausgenommen. Diese dreifache Erbverbrüderung wurde gleichfalls wiederholt erneuert und erhielt ihre letzte, endgiltige Fassung durch den Naumburger Vertrag vom 29. März 1614. Darnach sollte beim Aussterben des sächsischen Fürstenhauses Brandenburg ein Drittel, Hessen zwei Drittel, beim Aussterben der brandenburgischen Familie Hessen und Sachsen je die Hälfte, Hessen aber in beiden Fällen die Kurwürde, beim Aussterben Hessens endlich Brandenburg ein Drittel und Sachsen zwei Drittel erben. Diese Erbver- brüderunaen bedurften, da es sich, dabei um Verfügungen über Reichslehen handelte, zu ihrer Giltigkeit der Bestätigung durch den Kaiser als den Oberlehnsherrn. Eine solche ist ober nur der sächsisch-hessischen Erbverbrüderung ausdrück- lich zuteil geworden; ihre Giltigkeit nack) dem früheren Reichsstaatsrecht ist daher ganz unzweifelhaft. Dagegen ist es eine vielverhandelte, schwierige und hwr nicht näher zu erörternde Streitfrage, ob auch die hessisch-sächsisch- brandenburgische Verbrüderung als wenigstens indirekt durch den Kaiser bestätigt und mithin als rechtsgiltig betrachtet werden darf. Ueberwiegende Gründe scheinen für die Verneinung dieser Frage zu sprechen.
Wie steht es nun aber mit der heutigen Giltigkeit dieser Erbverbrüderungen? Der Untergang des alten Reiches hat die Rechtsgiltigkeit derselben in keiner Weise beeinflußt. Wohl aber muß der vollständige Umschwung der gesamten Staatsauffassung, der sich zu Beginn des vorigen Jahrhunderts vollzogen und die älteren, als Eigentumsobjekte der Landesherren betrachteten deutschen Territorien in moderne, auf eigenem Recht ruhende Staaten umgewandelt hat, auch auf unsere Beurteilung der Rechtsbeständigkeit der Erbverbrüderungen von Einfluß sein. Da dieselben in einer patrimonialen fürstlichen Verfügungsgewalt über den Staat wurzeln, wie sie heute nirgends mehr anerkannt ist, da sie ferner, insoweit sie eine Teilung des Staates in Aussicht nehmen, mit einem der obersten Grundsätze der heutigen Staatsordnung in Widerspruch stehen, so würden wir an sich wohl berechtigt sein, ihnen überhaupt die fortdauernde Giltigkeit abzusprechen. Dem steht aber entgegen, daß Art. 5 der hessischen, ebenso wie die sächsische Verfassung, die Rechte der Erbverbrüderten ausdrücklich anerkannt hat. Diese Rechte bestehen allo unzweifelhaft auch heute fort. Aber sie bestehen, weil und insofern die Verfassung sie anerkennt, und daraus folgt, daß sie auch nur in Gemäßheit der Verfassung geltend gemacht werden können, daß also ihre Verwirklichung niemals zu einer Verletzung der obersten Grundsätze eben dieser Verfassung führen darf. Tas letztere würde nun aber bei einer buchstäblichen Ausführung der Erbverbrüderungen mit Mtwendigkeit eintreten. Sollte der gesamte Mannesstamm des hessischen Hauses erlöschen, so würde nach der hessisch-sächsischen Verbrüderung das Groß- Herzogtum an das Haus Sachsen fallen. Dieses sächsische Haus zerfällt aber gegenwärtig in fünf regierende Linien, die mit Bezug auf die hessische Erbschaft vollkommen gleichberechtigt sind. Das Großherzogtum müßte also in fünf Teile zerschlagen und an das Königreich Sachsen, an Weimar, Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha verteilt werden. Nehmen wir die hessisch-brandenburgische Erbverbrüderung als gütig an, so müßte gar eine Fünfzehntelung des Großherzogtums stattfinden, damit dann Preußen ein Drittel Md jeder der sächsisch-thüringischen Staaten zwei Fünftel erhalten könnte. Nur ein gänzlich in privatrechtlichen Anschauungen befangener Schriftsteller, wie Cosack, konnte ein derartiges Resultat als ein mögliches hinnehmen. Der gewöhnliche Laienverstand wird ohne weiteres sagen: nein, so etwas ist nicht möglich; dazu kann und darf es nicht kommen, was auch vor so und soviel hundert Jahren einmal verabredet worden sein mag! Und der Laienverstand hat Recht; seine Entscheidung ist die einzige, die dem modernen Staatsrecht entspricht. Man teilt heutzutage Staaten und Völker nicht mehr, wie man Grundstücke und Herden teilt. Der heutige Staat ist nicht mehr ein willenloses Objekt dynastischer Verfügungsgewalt; er ist ein selbständiger Organismus mit eigener Persönlichkeit und einem eigenen Willen, der allein über das Schicksal des Staates bestimmt. Dieser Staatswillen kann aber unmöglich seine eigene Vernichtung wollen, indem er eine Teilung des Staates von vornherein staatsrechtlich festsetzte. Der moderne Staat ist seinem ganzen Wesen nach einheitlich und unteilbar; dieser Grundsatz findet sich an der Spitze fast aller neueren Verfassungen ausdrücklich ausgesprochen und ist auch in denjenigen enthalten, die ihn etwa nicht klar und unzweideutig ormuliert haben sollten. Diesem obersten Recht des Staates auf seine Existenz muß jedes andere staatliche Recht weichen, auch jedes Thronfolgerecht; denn das Thronfolgerecht besteht um des Staates, nicht der Staat um der Thronberechtigten willen. Tie Thronfolge darf also unter allen Umständen nur eine Nachfolge in die monarchische Gewalt des bestehenden Staates, d. h. sie darf jedenfalls nur eine Einzelfolge sein. Daraus folgt, daß die hessischen Erbverbrüderungen, unbeschadet ihrer fortdauernden Giltigkeit, heute nicht mehr so verwirklicht werden können, wie sie unter den zur Zeit ihres Abschlusses vorhandenen, gänzlich verschiedenartigen Verhältnissen gedacht waren. Es kann vielmehr von den mehreren durch Erbverbrüderung Berechtigten gegebenenfalls nur Einer den hessischen Thron besteigen. §ier liegt nun die Hauptschwierigkeit; denn es besteht zur Zeit keinerlei rechtliche Festsetzung, nach welcher sich bestimmen ließe, welches der mehreren erbberechtigten Häuser zunächst für die Thronfolge in Hessen in Betracht käme. Es wäre möglick), daß die Erbverbrüderten sich darüber gütlich einigten. Im Falle eines Streites unter denselben könnte, da es sich in diesem Falle um einen Ver- sassungsstreit in einem Äundesstaat handelte, auf Grund -Art. 76, Abs. 2 der Reichsverfassung der Bundesrat angerufen werden und entweder einen gütlichen Ausgleich versuchen oder aber eine Erledigung durch Reichsgesetz veranlassen. Tas Beste und Zweckmäßigste aber wäre, wenn die Thronfolgefrage audy für diesen Fall im Voraus geregelt würde durch ein die Verfassung ergänzendes hessisches Landesgesetz. Daß der hessische Staat berechtigt wäre, ein solches Gesetz zu erlassen und durch dasselbe auch die Thronfolge der Erbverbrüderten näher so zu regeln, wie es dem ^taatdrntereffe am entsprechendsten märe, unterliegt keinem
Zweifel, lieber eine Rechtsverletzung könnten sich die Erbverbrüderten, wie auch immer die verfassungsmäßige Regelung ihrer Rechte erfolgen möchte, nicht beklagen. Das Gesetz ist der oberste Staatswille und für jeden verbindlich, der innerhalb des Staates irgendwelche staatliche Rechte geltend machen will. „Dem Gesetz gegenüber giebt es keine wohlerworbenen und unentziehbaren Rechte." Immerhin aber könnte eine solche gesetzliche Neuregelung der Thron- olgefrage Empfindlichkeiten wecken, Verstimmungen Hervorrufen und das gute Verhältnis Hessens zu dem einen oder dem anderen der erbverbündeten Häuser und deren Staaten trüben. Und darum erscheint es als inopportun, diese heikle Frage aufzurühren und an eine gesetzliche Regelung der- eiben heranzutreten, so lange kein dringendes Bedürfnis dafür vorhanden ist, so lange die Geltendmachung der auf >ie Erbverbrüderungen gegründeten Ansprüche noch in weiter Ferne liegt. Wer weiß, ob der Fall, in dem die Thronfolge an die Erbverbrüderten überzugehen haben würde, überhaMt jemals eintreten wird? Es ist denkbar, wenn auch nicht gerade wahrscheinlich, daß das Haus Hessen )ie sämtlichen erbverbrüderten Häuser überdauert. Zum mindesten dürfte der Mannesstamm des hessischen Gesamthauses noch aus mehrere Menschenalter hinaus gesichert ein. Und wer kann voraussehen, wie sich bis zur Zeit eines etwaigen Erlöschens die Verhältnisse gestaltet haben werden? Es dürfte alfp- wohl fürs erste das beste sein, abzuwarten, und sich und anderen durch die Sorge um in weiter Ferne liegende Möglichkeiten die Ruhe nicht stören zu lassen. H-
Deutscher Reichstag.
Berlin, 29. April.
Am Bundesratstische befindet fich Staatssekretär Graf PosadowSky.
Bet der fortgesetzten Beratung deS Gesetzentwurfs bett, die privatm VersicherungSunternebmungen wirb die Abstimmung über den bekannten Antrag Richter zu 8 81 auf Vorschlag des Promten zunächst aoSgesetzt und eine Reche weiterer Paragraphen debatteloS ge- nehmigt.^ mit 6em DOm Abg. Dietrich und Genossen S«stelltm Antrag, der auch von den verbündeten Regierungen empfohlen wird, angenommen. r , _ . _ .
Ein Antrag zu 8 108 will den KommisstonSzusatz streichen, brr die Strafbarkeit von der Kenntnis deS Paragraphen abhängig macht.
Abg. v. Strombeck (Ztr.) hatte für den KommisfionSvorfchlag gestimmt, da durch diesen kein Nachteil entstände.
Inzwischen hat fich das HauS. das anfangs schwach besucht war, gefüllt. Auch die Staatssekretäre Nieberding und Frhr. v. Thielmann ind'erschienen.
Präsident Graf Battestrem schlägt deshalb vor, zur Abß^mung über den Antrag Richter zu 8 81 zu schreiten, wonach das Reich allein die Kosten deS Aufsichtsamtes für die Privatversicherungen tragen soll.
Der Antrag wird mit großer Majorität abgelehnt und der 8 81 angenommen, desgleichen eine Reihe weiterer Paragraphen.
8 115 bestimmt in der KommisfionSfasiung, daß der Vorstand einer Versicherungsanstalt, deren Betrieb sich über daS Gebiet eines Bundesstaates hinaus erstreckt, den in Frage kommenden LavdeS- konttollbehörden Anzeige erstatten soll ,
Abg. Zehnter (Ztr.) beantragt im wesentlichen die Wiederher- iellung der Regierungsvorlage, wonach daS VerftcherungSunternehmeo in den in Frage kommenden Bundesstaaten Hauptbevollmachtigte zu bestellen hat, wenn sich die Bestellung eines solchrn rechtfertigt.
Abg. Richter (fr. Vp.) rügt, daß der Berichterstatter der Rom« Mission mit Anträgen gegen die Kommisstonsbeschlüsse h^vortrete. Der Inhalt der Anträge sei unpraktisch und ein Ueberbleibfel auS der deutschen Kleinstaatlerei. Er bittet, den Antrag abzulehnen.
Bayerischer Ministerialdirektor Herrmann führt auS, daß Bayern diesm Antrag freudig begrüße. Bayern wünsche einerseits di« Bestellung eines Hauptbevollmächtigten, bann im besonberen bm Ge- richtsstano am Wohnort beS Hauptbevollmächtigten im Jnteresie der Versicherten. Die Annahme des 8 Hb in der Kommission bedeute eine Verschlechterung deS bisherigen Zustandes. m
Abg. Zehnter (Zentrum) erklärt, er wüßte nicht, daß eine Be- iimmung der Geschäftsordnung nicht existiere, die ihn hindern konnte, »ier Anträge einzubringen. WaS dm Antrag selbst angehe, so könne er nur das unterschreiben, waS der kayerische Bevollmächtigte ge- •0t habe. „
Abg. Müller-Meinigen (frs. Dp.) meint, erst wolle man hier ein Zenttalgesetz schaffen, nun dezentralisiere man wieder. Durch die Vorschrift der Bestellung von Hauptagenten in jedem Staat fördere man nur den kleinstaatlerischen PartikulariSmus. Der Antrag bezwecke nur die Durchbrechung deS ganzen System«.
Abg. Opfergelt (Zentrum) spricht fich für dm Anttag, Abg. SchmidttWarburg (Zentr) gegm denfelbm aus.
Abg. Schrader (frs. Vp.) hebt hervor, der Anttag sei ganz entbehrlich, ebenso wie der Haupiagent selbst. Er achte die Autorität deS BundeSratS sehr, aber für die rein geschäftliche Aufgabe werde sie kaum auSreichen. Seine Partei lehne den Antrag ab.
Staatssekretär Graf Posadowsky führt au5: Wenn der bayerische Bevollmächtigte fich sür den Antrag Zehnter aussprach, so gab er damit nur der Ansicht der verbündeten Regierungen Ausdruck. Er könne nur bitten, den Anttag anzunehmen.
Nach weiteren Bemerkungen der Abgg. Pichler, Richter, Lehr unb Dr. Spahn wird bet Anttag Zehnter angenommen.
Bei 8 109 erklärt Staatssekretär Graf P o s ab o w s ky , daß der Gesetzentwurf bei den Regierungen nur bann Aussicht auf Annahme habe, wenn bas bestehenbe Recht ber öffentlichen Gesellschaften nicht berührt und bas Besteuerungsrecht nicht alteriert werbe. Es mürben aber ernste Erwägungen gepflogen werben, ob burch eine gegenseitige Uebereinhinft eine Doppelbesteuerung zu vermeiben ober ob hierbei ber Weg ber Gesetzgebung zu beschreiten sei. Was ben Anttag Albrecht zu 8 120 angeht, baß bie Lanbesgesetzgebung ben Betrieb bestimmter Verficherungsgeschäste öffentlichen Anstalten vorbehalten soll, so erscheint bieser Antrag nicht erforber- lich, weil bieseS Recht von selbst schon ben Einzelstaaten zusteht
Abg. Müller-Meiningen (freisinnige Vp.) widerspricht betn; bie Kommissionsbeschlüffe enthielten bas Minimum ber gesetzlichm Normen. Die Drohung mit ber Unannehmbarkeit sei nur ein Schreckschuß.
Geheimrat Gruner und Avg. Knebel (kons.) schließen fich Posadowsky an.
Abg. Pichler (Ztr.) beantragt, in 8 119 der KommissionSfaffung den PaffuS zu streichen, wonach auf Grund der LandeSgefetzeSvor- fchristm die errichteten Verficherungsanstaltm dm Vorschrfftm der 88 9, 10, 98 Absatz 1 dieses Gesetzes unterliegen.
Der Anda; wird angenommen, d. h. die Regierungsvorlage wieder hergestellt.
Zu 8 120 beantragt Abg. Richter (stets. Dp.) eine Erweiterung, Monopole zukünftig nur auf dem Wege der Reichsgesetzgebung zu« zulaffen.
Der AbänderungSanttag Richter zum 8 120 wird abgelehnt und die Wetterberatung auf morgen vertagt.
Tagesordnung: Rest der beuttgm.
Schluß der Sitzung 6>/« Uhr.
Aus dem Reichstage
Unser parlamentarischer Mitarbeiter schreibt unten« 29. April:
Ter Ruf zur „Sammlung", den Präsident Graf Balle- strem am Donnerstag an die säumigen Reichsboten ergehen ließ, ist nicht wirkungslos verhallt. Heute war das Parkett erheblich besser besetzt, obwohl Zweifel an der Be- s ck) l u ß f ä h i g k e i t der hohen Versammlung zunächst noch gestattet sein mochten. Auch der würdige Präsident tonnte


