Ausgabe 
29.9.1900 Erstes Blatt
 
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Nr 228 GMes Blatt- Samstag den 29. September 15V. Jahrgang LBtz-O

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

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Amtlicher Heil.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul« und Klauenseuche.

In Lich ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauen­seuche ausgebrochen und Gehöftesperre verfügt worden.

Gießen, den 28. September 1900.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

__________________v. Bechtold.__________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ringelshausen.

Mittwoch, 3. Oktober l. Js. findet die Ueberweisung der neuen Grundstücke und die Versteigerung der Masse­grundstücke an Ort und Stelle statt.

Zusammenkunft vormittags 9*/, Uhr am Hofgut Ringelshausen, woselbst auch die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben werden.

Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Meliorationsarbeiten können auf den überwiesenen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.

2. Eigentumsveränderungen, die infolge der Ausführ­ung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen und Gruben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden, müssen die neuen Eigentümer dulden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet, bezw. zugeschrieben.

3. Wegen Aberntung der Feldfrüchte sind die Fristen maßgebend, welche beim Ueberweisungstermin ver­kündet werden.

Friedberg, 26. September 1900.

Der Großh. BereinigungSkommiffär. Süffert, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Kiel, 14. April 1900. Wilhelmshaven, 20. April 1900.

Im Herbst 1901 wird eine größere Anzahl tropen­dienstfähiger Dreijährig-Freiwilliger für die Besatzung von Kiautschou zur Einstellung gelangen.

Ausreise: Frühjahr 19018. Heimreise: Frühjahr 5904.

Bauhandwerker (Maurer, Zimmerleute, Dachdecker, Tischler, Glaser, Töpfer, Maler, Klempner u. s. w.) und andere Handwerker (Schuhmacher, Schneider usw.) werden bei der Einstellung bevorzugt.

Die Mannschaften erhalten in Kiautschou neben der Löhnung und Verpflegung eine Teuerungszulage. Bewerber, von kräftigem und mindestens 1,67 Meter großem Körperbau, welche vor dem 1. Oktober 1882 ge­boren sind, haben ihr Einstellungsgesuch mit einem auf dreijährigen Dienst lautenden Meldeschein entweder:

dem I. Seebataillon in Kiel: zum Diensteintritt L für das III. Seebataillon, sder

bemrJ.1, Seebataillon in Wilhelmshaven: zum

Diensteintritt für das III. Seebataillon und die Marmefeldbatterie, sder

der III. Matroseuartillerie-Abtettuug in Lehe:

jntn Diensteintritt für das Matrofenartillerie- Detachement Kiautschou (Küstenartillerie)

bis spätestens Ende Februar 1901 einzusenden.

Kaiserliche Inspektion Kaiserliche Inspektion

der Marineinfanterie. der Marineartillerie.

Bekanntmachung?

Die Inspektion der Jnfanteriefchulen hat für die dies­jährige Herbsteinstellung noch einen erheblichen Bedarf an Unteroffizierschülern und Unterosfiziervorschülern.

Junge Leute, welche in eine Unteroffizierschule, bezw. -Vorschule ausgenommen zu werden wünschen, wollen sich alsbald bei dem Bezirks-Kommando in Gießen, Selters- weg 55, persönlich melden.

Bei der Anmeldung zu einer Unteroffiziervorschule hat der gesetzliche Vertreter des sich Meldenden (Vater, Mutter oder Vormund) ebenfalls zu erscheinen.

Zur Anmeldung find folgende Papiere erforderlich: 1. Konfirmationsschein, bezw. Ausweis über den Empfang

der ersten Kommunion; 2. etwa vorhandene Schulzeugviffe; 3. eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäf- tigungsweise, über früher überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung.

Außerdem noch für Uuteroffizierschuleu: einen von dem Zivil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission deS be­treffenden Aushebungsbezirks ausgestellten Meldeschein; für Uuteroffiziervorschuleu: 1. ein Geburtszeugnis, 2. ein UubescholtenheitSzeugniS der Polizeiobrigkeit.

Der in eine Unteroffizierschule Einzuftellende muß min­destens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20. Jahr noch nicht vollendet haben, während der in eine Unteroffizier­vorschule Aufzunehmende in der Regel nicht unter 15, aber nicht über 16 Jahre alt sein darf.

Gießen, den 14. September 1900.

Großherzogliches Bezirks-Kommando Gießen.

Detring.

Der Diküfloertros im bürgerlichen Gesetzbuch.

Ueber die Bestimmungen des neuen Rechts über den Dienstvertrag herrschen noch viele Unklarheiten. Wenn auch das neue Recht gar nicht so viel neues auf diesem Gebiete bringt, so regelt es doch viele Punkte 'ausdrücklich, die im alten Recht ihre Regelung durchs die Rechtsprechung ge­funden hatten. Deshalb scheint es auf den ersten Mick, als ob das bürgerliche Gesetzbuch weit mehr Neuerungen |ent» hält, als thatsächlich der Fall ist.

Dies gilt besonders von den sogenannten sozial­politischen Vorschriften des neuen Rechts, die der Bevölkerung mancherlei Kopfzerbrechen zu machen scheinen, trotzdem sie im wesentlichen nicht viel weiter gehen, als unsere frühere Rechtsprechung.

Darnach hat der Dienstherr unter gewissen Voraussetz­ungen im Falle der Erkrankung die erforderliche <Ver- pflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer ivon sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung pes Dienst­verhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Er­krankung von dem Dienstboten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. Diese Verpflich­tung setzt einmal ein dauerndes Dienstverhältnis voraus, das die Erwerbsthätigkeit des Dienstboten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt; sodann muß der 'Dienst­bote, was regelmäßig der Fall ist, in die häusliche Gemein­schaft des Dienstherrn ausgenommen sein. Die Erkrankung muß nach der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft ein­getreten sein. Bei fo genannten chronischen Krankheiten, die sich nur von Zeit zu Zeit Äußern, wird es von dem ärztlichen Gutachten abhängen, ob im einzelnen Falle die Erkrankung als nach dein Eintritt in den Dienst entstanden anzusehen ist. Hat sich der Dienstbote durch Außerehelichen Geschlechtsverkehr eine Erkrankung zugezogen, so wird ein die Haftpflicht des Dienstherrn ausschließendes Verschulden anzunehmen sein.

Der Dienstherr ist berechtigt, abdr nicht verpflichtet, die Pflege und ärztliche Behandlung durch Aufnahme in ein Krankenhaus zu gewähren. Die Kosten der Kranken­pflege braucht der Dienstherr aber nur soweit zu tragen, als sie den Lohn, den der Dienstbote für die Zeit der Er­krankung zu fordern hat, übersteigen. Soweit dies jnicht der Fall ist, muß der Erkrankte die Kosten selber tragen, das heißt, er muß sich die vom Dienstherrn zu bestreiten­den Kosten auf seine Lohnforderung für die betreffende Zeit anrechnen lassen. Um zu verhindern, daß der Dienst­herr im Fall der Erkrankung des Dienstboten zur Ver­meidung der sechswöchigen Verpflegung dem Dienstboten sofort den Dienst aufkündigt, ist ausdrücklich bestimmt wor­den, daß, wenn das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung gekündigt wird, die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht bleibt. Diesen ganzen Verpflichtungen im Falle der Erkrankung des Dienstboten kam, sich der Dienstherr entziehen, und das ist eine sehr wichtige und beachtenswerte Vorschrift, toenn er den Dienstboten hinsichtlich der Verpflegung und ärzt­lichen Behandlung versichert oder wenn er ein dement­sprechendes Abkommen mit einer Einrichtung der öffent­lichen Krankenpflege trifft. Diese Vorschrift wird hoffent­lich allgemeine Beachtung finden. Sie wird voraussicht­lich die Wirkung haben, daß die Dienstboten jetzt allgemein zur Krankenversicherung angemeldet werden. Wer dies unterläßt, setzt sich unter Umständen der Gefahr sehr bedeutender finanzieller Leistungen aus, während der Krankenversicherungsbeitrag nicht sehr groß ist und als fest bestimmte Größe von vornherein in Rechnung gesetzt werden kann.

Im übrigen ist der Dienstherr verpflichtet, die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten, und zu unter­halten, sowie Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung ober Leitung vorzunehmen sind, so iu regeln, daß der Dienstbote gegen Gefahr für Leben uno Gesundheit soweit geschützt ißv als die Natur der Dienstleistttng « Wläßt.

Noch weiter geht die Verpflichtung des Dienstherrn, wenK der Dienstbote in seine häusliche Gemeinschaft aufgenom­men ist. Alsdann hat der Dienstherr in Ansehung jdeH Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung, sowie der Ar- beits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und An­ordnungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienstboten erforderlich sind. Er muß also dem Dienstboten die erforderliche Zeit zur Erholung und zur Erfüllung feiner religiösen Verpflicht­ungen, insbesondere zum Besuch des Gottesdienstes, geben. Erfüllt der Dienstherr die ihm in Ansehung pes LebenS und der Gesundheit des Dienstboten obliegenden Ver­pflichtungen nicht, so muß er dem Dienstboten Nach den allgemeinen Grundsätzen für jeden entstehenden Schaden aufkommen.

Ein weiterer Punkt, der zu Zweifeln Anlaß gegeben hat, bezieht sich auf die Frage, inwieweit der Dienstherr verpflichtetest, auch im; Falle der Nichtleistung der Dienste eine Vergütung zu bezahlen. Kann oder will der Dienstherr die ihm ordnungsgemäß angebotenen Dienste nicht an­nehmen, so kann der zu den Diensten Verpflichtete den ihm zukommenden Lohn fordern, obwohl er die Dienste nicht leistet. Jedoch muß sich der Dienftbote an dem Lohn dasjenige kürzen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Ver­wendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Der Dienstbote ist also nicht schlechthin per- pflichtet, solche anderweite Dienst- oder Arbeitsgelegenheit aufzusuchen; wenn er jedoch böswilligerweise, um den zur Lohnzahlung Verpflichteten zu schädigen, es unter­läßt, andere Beschäftigung zu suchen oder wenn er die ihm gebotene zurückweift, so muß er sich das abziehen lassen, was er hätte verdienen können.

Wenn der Dienstbote für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in feiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung ver­hindert wird, so kann er trotzdem Lohn beanspruchen. Diese Bestimmung soll vor allem bei kurzen Krankheitsfällen und bei kurzen militärischen Dienstleistungen zur Anwendung kommen. So darf ein Arbeitgeber seinem Arbeiter, der zu einer 14 tägigen Landwehr Übung ein ge­zogen ist, den Lohn für diese Zeit nicht kürzen. Freilich unterliegt diese Vorschrift der Abänderung durch Ver­trag der Parteien. Ein Dienstherr kann von vornherein ausmachen, daß er trotz der Gesetzesbestimmung in solchen Fällen keinen Lohn zahlen will.

Das Kündigungsrecht und die Kündigungs­fristen regelt das neue Recht eingehend. Die Kün­digungsfrist richtet sich int Zweifel nach der Art und Weise, in der die Vergütung von den Parteien im Ver­trage berechnet worden ist. Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden zulässig. Ist sie nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß der Kalenderwoche zu­lässig; sie hat spätestens am ersten Tage der Woche zu erfolgen. Ist sie nach Monaten bemessen, so ist die Mn- digung nur für den Schluß eines Kalendermonats zu­lässig; sie hat spätestens am 15. des Monats zu erfolgen. Ist die Vergütung endlich; nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung einer Mndigungsfrist von sechs Wochen zu­lässig. Eine Abweichung ist getroffen für den Fall, daß es fiefy um Dienste höherer Art handelt, z. B. um die Dienste der Lehrer, Erzieher, Privatbeamten, Gesell­schafterinnen. Das Dienstverhältnis solcher Angestellten, deren Erwerbsthätigkeit durch das Dienstverhältnis voll­ständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, kann für den Schluß eines Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden, auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. Der Ge­setzgeber ist davon ausgegangen, daß solche Personen im Falle einer Kündigung einer längeren Zeit bedürfen, um eine neue Stellung zu finden.

Neben diesem ordentlichen Mndigungsrecht steht das außerordentliche Kündigungsrecht. Es Tann nämlich das Dienstverhältnis von jedem Teil ohne Ein­haltung einer Mndigungsfrist gelöst werden, wenn ein wichtiger Grund" vorliegt. Eine Festlegung der wichtigen Gründe" hat der Gesetzgeber unterlassen, viel­mehr ist die Beurteilung dieser Fälle ganz dem Ermessen des Richters überlassen. Der Richter wird hierbei alle Umstände zu berücksichtigen und zu entscheiden haben, ob nach billigem Ermessen unter diesen Umstanden der an­deren Vertragspartei die Fortsetzung des Dienstverhält­nisses noch zuzumüten sei. So wird in der Regel ein wichtiger Grund, der die sofortige Auflösung des Dienst­verhältnisses rechtfertigt, vorliegen bei grobem Vertrauens­oder Treubruch bei erheblicher Schädigung des anderen Teils oder bei unsittlichem Betragen.

Nach der Mndigung eines dauernden Dienstverhält­nisses hat der Dienstherr dem Dienstboten auf .Verlangen