und zu orientieren. Dann vollendet er das Protokoll. Die Frau heißt Frau Johanna Kodes und ist eine geborene Marie Ugla. Und als der Akt fertig ist und Gyorgyek sich entfernt, kehrt er bei der Thür noch einmal um und bemerkt: „Also, bitte sehr, nicht meine Frau zu suchen, denn die ist ein makelloses, anständiges Weib; die möchte ich um alles in der Welt nicht wieder zurückhaben."
Siuhkitlichr Krzrümr des juti^tn PrLfnMMstis in Deutsche« Reiche.
Wir stehen im Zeichen der Gedenktagfeiern. Drum sei hier auch auf einen bevorstehenden Gedenktag besonders hinge-wiesen, der sonst vielleicht wegen Mangels eines Anlasses zu äußerem Gepränge leicht übersehen werden könnte. Bald sind es 25 Jahre, seitdem bei der Beratung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes im Deutschen Reichstag unter allgemeiner Uebereinstimmung als das Ziel unserer Rechtsentwickelung die juristisch^ Freizügigkeit innerhalb des ganzen deutschen Reichsgebietes bezeichnet wurde. Als notwendige Voraussetzung dieser Freizügigkeit wurde in dem von dem damaligen Reichstagsabgeordneten Miquel erstatteten Bericht über das Gerichtsverfassungsgesetz mit Recht „eine gleiche Prüfungsordnung" hervorgehoben. Da letztere aber nicht so schnell als wünschenswert gewesen wäre, zu erlangen war, und man das Zustandekommen des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht davon abhängig machen wollte, so beschränkte man sich! vorläufig auf die Vorschriften der §§ 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, von denen der erstere die Mindestforderungen für die Befähigung zum Richteramte aufstellte, und § 3 bestimmte, >aß, wer in einem Bundesstaate die erste Prüfung be- tanden hat, in jedem anderen Bundesstaate zur Vorbereitung für den Justizdienst und zur zweiten Prüfung zugelassen werden könne.
Erneute Veranlassung, das Ziel der juristischen Freizügigkeit zum Ausdruck zu bringen, nahm der Reichstag im Jahre 1878 bei den Verhandlungen über die Rechts- anwaltsardnung. Es wurde ein Antrag zu Gunsten der Freizügigkeit der Rechtsanwälte gestellt. Gegen diesen Antrag wurde eingewendet, daß die beantragte und auch zu erstrebende gesetzliche Regulierung vertagt bleiben müsse bis zur Einführung einer einheitlichen deutschen Prüfungsordnung. Darauf wurde vom Reichstag eine Resolution angenommen: „Den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstage baldmöglichst einen Gesetzentwurf zur einheitlichen Regelung des juristischen Prüfungswesens im Deutschen Reiche.vorzulegen."
Nach der „mit großer Mehrheit" angenommenen Resolution des Reich-stages trat das bei den deutschen Regierungen in verschiedener Hinsicht so beliebte Stadium des „Ruhens" ein. Welche sonderbaren Blüten während dieses langen Stadiums in dem Pflanzgarten der juristischen Freizügigkeit gezeitigt wurden, läßt sich ahnungsweise aus einer Mitteilung, die der preußische Jnstizminister dem Abgeordnetenhause in der Sitzung vom 4. Februar 1898 machte, entnehmen. Er sagte: „Ich könnte Ihnen da ganz schreiende Fälle erzählen, wie weit die Rigorosität in an
deren Staaten ausgebildet ist, z. B. einen Fall von einem norddeutschen Staate. Es hat ein Rechtskandidat aus jenem Staate in Preußen das Examen gemacht und meldet sich darauf in seinem Heimatstaate. Er wurde zurückgewiesen. Nun stellte er den Antrag, ihn in seinem Heimatstaate zur Prüfung zuzulafsen. Hieraus wurde ihm gesagt: nein, das geht nicht; du hast in Preußen das Examen gemacht, und zweimal das Examen zu machen, ist unzulässig. (Derartige Fälle sind, wie uns bekannt, im Großherzogtum Oldenburg mehrfach vorgekommen. D. Red. d. G. A.) So streng, so grausam sind wir nicht; wir verlangen von den Herren nur, daß sie das Examen in Preußen wiederholen, das sie bei einer anderen Prüfungsbehörde schon bestanden haben." (Sten. Ber. S. 373.) Das! ist aber schon Strenge genug! So ist es wiederholt vorgekommen, daß preußische Staatsangehörige, die in Straßburg studiert und in Kolmar die erste Prüfung bestanden hatten, sich vergeblich um Aufnahme in d'en preußischen Justizvorbereitungsdienst beworben haben und erst nach Wiederholung der Prüfung in Preußen daselbst zugelassen wurden. Solche Zustände sind geeignet, nicht nur verschiedene Universitäten, sondern auch allgemeine nationale Interessen zu schädigen.
Nachdem in neuester Zeit das größte Hindernis für eine einheitliche deutsche Prüfungsordnung, nämlich die Verschiedenheit der in den einzelnen Ländern geltenden Rechte, mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches weggefallen ist, beginnt man in Juristenkreisen sich lebhaft für die Einführung einer einheitlichen Regelung des Prüfungswesens zu interessieren. So hat die deutsche Landesgruppe der internationalen kriminalistischen Vereinigung in ihrer jüngst zu Straßburg i. E. abgehaltenen Landesversammlung das Thema: Grundsätze für die einheitliche Regelung der ersten juristischen Prüfung in den deutschen Bundesstaaten nach einem von dem Ministerialrat Stadler zu Straßburg erstatteten Referat eingehend beraten. Man war einstimmig der Ansicht, daß- eine solche einheitliche Regelung, sei es im Wege der Reichsgesetzgebung, sei es durch Vereinbarung unter den einzelnen Regierungen, einem dringenden Bedürfnisse entspreche. Ebenso war man darüber einig, daß man nicht die gegenwärtige preußische Prüfungseinrichtung zur Grundlage der Neuregelung nehmen solle. Mit der wissenschaftlichen Arbeit des preu- ßischens Referendarexamens wurden in verschiedener Beziehung unangenehme Erfahrungen gemacht, so daß ihre Beibehaltung für die Zukunft nicht wünschenswert erschien. Au ihre Stelle möchte man schriftliche Klausurarbeiten treten lassen, wie sie seit längerer Zeit schon in Bayern, Württemberg, Baden und Hessen einen Bestandteil der Prüfung bilden, und zwar sollen laut den in Nr. 14 der „Deutschen Juristenztg." mitgeteilten Beschlüssen der Versammlung dem Prüfling mindestens sechs Ausgaben gestellt werden, die vorzugsweise in der Bearbeitung von Rechtsfällen bestehen. Als eine Neuerung wird sich! für einen Teil der deutschen Bundesstaaten, insbesondere auch sür Preußen, die vorgeschlagene Aufnahme der Nationalökonomie und der Finanzwissenschaft unter die Gegenstände der mündlichen Prüfung darstellen. Die Versamm
lung hat mit Recht die Erwerbung volkswirtschaftlicher Kenntnisse als eine notwendige Ergänzung der Vorbildung der Richter angesel)en. Die Mehrheit fpraxi) sich schließlich noch dahin aus, daß die Dauer des Universitäts- studiums in den Bundesstaaten allgemein auf mindestens dreieinhalb Jahre sestzusetzen und eine Zwischenprüfung, die den Studierenden von vornherein zur Einhaltung eines geordneten Studienplanes veranlasse, einzuführen sei. Man war allerdings nicht der Ansicht, daß durch die Verlängerung des Universitäts- studiums die siebenjährige Gesamtzeit der juristischen Vorbildung eine Ausdehnung erfahren solle, sondern hielt eine Verkürzung der Vorbereitungspraxis umeinhal b e s,J a h r zu Gunsten der theoretischen Ausbildung auf der Universität für angebracht.
Auf die Tagesordnung des vom 11. bis 13. September in Bamberg stattfindenden 2 5. deutschen Iuristen- tages ist sodann auch das Thema gesetzt: „Empfiehlt es sich, das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst der Juristen gemeinsam für das Deutsche Reiche zu ordnen?" Daß die Frage bejaht werden wird, dürfte nicht zweifelhaft sein. Auch der vorjährige deutsche Anwaltstag in Mainz hat schon durch eine Resolution die baldige Neuregelung des juristischen Universitätsstudiums, des Vorbereitungsdienstes und des Prüstlngswesens im Wegs der Reichsgesetzgebung empfohlen. Hoffentlich! wird von der jetzt von den Juristenversammlungen ausgehenden Anregung bis zur endlichen Verwirklichung des bereits bei der Beratung des Gerichtsverfassungsgesetzes angestrebten Zieles nicht abermals ein Vierteljahrhundert vergehen.
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