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28.1.1900 Zweites Blatt
 
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Sonntag den '28 Januar

M. ?3 Zweites Blatt

1900

Weßener Anzeiger

Henerat-Anzeiger

Bezugspreis vierteljährl. Dik 2,29 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Abholestelleu vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.

Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.

Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In- und Auslande­nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen, Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

gnnelmc von Anzeigen zu der nachmittags für den felgentm Lag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätesten- abends vorher.

Hrschewt täglich mit Ausnahme des

MontagS.

Die Gießener AfOmtlieuvkätter »erden dem Anzeiger hn Wechsel mitHcff- Landwirt" n.Blätter Jftr Hess. Volkskunde- »bchtl. 4mal beigelegt.

und für den Ureis Gieren.

Nebaktion, Expedition und Druckerei:

Kchulstratze Zlr. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Landwirt, Witter für hessische UolKsKunde.__________________

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hießen.

Fernsprecher Nr. 51.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung,

betreffend: Die Fahrräder und Automobile.

Die nachstehend abgedrucktcn §§ 1 bis 8 der Ver­ordnung vom 10. Oktober 1899 bringen wir hierdurch zur Kenntnis der Interessenten. Zugleich fordern wir alle Fahr­radbesitzer und Besitzer von Automobilen auf, diesen Besitz von jetzt an auf dem Zimmer unseres BüreauvorsteherS im Regierungsgebäude, Brandplatz Nr. 9 dahier, eine Treppe hoch, von 10 bis 12 Uhr vormittags anzumelden und hier­bei den vorgeschriebenen Steuerbetrag von 5 Mark zu ent­richten. Der Zeitpunkt, bis zu welchem alle Anmeldungen bewirkt fein müssen, wird noch bekannt gemacht.

Gewerbetreibende, welche nach § 3 der Verord­nung glauben, Befreiung von der Stempelabgabe bean­spruchen zu können, haben diesen Anspruch durch Vorlage ihrer Steuerzettel zu begründen und eine ortspolizeiliche Bescheinigung darüber vorzulegen, daß das Fahrrad zum Gewerbebetrieb benutzt wird. Desgleichen haben Lohn« arbeitet durch Bescheinigung ihrer Ortspolizeibehörde nach­zuweisen, daß das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle dient.

Bei den Anmeldungen, die in den Landgemeinden auch bei der Großh. Bürgermeisterei des Wohnortes erfolgen können, ist die früher ausgestellte Radfahrkarte mitzubriugeu.

Unterlassene Stempclentrichtungen werden mit dem vier­fachen Betrag der Stempelabgabe neben Nachentrichtung des hinterzogenen Stempelbetrags bestraft. Sonstige Zu­widerhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung betr. die Fahrräder und Automobile werden, falls nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Denjenigen, welche der nach § 4 der Verordnung ihnen obliegenden Verpflichtungen innerhalb der Anmeldefrist nicht nachkommen, kann bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung die Nummerplatte durch Beschlagnahme entzogen werden.

Gießen, den 23. Januar 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

§ 1. Jeder Besitzer eines Fahrrads oder Automobils, welcher dasselbe zum Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen benutzen will, ist verpflichtet, vor Ingebrauch­nahme desselben bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes

1. dies mündlich oder schriftlich anzumelden und

2. die in Nr. 11 und 58 des Stempeltarifs vom 12. August

1899 für Lösung der Fahrkarte vorgeschriebene Stempel­abgabe zu entrichten. (Ausnahmen siehe §§ 2 und 3.)

Diese Abgabe beträgt jährlich:

bei Fahrädern . . 5 Mk.,

bei Automobilen . . 5 bis 50 Mk.,

je nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungs­fähigkeit des Automobils.

§ 2. Von der Anwelde- und Stempelpflicht sind befreit:

1. Personen, welche sich zum Kurgebrauche, oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aufhalten,

2. diejenigen Militärpersonen und sonstigen Personen, welche in Diensten des Reichs oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und zur Erledigung der ihnen obliegenden Amts­geschäfte Diensträder zur Verfügung haben.

Diese Personen müssen bei Benützung des Fahrrads sich in Dienstkleidung befinden oder mit Dienstabzeichen versehen sein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muß als lediglich zu Dienstzwecken bestimmt von der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar gemacht sein.

3. Besitzer von im Dienste des Reichsheeres verwendeten uvd als solche erkennbar gemachten Automobilen,

4. Sinder, welche Fahrräder benutzen, die nur als Spiel. Mg zu betrachten sind,

5. Personen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorüber­gehend benutzen (§ 9).

§ 3. Von der Stempelpflicht sind befreit:

1- Lohnarbeiter, welche das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle,

2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Ausübung ihres Gewerbes benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich 1500 Mark nicht erreicht.

Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung und zur Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht berührt.

Wer auf Grund der Bestimmung in Absatz 1 die Be­freiung von der Abgabe in Anspruch nimmt, hat die den Anspruch begründenden Thatsachen unter Vorlage des letzten Steuerzettels nachzuweisen. Ueber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern, das Kreisamt, bei welchem die Stempelabgabe zu entrichten ist. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Kreisamt auf Verlangen jede zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben.

§ 4. Die Abgabe ist von einer und derselben Person (auch bei einem Wechsel des Rads) innerhalb des Kalender­jahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr, und zwar erstmalig bei Anmeldung des Besitzes des Fahrrads oder Automobils und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauf folgende Kalenderjahr, unter Vorlage der Karte bei dem Kreisamte zu entrichten.

Innerhalb der gleichen Fristen haben diejenigen Per­sonen, die gemäß § 3 Befreiung von der Stempelpflicht in Anspruch nehmen wollen, bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu stellen.

§ 5. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die in § 1 erwähnte Abgabe und erteilt den Anmeldenden

1. eine Nummerplatte, welche die Nummer des Ver­zeichnisses enthält,

2. eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmelden­den, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der An­meldung und Stempelmarken im Betrage der entrich­teten Abgabe bei den nach § 3 von der Abgabe befreiten Personen den VermerkStempelfrei für das Jahr ..." enthält.

Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte auf­zukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten.

§ 6. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahr­rads oder Automobils im Laufe eines Kalenderjahres auf­gibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohn­oder Aufenthaltsorts längstens binnen acht Tagen unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Nummerplatte anzuzeigen.

Wer, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad oder Automobil auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht mehr benutzen will, kann sich durch Abmeldung unter Rückgabe der Nummerplatte von der weiteren Abgabepflicht befreien.

Die Abmeldung ist in das nach § 5 zu führende Ver­zeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen.

§ 7. Abmeldung und Anmeldung haben auch bei jedem Wechsel des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Besitzers von anmeldepflichtigen Fahrrädern oder Automobilen bei dem Kreisamt des seitherigen und des neuen Wohnorts oder Aufenthaltsortes unter Vorzeigung der Karte, sowie unter Rückgabe der Nummerplatte an das Kreisamt des neuen Wohnortes oder Aufenthaltsortes, gegen Ausstellung einer neuen Nummerplatte durch letzteres, zu erfolgen.

§ 8. Das Fahrrad oder Automobil muß bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit der Nummerplatte (§ 5) versehen sein. Die Nummerplatte ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrads oder Auto­mobils und nach vorne gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist.

Der Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Besitzer von solchen Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden.

Gießen, 23. Januar 1900.

Betr.: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen.

Bei Anträgen auf Erteilung von Radfahrkarten, die bei Ihnen gestellt werden sollten, ist der vorgeschriebene

Stempelbetrag zu erheben und portofrei hierher zu senden. Die Anträge auf Befreiung von der Stempelabgabe sind von Ihnen mit gutächtlicher Aeußerung, und bei Gewerbe­treibenden unter Anschluß der Steuerzettel und der früher erteilten Radfahrkarte hierher mitzuteilen. Dabei ist Vor- und Zuname und Gewerbe der Gesuchsteller anzugeben.

v. Bechtold.

Lehrgang für Obstbau an der Gro herzoglichen Obstbauschule und Landwirtsä astlichen Winlerschule zu Friedberg 1900.

I. Ordentlicher Lehrgang.

Dauer vom 19. März bis 29. September. Im Juni sind Ferien.

Die aufzunehmenden Scküler müssen ein Alter von mindestens 16 Jahren haben.

Die Lehrfächer sind: 1. Agrikultur-Chemie, Bodenkunde und Düngerlehre. 2. Botanik «Morphologie, Anatomie und Physiologie des Obstbaumes). 3. Zooloaie (die tierischen Schädlinge und Nütz­linge des Obstbaumes). 4. Obstbau und Obstverwerlung. 5. Wirt­schaftslehre. 6. Buchführung. 7. Deutsche Sprache. 8. Rechnen. 9. Zeichnen. 10. Hebungen im chemischen und botanisch-physiolo­gischen Laboratorium. 11. Hebungen im Obstbau.

Honorar für Hessen 30 Mk., für Nicklhessen 50 Mk.

II. Außerordentlicher Lehrgang.

a Kursus für Baum- und Straßenw'ärter. Beginn am 19. März.

Dauer 10 Wochen und zwar 7 Wochen im Frühjahr, 2 Wochen im Sommer, 1 Woche im Herbste Die Teilnehmer müssen ein Alter von mindestens 16 Jahren haben. Theoretischer Hnterricht von 10 bis 12; Hebungen rm Obstbau und praktischen Arbeiten von 7 bis 10 und 2 bis 6 Hhr täglich.

Honorar 20 Mk. für Private und Nichthessess; Schüler aus Hessen, welche sich zu berufsmäßigen Baumwärtern ausbilden und von Landwirtschaftlichen Bezirksvereinen, Gemeinden rc. geschickt werden, sind honorarfrei.

b. Kursus für Obstweinproduzenten. Vom 2. bis 7. April.

Er umfaßt die Bereitung der Obstweine. Gährungschemie einschl. Reinhefen. Obstweinkrankheiten. Hebungen im Laboratorium. Vorträge von 10 bis 12, Hebungen von 2 bis 5 Hhr.

Honorar für Hessen 10 Mk., für Nichthessen 15 Mk.

c. Repetitionskursus für Baum- und Straßenwärter. Dauer vom 30. April bis 5. Mai.

Für Baum- und Straßenwärter, welche schon einen Kursus im Obstbau besucht oder längere Praxis haben. 10 Teilnehmer aus Oberhessen erhalten vom Oberhess. Obstbauverein eine Reisevergütung von 10 Mk., und können nach bestandener Schlußprüfung den Titel Bereinsbaumwart des Oberh. Obftbauvereins" erhalten. Für berufsmäßige Baum- und Straßenwärter ist der Kursus honorarfrei.

Für Private und Nichthessen beträgt das Honorar 10 Mk.

d. Obftbaukursus für Geistliche, Lehrer und sonstige Freunde des Obstbaues. Dauer 14 Tage. I. Teil vom 20. bis 28. April. II. Teil im Sommer nach Hebereinkunft mit den Teilnehmern.

Honorar für Hessen 10 Mk., für Nichtheffen 15 Mk., hessische Lehrer frei.

6. Kursus für Kandidaten des Prediger-Seminars und Freunde des Obstbaues aus Friedberg und Umgebung. Dauer vom

G ~ 1. Mai bis Ende August.

Vorträge Freitag von 5 bis 7 abends; Hebungen im Obstbau Samstagvormittag und Montagnachmittag.

Honorar für Hessen 10 Mk-, für Nichthessen 15. Mk.

f. Obstverwertungskurse für Frauen. I. Kursus vom 3. bis 5. September. II. Kursus vom 6. bis 8. September.

Honorar 3 Mk- für Teilnehmerinnen aus Hessen, sonst 5 Mk. g. Obstverwertungskursus für Männer vom 24. bis 29 Septbr.

Honorar 10 Mk. für Hessen, 15 Mk. für Nichthessen.

Der Unterrichtsplan und die näheren Bestimmungen sind durch unterfertigte Direktion zu erhalten.

Großh. Direktion der Obstbauschule und landw. Winterschule: Dr. von Peter.

Lokales und UrovliyieUes.

(Anonyme Einsendungen, gleichviel welchen Inhaltes, werden grundsätzlich nicht ausgenommen.)

Gießen, 26. Januar 1900

** Wichtig für unsere Abonnenten! Unsere Zeit steht im Zeichen des Weltverkehrs, des Welthandels, der Weltpolitik, und in solcher Zeit ist es Bedürfnis eines jeden, der die Tagesereignisse nur halbwegs verfolgt, und mit seiner Zeit fortschreiten will, eine genaue und über­sichtliche Welt-Karte zu besitzen. Seit der Erweiterung unserer kolonialen Unternehmungen ist das Jntereffe für die Geographie und für alles, was mit Länder- und Völker­kunde zusammenhängt, in allen Kreisen fortwährend im Wachsen begriffen, und giebt es daher auf geographischem Gebiete keinen Stillstand. In dem Bestreben, unseren ver­ehrten Abonnenten eine nach jeder Richtung hin vollendet ausgeführte Wandkarte der ganzen Welt zu einem geringen Bruchteil des sonstigen Wertes darzubieten, haben wir mit einem hervorragenden kartographischen Institut em Ad- kommen getroffen und sind infolgedessen in der Lage, eine ganz vorzügliche und übersichtliche neue große Weltkarte zur Verfügung zu stellen. In derselben ist nicht allein