Ausgabe 
26.9.1900 Erstes Blatt
 
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Jagdschloß Wominten.

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an: Naffawen mit 6516 ha, Goldap mit 5950 ha, Warnen mit 5651 ha und Rominten mit 5576 ha, zusammen also mit 23693 ha ober etwa 94772 Morgen. Einige Kilo­meter unterhalb des Schlosses liegt das Dorf Theerbude mit einem gut ausgestatteten Hotel, das den größten Teil des kaiserlichen Gefolges während der Jagdsaison beherbergt.

Obenstehend führen wir unfern Lesern daS im nor­wegischen Stil erbaute kaiserliche Jagdschloß Rominten in Ostpreußen vor, den Aufenthalt unseres Kaisers zur jetzigen Zeit der Herbstpürsche. Das mit allem Komfort einge­richtete Schloß liegt mitten in der 210 qkm. großen No­minier Haide, einer der wildreichsten Jagdbezirke Deutsch- ands. Der Nominier Haide gehören vier Obersörstereien

Volttische Tagesschau.

Eine liebenswürdige Leserin unseres Blattes schreibt uns: Ihr gestriger Artikel aus derRh. Wests. Zig.", betr. das Gerücht über eine ev. Verlobung der Königin der Niederlande mit einem Grafen von Erbach-Schönberg bedarf der Berichtigung. Der jetzt regierende Graf zu Erbach- Schönberg heißt Gustav. Dessen ältester Sohn Erbgras Alexander, geb. am 12. September 1872, vermählte sich am 3. Mai 1900 zu Arolsen mit Prinzessin Elisabeth zu Waldeck und Pyrmont, jüngster Schwester der Königin- Mutter der Niederlande. Der Besuch gilt also der Ge­mahlin des Erbgrafen. Der dritte Sohn des Grafen von Erbach-Schönberg, Viktor, ist geboren am 26. September 1880. Der zweite schwachsinnige Sohn kommt nicht in Betracht. (Der Gothaer Hofkalender nennt nur die beiden Söhne Alexander und Viktor. D. Red.)

Gießen, 25, September 1900.

** Bon den Herbstnbrmgen der Hessischen Truppen. Montag den 17. September war Fortsetzung des Brigade-Manövers und zwar marschierte die 49. Jnfanterie-Brigad- abermals über Eisenbach und erreichte bei Leubuseschbach den Gegner. Die Bewohner dieses Ortes waren sehr erstaunt, als ihr friedliches Dörfchen schon nach wenigen Minuten besetzt und vom Manöverlärm erfüllt war. Auch dieser Gefech^tag endete, wie die ,.N. Hess. Vvlksbl." schreiben, mit dem Rück­zug der 117er und 118er in nördlicher Richtung. Die 49. Brigade bezog in den umliegenden Dörfern Quartier, die Vorposten Biwak. Der Großherzog, sowie der kommandierende General v. Lindequist wohnten an diesem Tage den Manövern bei. Am 18. September wurde noch bei Nacht (um V24 Uhr) aufgebrochen und m nördliher Richtung vormarschiert. Bei Tagesanbruch war der Femd auf den Höhen oberhalb Weilmünster erreicht und angegriffen. Nack kurzem Gefecht war der Kampf zu Gunsten der 49 Rriaade entschieden und damit das Divisions-Manöver zu Ende Die Aufgabe der 49. Brigade (115,116,168 zugeteilter Artillerie Kavallerie :c.) war, die Flankendeckung einer arößeren'Armee zu bilden und auf die Rückzugslinie des GeanerS zu drücken. Sie wurde in zufriedenstellender Weise gelöst, namentlich durch die Marschtüchtigkeit der Truppen. Am Mittwoch war Ruhetag. Donnerstag den

Thesen der Versammlung vor:

A. Die Regelung der Beziehungen zwischen Industrie, pharmakologischen Instituten und ärztlichen Gutachten durch ein zu gründendes Centralinstitut ist wünschenswert. 1) Die Abgabe ärztlicher Atteste und Gutachten direkt an die Industriellen darf nur zu deren per- sönlicher Information, niemals aber zu dem Rechte der Publikation erfolgen.

2) Die Empfehlung neuer Heil- und Nährpräparate durch Aerzte in der Laienpresse ist unzulässig.

3) Bei der Begutachtung neuer Mittel ist größere Zu­rückhaltung dringend zu wünschen. Die Veröffent­lichung derselben ist ausschließlich in der medizini­schen Fachpresse zulässig. ,

4) Die Veröffentlichungen in der medizinischen Presse sind, soweit gesetzlich! möglich, gegen Nachdruck zu Reklamezwecken zu schützen.

5) Die Forderung und Annahme von Honorar für ärzt­liche Atteste, Gutachten und Publikationen über neue Mittel ist unzulässig.

6) Aerzte, deren Erfindungen durch Industrielle aus­gebeutet werden, sind für die Form der Reklame verantwortlich

Als Korreferenten beleuchteten^das Thema A. .,E i ch e n - grün, Angestellter der Bayerschen Farbwerke zu Elber­feld, als Chemiker, und Landrichter Kayser- Aachen vom juristischen Standpunkte. Ersterer schilderte in beredter Weise die Errungenschaften der chemischen Industrie, die in Deutschland eine seltene Höhe erreicht habe, .forderte, daß dieselbe vom Staate keine ungerechte Einschränkung er­fahre, trat jedoch für eine genaue ärztliche Untersuchung der auf den Markt gebrachten Präparate ein. Letzterer verlangte eine genaue juristische Untersuchung aller mit der Begutachtung neu erfundener Arzneimittel zusammen­hängenden Fragen, insbesondere eine strenge Verantwort­lichkeit der Leiter medizinischer Zeitschriften. Er stellt folgende Leitsätze auf:

1) Der ärztliche Gutachter ist gegen lebe Verwendung seiner gutachtlichen Aeußerung über ein Arzueimitttl durch unbefugten, vollständigen oder teilweisen tcacy- druck seitens des Fabrikanten des begutachteten Arzneimittels, insbesondere zu Reklamezwecken, nach! Maßgabe des Gesetzes, betr. das Urheberrecht von Schriftwerken rc., vom 11. Juni 1870 ^schützt, Aenn er sein Gutachten als besondere Schrift (Broschüre) oder als Abhandlung in einer wissenschaftlichen Fach^ Zeitschrift veröffentlicht oder in Form eines Vor­trages zur Kenntnis anderer gebracht hat. '

2) Der ärztliche Gutachter genießt den gleichen Schutz, wenn er die gutachtliche Aeußerung unmittelbar an den Fabrikanten des begutachteten Arzneimitteln ge­richtet und sich nicht ausdrücklich oder stillschweigend mit Abdruck des Gutachtens einverstanden erklärt hat.

3) Der ärztliche Gutachter kann auch rrn Falle semes Einverständnisses mit der Verwendung des Gut­achtens zu Reklamezwecken gegen emen Abdruck des­selben in verstümmelter Form Widerspruch, erheben und eventuell nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts von dem Fabrikanten, der diesen Abdruck ver­anstaltet, Ersatz des ihm hierdurch verursachten Scha-

Weitgehendes Interesse verlangte noch das Korreferat des Professors Dr. K o b e r t - Rostock, der folgende Schluß-- olgerungen zieht: 1. Aerztli-che Benutzung oder Prüfung am Krankenbette von neuen Arzneimitteln, welche nicht genügend an Tieren vorgeprüft worden sind, ist Tier­quälerei am Menschen oder kann es wenigstens hverden> ist daher inhuman und verstößt gegen den Codex ethicusl medicorum. Die Aerztekammern haben ein Recht, ja eine Pflicht, Kollegen, welche derartiges thun, zu rügen. EH steht aber zu hoffen, baß nach dem Monitum der Kammern auf Bekanntwerden dieser Verhandlungen hin kein ge­wissenhafter Arzt sich! mehr dazu hergeben wird, ssin Mittel, für dessen Ungefährlichkeit er keine Beweise hat, einem! Menschen zu verabfolgen. 2. Aerztliche Gutachten aus der Praxis heraus über neue Mittel sind nicht direkt als Re­klameartikel an Fabriken, sondern an geeignete Fachjour­nale zu senden. Den Fabriken sind Separate davon nur unter der Bedingung zu verabfolgen, daß sie dieselben weder an Laien verschicken, noch in der Laienpresse ab­drucken lassen. 3. Du ein Arzt durch Gutachten, welche nur auf wenigen und unvollkommenen Beobachtungen be­ruhen und womöglich! sich auf ein Mittel bon schwankender oder ganz unbekannter Zusammensetzung beziehen, sich nicht nur als unkritisch, blosstellt und lächerlich macht, son­dern auch in den Verdacht des Betreibensfinanzieller Medizin bringt, empfiehlt es sich daß die Äerzte-Vererne solchen Gutachten ihrer Mitglieder hemmend in den -Wegs treten. 4. Um über neue Mitel rascher lund besser als bisher eine klare und unparteiische Ansicht zu erhalten, empfiehlt sich in Ermangelung eines Reichsprüfungsinstitutv die Ein­setzung eines zur Naturforscher-Gesellschaft zugehörigen Zentralkomitees, welches die Prüfung durch geeignete Fach-- leute vermittelt, alljährlich einmal sammelt und die Er­gebnisse auf der Naturforschjer-Versammlung in einer kombinierten Sitzung zur Diskussion stellt. So lange seiw Mittel diese Feuerprobe noch nicht bestanden hat, lasse es der Arzt lieber unversucht- Den Fabriken wird durch Ein­richtung eines solchen Komitees gleichzeitig der Weg ge­zeigt, wie sie am leichtesten und schnellsten ihre Mittel zur Vorprüfung an den richtigen Mann bringen jonnen, ohne sich irgendwie an Ungeeignete herandrängen zu müssen. 5. Irgendwelchen Zwang, neue Mittel zu unter­suchen und im gewissen Sinne zu begutachten, kann und soll das Komitee natürlich auf niemand ausuben. Es kann und soll abch namentlich bei her Zusammenstellung der Er­gebnisse Lmmer wieder darauf Hinweisen, daß es genügt, ein Mittel als ungiftig und bei Kiefer-oder rener Krankheit als wirksam erkannt zu haben, sondern daß bet der heutigen Fülle von Mitteln von jebem «neuen, welches sich im Arzneischutz halten und eventuell für die Pharmako­logie vorgeschlagen werden soll, naich^gewiesen werden muß, daß es die Konkurrenzmittel an Sicherheit der Wirkung, an relativer Unschädlichkeit oder wenigster^ au Bequem­lichkeit der Anwendung, Haltbarkeit und Billigkeit uber-

der darauffolgenden Diskussion über die vom-Nefe- renten aufgestellten Thesen wurden dieselben einstimmig gutgeheißen. -------- ----------

bisher erhielt sie den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente. Bei einer größeren Zahl von Kindern berechnet sich« die Jahresrente der Witwe oft auf einen viel geringeren Satz lüie 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verletzten, sodaß der dreifache Betrag die Höhe von 60 Prozent des Verdienstes nick)t erreichte.

Die Kinderrenten sind von 15 Prozent auf 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen erhöht.

Anspruch auf Rente von insgesamt 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes haben auch Verwandte des Ver­storbenen der aufsteigenden Linie, falls ihr Lebens­unterhalt ganz oder überwiegend von dem­selben bestritten worden war. Denselben Anspruch haben auch elternlose Enkel des Verstorbenen. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen aber insgesamt 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, wie es bisher gewesen ist, nicht übersteigen.

Ist der Verletzte infolge des Unfalles nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Tauer dieser Hilflosigkeit die Rente bis zu 100 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes zu er­höhen.

So lange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsäch lich und unverschuldet arbeitslos ist, kann der Genossen­schaftsvorstand die Teilrente bis zum Betrage der Voll- Tente vorübergehend erhöhen.

Die Rente ist nach Maßgabe desjenigen Jahresarbeits­verdienstes zu berechnen, den der Verletzte während hes letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Betrieb (an Gehalt oder Lohn bezogen hat, wobei der 1500 Mk. über­steigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt. Bisher kam der 4 Mk. für den Arbeitstag über­steigende Betrag nur mit einem Drittel zur (Anrechnung.

Ist bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit eine Rente von 15 oder weniger Prozent der Vollrente festgestellt, so kann nach, Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde die Be­rufsgenossenschaft den Entschädigungsberechtigten auf seinen Antrag durch eine entsprechende Kapitalzahlung ab­finden.

In das Gesetz sind eine Anzahl von Pestimmungen zu Gunsten der Verletzten ausgenommen worden, deren Er­füllung dem freien Ermessen der Berufsgenossenschaften anheimgestellt worden ist. Es erscheint wohl fraglich V- bemerkt der Verwaltungsbericht ob die Betriebsunter­nehmer sich schon jetzt allgemein dazu entschließen gerben, die daraus entstehenden höheren Kosten zu tragen, (nadjp dem ahnen erst durchs das Gesetz die voraufgeführten be­deutenden Lasten «auf erlegtworden sind. Es' wird Hoch! Wohl mancher Berufsgenossenschaft erforderlich, erscheinen, sich erst einige Jahre an die neuen Lasten zu gewöhnen, ehe sie denselben wieder neue hin zufügt.

Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einricht­ungen zu treffen

1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf Haftpflicht gleichgestellten Per­sonen gegen Haftpflicht;

2. zur Errichtung von Rentenzuschuß- und Pensions­kassen für Betriebsbeamte, sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr versicherten Per­sonen und die Beamten der Berufsgenossenschaft, sowie für die Angehörigen dieser Personen.

Die Teilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetz­lichen Unfallversicherung handelt, darf bei der Einrichtung unter 1. nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden.

Beschlüsse der Genossenschastsversammlung, durch welche Einrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art ge­troffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten tmd deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundes­rats.

Die Berufsgenossenschaften unterliegen auch in Bezug auf diese Einrichtungen der Aufsicht des Reichsversicher­ungsamts.

Durch das Statut kann u. a. auch bestimmt werden, daß, und unter welchen Bedingungen Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft gegen die Folgen der bei dem Dienste sich ereignenden Unfälle versichert werden können. Ferner kann das Statut abweichend von den bisherigen Vorschriften im § 10 des Unfallversicherungsgesetzes dar­über Bestimmung treffen, ob für die Umlegung per Bei­träge die wirklich verdienten Gehälter und Löhne in An­rechnung kommen sollen. Das Reichsversicherungsamt ver­anlaßte bereits unterm 4. Juli 1890 die Vorstände der Berufsgenossenschaften zu einer Aeußerung über das Be­dürfnis zur Abänderung der bisher erlassenen Unfallver- ficherungsgesetze und warf bei dieser Gelegenheit u. n. auch die Frage auf, ob an Stelle der anrechnungs- fähigen £ie wirklich, verdienten Löhne und Ge­hälter bei der Umlageberechinung zu Grunde zu legen feien.

Wie hoch sich die Mehrbelastung aus den vorstehenden und einigen anderen, weniger in die Wagschale fallenden veränderten Bestimmungen stellt, läßt sich auch nicht an­nähernd genau fagen. Von einer Seite ist die Erhöhung auf den Kopf der Versicherten zu 78 Mk. berechnet. Diese Annahme ist nicht unwahrscheinlich. <

Die erforderlichen Aenderungen der Statuten der Be­rufs genofsenschaften müssen bis zum 1. Januar 1902 Techt- zeitig bewirkt fein.

78. deutscher Naturforscher- uud Aerztetag.

Aachen, 21. September.

.Heute fanden wieder Abteilungssitzungen statt. Prof. Kmse sprach überDie Bedeutung der Ruhr als Voltskrankheit und ihren Erreger, den Ruhrbazillus". Redner erklärte zu Beginn seines Vortrages, er habe nicht etwa die Absicht, ein Schxeckbild der Ruhr bei uns oder die Verheerungen derselben in den Tropen zu schildern, sondern er wolle nur klar zeigen, daß diese Krankheit auch in unserem Heimatlande gefähr­lich fei.

In der Aula der Oberrealschule fand eine gemeinsame Sitzung der Abteilungen für Chemie, Chirurgie, Geburts­hilfe, Frauenkrankheiten, Kinderheilkunde uno Neurologie tatt. Das Referat überErteilung von ärzt­lichen Gutachten überneu erfundene Arznei­mittel" hatte Dr. W. His jr.-Leipzig übernommen. jDie Verantwortung für den Arzt bei den angedeuteten Gut­achten sei so groß, so erörterte Redner, «daß nicht Versuche an Kaninchen, Hunden, usw. genügten, um irgendwelches Arzneimittel der Öffentlichkeit zu empfehlen. Es müsse vielmehr verlangt werden, daß jeder Untersucher von "Prä­paraten das vollständige Rüstzeug pharmazeutischer Me­thode besitze. Nach eingehender Besprechung der Honorar­frage und der oft unwürdigen Haltung der medi­zinischen Presse in der zur Verhandlung stehenden Angelegenheit schägt Referent die Annahme nachstehender

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