Rr 225 Erßes Blatt. Mittwoch de« 26. September ISO. Jahrgang »»»«
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
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Montags.
Die Gießener Aamilieuvtätter werden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter -für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegf.
Amts- und Anzeigeblatt für dei» 'Kreis Giesten.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schutstraße Ar. 7.
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Adresse für Depeschen: Anzeiger Kietzen« Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Betr.: Ermittelung von Erben.
Die Botschaft der Bereinigten Staaten von Amerika hat dem Auswärtigen Amte nachstehende Liste von angeblich aus Deutschland gebürtigen Personen mitgeteilt, die Anfang der sechSziger Jahre während ihrer Teilnahme an dem Bürgerkrieg in den Vereinigten Staaten bei einer Bank in New-Aork Geld hinterlegt, aber ihre Guthaben — deren Beträge bisher nicht angegeben sind — nicht wieder ab» gehoben haben. Es wird daher angenommen, daß die Hinterleger gestorben find.
Etwaige Erben der Beteiligten, die im Kreise Gießen wohnen, wollen fich bei uns melden.
Gießen, den 24. September 1900.
Großherzoglichtes KreisamL Gießen.
v. Bechtold.
Namen AuSgewandert Geboren
vor
in
Bernard Albrecht
1864
Vaihingen, Deutschland.
Charles Benoke
1865
Preußen.
Herman Conrad
1864
Deutschland.
Carl Fanninger * Julius Falkenstein
1862
Deutschland.
oder Frankenstein
1863
Baden, Deutschland.
Anton Goerner Joseph Heinterwald
1863
Deutschland.
oder Heinerwadel Ulrich Habermeyer
1863
Württemberg, Deutsch!.
oder Habermeier John Monston
1863
Deutschland.
oder Monnstein
1863
Deutschland.
Carl L. O. Nisle
1862
Deutschland.
Frederik Snyder
1862
Deutschland.
John Schweitzer
1863
Preußen.
Otto Trumpleman
1863
Deutschland.
Bekanntmachung.
In Langsdorf ist in vier Gehöften die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Sperre der verseuchten Gehöfte verfügt worden.
Gießen, den 25. September 1900.
Grvßherzogliches Kreis amt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betreffend: Heilgehilfenprüfung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der Masseur Karl Knop zu Bad-Nauheim und der Krankenwärter Heinrich Krebs zu Gießen die Prüfung als Heilgehilfen bestanden haben.
Gießen, den 20. September 1900.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
ES wird hiermit zur öffentlichen KenntniSEgebracht, daß Auszahlungen von dem unterzeichneten Großh. Rentamte nur noch bis zum 29. dss. einschließlich geleistet werden. Nach dieser Zeit werden die von dem Rentamt Gießen seither besorgten Zahlungen in folgender Weise geleistet:
a. durch die DistritS-Einnehmerei Gießen I werden die Jnvaliden-Penfionen bezahlt;
b. durch die DistriktS-Einnehmerei Gießen II (Amts, lokal Grünbergerstraße-1211) werden sämtliche Gehalte, Pensionen, Witwen- und Waisengelder für Rechnung der Hauptstaatskasse, der Reichshauptkaffe, der Regierungshauptkaffen zu Kassel und Wiesbaden, der Landeshauptkasse zu Straßburg u. s. w. geleistet.
Gießen, den 25. September 1900. Großherzogliches Rentamt Gießen. Hiemenz.
Bekanntmachung,
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der auf Samstag den 29. l. Mts. entfallende Amtstag ausfällt.
Großherzogliches Steuerkommissariat Gießen.
Dr. Metzler.
Bekanntmachung.
Die am 21. August l. Js. über das Gehöft des Unternehmers Conrad Rübsamen verhängte Sperre wird, nachdem die Geflügelcholera daselbst erloschen, aufgehoben.
Gießen, 24. September 1900.
Großherzoglich^s Polizeiamt Gießen.
_____________ I. V.: Roth. ___________
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöft des Bäckermeisters Fritz Schreiner ausgebrochene Geflügelcholera ist erloschen; die angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben.
Gießen, den 24. September 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
______________ I. D.: Roth.___________________
Bekanntmachung.
Betr.: Wahlen für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer im Jahre 1900. t
Das Ergebnis der gemäß § 9 der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer (Reg.-Blatt von 1899 Seite 1377 ff.) vorgenommenen Wahl der Vertreter derjenigen Gesellen, welche von den nach § 103a, Absatz 3, Ziffer 2 Gewerbeordnung wahlberechtigten Mitgliedern der Ortsgewerbevereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen beschäftigt werden, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht:
Gieß en, den 21. September 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtolds
Vor- und Zuname
Gewerbe
Wohnort
Beschäftigt bei:
Gewerbe
Wohnort
Vor- und Zuname
Gewerbe
Wohnort
Beschäftigt bei:
Gewerbe
Wohnort
1. Ludwig Engel
2. Franz Kämmerer
3. Christian Pe- tersen
4. Hch. Jung II.
5. Herm. Frei
S. Josef Berty
Steindrucker
Glaser
Schneider
Maurer Buchbinder Schneider
I. M
Darmstadt
Offenbach
Gießen
Alzey Worms Mainz
itglieder
J.Wirtz, Inhaber: Otto Markus
Sam. Hartwig
Georg Leib und
Sohn Frz. Hermann II. Jakob Schneider Joses Müller
Steindruckerei
Glasermeister
Schneiderei
Maurermeister Buchbinderei Schneidermeister
Darmstadt Offenbach Gießen
Alzey WormS Mainz
1. Theod. Geller
2. Conr. Müller
3. Hch. Männche
4. Joh. Walter
5. Joh. Gruß
6. Pet. Ehrhardt
]
Lichtdrucker Maler Schreiner Schreiner
Maler und Tüncher
Dachdecker
I. Ersa
Darmstadt Offenbach Gießen Alzey
Worms
Mainz
^mannet
Zedler u. Vogel Ludwig Hahn Carl Schäfer I. D. Jung
Scherer u. Lenz
Gebrüder Zachler
Lichtdruckanstalt Malermeister Schreinermeister Eisschrank-Fabrikant
Maler- und
Tünchermeister Dachdeckermeister
Darmstadt Offenbach Gießen
Alzey
Worms
Mainz
Vü MMoerfichrrasg «sch dem Eeweldk-illlfsllrerlichrrullgs- gkfth «cm 30. Iuui 1900.
bem 1- Oktober b. I. treten die hauptsächlichsten ^einmmrmgen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 in Kraft.
bedeutsamste Aenderung in den berufsgenossen- schnstlüchen Einrichtungen ist zu bezeichnen die Aufhebung der bisherigen Schiedsgerichte und die Verschmelzung derselben Mit den territorialen der Invalidenversicherung unter der Bezeichnung „Schiedsgericht für Arbeiterversicherung".
Eine Anzahl Gewerbezweige sind der Versicherung neu unterstellt, auch ist dieselbe ausgedehnt auf häusliche und andere Dienste, welche die im gewerblichen Betriebe beschäftigten Personen verrichten. Die Versicherung erstreckte sich bisher auf diejenigen Personen, deren Jahres- arbeitsverdienst den Betrag von. 2000 Mk. nicht überstieg. Diese Bestimmung ist dahin erweitert, daß alle Personen mit einem 3000 Mk. nicht übersteigenden Einkommen der Versicherungspflicht unterliegen.
Die Krankenkassen haben nicht mehr wie bisher Anspruch auf den vollen Ersatz aus der Nnfallrente der ben Verletzten gewährten Unterstützungen, sondern im allgemeinen wur auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrages des Krankengeldes der Kassen.
Soll auf Grund eines ärztlichest Gutachtens die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt oder nur eine Teilvente festgestellt werden, so ist vorher der behan- ?blnde Arzt und falls dieser zu der Berufsgenossen- Ichast in einem Vertragsverhältnisse steht, auf Antrag ■em anderer Arzt zu hö.ren.
Wenn dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen eine Entschädigung bewilligt werden soll, so ist den genannten Personen die Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen Grundlagen mitzuteilen .Der Verletzte sowie- seine Hinterbliebenen sind befugt, auf diese Mitteilung innerhalb zwei Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Gcnossenschafts- organe Kenntnis zu geben; dieses hat bis zum Eingänge des Protokolls den Bescheid auszusetzen.
Das Recht auf Bezug der Rente ruht, so lange der Berechtigte eine, die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder so lange er in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Jnlande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruches zu überweisen.
Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonstigen Krankenkassen oder von Organen der Berufsgenossenschaften in eine Heilanstalt untergebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heilanstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes ergänzt werden.
Eine wesentliche Einschränkung haben die Befugnisse der Berufsgenossenschaften erfahren bezüglich der Abänderung cher Rente. Nach, Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheides oder der Entscheidung ab, durch
welche die Entschädigung zuerst endgiltig festgestellt worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung eine anderweite Feststellung, sofern nicl)t zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Cnnpfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt"oder vorgenommen werden.
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von der Rechtskraft der erwähnten Be- scl)eide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder von Amts- Wegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Empfangsberecl)tigten ausdrückliches Einverständnis erzielt ist, nur auf Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts.
Auf eine nicht unbedeutende Erhöhung der von den Betriebsunternehmern aufzubringenden Umlagebeträge wirken u. a. namentlich die folgenden Bestimmungen ein:
Die größte Mehrbelastung findet durch die Vorschriften über Wiederaufnahme weiterer Rücklagen in den Reservefonds statt. Die Berufsgenossenschaften haben dem jeweiligen Bestände des gesetzlichen Reservefonds drei Jahre lang je 10 Prozent und weiter in Zwischenräumen von je drei Jahren je 1 Prozent weniger bis herab zn je 4 Prozent alljährlich! zuzuschlagen, und zwar jedesmal unter Anrechnung der Zinsen.
Das Sterbegeld beträgt den fünfzehnten Teil deS Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 Mk. (früher 30 Mk.). .....
Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung;


