Ausgabe 
26.9.1900 Erstes Blatt
 
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Rr 225 Erßes Blatt. Mittwoch de« 26. September ISO. Jahrgang »»»«

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Alle Anzeigen-Vermittlungsstellen des In« und.Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Psg.

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Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.

Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den 'folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.

Erscheint täglich .mit Ausnahme des

Montags.

Die Gießener Aamilieuvtätter werden dem Anzeiger im Wechsel mitHess. Landwirt" u.Blätter -für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegf.

Amts- und Anzeigeblatt für dei» 'Kreis Giesten.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schutstraße Ar. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische DotKsKunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Kietzen« Fernsprecher Nr. 51.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Betr.: Ermittelung von Erben.

Die Botschaft der Bereinigten Staaten von Amerika hat dem Auswärtigen Amte nachstehende Liste von angeblich aus Deutschland gebürtigen Personen mitgeteilt, die Anfang der sechSziger Jahre während ihrer Teilnahme an dem Bürgerkrieg in den Vereinigten Staaten bei einer Bank in New-Aork Geld hinterlegt, aber ihre Guthaben deren Beträge bisher nicht angegeben sind nicht wieder ab» gehoben haben. Es wird daher angenommen, daß die Hinterleger gestorben find.

Etwaige Erben der Beteiligten, die im Kreise Gießen wohnen, wollen fich bei uns melden.

Gießen, den 24. September 1900.

Großherzoglichtes KreisamL Gießen.

v. Bechtold.

Namen AuSgewandert Geboren

vor

in

Bernard Albrecht

1864

Vaihingen, Deutschland.

Charles Benoke

1865

Preußen.

Herman Conrad

1864

Deutschland.

Carl Fanninger * Julius Falkenstein

1862

Deutschland.

oder Frankenstein

1863

Baden, Deutschland.

Anton Goerner Joseph Heinterwald

1863

Deutschland.

oder Heinerwadel Ulrich Habermeyer

1863

Württemberg, Deutsch!.

oder Habermeier John Monston

1863

Deutschland.

oder Monnstein

1863

Deutschland.

Carl L. O. Nisle

1862

Deutschland.

Frederik Snyder

1862

Deutschland.

John Schweitzer

1863

Preußen.

Otto Trumpleman

1863

Deutschland.

Bekanntmachung.

In Langsdorf ist in vier Gehöften die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Sperre der verseuchten Ge­höfte verfügt worden.

Gießen, den 25. September 1900.

Grvßherzogliches Kreis amt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung,

betreffend: Heilgehilfenprüfung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der Masseur Karl Knop zu Bad-Nauheim und der Kranken­wärter Heinrich Krebs zu Gießen die Prüfung als Heilgehilfen bestanden haben.

Gießen, den 20. September 1900.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

ES wird hiermit zur öffentlichen KenntniSEgebracht, daß Auszahlungen von dem unterzeichneten Großh. Rentamte nur noch bis zum 29. dss. einschließlich geleistet werden. Nach dieser Zeit werden die von dem Rentamt Gießen seither besorgten Zahlungen in folgender Weise geleistet:

a. durch die DistritS-Einnehmerei Gießen I werden die Jnvaliden-Penfionen bezahlt;

b. durch die DistriktS-Einnehmerei Gießen II (Amts, lokal Grünbergerstraße-1211) werden sämtliche Ge­halte, Pensionen, Witwen- und Waisengelder für Rechnung der Hauptstaatskasse, der Reichshaupt­kaffe, der Regierungshauptkaffen zu Kassel und Wiesbaden, der Landeshauptkasse zu Straßburg u. s. w. geleistet.

Gießen, den 25. September 1900. Großherzogliches Rentamt Gießen. Hiemenz.

Bekanntmachung,

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der auf Samstag den 29. l. Mts. entfallende Amtstag ausfällt.

Großherzogliches Steuerkommissariat Gießen.

Dr. Metzler.

Bekanntmachung.

Die am 21. August l. Js. über das Gehöft des Unter­nehmers Conrad Rübsamen verhängte Sperre wird, nachdem die Geflügelcholera daselbst erloschen, aufgehoben.

Gießen, 24. September 1900.

Großherzoglich^s Polizeiamt Gießen.

_____________ I. V.: Roth. ___________

Bekanntmachung.

Die in dem Gehöft des Bäckermeisters Fritz Schreiner ausgebrochene Geflügelcholera ist erloschen; die angeordneten Sperrmaßregeln sind aufgehoben.

Gießen, den 24. September 1900.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

______________ I. D.: Roth.___________________

Bekanntmachung.

Betr.: Wahlen für den Gesellenausschuß der Handwerks­kammer im Jahre 1900. t

Das Ergebnis der gemäß § 9 der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer (Reg.-Blatt von 1899 Seite 1377 ff.) vorgenommenen Wahl der Ver­treter derjenigen Gesellen, welche von den nach § 103a, Absatz 3, Ziffer 2 Gewerbeordnung wahlberechtigten Mit­gliedern der Ortsgewerbevereine und sonstigen gewerblichen Vereinigungen beschäftigt werden, wird hiermit zur öffent­lichen Kenntnis gebracht:

Gieß en, den 21. September 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtolds

Vor- und Zuname

Gewerbe

Wohnort

Beschäftigt bei:

Gewerbe

Wohnort

Vor- und Zuname

Gewerbe

Wohnort

Beschäftigt bei:

Gewerbe

Wohnort

1. Ludwig Engel

2. Franz Käm­merer

3. Christian Pe- tersen

4. Hch. Jung II.

5. Herm. Frei

S. Josef Berty

Stein­drucker

Glaser

Schneider

Maurer Buchbinder Schneider

I. M

Darmstadt

Offenbach

Gießen

Alzey Worms Mainz

itglieder

J.Wirtz, Inhaber: Otto Markus

Sam. Hartwig

Georg Leib und

Sohn Frz. Hermann II. Jakob Schneider Joses Müller

Steindruckerei

Glasermeister

Schneiderei

Maurermeister Buchbinderei Schneidermeister

Darmstadt Offenbach Gießen

Alzey WormS Mainz

1. Theod. Geller

2. Conr. Müller

3. Hch. Männche

4. Joh. Walter

5. Joh. Gruß

6. Pet. Ehrhardt

]

Lichtdrucker Maler Schreiner Schreiner

Maler und Tüncher

Dachdecker

I. Ersa

Darmstadt Offenbach Gießen Alzey

Worms

Mainz

^mannet

Zedler u. Vogel Ludwig Hahn Carl Schäfer I. D. Jung

Scherer u. Lenz

Gebrüder Zachler

Lichtdruckanstalt Malermeister Schreinermeister Eisschrank-Fabri­kant

Maler- und

Tünchermeister Dachdeckermeister

Darmstadt Offenbach Gießen

Alzey

Worms

Mainz

MMoerfichrrasg «sch dem Eeweldk-illlfsllrerlichrrullgs- gkfth «cm 30. Iuui 1900.

bem 1- Oktober b. I. treten die hauptsächlichsten ^einmmrmgen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 in Kraft.

bedeutsamste Aenderung in den berufsgenossen- schnstlüchen Einrichtungen ist zu bezeichnen die Aufhebung der bisherigen Schiedsgerichte und die Verschmelzung der­selben Mit den territorialen der Invalidenversicherung unter der BezeichnungSchiedsgericht für Arbeiterver­sicherung".

Eine Anzahl Gewerbezweige sind der Versicherung neu unterstellt, auch ist dieselbe ausgedehnt auf häusliche und andere Dienste, welche die im gewerblichen Betriebe beschäftigten Personen verrichten. Die Versicherung er­streckte sich bisher auf diejenigen Personen, deren Jahres- arbeitsverdienst den Betrag von. 2000 Mk. nicht überstieg. Diese Bestimmung ist dahin erweitert, daß alle Personen mit einem 3000 Mk. nicht übersteigenden Einkommen der Versicherungspflicht unterliegen.

Die Krankenkassen haben nicht mehr wie bisher An­spruch auf den vollen Ersatz aus der Nnfallrente der ben Verletzten gewährten Unterstützungen, sondern im all­gemeinen wur auf die Hälfte des gesetzlichen Mindest­betrages des Krankengeldes der Kassen.

Soll auf Grund eines ärztlichest Gutachtens die Be­willigung einer Entschädigung abgelehnt oder nur eine Teilvente festgestellt werden, so ist vorher der behan- ?blnde Arzt und falls dieser zu der Berufsgenossen- Ichast in einem Vertragsverhältnisse steht, auf Antrag em anderer Arzt zu.ren.

Wenn dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen eine Entschädigung bewilligt werden soll, so ist den genannten Personen die Höhe der in Aussicht genommenen Ent­schädigung mit den rechnungsmäßigen Grundlagen mit­zuteilen .Der Verletzte sowie- seine Hinterbliebenen sind befugt, auf diese Mitteilung innerhalb zwei Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb der gleichen Frist ge­stellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher An­trag gestellt, so hat hiervon die untere Verwaltungs­behörde unverzüglich dem zuständigen Gcnossenschafts- organe Kenntnis zu geben; dieses hat bis zum Eingänge des Protokolls den Bescheid auszusetzen.

Das Recht auf Bezug der Rente ruht, so lange der Berechtigte eine, die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder so lange er in einem Arbeits­haus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Jnlande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruches zu überweisen.

Verletzte Personen, welche auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonstigen Krankenkassen oder von Or­ganen der Berufsgenossenschaften in eine Heilanstalt unter­gebracht sind, dürfen während des Heilverfahrens in andere Heilanstalten nur mit ihrer Zustimmung überge­führt werden. Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes ergänzt werden.

Eine wesentliche Einschränkung haben die Befugnisse der Berufsgenossenschaften erfahren bezüglich der Ab­änderung cher Rente. Nach, Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheides oder der Entscheidung ab, durch

welche die Entschädigung zuerst endgiltig festgestellt wor­den ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung eine anderweite Feststellung, sofern nicl)t zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Cnnpfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum aus­drückliches Einverständnis erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt"oder vorgenommen werden.

Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von der Rechtskraft der erwähnten Be- scl)eide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder von Amts- Wegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Empfangsberecl)tigten aus­drückliches Einverständnis erzielt ist, nur auf Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts.

Auf eine nicht unbedeutende Erhöhung der von den Betriebsunternehmern aufzubringenden Umlagebeträge wirken u. a. namentlich die folgenden Bestimmungen ein:

Die größte Mehrbelastung findet durch die Vorschriften über Wiederaufnahme weiterer Rücklagen in den Reserve­fonds statt. Die Berufsgenossenschaften haben dem je­weiligen Bestände des gesetzlichen Reservefonds drei Jahre lang je 10 Prozent und weiter in Zwischenräumen von je drei Jahren je 1 Prozent weniger bis herab zn je 4 Prozent alljährlich! zuzuschlagen, und zwar jedesmal unter Anrechnung der Zinsen.

Das Sterbegeld beträgt den fünfzehnten Teil deS Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 Mk. (früher 30 Mk.). .....

Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe 60 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung;