Ausgabe 
26.1.1900 Zweites Blatt
 
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bem KreiSamt des seitherigen und des neuen Wohnorts oder Aufenthaltsortes unter Vorzeigung der Karte, sowie unter Rückgabe der Nummerplatte an das Kreisamt des neuen Wohnortes oder Aufenthaltsortes, gegen Ausstellung einer neuen Nummerplatte durch letzteres, zu erfolgen.

§ 8. Das Fahrrad oder Automobil muß bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit der Nummerplatte (§ 5) versehen sein. Die Nummerplatte ist in der Richtung der Längsachse des Fahrrads oder Auto­mobils und nach vorne gerichtet derart zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist.

Der Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Besitzer von solchen Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden.

Gießen, 23. Januar 1900. Betr.: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen.

Bei Anträgen auf Erteilung von Radfahrkarten, die bei Ihnen gestellt werden sollten, ist der vorgeschriebene Stempelbetrag zu erheben und portofrei hierher zu senden. Die Anträge auf Befreiung von der Stempelabgabe sind von Ihnen mit gutächtlicher Aeußerung, und bei Gewerbe­treibenden unter Anschluß der Steuerzettel und der früher erteilten Radfahrkarte hierher mitzuteilen. Dabei ist Vor- und Zuname und Gewerbe der Gesuchsteller anzugeben.

v. Bechtold.

Gießen, den 23. Januar 1900.

Sctr.: Festsetzung der ortsüblichen Taglöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie der Durchschnittswerte der Naturalbezüge.

Das Großherzogltche Kreisamt Gießen

* öie Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 28. Dezember 1899 (Kreisblatt Nr. 1 von 1900) noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung erinnert.

v. Bechtold.

Gießen, den 23. Januar 1900.

Betr.: Die Allgemeine Bau-Ordnung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Es ist zu unserer Kenntnis gelangt, daß die zu den Bürgermeisterei-Akten gehörigen Situationspläne zu früheren Baugesuchen an Private zur Benutzung bei neuen Bau­gesuchen zurückgegeben wurden. Dies ist unthunlich, und untersagen wir daher für die Zukunft die Herausgabe von Plänen früherer Baugesuche an Private, da diese Pläne einen Bestandteil der Bürgermeisterei-Akten bilden und bei denselben zu verbleiben haben.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Unter Aufhebung der Bekanntmachung in rubr. Betreff im Kreisblatt Nr. 19, vom 24. d. Mts., betreffend: Keldbereinignny in der Gemarkung Garbenteich, geben wir hiermit bekannt, daß I. in der Zeit vom

Sehr anschaulich wird nun geschildert, wie der Höllen­fürst an einem linden Sommerabend an einem Häuschen voräberging, vor dem ein Gärtchen lag, allwo er eine Engelsstimme hörte, die die Nachbarschaft durchdrang. Der Teufel schlich zum Fensterlein und sah ein holdes Mädchen ... * ° Hjte1 .

Es mustert sich im Spiegel

DaS schöne, eitle Kind, Und gegen solche Engel Ist selbst ein Teufel blind.

Als jedoch eines Abends der Teufel wiederim Gärtchen seiner Lust" stand

Da schoß den Pfeil der Liebe Ihm Amor in die Brust. und nun hatte er weder Rast noch Ruhe, bis sich das stolze, schöne Kind erweichen ließ und ihm Gegenliebe gab. Jedoch

Im Arm' der Liebe schwelgend. Die ihm ein Eden schuf, Vergaß der arme Teufel Selbst seinen Pferdehuf.

Obgleich er ihn immer sorgfältig zu verbergen gewußt, hatte er ihn unvorsichtig heute ausgeftreckt, und damit dem guten Mädchen einen Höllenschrecken eingejagt. Entsetzt schreit sieJesus, Maria, Joseph" und macht baß Kreuzes­zeichen, doch

unter wildem Heulen, Voll Flammen Äug' und Mund, Versinkt mit Blitzesschnelle Der Satan in den Grund.

Starr wie eine Säule stand das arme Kind da, und in kurzer Zeit brach ihr der Gram baß Herz.

Das Gäßchen aber wurde Und wird, wie allbekannt, Bis diesen Tag des Teufels Lustgärtchen noch genannt. (Fortsetzung folgt.)

27. Januar l. Js. bis einschließlich 9. Februar l. Js. auf dem Gemeindehause zu Garbenteich die Arbeiten des II. Ab­schnitts rubr. Feldbereinigung zur Einsicht der Beteiligten aufliegen, nämlich:

1. 3 Bände BesitzstandsverzeichniS,

2. 3 Bände Gütergeschoffe,

3. 44 Blätter Bonitierungskarten,

4. das Protokollbuch

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hier­gegen findet statt:

SamStag den 10. Februar 1900, vormittags 9% bis L«Vr Uhr, im Gemeindehaus zu Garbenteich, wozu ich die Be­teiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich abzufaffen, zu be­gründen und auf Papier in Aktengröße (mindestens einen halben Bogen) einzureichen.

II. Innerhalb der obenangegebenen Zeit liegen auf dem Gemeindehaus zu Garbenteich weiter die Entscheidungen der Großh. Oberen landwirtschaftlichen Behörde die gegen den allgemeinen Meliorationsplan erhobenen Einwendungen nebst dem allgemeinen MeliorationSplan zur Einsicht der Interessenten offen.

Friedberg, 17. Januar 1900.

Der Gr. Bereinigungskommissär: Süffert, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Wegen des am nächsten Samstag, den 27. ds. statt­findenden Allerhöchsten Geburtsfestes Se. Majestät des Kaisers bleibt das Bureau des unterzeichneten Rentamts an diesem Tage geschlossen.

Gießen, am 24. Januar 1900.

Großherzogliches Rentamt Gießen.

Hiemenz.

* Englische Entrüstung.

Gießen, am 25. Jauuar 1900.

Man sollte meinen, Graf Bülow, unser Staatssekretär des Aeußern, ist im Reichstage recht glimpflich mit den Engländern verfahren, und von mancher Seite wird ihm ja auch der Vorwurf gemacht, nicht scharf genug den englischen Uebergriffeu entgegengetreten zu sein. Statt nun dankbar dafür zu sein, für die geübte diplomatische Rücksicht, schlägt die Londoner Presse gewaltigen Lärm, daß die deutsche Regierung es überhaupt gewagt hat, eine Lippe zu riskieren. Alle Welt würdigt das Verhalten des Grafen Bülow, selbst in den Vereinigten Staaten wird seiner Zurückhaltung Bei­fall gezollt, nur in England erkennt man das nicht an. Leider wissen wir heute noch nicht, wie weit die zwischen uns und England angeblich bestehenden Abmachungen reichen, ob man jenseits des Kanals überhaupt Ursache hat, Rück- sichten von uns zu verlangen. Aber das steht fest, England hätte sich von uns derartige Gewaltthaten, wie sie in der Beschlagnahme deutscher Schiffe liegen, nicht so ruhig ge­fallen lassen; mindestens würde es ein fürchterliches Geschrei erhoben haben.

Wir haben vor einigen Tagen der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß die Engländer künftig ihre Hände nicht wieder auf deutsches Eigentum legen werden. Ob diese Hoffnung begründet ist, steht dahin, denn der BegriffKriegskontre- bande" ist sehr dehnbar und wird von England nach Mög­lichkeit erweitert werden. In dieser Hinsicht sind die inter­nationalen Abmachungen noch recht unvollkommen, und ist begreiflich, daß derjenige Staat, welcher die stärkste Flotte hat, auch mit seine« Anschauungen über baß See­recht sich Geltung verschaffen wirb. Doch sind heute die Zeiten vorüber, in denen England Alleinherrscher zur See war, es muß jetzt auch andere Staaten zu Worte kommen lassen.

Da die Ausführungen des Grafen Bülow im Reichs­tage so korrekt waren, daß daran nichts zu deuteln ist, so rächt man sich in London mit allerhand Ungezogenheiten, in denen sich besonders der konservativeGlobe" hervor- thut. Daß deutscherseits nicht darauf reagiert wird, ist selbstverständlich, durch solche Nadelstiche laffen wir uns nicht aus der Ruhe bringen. Aber das Verhältnis zwischen den beiden Nationen kann nur schwer leiden, wenn der eine Teil sich zuLiebenswürdigkeiten" hinreißen läßt, wie es gegenwärtig die englische Preffe thut. England hat nicht die geringste Ursache, den Entrüsteten zu spielen, es sollte vielmehr alles aufbieten, um Deutschland als Freund sich zu erhalten, der ihm in Zeiten großer Not vielleicht einmal wertvolle Dienste leisten kann.

KskaKs ml- VroomMe».

(Anonyme Einsendungen, gleichviel welchen Inhaltes, werden grundsätzlich nicht ausgenommen.)

Siehe», den 25. Januar 1900.

** SeschichtSkalender. (Nachdruck verboten.) Vor 36 Jahrm, «m 26. Januar 1864, starb zu München der berühmte Architekt Leo v. Klenze. In Berlin. Paris und England, und namentlich in Italien, mit entscheidenden Eindrücken erfüllt, bewährte er in München seine künstlerische Kraft in glänzend harmonischen Schöpf­ungen, von denen wir nur an dieser Stelle dieWalhalla" bei Regensburg, dieRuhmeShalle", dieGlypthothek" und den Pracht­bau derProphyläen" in München erwähnen. Er wurde am 29. Januar 1784 in Bockenem bei Hildesheim geboren.

E. Ch. Wohlthätigkeit8Ko»zert des Kroubauer'schen Quartett Vereins am Sonntag, dem 4. Februar. Eine Fülle musikalischer Genüsse, fast eine Neberfülle hat der Anfang des Jahres 1900 gebracht, und man könnte es fast für kühn halten, jetzt mit einem neuen Unternehmen herauszu­treten. Jedoch der schöne Zweck, dem sich das Kron­

bauer-Quartett dienstbar machen will, muß jedes Be­denken schwinden laffen, ist doch der Ertrag des geplanten Wohlthätigkeitskonzertes dazu bestimmt, bedürftigen Schulkindern ein warmes Frühstück zu gewähr:». Ein Appell an die Herzen derjenigen Eltern, denen eS ver-, gönnt ist, ihre Lieblinge wohl versorgt in die Schule zu schicken, auch der Aermsten zu gedenken, deren Kinder hungernd und frierend den Schulgang antreten, muß auf fruchtbaren Boden fallen und reichen Segen dem Zweck bringen. Unsere Stadtverwaltung steht zwar keiner Not thatenloS gegenüber, aber die gerade für den vor­liegenden Zweck vorhandenen Mittel sind bescheiden, und darum hat unser verehrter Herr Oberbürgermeister Gnauth selbst, dem Vorgang anderer Städte folgend, dem Quartett- Verein die Anregung zu dem geplanten Wohlthätig- keitskonzert gegeben, und der Verein hat freudig zuge­stimmt, für einen solchen Zweck aus seiner sonst geübten Reserve herauszutreten. Heber das gewählte Programm wird demnächst im Inseratenteil genauere Mitteilung folgen.

** Der Staatsvertrag, betreffend den Ban und Betrieb einer Eisenbahn von Vilbel nach Stockheim i« Oberheffeu be­stimmt u. a.: Die Königlich Preußische und die Großher- zoglich Hessische Regierung beabsichtigen, eine Eisenbahn von Vilbel nach Stockheim in Hessen gemeinsam auszuführen. Die Königlich Preußische Regierung wird die Strecke Vilbel- Höchst a. d. Nidder der vorstehend benannten Eisenbahn für eigene Rechnung herstellen, nachdem sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. Die Großher- zoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußi­schen Regierung den Bau dieser Strecke innerhalb des Hessischen Staatsgebiets. Der Bau der ausschließlich auf Hessischem Staatsgebiete belegenen Strecke Höchst a. d. NidderStockheim i. Hessen wird für Rechnung der Groß- herzoglich Hessischen Regierung ausgeführt werden, nachdem die hierzu erforderliche landständische Genehmigung erteilt sein wird. Mit der Bauausführung der gesamten Bahn wird erst begonnen werden, nachdem beiden Regierungen die erforderlichen Mittel bereit gestellt und die anderweiten ge­setzlichen Vorbedingungen erfüllt fein werden. Bezüglich der Ausführung des Baues, der Verwaltung und des Be­triebes der Bahn, sowie der Ausübung der Landeshoheit und des Aufsichtsrechts finden die Bestimmungen des Staats­vertrags zwischen Preußen und Hessen über die gemein­schaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 Anwendung. Die von der Großher­zoglich Hessischen Regierung auszuführende Strecke Höchst a. d. NidderStockheim tritt nach Maßgabe der im Ar­tikel 11 Absatz 2 des vorbezeichneten Vertrages vorgesehenen Bestimmungen in die Finanzgemeinschaft ein. Für die bau­liche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Nebenbahn sind die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und die dazu ergangenen und etwa künftig noch ergehenden, er­gänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend. Die Großherzoglich Hessische Regierung Übernimmt für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Ver­trags bildenden Bahn bezüglich der in Ihrem Staatsgebiete von Preußen Herzusiellenden Teilstrecken die Verpflichtung: 1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden innerhalb Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wegen unentgeltlich und ohne besondere Ent­schädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahn zu gestatten. Die hohen vertragschließenden Re­gierungen sind darin einig, daß die Herstellung, Unter­haltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von dem öffentlichem Interesse dienenden Anschlußgeleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, und insbesondere auch zur Anlage des zweiten Geleises schreiten, so wird die Großherzoglich Hessische Regierung zwecks Erwerbung beß zur Ausführung biefer Anlagen erforberlichen Grunb und Bodens, auf welche sich die Verpflichtung im Art. 6 unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für ihr Gebiet daß Enteignungsrecht erteilen. Hinsichtlich der Kosten deß Enteignungsverfahrens und der Stempelfreiheit desselben gilt Artikel 61 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 26. Juli 1884, die Enteignung von Grundeigentum betr. Alle Entschädigungs- und sonstigen privatrechtlichen An­sprüche, welche aus Anlaß des Baues auf Hessischem Staats­gebiete erhoben werden, hat die Königlich Preußische Re­gierung zu vertreten. Die Kosten der Beschaffung der für die neue Bahn erforderlichen Betriebsmittel sollen von den Hohen vertragschließenden Regierungen nach Verhält­nis der Längen der beiderseitig zu bauenden Teilstrecken getragen werden. Die Königlich Preußische Regierung wird Gegenstände von natur- oder kunsthistorischem Werte, welche von Ihr bei Ausführung der Arbeiten im Groß­herzogtum Hessen gefunden werden, wie Versteinerungen, seltene Mineralien, Altertümer, Münzen, Gebeine und der­gleichen an die Großherzoglich Hessische Regierung abliefern.

Darmstadt, 24. Januar. Sicherem Vernehmen nach hat vor kurzem bei einer hiesigen Gerichtsbehörde die förm­liche Protokollierung des Kaufvertrages stattgefunden, durch welchen die FÜrstlich-Jfenburg-Birstein'schen Forst­reviere Offenbach und Sprendlingen, sowie der Fürstliche Grundbesitz in der Offenbacher Gemarkung einschließlich aller Gebäulichkeiten für den Preis von 6 Millionen 950 000 Mk. an den Großh. Hessischen Staat Landeß- eigentum Übergehen. Der Kauf soll am 30. Juni d. I. vollzogen werden, sofern bis dahin die vorbehaltene« Genehmigungen, insbesondere die Zustimmung der Laudftände