Nr. 21 Zweites Blatt
Freitag den 26. Januar
1900
Gießener A nzeiger
(Aneral-Anzeiger
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Die Gießener »nmtlieuvtLlter werden dem Anzeiger hn Wechsel mit „M- Landwirt" n. „Blätter Mr heff. Volkskunde" »öchtl. 4 mal beigelegt.
Amts- und Anzeigeblutt für den Tivcis Giefzen.
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Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Kandwirt, Klätter für hessische UolKsKunde.
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Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Feil.
Bekanntmachung,
betreffend: Die Fahrräder und Automobile.
Die nachstehend abgedruckten §§ 1 bis 8 der Verordnung vom 10. Oktober 1899 bringen wir hierdurch zur Kenntnis der Interessenten. Zugleich fordern wir alle Fahrradbesitzer und Besitzer von Automobilen auf, diesen Besitz von jetzt an auf dem Zimmer unseres Büreauvorstehers im Regierungsgebäude, Brandplatz Nr. 9 dahier, eine Treppe hoch, von 10 bis 12 Uhr vormittags anzumelden und hierbei den vorgeschriebenen Steuerbetrag von 5 Mark zu entrichten. Der Zeitpunkt, bis zu welchem alle Anmeldungen bewirkt sein müssen, wird noch bekannt gemacht.
Gewerbetreibende, welche nach § 3 der Verordnung glauben, Befreiung von der Stempelabgabe beanspruchen zu können, haben diesen Anspruch durch Vorlage ihrer Steuerzettel zu begründen und eine ortspolizeiliche Bescheinigung darüber vorzulegen, daß das Fahrrad zum Gewerbebetrieb benutzt wird. Desgleichen haben Lohn« arbeiter durch Bescheinigung ihrer Ortspolizeibehörde nachzuweisen , daß das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle dient.
Bei den Anmeldungen, die in den Landgemeinden auch bei der Großh. Bürgermeisterei des Wohnortes erfolgen können, ist die früher ausgestellte Radfahrkarte witznbriugen.
Unterlassene Stempelentrichtungen werden mit dem vierfachen Betrag der Stempelabgabe neben Nachentrichtung des hinterzogenen Stempelbetrags bestraft. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Verordnung betr. die Fahrräder und Automobile werden, falls nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Denjenigen, welche der nach § 4 der Verordnung ihnen obliegenden Verpflichtungen innerhalb der Anmeldefrist nicht nachkommen, kann bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtung die Nummerplatte durch Beschlagnahme entzogen werden.
Gießen, den 23. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
§ 1. Jeder Besitzer eines Fahrrads oder Automobils, welcher dasselbe zum Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen
Feuilleton.
Hin Sänger Hießens.
Von Karl Geißler.
Unsere freundliche Musenstadt im herrlichen Lahnthal, umkränzt von stattlichen Burgen und waldigen Höhen, hat zu allen Zeiten zahlreiche Freunde und Verehrer gefunden, und wer einmal in Gießens Mauern geweilt, wird immer gerne zurückdenken an das frisch fröhliche Leben an den Ufern der lieblichen Lahn.
Zwar ist zu Gießens Preis noch kein Sänger er» standen, der sich, — wie Viktor von Scheffel für die Schönheiten Alt-Heidelbergs — zu einem begeisterten, unvergänglichen Lobgesang entflammt hätte, und doch fehlt es nicht an solchen, die der alten Lahnstadt eine treue Erinnerung durchs Leben bewahrt und oftmals ihr Lob in Wort und Schrift verkündet haben.
Schon zu einer Zeit, wo kaum die Festungswälle gefallen und die Stadt noch in den Anfängen ihrer Entwick» hing stand, nach glaubhaften Berichten sogar ein wenig anziehendes Bild bot, regte sich eine Hand, die Leier zu stimmen, um aus Gießens Vergangenheit sowohl, wie aus seiner fortschreitenden Entwicklung bemerkenswerte Momente dichterisch zu gestalten. Wir haben schon früher (vergl. Jahrgang 1898 Nr. v. 26. Januar) in einem humoristischen Artikel dem Leser dieser Blätter eine Probe aus den Sagen, Geschichten und Liedern aus Gießen und seiner Umgegend gegeben und wollen heute dem Leserkreise die Bekanntschaft mit dem Inhalt jenes Büchleins vermitteln, deffen Verfaffer, Dr. phil. Aloys Henninger, genannt «loys, der Taunide, war, welcher in diesen, seinem Gedenk
und Plätzen benutzen will, ist verpflichtet, vor Ingebrauchnahme desselben bei dem Kreisamt seines Wohnortes oder Aufenthaltsortes
1. dies mündlich oder schriftlich anzumelden und
2. die in Nr. 11 und 58 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 für Lösung der Fahrkarte vorgeschriebene Stempel abgabe zu entrichten. (Ausnahmen siehe §§ 2 und 3.)
Diese Abgabe beträgt jährlich:
bei Fahrädern . . 5 Mk.,
bei Automobilen . . 5 bis 50 Mk., je nach der Größe, dem Ankaufspreise und der Leistungsfähigkeit des Automobils.
§ 2. Von der Anmelde- und Stempelpflicht sind befreit:
1. Personen, welche sich zum Kurgebrauche, oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum aushalten,
2. diejenigen Militärpersonen und sonstigen Personen, welche in Diensten des Reichs oder eines Bundesstaates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Gemeinde stehen und zur Erledigung der ihnen obliegenden Amtsgeschäfte Diensträder zur Verfügung haben.
Diese Personen müssen bei Benützung des Fahrrads sich in Dienstkleidung befinden oder mit Dienstabzeichen versehen sein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muß als lediglich zu Dienstzwecken bestimmt von der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar gemacht sein.
3. Besitzer von im Dienste des Reichsheeres verwendeten m d als solche erkennbar gemachten Automobilen,
4. Kinder, welche Fahrräder benutzen, die nur als Spielzeug zu betrachten sind,
5. Personen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vorübergehend benutzen (§ 9).
§ 3. Von der Stempelpflicht sind befreit:
1. Lohnarbeiter, welche das Fahrrad als Transportmittel zur Arbeitsstelle,
2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Ausübung ihres Gewerbes benutzen, sofern ihr Einkommen den Betrag von jährlich 1500 Mark nicht erreicht.
Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung und zur Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht berührt.
Wer auf Grund der Bestimmung in Absatz 1 die Befreiung von der Abgabe in Anspruch nimmt, hat die den Anspruch begründenden Thatsachen unter Vorlage des letzten Steuerzettels nachzuweisen. Ueber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern,
buch der Musenstadt, der Versuch unternommen hat, das Interesse an der Vaterstadt und ihrer Geschichte in weiteren Kreisen wachzurufen und die Liebe zu heimatlichen Scholle zu entfachen.
Nicht minder sind es tadellose Reime, in welchen Henninger seine mannigfaltigen Stoffe behandelt, häufig sogar suchen wir aus dem Schwulst der Worte vergeblich nach einem sinnreichen Gedanken, immerhin aber muten uns diese, — mitunter recht hausbackenen — Verse an, mag er nun die Nixe der Lahn, Blumen, Geisterschrecken oder die Reize der Lahnfahrt besingen oder auf geschichtlichem Hintergrunge Bilder von der Zerstörung Gleibergs, der Gefangennahme General Neys oder der Belagerung Staufenbergs entrollen.
In bunter Reihenfolge und ohne jeglichen Zusammenhang hat Henninger die einzelnen Gesänge in seinem Gedenkbuche zusammengestellt. Die Einleitung bildet ein Hymnus auf die Musenstadt, dem sich das Gedicht: „Die Nixe der Lahn" anreiht. Wir können uns nicht versagen, den Anfang dieses Gedichts hierherzusetzen:
Silbern liegt des Mondes Helle Auf dem schönen Thal der Lahn, Und es wiegt auf dunkler Welle Sich ein schilfgeflocht'ner Kahn. Eine Jungfrau sitzt am Steuer, Ihr Gesicht ist reizend blaß;
Doch ihr Auge glänzt voll Feuer
Durch den Schleier, grün und naß.
Ohne die dichterische Sendung Henningers im geringsten anzuzweifeln, folgen wir der auf den Wellen dahinschwebenden Nixe der Lahn und beobachten ihr Thun, während sie in's Schilf des Ufers eilt, um auf den Zweigen auszuruhen:
Freundlich nach der Stadt der Gießen
Blickt sie, o! und ihre Lust
das Kreisamt, bei welchem die Stempelabgabe zu entrichten ist. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Kreisamt auf Verlangen jede zur Entscheidung erforderliche Auskunft zu geben.
§ 4. Die Abgabe ist von einer und derselben Person (auch bei einem Wechsel des Rads) innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr, und zwar erstmalig bei Anmeldung des Besitzes des Fahrrads oder Automobils und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauf folgende Kalenderjahr, unter Vorlage der Karte bei dem Kreisamte zu entrichten.
Innerhalb der gleichen Fristen haben diejenigen Personen, die gemäß § 3 Befreiung von der Stempelpflicht in Anspruch nehmen wollen, bei dem Kreisamt entsprechenden Antrag zu stellen.
§ 5. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fortlaufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, erhebt die in § 1 erwähnte Abgabe und erteilt den Anmeldenden
1. eine Nummerplatte, welche die Nummer des Verzeichnisses enthält,
2. eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe — bei den nach § 3 von der Abgabe befreiten Personen den Vermerk „Stempelfrei für das Jahr . . ." — enthält.
Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten.
§ 6. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrads oder Automobils im Laufe eines Kalenderjahres aufgibt oder verliert, hat dies dem Kreisamt seines Wohnoder Aufenthaltsorts längstens binnen acht Tagen unter Vorzeigung der Karte und Rückgabe der Nummerplatte anzuzeigen.
Wer, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad oder Automobil auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen nicht mehr benutzen will, kann sich durch Abmeldung unter Rückgabe der Nummerplatte von der weiteren Abgabepflicht befreien.
Die Abmeldung ist in das nach § 5 zu führende Verzeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen.
§ 7. Abmeldung und Anmeldung haben auch bei jedem Wechsel des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Besitzers von anmeldepflichtigen Fahrrädern oder Automobilen bei
Jst's, des Lieblings Haupt zu schließen An die zartgewölbte Brust.
Nun ändert sich aber die Szene.
Die holde Jungfrau, der der Sänger eben noch der Sanftmut Lob gezollt, .......wird nun blässer. Und ihr Auge sprühet Zorn, Hoch auf schäumen die Gewässer Rauschend über Stock und Dorn . . .
und sie umgiebt ihren Liebling, die Stadt der Gießen, mit schäumender Wasserflut.
Doch nicht lange grollt die schöne Lahnnixe: Denn schon liegt des Mondes Helle Wieder auf dem Thal der Lahn, Und es wiegt auf glatter Welle Sich der schilfgeflocht'ne Kahn! Herzen, die aus Liebe grollen, Hegen keinen langen Groll;
Thränen, die dem Aug entrollen. Sind des nahen Friedens Zoll!
Nach solch vielversprechender Einleitung führt uns der Dichter sofort in „Des Teufels Lustgärtchen."
Wer von diesem Gedichte wahrheitsgemäße Aufklärung über die Entstehung des Straßennamens „Teufelslustgärtchen" erwartet, wird einigermaßen enttäuscht sein; denn der Sänger versetzt uns in die Zeit,
Als einst der arme Teufel Die Erde noch durchstrich, Und, abgeseh'n vom Roßfuß, Den Menschenkindern glich; Da galt als flotter Stutzer Nicht selten er zu viel. Und trieb so auch in Gießen Gar manches Mal fein Spiel.


