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24.1.1900 Erstes Blatt
 
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§ 6.

Die obere Lokalverwaltung dieser Abgaben, soweit finanzielle Interessen in Frage kommen, sowie die Ver­folgung von Zuwiderhandlungen verbleibt den Haupt- tzeuerämtern. . nnn .

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1900 »n Kraft. «

Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen )tno mit der Ausführung derselben beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei­gedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, 19. Dezember 1899.

(L. s) Ernst Ludwig.

Rothe. Kuchler.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Versicherungspflicht sowie die freiwillige Ver­sicherung (Selbstversicherung und Weiterversicherung) nach dem Invalidenversicherungsgesetze.

Die nachstehenden Bestimmungen des am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Juvaltdeuverficheruugs- gefetzes bringen wir hiermit zur Kenntnis der Beteiligten mit dem Anfügen, daß die Aenderungen gegen die seitherigen Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, durch fetten Druck kenntlich gemacht sind. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahre.

A. Versicherungspflicht.

I. (§ 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.)

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Hand­lungsgehilfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge), sonstige Angestellte, deren dienstliche Be­schäftigung ihren Hauptberuf bildet, sowie Lehrer und Erzieher, sämtlich sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeits­verdienst aber 2000 Mk. nicht übersteigt.

3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, Tchiffsführer jedoch uur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst au Lohn oder Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt.

II. Hausgewerbetreibende in der Tabakfabrikation (Be­kanntmachung des Bundesrats vom 16. Dezember 1896).

III. Hausgewerbetreibende in der Textilindustrie (Bekannt­machungen des Bundesrats vom 1. März 1894 und 9. November 1895).

IV. (§ 5 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.)

Beamte deS Reichs, der Bundesstaaten und der Komwuualverbäude, sowie Lehrer und Er­zieher au öffentlichen Schulen oder Anstalten unterliegen der Versicherungspflicht nicht, so lange sie lediglich zur Ausbildung für ihre« zu­künftigen Beruf befchästigt werden oder so- fern ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindeftbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohuklaffe (116 Mk.) gewährleistet ist.

Beamte der BerfichernugSanstalteu und zngelaffeueu besonderen Kaffeueinrichtuugeu unterliegen der Versicherungspflicht nicht, sofern ihnen eine Anwartschaft auf Pension in der im Abfatz 1 bezeichneten Höhe ge­währleistet ist.

DerVersicherungspflicht unterliegen ferner nicht Personen, welche Unterricht gegen Ent­gelt erteilen, sofern dies während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für ihren zu­künftigen Lebensberuf geschieht, Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, sowie Personen, welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen eine Invalidenrente bewilligt ist.

Der Versicherungspflicht unterliegen endlich nicht diejenigen Personen, derenErwerbsthätig- keit infolge von Alter, Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist. Dies ist dann anzu­nehmen, wenn sie nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Thätigkeit, die ihnen unter billiger Berück­sichtigung ihrer Ausbildung und ihres bis­herigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel desjenigen zu erwerben, was körper­lich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. V. (§ 6 des Jnvalidenversicherungsgesetzes.)

Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu befreien, Personen, welchen vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer Ver­sicherungsanstalt oder zugelaffenen beson­deren Kasseneinrichtung, oder welchen auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Bezüge im Mindeftbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohuklaffe (116 Mk.) bewilligt sind, oder welchen auf Grund der reichsgesetz­lichen Bestimmungen über Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Be­trage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Per­sonen, welche das siebenzigste Lebensjahr vollendet haben, lieber den Antrag entscheidet die

untere Verwaltungsbehörde des BeschäftigungSortes. Gegen den Bescheid derselben ist die Beschwerde an die zunächst vorgesetzte Behörde zuläffig, welche endgiltig entscheidet. Bei Zurücknahme des Antrags tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft.

In der gleichen Weise sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu be­freien Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als fünfzig Tage übernehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder anderweit selbstständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, so lange für dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Der Bundesrat hat hierüber in der Bekannt­machung vom 24. Dezember 1899 (Kreis­blatt Nr. 11 v. 1900) nähere Bestimmungen erlassen.

VI. (Bekanntmachung deS BundeSratS vom 27. Dezember 1899.)

Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung (§ 4, Abs. 1 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) dann nicht an­zusehen:

1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohn­arbeit überhaupt nicht verrichten

a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushilfe,

b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur neben­her und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung zum Lebens­unterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht, verrichtet werden;

2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- und Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhält­nisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushilfe, sei es regelmäßig verrichtet werden.

Dasselbe gilt

3. für Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Unglücks- fällen oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- und Betriebs­störungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden.

4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geld­entschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird.

B. Freiwillige Versicherung.

(Selbstversicherung und Weiterversicheruug.) Zur Selbftversicherung sind fortan befugt, solange sie das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben:

1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Handlungs­gehilfen und sonstige Angestellte, deren dienstliche Be­schäftigung ihren Hauptberuf bilden, ferner Lehrer und Erzieher, sowie Schiffsführer, sämtlich sofern ihr regel­mäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt (auch Tantiemen oder Naturalbezüge) mehr als 2000 Mk., aber nicht über 3000 Mk. beträgt;

2. Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig mehr als 2 versicherungs­pflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, sowie Hausgewerbe­treibende, sämtlich soweit nicht durch Beschluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf sie erstreckt ist;

3. Personen, welchen als Entgelt für ihre Beschäftigung nur freier Unterhalt gewährt wird;

4. Personen, welche vorübergehende, eine Versicherungs­pflicht nicht begründende Dienstleistungen verrichten. Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Berechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbftversicherung fortzusetzen und zu erneuern.

Zur Weiterversicherung sind fortan befugt, alle Personen, welche aus einem die Versicherungspflicht be­gründenden Verhältnis ausscheiden, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter.

Den freiwillig Versicherten steht die Wahl der Lohn­klasse frei. Eine Zusatzmarke kommt vom 1. Januar 1900 an nicht mehr in Verwendung.

Gießen, den 20. Januar 1900.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

________________ v. Bechtold.____________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Garbenteich.

I. In der Zeit vom 22. Januar l. I. bis einschließlich 5. Februar l. I. liegen auf dem Gemeindehaus zu Garben­teich die Arbeiten des 2. Abschnitts rubr. Feldbereinigung, nämlich:

1. 3 Bände Besitzstandsverzeichnis,

2. 3 Bände Gütergeschosse,

3. 44 Blätter Bonitierungskarte«,

4. das Protokollbuch zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hier­gegen findet statt:

Dienstag den 6. Februar 1900,

vormittags 97a bis ioy2 Uhr,

im Gemeindehaus zu Garbenteich, wozu ich die Be­teiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Einwendungen sind schriftlich abzufaffen, zu begründe« und auf Papier in Aktengröße (mindestens y2 Bogen) ein° zureichen.

II. Innerhalb der obengenannten Zeit liegen auf dem Gemeindehaus zu Garbenteich weiter die Entscheidungen der Grvßh. Oberen landwirtschaftlichen Behörde vom 19. De­zember v. I. über die gegen den allgemeinen Meliorations- plan erhobenen Einwendungen nebst dem allgemeinen Me­liorationsplan zur Einsicht der Jntereffenten offen.

Friedberg, 17. Januar 1900.

Der Gr. Bereinigungskommissär: Süffert, Regierungsrat.

Lokales und Provinzielles.

(Anonyme Einsendungen, gleichviel welchen Inhalte», werden grundsätzlich nicht ausgenommen.)

Gießen, 23. Januar 1900.

* Geschichtskalender. (Nachdruck verboten.) Vor 168 Jahren, am 24. Januar 1732, wurde zu Paris der französische Dramatiker Caron de Beaumarchais geboren. In seinen berühmten Stücken: Der Barbier von Sevilla" undFigaroS Hochzeit" stellt er mit allem Zauber der Kunst und mit hinreißender Lebendtpkett, Witz und Scherz die ganze Frivolität und Mutwilligkeit der höheren Stände dar, wodurch er viel zur Vernichtung der verkehrten und unsittlichen Verhältnisse der damaligen Zeit betgetragen hat. Er starb am 19. Mat 1799 zu Paris.

* Geflügelzucht-Verein. In der gutbesuchten Haupt­versammlung am letzten Samstag wurde die VvrstandS- wahl vorgenommen und gewählt die Herren Schwan, 1. Vorsitzender, Neuling, 2. Vorsitzender, Hochreuther, 1. Schriftführer, Jaeger, 2. Schriftführer, Forbach, Kassier, Schreiner, Jnventarverwalter, Bichler, Boeckmann, Erb, Rübsamen, Schneider-Heuchelheim als Beisitzer; Kommerzien­rat Gail und EmmeliuS als Vereinsrevisoren. Die neuen Vereinssatzungen wurden verlesen, lieber die Annahme derselben soll eine spätere Versammlung beschließen. Die zur Ausstellung in sehr reichem Maße gestifteten Ehren­preise gelangen heute im Schaufenster des Herrn Ernst Bloedner zur Ausstellung, worauf wir Interessenten hier­durch Hinweisen.

O Lumda, 20. Januar. Vorigen Sonntag hielt da­hier Herr Lehrer Lentz aus Geilshausen einen Vortrag über die deutsche Flotte. Es traten sofort 10 Mitglieder dem Flottenverein bei.

E Echzell, 21. Januar. Mit dem Abbruch des alten Pfarrhauses, das über 300 Jahre Dienste leitefte, ist be­gonnen worden. Die Materialien werden da daS Eichenholzwerk noch teilweise recht gut sein soll in Reichelsheim zu einem anderen Bauwerk verwendet werden. Der noch gute Seitenbau soll stehen bleiben und zu einem Konfirmandensaale eingerichtet werden.

- n- Aus dem Nidderthale, 21. Januar. Die Holz­hauereien haben so gute Fortschritte gemacht, daß man jetzt mit den Versteigerungen beginnen kann. Die Ergeb­nisse, welche bis jetzt erzielt worden sind, deuten auf recht günstige Preise. In einem Distrikte bei Rahnstadt wurden für den Raummeter Buch n-Scheitholz 8 Mk. und für Prügelholz rund 6 Mk. bezahlt; das sind hohe Preise, die sich aber auch dadurch erklären, daß die Abfuhrwege recht gut und bequem liegen. Davon abgesehen, werden die Holzpreise, besonders auch die Sortimente für Bau- Werk- und Nutzholz, sehr wahrscheinlich eine steigende Tendenz behalten, weil überall nachgefragt wird und die Baulust sich bereits zu regen beginnt. Besonders tragen die Wegbauten in den herrschaftlichen Waldungen zur Preisbefferung bei; die obere Forstverwaltung hat im ver­flossenen Jahre viele Tausende auf Wegebauten verwenden lassen und es sollen noch höhere Summen in den nächsten Jahren zur Verfügung gestellt werden. Treffliche Forst- kukturen und ein geschickt angelegtes Wegnetz müssen die Vogelsberger Forsten in Blüte bringen.

m Fritzlar, 21. Januar. Unter dem Vorsitz des Herrn Landrats Kloeldechen fand gestern nachmittag im Saale des Stadtparkes" die Delegierten-Versammlung des Krieger- Verbandes Fritzlar statt. Mit Ausnahme von 3 Vereinen hatten sämtliche Verbands-Vereine ihre Delegierten geschickt. Zunächst begrüßte der Herr Vorsitzende die erschienenen Dele­gierten und Mitglieder, dankte für das außer­

ordentlich zahlreiche Erscheinen, gedachte der glor­reichen Regierung unseres Allerhöchsten Kriegsherrn und brachte ein freudig aufgenommenes Hoch

auf den Landesherrn aus. Der Vorstand deS KreiS- kriegerverbandeS wird autorisiert, den Ort für das in diesem Jahre abzuhaltende Verbandsfest zu bestimmen und bleibt die Frage wegen des JahreSfesteS offen bis zum 15. Februar d. I. Da nun die Vereine Lohne, Gudens­berg, Grifte, Obervorschütz und Dissen in diesem Jahre ihre 25 jährige Jubiläumsfeier begehen und sich sämtliche genannte Vereine um dieses Fest beworben haben, wird der Verbandsvorstand sich schlüssig werden, welchem der ge­nannten Vereine diese Feier übertragen werden soll. Sämtlichen Vereinen, welche ihre 25 jährige Jubiläumsfeier begehen, sollen Fahnennägel gestiftet werden. In den weiteren Verhandlungen empfahl der Vorsitzende, etwaige Feuerversicherungen bei der Providentia zu Frankfurt a. M. abzuschließen. Die Jahrbücher sollen in diesem Jahre wieder in derselben Weise bezogen werden, wie seither, und soll der Ueberschuß von 5 Pfennig pro Stück oer Vereins- . taffe zufließen. Im verfloßenen Jahre wurden zirka 1000 Stück abgesetzt, Nach dem vorgelegten Rechenschaftsbericht pro 1899 betrug der Kassenbestand bis ultimo Dezember 40 Mark, wird aber voraussichtlich sich in diesem Jahre

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