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Litbman» BLr, rg von 5 Zimmern mit lpnl zu vermieten. hstrahe LI.
Logis an eine lltint, om i.März ab zu Herrn. Hahn, firofborferfk. 7.
Logis an ruhige Leute >eimieten.
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Mstes Blatt»
Nr. 19
Mittwoch den 24. Januar
Älezugspreks viertkljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Brmgerlohn; durch die Abholestelle» vicrleljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.
Bei Postbezug Mk. 2,40 Vierteljahr!, mit Bestellgeld.
Hrfchetnl täglich mit Ausnahme deS Montags.
Die Gießener
Kemilieu v tättcr »erden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess- Landwirt" u. „Blätter für heff. Volkskunde" »dchtl. 4 mal beigelegt.
Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.
Mchener Anzeiger
ZC_ - I J A^ /fr AA* Alle Anzeigen-BermittlungSstellen des In- und AuSlandeS
S Y¥//TT Pl H | 0 tvtfl II ZV I I I r I nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.
XMZ VWVv V UV (**>' V ♦1'3 v V V Zeilenpreis-, lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
Amts- und Anzeigeblatt für den Akreis Gieszen
Wcbaftion, Expedition und Druckerei:
Schulstraße Ar. 7.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße».
Fernsprecher Nr. 51.
Gratisbeilagen: Gießener Famitienbiätter, Der hessische Landwirt Dtütter für hessische DatKüKunde.
Amtlicher Teil-
Gießen, den 19. Januar 1900.
Betr.: Das Ersatzgeschäft pro 1900.
Der Cibilvorsitzende
der Großh. Ersatz-Kommission Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Mit Rücksicht auf den frühen Beginn des diesjährigen Ersatzgeschäftes wollen Sie alsbald mit Aufstellung der neuen Stammrollen beginnen und solche mit denjenigen pro 1898 und 1899 sofort einsenden.
Boeckmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Zulassung der „Zürich", Allgemeine Unfall- und Haftpflicht - Bersicherungs - Aktien - Gesellschaft zum Geschäftsbetrieb im Großherzogtum Hessen.
Großh. Ministerium des Innern hat der obigen Gesellschaft die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf die Versicherung gegen Einbruch und. Diebstahl, sowie gegen Veruntreuung gestattet.
Gießen, den 20. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold._____________
Gießen, den 20. Januar 1900.
Betr.: Statistische Nachweisungen über die Dienstverhältnisse der Volksschullehrer.
Die
Großh. Kreis-Schulcommisfiou Gießen
au die Schulvorstände des Kreises.
Wir beauftragen Sie, uns alsbald zu berichten:
1. ob und welche Lehrer oder Lehrerinnen in Ihrer Gemeinde in der Zeit vom 1. Januar 1880 bis 31. Dezember 1899 im aktiven Dienst gestorben sind, und in welchem Lebensjahre sie standen; desgleichen wievie Dienstjahre sie nach zurückgelegter Staatsprüfung hatten;
2. ob und welche Lehrer in demselben Zeitraum pensioniert worden sind, desgleichen mit Angabe des Lebens- und Dienstalters wie sub pos. 1;
3. ob und wieviel Urlaub unmittelbar vor der Pensionierung bewilligt worden war?
Fehlberichte sind auch alsbald zu erstatten, v. Bechtold.
Gießen, den 20. Januar 1900. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Einführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 sind neue Formulare für Anträge auf Invaliden- und Altersrenten notwendig geworden.
Indem wir Sie darauf Hinweisen, daß von jetzt an derartige Anträge nur auf den neuen Formularen noch ausgenommen werden dürfen, fügen wir an, daß dieselben im Bedarfsfälle von unserer Schreibstube bezogen werden können.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, musikalischen Produktionen und Tanzbelustigungen.
Die nachstehende Verordnung bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, am 15. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Verordnung, die Stempelabgabeu von öffentliche« Darstell- uugeu uud Belustigungen, mofikalischeu Prodrrk- tioueu uud Tanzbelustiguugeu betreffend.
Vom 19. Dezember 1899.
Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 12. August 1899 über den Urkundenstempel, insbesondere hinsichtlich der Stempelabgaben von öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produkttonen, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Die Erlaubnis zu öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produktio
nen ist für jeden einzelnen Fall vor Beginn dieser Veranstaltungen bei dem zuständigen Kreisamt oder der besonders hierzu ermächtigten Ortspolizeibchörde nachzusuchen. Bei Erteilung der Erlaubnis werden hierfür bte unter Ziffer 4 Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 7 der Tarifnummer 35 IV des Stempeltarifs vorgeschriebenen Stempelabgaben erhoben und der entsprechende Betrag in Stempelmarken auf dem Erlaubnisschein verwendet.
§ 2.
Handelt es sich um Vorführungen und Darstellungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft obwaltet, so ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung keine besondere Erlaubnis cinzuholen; es muß aber vor Beginn der Veranstaltung der unter Ztsfer 4 Absatz 2 oder Ziffer 7 der Tarifnummer 35 IV vorge- schriebeue Stempelbetrag an die im § 1 bezeichnete Behörde gegen Empfangnahme einer Bescheinigung entrichtet werden, welche mit den ^entsprechenden, vorschriftsmäßig zu entwertenden Stempelmarken zu versehen ist.
8 b
Findet eine der in den §§'l und 2 erwähnten Veranstaltungen in einem geschlossenen oder umfriedeten Raum statt, so ist — soweit nicht Nummer 3a.IV Ziffer 6 letzter Absatz des Stempeltarifs ein anderes bestimmt — der Besitzer jenes Raums, findet sie an einem anderen Ort statt,' so ist der Unternehmer der Veranstaltung zur Einholung der nach § 1 erforderlichen Erlaubnis oder zur Entrichtung des im § 2 vorgeschriebenen Stempelbetrags verpflichtet.
Beginn und Dauer der öffentlichen Tanzbelustigungen unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) öffentliche Tanzbelustigungen dürfen nicht vor 12 Uhr mittags, und an Sonn- und Festtagen, soweit sie hier überhaupt erlaubt sind, nicht vor 4 Uhr nachmittags beginnen;
2) die Dauer der Tanzbelustigungen darf 12 Stunden nicht überschreiten;
3) Nachmittagstänze dürfen nicht länger als 6 Stunden dauern uni) müssen bis zu Beginn der polizeilichen Feierabendstunde beendet sein.
§ 5.
Eine Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark hat verwirkt: 1) wer den im 8 1 vorgeschriebenen Erlaubnisschetn oder die nach § 2 erforderliche Bescheinigung über die erfolgte Stempelentrichtung dem Aufsichtspersonal aus Verlangen nicht vorzeigt;
2) wer eine Darstellung oder Belustigung vor der im Erlaubnisschein (§ 1) oder in der Bescheinigung (§ 2) angegebenen Zeit beginnt oder über diese Zeit hinaus fortsetzt.
Feuilleton.
Gott behandelt jeden anders, Aber keinen vergißt er. D
Türkisches Sprichwort. Z
Sarah — übergeschnappt. Die Begeisterung, mit der Sarah Bernhardt ihre Rolle in Rostands neuem Werk „Der junge Adler" studiert und probiert, nimmt nach dem Bericht französischer Blätter ganz eigentümliche und sehr amüsante Formen an. Sarah spielt in dem Werke die Rolle des Herzogs von Reichstadt. Sie hat für diese Aufgabe bei ihrem letzten Gastspiel in Wien sehr eingehende historische Studien gemacht und sogar, wie damals Wiener Zeitungen erzählten, Exerzierunterricht genommen. Das war aber der strebsamen Künstlerin noch nicht genug. Seit einiger Zeit trägt sie in ihrer Wohnung überhaupt nur noch die Uniform: weißen Waffenrock, Beinkleid, seidene Strümpfe, Schärpe und Degen. So empfängt sie ihre Intimen zum Dejeuner, und es ist strenge Vorschrift für alle Freunde des Hauses, die geniale Wirtin mit der ehrfurchtsvollen Anrede „Monseigneur" oder „Hoheit" zubegrüßen. Wer sich ganz besonders beliebt machen will, der treibt selbst Kostümstudien und macht die „Göttliche respektvoll darauf aufmerksam, wenn noch irgend etwas an Tracht und Benehmen unmilitärisch und unzeitgemäß ist. Das künstlerische Hofzeremoniell, mit dem sich Sarah um- gibt, hat natürlich schon manche erheiternde Episode veranlaßt. So ließ sich kürzlich einer der bekanntesten Schöngeister der Pariser Gesellschaft bei der Künstlerin melden. „Hat Hoheit Ihnen eine Audienz bewilligt? fragte man
ihn. „Hoheit?!" „Haben Sie eine Karte bei sich?" „Freilich!" antwortete der Besucher erstaunt; sonst wurde er nämlich auch ohne Karte eingelassen! Nach einer kurzen Wartezeit erhält er den Bescheid, daß „Monseigneur ge- ruhen wolle, ihn zu empfangen", folgt völlig verwirrt und gespannt dem führenden Diener und steht Plötzlich vor einem zierlichen Jüngling in Uniform, der ihm lachend die Hand entgegenstreckt und ihn auf Neuigkeiten aus Nizza fragt. Es ist „Monseigneur" Sarah, der weibliche Herzog von Reichstadt.
Eine wirklich drollige Geschichte. In der großen rheinischen Stadt K. passierte, wie der „Voss. Ztg." geschrieben wird, folgende drollige Geschichte, -^em dortigen Gymnasium steht seit langeu Jahren der Direktor - nennen wir ihn Wollenhaupt — vor. Er hatte den deutschfranzösischen Krieg als Reserve-Unteroffizier mttgemacht und war verwundet worden. Nicht lange darauf wurde er als Gymnasiallehrer angestellt und vor etwa 15 Jahren zum Direktor gewählt. Plötzlich erhält er vom Kriegsministerium in Berlin ein Schreiben folgenden Inhalts: „An dem dortigen Gymnasium ist die Stelle eines Kastellans frei geworden, wir wollen diese dem früheren Reserve-Unteroffizier Wollenhaupt verleihen, und fragen an, ob dem etwas im Wege steht". Der Direktor Wollenhaupt ersieht kopfschüttelnd aus dem Nationale, daß er selbst mit dem zu versorgenden Reserve-Unteroffizier gemeint ist. Nach reiflicher Erwägung beschließt er, die angebotene Stelle nicht anzunehmen, und schreibt zurück: „Da der Unteroffizier Wollenhaupt mittlerweile Direktor des Gymnasiums geworden ist, und sich in dieser Stellung wohl fühlt, so sieht er sich gezwungen, den Posten eines Schuldieners an derseloen Anstalt dankend abzulehnen!" Kurz darauf wurde der Unteroffizier Wollenhaupt zum Leutnant befördert.
Wie eine Kaiserin Schlittschuhlaufen lernte. Aus Paris wird uns geschrieben: Die Besucher
der ausschließlich vou der vornehmen Welt frequentierten Eisbahn auf dem „Hufeisenteich" im Bois de Boulogne in Paris bemerken in diesem Winter das Wiederaufleben der „Batons de Velour", die seit den Glanztagen des zweiten Kaiserreiches nicht mehr gesehen wurden. Diese blauen und scharlachfarbenen Sammetstöcke sind einst von keiner geringeren Persönlichkeit, als der Kaiserin Eugenie in Mode gebracht worden. Als die Dame es sich in den Kopf setzte, den Eissport zu erlernen, waren die Herren, die man mit dem Unterricht betraute, in peinlichster Verlegenheit. Die Etikette verbot es, die erlauchte Schülerin am Arm oder gar an den Händen zu erfassen. Und doch mußte Ihre höchst unsicher auf den Schlittschuhen stehende Majestät gehalten und geführt werden, oder eine Serie ungraziöser und vielleicht folgenschwerer Niederlagen wäre das Resultat gewesen. Da kam Monsieur Cartier, der König der Schlittschuhläufer, den bedrängten Lehrmeistern der jungen Kaiserin mit einer genialen Erfindung zu Hilfe. Diese bestand in einem ziemlich starken anderthalb Meter langen Holzstab, der mit Watte umgeben und mit rotem oder blauem Sammet bezogen wurde. Jeder der beiden Lehrer hielt ein Ende der Balanzierstange und so leiteten sie die Schritte der distinguierten Schülerin, die sich fest auf die Mitte des Stabes stützte, über die glatte Fläche. Als Ihre Majestät längst ohne Hilfe über das Eis dahinschwebte, wurden die „Batons de Velour" von ihr und den Damen ihres Hofstaates beibehalten. Man konnte sich kaum ein reizenderes Bild denken- als das, welches die bezaubernde Franzosenkaiserin und die Schönen des Sekond Empire boten, wenn sie zu Dreien — je eine Dame und zwei stattliche Kavaliere — graziös die farbigen Sammetstöcke balanzierend, über die schimmernde Bahn glitten. Einen nicht minder hubfchen Anblick gewähren die eleganten Schlittschuhläuferinnen von heute, die in Gesellschaft ihrer ergebenen Bewunderer mit buntbekleideten Stäben in den Händen komplizierte „Pas de trois" außdjem Eise ausführen.


