mit Mitgliedern der russischen Kaiserfamilie in Berührung zu kommen. Graf Michael Murawjew galt als ein Diplomat von reichem Talente, scharfer Auffassung und umfangreicher Bildung. Er besaß dabei große diplomatische Gewandtheit, aber, wenn notwendig, auch große Energie. In Politischer Beziehung huldigte er allrussischen Anschauungen. Der Graf war mit einer Fürstin Gagarin vermählt. Seit mehreren Jahren war er Witwer.
Von Taku bis Peking.
In der beifolgenden Karte können unsere Leser das Aufstandsgebiet in Nordchina, namentlich aber den Weg von Taku nach Peking genau verfolgen. Die größte Stadt an der Bahnlinie, Tien-tsin, die über eine Million Einwohner zählt, liegt etwa 50 Kilometer landeinwärts. Die Entfernung von hier bis nach dem nordwestlich gelegenen Peking beträgt rund 125 Kilometer. Die Truppen, welche von Tien-tsin nach Peking unterwegs waren, wurden bei Lang fang durch Zerstörung der Eisenbahnen und andere Hindernisse aufgehalten, befinden sich jetzt aber bereits seit dem 17. d. M. in Peking.
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vießen, 22. Juni 1900.
** Der Periode der liingsteu Tage haben wir uns jetzt zu erfreuen; die Sonne hat ihren höchsten Stand am Himmel erreicht und zuerst langsam, dann immer schneller beschreibt sie zwischen Aufgang und Untergang kleinere Bahnen, bis sie uns zur Zeit des Winterfolstitiums nur 7% Stunden ihr Licht spendet. Aber wer kümmert sich jetzt schon um den Winter! Vorläufig genießen wir die herrlichen langen Tage des Sommers, der ja kalendermäßig am 21. Juni seinen Anfang nahm, in der That aber seine Herrschaft bereits Wochen lang vorher begann. Er brachte uns Tage der Rosen. Kein Volk hat die Rose so geliebt, so Luxus mit ihr getrieben, wie die Römer. Rosengärten umzogen ihre Häuser, Rosenkränze schmückten die Stirn, Roseublätter zum Kranze gereiht, schlangen sich um Arm und Nacken, üppige Rosenguirlanden umrankten die Säulen, zierten die Wände der Festsäle. Tische und Stühle, selbst Teller und Becher wurden mit Rosen geschmückt. Die Mode unserer Tage, die Tafel mit Blumen zu schmücken, ist trotz aller Pracht dürftig zu nennen, verglichen mit der Ueppigkeit jener Zeit. In den Myrtenkranz der Bräute flocht sich die Rose; Helm und Schild des heimkehrenden Triumphators, sowie des einfachen Söldlings zierten duftende Rosen. Kein Opfer- fest, keine Freudenstunde konnte ohne diese Blume gefeiert werden. Nicht nur die Kissen des Schwelgers waren mit Rosenblättern gefüllt, sondern auch die, daraus die Toten zum ewigen Schlaf gebettet waren. Allgemeine Sitte war es, bei festlichen Anlässen über Rosen zu schreiten. Dieser Rosenkultus mindert sich in den ernsten Sitten des Christentums das üppige Schwelgen in Dust und Schönheit galt al- heidnisch. Im alten und neuen Testament wird der Centisolie^ der eigentlichen Rose, überhaupt nicht Erwähnung gethan; erst mit zunehmender Kultur und wieder gehobener Freiheit kehrten die germanischen und romanischen Völker zur Rosenliebe zurück, und ihre Sagen schmückten sich mit ihr. So preist das Nibelungenlied Krimhildens Rosengarten, den sie anstatt der Mauer mit goldenen Fäden umzog. Wer kennt nicht die Legende von der heiligen Elisabeth, die herabstieg aus ihrem Schlöffe mit Brot und Wein, die Armen zu. speisen, und die bei chrem barmherzigen Gange von dem harten, bösen Gemahl überrascht wurde. Er riß das Tuch vom Korbe, darin er die Liebesgaben wähnte — und Rosen lagen überreich vor seinem erstaunten Blicke. Die Macht der Rose auf das Dichterherz ist unsagbar. In allen Zeiten uud Landen, in allen Sprachen uub Dichtungsarten wird der Hymnus ihrer Schönheit und ihres Reizes an gestimmt. Die einen preisen die Herrlichkeit ihrer Blüte und des tausendfachen Farbenzaubers, der aus dem Kelche dem bewundernden Auge entgegenglüht, die anderen den Duft, der den Sinnen schmeichelt und sie berückt zu wundersamen Träumen. Rosenzeit und Liebeszeit, sie scheinen dem-
Der Verteidiger, Rechtsanwalt E n g i s ch, weist darauf hin, daß die Geschworenen als Richter sich keinesfalls bestimmen lassen dürfen durch Sympathien oder Antipathien; und wenn selbst die Angeklagten moralisch noch schlechter wären, als im vorliegenden Falle, so komme dies bei der Frage, ob dieselben gegen das Strafgesetz gefehlt haben, nicht in Betracht. Der Verteidiger kommt ebenfalls zu dem Schluß, die Angeklagten seien nicht schuldig.
Nach längerer Beratung verkündete der Obmann der Geschworenen, Kommerzienrat Hey lig en st aedt- Gießen den Wahrspruch, wonach der Angeklagte Dillenburger schuldig der qualifizierten Urkundenfälschung aus § 271, 272 des Str.-G.-B., unter Zubilligung mildernder Umstände, die Angeklagte Gerhard jedoch nur schuldig der intellektuellen Fälschung aus § 271 des Str^G.-B. Der Gerichtshof erkannte darauf gegen Dillenburger auf sechs Monate Gefängnis unter Anrechnung von zwei Monaten der erlittenen Unter suchungshaft. Die Gerhard wurde zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, wovon zwölf Tage der Untersuchungshaft als verbüßt in Abrechnung kommen; außerdem wurde dieselbe aus der Haft vorläufig entlassen. — Beide Angeklagte erkannten die Rechtskraft des Urteils an.
die geringste Rücksicht auf des Autors künstlerisches Feingefühl zu nehmen, mit ihrer die findigste Redaktionsscheere noch üebrtreffenden Theaterscheere dreist und grausam für die Bühne zu. Einen Strom echter Empfindung aus dem dichterischen Original in ihre rohen und kecken Bühnen'-« Präparate hinüberzuleiten, überließ sie stets dem Darsteller.
Wenn Auerbach angesichts des Stückes „Dorf unb' Stadt", zu dem die Birch seine Novelle „Die Frau Professorin" verunstaltet hat, indem sie den Gegensatz zwischen städtischen und ländlichen Sitten sentimental verkleisterte und seinem Werke einen menschlich und künstlerisch unmöglichen Schluß gab, über den schlechten Geschmack des das Theater besuchenden Publikums seinerzeit klagte, so wird ihm das heute niemand übel nehmen. Aber unsere Theaterleiter, die auf dem dramatischen Felde die Spreu von dem Weizen ganz genau zu scheiden verstehen, unterstützen leider heute noch diesen Geschmack, dem es weder auf Motivierung noch Folgerichtigkeit, weder auf Lebenswahrheit noch auf künstlerische Durchbildung, sondern einzig und allein auf spannende Unterhaltung ankommt. Daß sie damit ihren eigenen Beruf und die das ganze Theater umfassende Kunst herabzrehen^d aß sie dem Volke damit den allerschlechtesten Dienst leisten, indem sie auf die gröbsten, statt auf die femsten Instinkte reagieren und spekulieren, das wissen sie alle selber, aber heute geht ja leider auch beim Theater das „Geschäft" über alles. Das ist jedoch für die Theater - gewaltigen eine schlechte Entschuldigung. Gewiß ist ein Birch-Pfeiffersches Stück eine Labung den Lesern der Mar- utt und den Verehrern der Johanna Ambrosius, den Anhängern des „Kean" und des „Hüttenbesitzers", wie über- yaupt allen denen, die nach einem Theaterabend gern mit dem Bewußtsein lauf die Straße treten, daß Herz und Geist nach wie vor schlapp geblieben sind und daß man auch Nicht im geringsten den Versuch gemacht hat, beide in ihren besten Tiefen irgendwie scharf anzufassen oder auf- zuruttelw Gerade aber wegen dieses verkehrten Begriffes von der drmnatischen Kunst und vom Theater sollten der Men Birch unselige Rührstücke im Staube der Theatesr- bilibotheken ruhen bleiben. Zur Erziehung eines allgck- memen gesunden Kunstverstandes und zur Entwickelung emes subtilen Kunstgefühls soll dafür dem Theaterpubliknm vorgesetzt werden so viel als möglich von der neuen dramatischen Kunst, die sowohl sich selbst als, im rechten Verhältnis dazu, ihre vorurteilslosen aufinerksamen Betrachter und Nachempfinder immer mehr und mehr kräftigt und fördert.
Schwurgericht.
Gießen, 22. Juni. In der gestrigen Verhandlung gegen Dillenburger und Genossen wegen Urkundqn-i fälschung bildeten den Gerichtshof Landgerichtsrat Holz-- a p f e l, Vorsitzender, Landgerichtsrat Müller und Amtsrichter Schmidt, Beisitzer. Die Anklage vertritt Staatsanwalt Zimmermann. Die Verteidigung führen die Rechtsanwälte En gisch und Rosenberg. Die Geschworenenbank wird wie folgt ausgelost: 1) Landwirt Philipp Mengel-Groß-Karben, 2) Drechsler Jakob Neidel- Wieseck, 3) Landwirt Conrad Philipps IX.-Fauerbach, 4) Landwirt Heinrich Winter I.-Glauberg, 5) Privatier Jakob Rupp-Dortelweil, 6) Mechanikus Wilhelm Spör- hase-Gießen, 7) Kaufmann Hermann Mettenheimer-Gießen, 8) Landwirt Philipp Winter I.-Büdesheim, 9) Fabrikant Heyligenstaedt-Gießen, 10) Landwirt Philipp Görlach- Eberstadt, 11) Landwirt Eonrad Blei II.-Burkhardsfelden, 12) Landwirt Georg Möbs-Gettenau.
Angeklagt sind: 1) der einmal mit 15 Mark Geld vor- Destrafte Trambahnkutscher Friedrich Dillenburger von Bockenheim-Franksurt a. M. und 2) die unbestrafte 1874 zu Steinbach bei Gießen geborene, zuletzt als Laufmädchen tn Gießen beschäftigt gewesene, unverehelichte Anna Gerhard. Beide werden beschuldigt, daß sie am 14. November 1899 zu Steinbach in der Absicht, sich bezw. einem Anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorsätzlich bewirkt haben, daß in einer öffentlichen Urkunde, nämlich in der zwischen ihnen und den Balthasar Müller'schen Eheleuten, von Steinbach errichteten Kaufnotul sie fälschlich als verheiratete Eheleüte bezeichnet wurden. Die Anklage selbst förderte ein recht trauriges Frankfurter Sittenbild zutage.
Die Angeklagte Gerhard war seit August 1899 Dienstmädchen in Frankfurt a. M. Sie hatte von Anfang an ein Verhältnis mit dem Angeklagten Dillenburger, der damals Trambahnkutscher war. Derselbe ist verheiratet und hatte vier Kinder, von denen jedoch nur zwei am Leben sind. Die Gerhard behauptet, sie habe ihren Geliebten । für ledig gehalten, während dieser erklärt, die G. habe I genau gewußt, daß er eine Frau und zwei Kinder hat. Die Eltern der Gerhard sind nicht mehr am Leben, und diese hatte in.ihrer Heimat in Steinbach, bei Gießen noch Außenstände in baren Forderungen, ferner einen Acker und zwei Wiesenflächen, die ihr bei der Erbteilung zu- gefaNen waren. Dillenburger trennte sich, im Herbst 1899 von Frau und Kinch während die Gerhard eine Forderung einzog, womit das Pärchen nach der Schweiz abdampfte, um, wie Dillenburger angiebt, dort Arbeit zu suchen. Dies sei ihnen nicht geglückt und so kamen sie von dort wieder zurück nach Frankfurt, wo sie eine gemeinsame Wohnung ‘mieteten. Dillenburger arbeitete damals in Griesheim und log seiner rechtmäßigen Ehefrau vor, er müsse öfters Nachtschichten machen, und verschmähte es dabei nicht, ab und zu mit seiner rechtmäßigen Frau unter einem Dache zu logieren. Als die beiden Angeklagten sich! in Steinbach I die Wittel zu ihrem Frankfurter Aufenthalt erhoben, hatte die Gerhard ihren Geliebten als ihren Hochzeiter aus- gegeben, man war sogar zum Pfarrer gegangen, um sich zum Zwecke der Trauung von diesem für die angebliche Braut einen Taufschein geben zu lassen. Die Freude in I
Frankfurt dauerte nicht sehr lange, weil das Geld bald fehlte, und beide Angeklagte macksten sich wieder auf den Weg nach. Steinbach, um den Acker dort zu verkaufen. Die Angeklagte Gerhard ging zum Balthasar Müller, von
I dem sie wußte, daß er Liebhaber für ihren Acker sei. Man wurde bald auf 250 Mark als Preis dafür einig, wobei die Gerhard mitteilte, daß ihr Mann ebenfalls in Steinbach anwesend sei. Müller verlangte, daß dieser die zu machende Kaufnotul mit unterschreiben müsse. Am Abend sanden sich, die Balthaser Müller'schen Eheleute, die Angeklagten' Dillenburger und Gerhard beim Bürgermeister von Steinbach ein, gim den Ackerverkauf ortsgerichtlich zu machen. Da der Bürgermeister jedoch! nicht anwesend war, so wurde der Kauf erst am andern Tage in Garbenteich! perfekt. Die Notul wurde zuerst vom Angeklagten Dillenburger und dann von der G. als Anna Dillenburger unterschrieben. Dillenburger will überhaupt nicht wissen, was in dem Schriftstück.geschrieben war, das er unher schrieben hat. Die Gerhard erklärt, Dillenburger habe ihr geraten, so wie geschehen zu unterschreiben, vorgelesen sei ihr das Schriftstück nicht. Mit dem! Erlös des Ackers reiften beide Angeklagte nach der Schweiz. Im Januar war der größte Teil des Ackererlöses aufgebraucht, und die Angeklagte^ kamen nach Frankfurt zurück. Dillenburger lebte bis März mit seiner Frau in Bockenheim zusamimen, ging dann aber, diesmal allein, nach. Basel, wo er am 26. März in Haft genommen wurde . Die Beweisaufnahme bot nur wenig interessante Momente. Balthasar Müller von Steinbach bekundet, daß ihn die Gerhard in den Glauben versetzt habe, Dillenburger sei ihr Mann. Der Ortsgerichts-Vorsteher und Bürgermeister Krämer von Steinbach, sagt, die Gerhard sei zweimal gefragt worden, ob Dillenburger der Ehemann sei, und sie habe dies auch, bejaht. Die Ehefrau des Angeklagten Dillenburger erklärt, sie habe s. Zt. erfahren, daß ihr Mann sich, mit einer anderen eingelassen, doch, habe sie die Gerhard nicht gekannt und habe dies nicht hindern können. Wenn der Ehemann s. Zt. Nächte lang nicht zu Haus kam, so hatte er dafür ganz plausible Gründe. Sie wußte, daß ihr Mann nach, der Schweiz durchgegangen, denn von hier aus hat er und die Gerhard ihr hämische Briefe geschrieben. Wenn sie ihren Mann im Januar, als er von Basel zurückkehrte, wieder aufnahm, so glaubte sie, er würde nun genug haben und ordentlich werden; sie habe sich mit ihm wieder vertragen schon der Kinder wegen. Dillenburger habe von der Schweiz einmal 20 Mark an sie gesandt, damit sie den Kindern zu Weihnachten eine Freude machen sollte.
Die den Geschworenen vorzulegenden Schuldfragen sind für jeden der Angeklagten besonders gestellt. Die Hauptfrage ist nach § 271 des Skr.-G.-B., intellektuelle Fälschung, die Nebenfrage nach § 272 des Str.-G.-B. formuliert, ob die That begangen, um sich oder einem Andern einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die dritte Frage ist auf mildernde Umstände gerichtet.
Staatsanwalt Zimmermann erörtert das Wesen der Urkunde und besonders die hier in Frage kommendem rechtlichen 'Gesichtspunkte der That. Bor den Geschworenen, habe die Verhandlung ein trauriges Sittengemälde, eirt Bild tiefster Verkommenheit entrollt. Der Angeklagte Dillenburger habe sich nicht gescheut, am gleichen Orte und zu gleicher Zeit sich zwei Frauen zu halten Beide Angck- klagte verdienen nicht die geringste Sympathie. Denn auch die Gerhard ist moralisch schlecht. Dem Dillenburger kant es bei dem ganzen Verhältnis mit der Gerhard darauf an, deren.Geld zu erlangen, um sich gute Tage zu machen. Der Staatsanwalt plädiert, die Angeklagten im Sinne der ersten beiden Schuldfragen schuldig zu sprechen, ihnen aber auch mildernde Umstände zuzubilligen.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Rosenberg, weist darauf hin, daß die abgeschlossene Kaufnotul überhaupt keine öffentliche Urkunde sei, weil diese in Garbenleich abgeschlossen sei, wo der Ortsgerichtsvorsteher Krämer von Steinbach nicht der zuständige Beamte sei. Nach dem hessischen Recht höre die Zuständigkeit des Ortsgerichts mit der Gemarkungsgrenze auf. Sei dies ober wahr, so ist die Notul im vorliegenden Falle nur eine Privaturkunde, und damit allein schon falle die Anklage und die Angeklagten müßten beide freigesprochen werden. Die Angeklflgten aber hätten nach der Darstellung des Verteidigers nicht vorsätzlich die Fälschung bewirkt, und ebenso sei das, was falsch beurkundet wurde, irgendwie von Rechtserheblichkeit. Die Angeklagte Gerhard hätte als solche auch den Acker allein verkaufen können, selbst wenn sie verheiratet gewesen, hätte es nach Lage der Sache der Zustimmung ihres Ehemannes nicht bedurft, um den Kauf giltig zu machen. Aus diesen Gründen bitte er um Freisprechung.
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