der Mauern der Scheuer gefunden hat, dieselben hat der Angeklagte, als von seinem Eigentum herrührend, anerkannt. Es wird aus den Akten der Voruntersuchung festgestellt, daß Faust anfänglich geleugnet hat, überhaupt in jener Nacht die Scheune betreten zu haben. Als mau ihm die Reste seiner Peitsche als in der Scheuer vorge»- funden vorlegte, gestand er zu, den Brand verursacht zu haben, er wollte aber nur fahrlässig gehandelt haben.
Den Geschworenen werden folgende Fragen vorgelegt: 1) Ist der Angeklagte schuldig, die Scheuer des Bürgermeisters Richter zu Nieder-Eschbach in der Nacht vom 23. zum 24. April d. I. vorsätzlich in Brand gesetzt zu
haben? 2) (Auf Antrag der Verteidigung): Sind mildernde Umstände vorhanden? Im Falle der Verneinung der Frage 1: Liegt fahrlässige Brandstiftung vor?
Hierauf erörtert Oberstaatsanwalt Dr. Güngerrch, daß Faust nicht fahrlässig, sondern mit Bedacht und Vorsatz gehandelt hat. Er betont, daß der belastende Kardinalpunkt ! der sei, daß der Angeklagte, der sein Bündel, das seine ganze Habe ausmachte, draußen im Felde liegen lieh und glauben machen will, er habe die Absicht gehabt, in der Richter'schen Scheuer zu nächtigen. Was die Frage der mildernden Umstände anlange, so finde er keine Thatsache, die zu gunsten des Angeklagten spräche, um ihn von der vom Gesetz gewollten Zuchthausstrafe zu befreien; alle die Momente, die günstig für den Angeklagten sprächen, seien bei Ausmessung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Das, was der Angeklagte verübt, sei ein schweres und gemeingefährliches Beginnen, wodurch das ganze Dors sehr leicht hätte eingeäschert werden können. Die That des Faust verrate eine Niedrigkeit der Gesinnung ohne gleichen; nur ein ganz verkommener, schlechter Mensch handle so, wie es der Angeklagte seinem ehemaligen Brotherrn, der ihm nie Böses, sondern nur Gutes zugefügt, gegenüber gethan, indem er demselben ohne alle Veranlassung Feuer tn ine Hofraite gelegt hat.
Der Verteidiger Rechtsanwalt Jung weist darauf hm, daß es nur unerwiesene Vermutungen sind, die der Vertreter der Staatsbehörde vorgebracht habe, um darzuthun, daß der Angeklagte mit Vorsatz gehaiidelt. Ein Beweis dafür sei nicht erbracht. Nach kaum 10 Minuten währender Beratung verkündet der Obmann, Rentier Bausch-Nie- der-Wöllstadt, den Sprucg per Geschworenen, der auf Schuldig der vorsätzlichen Brandstiftung und Bejahung der mildernden Umstände lautet.
Oberstaatsanwalt Dr. GüngerAxbeantragt hierauf eine Gefängnisstrafe von 3 Jahren. Der Verteidiger Rechjts- anwalt Dr. Jung bittet auf eine geringere Strafe zu erkennen. Der Gerichtshof verurteilte in Ansehung der vom Staatsanwalt vorgetragenen erschwerenden Momente der That und in Würdigung der vom Verteidiger ausgesuhrten Milderungsgründe dem Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren.
zuasstellen, sondern den mit der Einziehung der Beitrage beauftragten „Stellen", mithin, soweit es sich um Krankenkassen handelt, diesen die erforderlichen Marken zur Verfügung zu stellen, und die bestimmungsmäßige Vergütung zu gewähren. Ebenso auch die Abrechnung und damit die Verantwortlichkeit und die Haftung für die überwiesenen Marken in der bezeichneten Gesetzesvorschrift Ausdrücklich den betreffenden „Stellen" selbst auferlegt. Hieraus folgt unbedenkliche, daß die Versicherungsanstalten sich wegen des ihnen bei Handhabung der Einziehungsgeschäfte durch Unredlichkeit oder Nachlässigkeit der Beamten der Ein- ziehungsstellen zugefügten Schadens, sowie der ihnen da-- durch verursachten besonderen Kosten an diese Stellen, das sind die Krankenkassen, zu halten berechtigt sind, und zwar
Schwurgericht.
Gießen, 20. Juni.
Gestern vormittag 9 Uhr eröffnete Landgerichtsrat Holzapfel die Verhandlung gegen den 34 Jahre alten, bisher unbestraften Dienstknecht Ferdinand Faust aus Friedrichswalde, Kreis Königsberg, zuletzt in Nreder- Erlenbach, wegen Brandstiftung. Beisitzende Richter sind die Landgerichtsräte Dr. Sandmann und Hellwig. Die Anklage vertritt Oberstaatsanwalt Dr. G ü n g e - rich. Die Verteidigung hatte Rechtsanwalt Dr. Jung übernommen. Zu Geschworenen wurden ausgelost: 1) Kaufmann Philipp Frey-Lang-Göns, 2) Müller Theodor Stein-Grünberg, 3) Drechsler Jakob Neidel-Wreseck, 4) Weinhändler Wilhelm Vollmüller-Lauterbach, 5) Fabrikant Heinrich Emmelius-Gießen, 6) Mechanikus Wilhelm Spörhase-Gießen, 7) Landwirt Jakob Görlach-Eberstadt, 8) Privatier Jakob Conrad Rupp-Eberstadt, 9) Landwirt | Heinrich Velten V.-Großen-Linden, 10) Rentner Heinrich > Bausch-Nieder-Wöllstadt, 11) Landwirt Georg Möbs-Get- tenau, 12) Landwirt Conrad Philipps IX.-Fauerbach v. H.
Der Angeklagte ist in Friedrichswalde als Sohn eines Ackerknechts geboren, mit 14 Jahren in die Welt gegangen und seit etwa 10 Jahren als Dienstknecht thätig gewesen. Es wird ihm zur Last gelegt, daß er in der Nacht vom 23. zum 24. April d. I. die Scheuer seines ehemaligen Dienstherrn, des Bürgermeisters Richter in Nieder-Eschbach, vorsätzlich in Brand gesetzt habe. Es brannte nicht nur die Scheuer, sondern mußeroem eine Futterhalle und eine Stallung bis auf die Umfassungsmauern nieder. Dadurch ist an Gebäuden ein Schaden von ea. 5000 Mark und ein Mobiliarschaden von ea. 2000 Mark entstanden und von den Versicherungsanstalten bezahlt worden. Der Angeklagte gesteht zu, den Brand angelegt zu haben, will jedoch nur fahrlässigerweise dazu gekommen sein.
Faust giebt zu, daß er zwar ohne zu kündigen, aber in Frieden mehrere Male, zuletzt im November, beim Bürgermeister Richter den Dienst verlassen hat; er wollte bei den Höchster Farbwerken mehr Geld verdienen. Im März trat F. aus dem Hof in Nieder-Erlenbach in Dienst, verließ denselben aber wieder heimlich am 23. April abends^ dabei sein Bündel mit seiner ganzen Habe mitnehmend. Nachts gegen 12 Uhr erschien Faust, wie er zugiebt, auf der Wachtstube in Nieder-Eschbach, wo er dem Nachtwächter erzählte, er wolle die Nacht noch nach Frankfurt. Etwa. 5 Minuten nach 12 Uhr verließ der Angeklagte das Wacht- lokal und schlug den Weg nach Bonames zu ein, an dem die Hofraite des Bürgermeisters Richter liegt. Faust erklärt, er habe etwa eine Stunde lang unter einem Apfel- bajum geschlafen, es sei ihm so gegen 1 Uhr etwas zu kalt geworden und er habe unter Zurücklassung fernes Packes den Weg zurück ins Dorf eingeschlagen und sei von hinten durch ein Deichselloch in die Richter'sche Dcheuer eingestiegen. Er habe sich in der Schauer an etwas gestoßen, wodurch ihm seine Kappe vom Kopf gefallen ser; um diese zu suchen, habe er ein Streichholz angezündep und hierbei wäre ein Funken in einen in der Scheuer befindlichen Wagen mit Stroh geflogen, das Feuer gefangen habe. Er habe zwar versucht, den Brand zu lösckM, dies sei aber nicht möglich gewesen, und da habe er sich fort
Lehrer und Direktoren selbst vereinigt worden. Endlich hat die Kommission ihre Bitte um Gutachten auch ausgedehnt auf die Handelskammern und die General-» röte. Die ganze Untersuchung ist in großartigem Maßstabe durchgeführt ohnejedeVoreingenom men h er t der Fragen, die sich sowohl bis in die fachmännischen Einzelheiten erstrecken, als auch die großen und weiten Gesichts-, punkte betreten, sind völlig objektiv gehalten, und man dars sagen, daß das Ganze ein ganz getreues Bild giebt dessen, was die Nation über die wichtigste Frage ihres Lebens, dlie Bildung der kommenden Geschlechter, denkt.
gemacht.
Die Anklage behauptet, diese Darstellung des Ange-» klagten sei unwahr, sondern er habe mit Vorsatz den Brand angelegt. In der Beweisaufnahme bestätigt der Bürgermeister Richter als Zeuge, daß er mit dem Angeklagten ohne Streit auseinandergekommen sei; er war tüchtig in der Arbeit lumb kein Trinker. Alle paar Wochen allerdings war er am Montag nicht zu gebrauchen, weil er dem Branntwein zugesprochen hatte. Richter hatte dem Angeklagten versprochen, falls er einmal keinen Knecht hätte, ihn wieder in Dienst zu nehmen. Als der Zeuge- auf der Brandstelle den Faust traf, von dem er wußte, daß er pin 12 Uhr auf der Wachtstube gesagt hatte, er wolle in der Nacht noch nach Frankfurt gehen, fragte er ihn, woher er denn käme. Faust erklärte, er habe auf einem etwa eine Viertelstunde von der Brandstätte entfernten Hügel mit seinem Zeug geschlafen, habe den Feuerschein wahrgenommen, und da sei er nach Nieder-Eschbach zurückgekommen, um zu sehen, wo es brenne. In die Hofraite des Bürgermeisters sei er überhaupt nicht gewesen. Um zu ermitteln, ob Faust die Wahrheit gesagt, wurde er mit d em Polizeidiener und anderen Leuten, die in der Verhandlung als Zeuge vernommen wurden, nach dem Hügel zu geschickt, wobei sich insoforn die Unwahrheit ergab, als man dessen Bündel mit Stroh zugedeckt etwa 200 Schritte vom Orte entfernt an der Straße unter einem Apfelbaum vorfand. Die damaligen Begleiter des Faust erklären, dieser habe sich dort nicht gelagert, ,man habe die Stelle eingehend untersucht. Faust hat auch den Zeugen, als man ihm die.That auf den Kopf zusagte, erklärt: „Nun, , ......... ---- —. , , „
wenn ich es gewesen sein soll, will ich es auch gethan I Geschäfte betrachtet werden müssen. Insbesondere haben haben." — Es wird auch durch einen Zeugen benindet, ] die Versicherungsanstaltennicht ^n Beamten der ^Oin- daß man beim Aufräumen des Brandschuttes einen Teilt .....
einer Peitsche außerhalb und einen andern Teil innerhalb
umsomehr, als die Versicherungsanstalten keinen Einfluß auf die attein den' Krankenkassen zustehende Anstellung und Entlassung der Beamten haben.
** Telephonisches. Vom 1. Juli ab haben die Teilnehmer an der hiesigen Stadtfernsprech-Ein- richtung bei Gesprächsanmeldungen im Ortsverkehr nur die Nummer des gewünschten Teilnehmers an- zngeben. Diese wird zur Vermeidung von Irrtümern jedesmal deutlich von der Vermittelungsanstalt wiederholt werden. Außerdem werden vom 1. Juli ab zur besseren Ausnutzung der Fernleitungen und schnelleren Erledigung der Ferngespräche, die zwischen zwei Teilnehmern zur Abwickelung von Orts gesprochen hergestellten Verbindungen getrennt werden, sofern inzwischen etwa die Teilnehmer von außerhalb zu einem Ferngespräch gewünscht werden und die Fernleitungen für diesen Zweck bereits zur Verfügung gestellt sind. Für die gegen Einzelgebühren geführten Ortsgespräche, die in dieser Weise unterbrochen werden, sind Gebühren nicht zu erheben.
Darmstadt, 20. Juni. Der Groß Herzog hat den suuktionierenden Generaladjutanteu Oberst Frhr. v. Grancy zur Vertretung bei der Beisetzung des verstorbenen Groß. Herzogs nach Oldenburg gesendet.
Offeutach, 20. Juni. Im Konkurs der Molkerei- Genossenschaft Tulpenhof stand nach der „Offenb. Ztg." vor einigen Tagen Termin an zur Erklärung über die vom Konkursverwalter eingereichte Berechnung der Vorschüsse, die jeder einzelne Genosse zur Deckung des in der Bilanz mit 88 992 Mk. 68 Pfg. angegebenen Fehl, betraget beizutragen hat. Die Haftsumme beträgt für jeden erworbenen Geschäftsanteil 200 Mk. Mit mehr als einem Anteilschein sind beteiligt: 20 Genoffenschafter in Dietzenbach mit 22 000 Mk., 5 in Rumpenheim mit 3800 Mk., 3 in Hainhausen mit 2000 Mk., 9 In Jügesheim mit 4000 Mk., 2 in Dudenhofen mit 2000 Mk., 1 in Reinheim mit 2000 Mk., 1 in Büdesheim mit 2400 Mk., zusammen mit 38 200 Mk. Der Rest fällt auf etwa 40 Offenbacher, die mit je 200 Mk. haften. In der Bilanz ist die als ein- dringlich bezeichnete Haftsumme mit 40 000 Mk., die Immobilien mit 36 000 Mk., das Mobiliar mit 10 000 Mk. eingestellt. Auf das Grundstück ist aber zu Gunsten der Centralgenossenschaftskasse zu Kassel eine Hypothek von 35,000 Mk. eingetragen. In den Passiven steht an erster Stelle die Landw. CentralgenosfenschaftSkaffe in Kaffel mit 40,000 Mk., die Dietzenbacher Sparkasse mit 22,000 Mk., verschiedene Gläubiger mit 24,000 Mk. Selbst wenn alle Posten richtig eingehen, wird noch immer ein Ausfall von
I 44,000 Mk. verbleiben, für die Gläubiger mithin ein Der- lust von ca. 50 Proz. ihrer Forderungen. Unter den ohne ihr Verschulden in so schlimme Mitleidenschaft gezogenen Genoffenschastern herrscht nach demselben Blatt tiefe Erregung, und es werden die schwersten Vorwürfe gegen den Vorstand und vorzugsweise gegen den früheren Oberrevisor des Verbandes als eigentlichen Gründer des verkrachten Unternehmens erhoben. In vier Jahren sind nicht nur die Geschäftsanteile, sondern auch nahezu 100,000 Mk. ver- wirtschaftet worden.____________
Vermischter.
Roch einmal das „unerhört grausame Experiment an Kranken". Zu der (von uns gestern im wesentlichen mit- geteilten) Erklärung des ProsefforS Dr. Stinzing in Jena schreibt der „Vorwärts":
1. Auch wenn men den ganzen Strubeü'schen Aufirtz vor sich hat, kann men euB demselben teum entnehmen, daß der avge- I stellte Versuch ein therapeutischer (BehendlunaSzwecken dienender) »er.
2. Ebensowenig ist aus dem Aussatz StrubellS zu ersehen, daß I der Kranke durch Klopfen en der Thür jederzeit eine Untnbrechuv, I M Versuches fordern konnte. Wie des überhaupt möglich war, da I doch Strudel! nach seiner eigenen Angabe stet« dm Schlüssel de» I Zimmers ,in der Tasche" trug, ist unerfindlich. Ebmso unkl« I bleibt, wie ein vollstnniger Kranker unter diesen Umstanden » vorziehen konnte, zur Besrtedtgung seines Durste« den gefahrvoll« | Weg durch baS Fmster zu wählen, da er noch dazu zwei etserve I Stangen zu diesem Zwecke herauSbrechm mußte.
I 3. Hern» Profeffor StintzingS Angabe, daß die Entziehung»- I versuche .nur über kurze Zeit (2—8 Stunden)" ausgedehnt rourba? I ist irrig. Aus dem Aufsatze StrubellS geht vielmehr hervor, da» I die Versuche teilweise über 24 Stunden fortgesetzt wurdm, b.Jh I daß der betreffende Kranke während dieser Zeit seinen Durst mtt etwas (300 Gramm) Eis stillen mußte
I 4. ES ehrt Herrn Professor Stintzing, daß er seinen «ssistww und Schüler nicht sallm läßt, wie eS vielleicht mmicher andere uM«
I diesen Umständen gethan hätte, sondern ihn im Gegenteil neq I Möglichkeit in Schutz nimmt. Um so wertvoller istaber^uoM I diesen Umständen das Zugeständnis, daß auch Dr. Sttntzing.M manche Einzelheiten in der Ausführung" die Verantwortung ad- I lehnt, und daß er auch die Art, wie Strubell berichtet, »nicht I biUi0C5. Wir deuten diese letztere Aeußerung deS Herrn ProUA dahin, daß selbst er im Grunde die Berechtigung unser« AE gegen diese unerhörte Folterung eine« Kranken zugiebt, der« urtetlung auch dadurch nicht gemildert würde, wenn in der That
I bei vollem, klarem Bewußtsein dessen, waS ihm beoorstand oa Kranke seine formelle Genehmigung gegeben hätte, die bei emna I gewissen moralischen oder unmoralischen Drucke ja sehr leityr i« I crbalt<5erft erörterte Fall kam, wie man dem „®. T." auS I Naumburg schreibt, auch bei dem dort abgehaltene
11. BerbandStage der 130,000 Mitglieder Wählenden Thüringer Orts - Krankenkassen zur Sprache. Obwohl die Erklärung deS ProsefforS Stintzm« bereits vorlag, und im Wortlaut verlesen wurde, hielt vu I Versammlung diese nicht genügend, und beschloß eme «es» lution an das Ministerium in Weimar, in der das et I suchen an dieses gerichtet wird, Maßnahmen zu treffen, v derartige Quälereien für die Zukunft unmöglich wachem
* Raubmord an einem Radfahrer. Der bei dem Zimmer meister Blankenburg in Strausberg beschäftigte Maurs Thiele, ein noch junger Mann, war am S°nntag mit seme I fHabe in Werneuchen gewesen, und fuhr furj nach w I nacht nach seinem etwa eine Meile von Werneuche fernten Wohnorte Wesen,hol zurück. Er h-tt-: g Dorf Hirschfeld- passiert, und nahezu die Wesenthaler Fe I mark erreicht, als er angesallen und Niedergeschlag wurde. Arbeiter, die dort am frühen Montag Morgen
•» Personaluachrichteu. Dem Bademeister Kissel zu Bad-Nauheim wurde die Erlaubnis zur Annahme und zum Tragen der ihm vom Herzog von Anhalt-Dessau verliehenen I goldenen Medaille des Ordens Albrechts des Bären erteilt.
** Haftung der mit der Einziehung der Beiträge beauftragten Stellen für den ihnen durch Verschulden der Einziehungsbeamten erwachsenen Schapen. In A. hatte sich aus der im Jahre 1884 errichteten Ortskasse für Tischler :c. im Jahre 1896 die allgemeine Ortskrankenkasse gebildet. Beide Kassen hatten die Einziehung der Beiträge zur I. u. A.-V. besorgt. Hierbei ließ sich d'er Kassierer der allgemeinen Ortskrankenkasse erehbliche Üuterschleife zu Schulden kommen. Die Versicherungsanstalt verlangte darauf von der Krankenkasse Schadenersatz und Erstattung der zur Schadensermittelung ansgewendeten Revisionskoften. Die Krankenkasse machte geltend, daß ihr bei ihrer Begründung im Jahre 1896 oder später die Einziehung der Beiträge nicht ausdrücklich übertragen, auch keine nähere Anweisung hierüber erteilt fei, und lehnte das Verlangen ab. Das R.-V.-A. hat auf die Beschwerde des Vorstandes der Ortskrankenkasse über tue | Versicherungsanstalt seine Ansicht dahin ausgesprochen: ; Auf Grund der §§ 112, 113 des I. u. A.-D-Ges ist mit Genehmigung der zuständigen Landeszentralbehorde durch das Statut der Versicherungsanstalt unter dem 28.-29. Nov. 1890 angeordnet worden, daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs-, (Fabrik-), Bau- und Jnnungskrankenkasse, einer Knappschaftskafle, der Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art angehören, durch deren [Organe für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern einzuziehen sind, und daß die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der Quittuugskarten durch dieselben Organe zu erfolgen hat. Danach hatten sich also alle Krankenkassen und ähnlichen Einrichtungen im Bezirke der Versicherungsanstalt zu richten, gleich- ailtig, ob sie damals bereits bestanden, oder ob sie erst später ins Leben traten. Denjenigen Kassen, welche noch nicht bestanden, erwuchs mit ihrer Entstehung aus der gehörig verMndeten Anordnung von selbst die Verpflichtung, derselben nachzukommen, ohne daß es etwa noch! einer besonderen Belehrung und Anweisung bedurfte. Der i statutarischen Anordnung hatte also auch die Allgemeine Krankenkasse zu A. alsbald mit ihrer Einrichtung nachzukommen. Dazu kommt, daß diese Krankenkasse aus der bereits seit 1884 in A. bestehenden Ortskrankenkasse für Tischler 2C. hervorgegangen ist, die ihrerseits bis zur Auflösung jene Anordnung befolgt hat. Da nun 6ei einer derartigen Verschmelzung zweier Kassen die Rechte und Pflichten der alten Kasse auf die neue übergehen, so lag auch schon aus Grund dieses Rechtsvorganges der ANgemeinen Ortskrankenkasse ohne weiteres die VerpflickMng ob, der Anordnung nachzukommen. Was nun die Frage nach der Schadensersatzpflicht der letztbezeichneten Krankenkafte und ihrer Verpflichtung zur Erstattung der Revisionskosten betrifft, so ist dieselbe zu bejahen. Der letzte Absatz des
I § 112 des I. u. A.-G.-Ges. läßt erkennen, daß die mit der I Einziehung der Beiträge beauftragten Krankenkassen selbst, | nicht deren Beamte, als Träger der damit verbundenen
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