Ausgabe 
20.6.1900 Zweites Blatt
 
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Nr. 141 Zweites Blatt

Mittwoch den 20 Juni

1900

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kni» Gieren

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Alle Lnzrigea-Bermittlun-sstellm M Ja- und lulle*! nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger mtyye. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

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Ruuuhme »H InHiyn zu der nachmittag! ffr d« <^rnden Lag «rfchetnend« Ruma»« bis »etm. W lchr. »HMhmya spätestens »boM noch«.

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Die Gießener »umirieuötütter »erden de« Anzeiger du Wechsel mit ,Heff. Sandwirt" ». ^Blätter Mr Hess. Bolttkunde" »dchtl. 4 mel deigelcgt.

Adrestc für Depeschen: Anzrtger chittzM. Fernsprecher Nr. 6L

Gratisbeüagen: Gießener Familienblätter, Der heWhe Landwirt, Ktätter für heMche DMsKunde.

Die Prämiierung beginnt am 14. September vormittags 9 Uhr. Der Wettbewerb erstreckt sich in den Abteilungen I., DE., III.. V. nur auf Gegenstände und Tiere hessischer Aus­steller. Jeder Ausstellungsgegenstand muß für eine be­stimmte Klasse angemeldet sein. Jeder Bewerber kann beliebig viele Preise erhalten, es werden aber von den in ein und derselben Gruppe erworbenen Preisen nur die vier höchsten auSgehändigt. In der Tierabteilung findet noch ein gesonderter Wettbewerb für selbstgezüchtete Tiere statt. Die zum Wettbewerb zuzulaffenden Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe müffen zur Zucht bestimmt sein und hessischen Züchtern gehören; eingeführte Tiere werden nur zugelaffen, wenn sie reinrassig, und nachweislich mindestens die letzten 6 Monate in der Wirtschaft des Züchters und Ausstellers zur Zucht gehalten worden find. Tiere von gewerbsmäßigen Viehhändlern find vom Preisbewerb aus- geschlofien. Die Einzelpreise für Pferde, Rindvieh, Schweine, Schafe und Ziegen werden bei Zuerkennung nur zur Hälfte ausbezahlt, zur anderen Hälfte nach einem Jahre auf den Nachweis, daß das Tier noch bis dahin zur Zucht ver­wendet worden ist. (Unglücksfälle ausgenommen.)

Don Schweinen werden zugelassen: reine Schweine des weißen englischen Schlages (Aorkshire), deutsche Landschweine und Kreuzungen zwischen beiden. Von Ziegen: Schweizer­ziegen und deren Kreuzungen mit ausgesprochenem Schweizer­typus und deutsche Landschläge.

Für Pferde sind in 14 Klassen 52 Preise im Gesamt­beträge von 3740 Mk. ausgesetzt, für Rinder 137 Preise im Betrage von 15,130 Mk., für Schweine 46 Preise im Betrage von 2400 Mk., für Schafe 8 Preise im Betrage von 350 Mk., für Ziegen 26 Preise im Betrage von 1075 Mk., für Geflügel 599 Mk. Preise, für Bienen 300 Mk. Preise.

Für die II. Abteilung der Erzeugnisse des Acker­baues, müssen alle Gegenstände vom Aussteller selbst erzeugt und hergestellt sein. Gruppe A., Ackerbau, ist mit 1 Ehren­preis, 87 silbernen Medaillen, sowie 50 Diplomen bedacht; Gruppe B., Obstbau, mit 85 Mk. Geld, 104 silbernen Medaillen und 89 Diplomen, außerdem Obstprodukte (Apfel- und Beerenwein, Konserven, Fruchtsäfte) mit 39 silbernen Medaillen und 39 Diplomen, und Obstbäume mit 3 silbernen Medaillen und 3 Diplomen; Gruppe C., Weinbau, D., Ge­müsebau, mit 1 Ehrenpreis, 37 silbernen Medaillen und 22 Diplomen; Gruppe E., Gartenbau, mit 500 Mk. Geld­preisen.

Abteilung IV., Landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Futter­mittel, Düngemittel rc.), 15 Medaillen, 10 Diplome. V. Land­wirtschaftliche Nebengewerbe, Brauerei, Brennerei rc., ein­schließlich Molkereiwesen, 2 goldene, 28 silberne Medaillen, 19 Diplome. VI. Landwirtschaftliche Maschinen und Ge­räte 60 silberne Medaillen und Anerkennungen.

Ich empfehle jedem Jntereffenten, sich das Programm der Ausstellung vom Sekretariat des hessischen Landwirt­schaftsrats in Offenbach kommen zu lassen, und in der Hess, landw. Zeitschrift die Ergänzungen zu demselben nach­zulesen, und hoffe, daß Viehzucht und Landwirtschaft des Vereinsbezirks stark und gut in Darmstadt vertreten sein werden.

Der Direktor des landw. BezirkSvereiuS.

v. Bechtold.

meister der an diesen Kreis angrenzenden Gemeinden die Vieh-Einfuhr genau zu kontrollieren und mir sofort anzu­zeigen, wenn Klauenvieh eingeführt wird.

Die Herren Bürgermeister des Kreises wollen die Vieh­händler auf die getroffenen Anordnungen noch besonders aufmerksam machen, die Befolgung derselben scharf über­wachen und mir jede Uebertretung behufs Herbeiführung der Bestrafung anzeigen; insbesondere erwarte ich von den Herren Bürgermeistern der an die Kreise Friedberg, Gießen und Wetzlar angrenzenden Gemeinden eine sorgfältige Ucber- wachung der Befolgung der Vorschriften.

Die Fleischbeschauer sind besonders darauf hinzuweisen, daß, falls sie bei den in den Regierungsbezirk Wiesbaden von auswärts eingeführten Tieren, welche innerhalb der Observationszeit und vor der zweiten tierärztlichen Unter­suchung zur Schlachtung kommen, Anzeichen von Maul- und Klauenseuche entdecken, Ihnen sofort Anzeige zu erstatten. In zweifelhaften Fällen haben Sie eine Untersuchung durch den Kreistierarzt bei mir zu beantragen.

Der Königliche Landrat.

J.-No. 5218 I. Dr. Beckmann.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Bekanntmachung.

BetrA Die Maul- und Klauenseuche.

Die wegen Ausbruchs der Seuche in Ruppertenrod, Kn iS Alsfeld, angeordnete Gemarkungssperre ist aufgehoben worden. Bezüglich zweier Gehöfte bleibt Gehöftesperre bis aus weiteres bestehen.

Wegen Weiterverbreitung der Seuche in Renzen­dorf, Kreis Alsfeld, ist die Gemarkungssperre angeordnet worden.

Wegen Ausbruchs der Seuche in einem Gehöft zu klrnshain, Kreis Alsfeld, ist Gehöftesperre angeordnet worden.

Nachdem die Seuche in Ober-Ohmen, Kreis Als- felb, erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßregeln ausgehoben worden.

Zu Rockenberg, Kreis Friedberg, ist die Seuche aus gebrochen und Gehöftesperre verfügt worden.

Zu Gambach, Kreis Friedberg, ist die rubrizierte Seuiche wieder erloschen, und sind die angeordneten Sperr- waßregeln aufgehoben worden.

Gießen, den 16. Juni 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

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Landespolizeiliche Anordnung zwecks Herabminderung der Neuemschleppungen von Maul- und Klauenseuche in den Regierungsbezirk Wiesbaden.

Zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der §§ 1820 des Reichsgesetzes, betr. Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894 fürs den Umfang des Regierungsbezirks Wies­baden bis auf weiteres das Folgende angeordnet:

§ 1. Erste Untersuchung des mit der Eisenbahn ein- gebrachten Viehs.

Das von Händlern, Unternehmern oder Privat­personen auf der Eisenbahn in den Regierungsbezirk Wiesbaden eingesührte Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) darf nicht eher von der Bahnstation,, auf welckier die Entladung stattfindet, entfernt werden, bevor es von dem zuständigen beamteten Tierarzte unter­sucht und für gesund und unverdächtig befunden worden ist.

Bon dieser Untersuchung befreit sind diejenige» Klauenvieh-Transporte, über welche der Einführer denk Vorsteher der Entladestation ein höchstens 48 Stunden altes, von einem beamteten Tierarzte ausgestelltes Gesundheits­zeugnis, welches bei Rindvieh eine genaue Beschreibung nach Alter, Geschlecht, Farbe, Abzeichen und HornsteNung, bei anderen Wiederkäuern und Schweinen eine Angabe den Stückzahl und der Farbe der Tiere zu enthalten hat, vor- legt, vorausgesetzt, daß der Transport seit sder Ausfertigung des Gesundheitszeugnisses in seinem Bestände nicht ver­ändert worden ist.

§ 2. Ueberführung nach) dem Observationsorte und Dauer der Beobachtungszeit.

Rach seuchenfreiem Ergebnis der Untersuchung, üben welches der beamtete Tierarzt dem Führer eine kurze Be­scheinigung auszustellen hat, bezw. nach Ausweis der seuch)enfreien Beschaffenheit des Transportes vor dem Bahnhofvorsteher durch die oben (§ 1 Abs. 2) genannten Gesundheitsscheine, dürfen die Tiere auf dem kürzesten Wege zu Fuß an den Bestimmungsort verbracht werden, wo sie sofern sie nicht inzwischen unter Polizeiaufsicht abgeschlachtet werden einer wenigstens sechs volle Tage­dauernden Beobachtungszeit unterliegen.

§ 3. Anmeldung der Ankunft und Einstellung der Tiere im Observationsorte.

Ueber die Zeit des Eintreffens des Viehtransportes hat der Führer oder Besitzer desselben der Ortspolizei-) behörde des Bestimmungsortes wenigstens sechs Tages­stunden vorher Mitteilung zu machen, und bleibt es Letzterer überlassen, dem zugeführten Vieh für bie Ob­servationszeit einen gesonderten Observationsraum an­zuweisen, oder dessen Einstellung in einen bereits von anderem Vieh benutzten Stalle zu gestatten. Im letzteren Falle unterliegen jedock) auch alle diejenigen Klauentiere, toeldjc mit den zugeführten Tieren in einem gemeinschaft- lick,en Stalle, oder unter derselben Wartung stehen, der sechstägigen Observation.

§ 4. Vorschriften für die Observationszeit.

Die unter Beobachtung gestellten Tiere dürfen vor Ablauf der Beobachtungszeit (§ 2) und vor einer noch^ maligen amtstierärztlichen Untersuchung ohne sondere, schriftliche Erlaubnis des zuständigen Landrats aus dem Beobachtungsraume nicht entfernt werden. , , a ..

Fremden Personen ist während der Bevbachtungszett der Zutritt zu den Tieren verboten.

Von allen in der Beobachtungszeit austretendes feuchenverdächtigcn Erscheinungen hat der Besitzer der Ob-, servationstiere, oder dessen Stellvertreter, der OrtspoliM-, behörde sofort Anzeige zu machen, welche ihrerseits ge-

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Bekanntmachung.

Am 14.-17. September d. IS. findet in Darmstadt auf dem östlichen Teil des Exerzierplatzes eine landwirt- fchaftliche Landesausstellung statt, die ein Bild von der Entwickelung und den Leistungen der gesamten hessischen Landwirtschaft und ihrer Nebenzweige geben und Gelegen- heil bieten soll, die Leistungen in größerem Wettbewerb zu belohnen. ____

Sie zerfällt in die Abteilungen für I. Tiere, II. Pflanzen- bau, in. Forstwirtschaft und Jagd, IV. landwirtschaftliche Hilfsstoffe, V. Nebengewerbe einschließlich Molkereiwesen, VI. Maschinen und Geräte, VII. wissenschaftliche Abteilung. Die I. Abteilung umfaßt die Gruppen Pferde, Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Geflügel, Bienen, die III. Acker- tau, Obstbau, Weinbau, Gemüsebau, Gartenbau. An- Meldungen aller Ausstellungsgegenstände und Tiere sind bis längstens 1. Juli, für Geflügel, Ackerbau, Obst und Ge- wüsebau bis 1. August d. IS. bei der Geschäftsstelle des hessischen Landwirtschaftsrats in Offenbach auf den vor- geschriebenen Anmeldebogen in doppelter Ausfertigung zu kistatten. Formularien find dort kostenfrei zu beziehen, ebenso das Ausstellungsprogramm. Wird die Anmeldung laaelaffen, so erhält der Aussteller einen Zulaffungsschem, tr von diesem dem Ausstellungsgegenstand anzuheften ist. Sei Tieren ist bürgermeisteramtliche Bescheinigung nölig, laß die HerlunstSgemeinde des Tieres seit mindestens vier Wochen ftnchensrei ist. Di- Aussteller haben für Aus. «ellung ihrer Gegenstände selbst zu sorgen; sür Geflügel, «r,-ugnisse des Pflanzenbaues und Molkereiwesen über- -mmt die «usstellungsleitung aus Wunsch die Ausstellung. Geräte und Maschinen, die im Freien ausgestellt werden, »erden nicht nach den Firmen der Aussteller, sondern nach t-r Gebrauchsweise ausgestellt; für sie wird eint Platz- «chühr erhoben nach Maßgabe des B-r aufswertes, bezw. , gedeckten Raume nach Maßgabe des FlachenraumS. Der kieikaus-wert ist bei der Anmeldung anzugeben. Für alle iiduigen Ausstellungsgegenstände werden von WW" iteKern die nicht Händler sind, keine Platzgebühren ec- toten.' Die Ausstellungsleitung übernimmt die Versicherung mm F-uerSgesahr, ausgenommen bei den im Freien oder '^eigenen Räumen ausgestellten Gegenständen. Futter und Streustroh wird zum Selbstkostenpreis geliefert. Für Ge> Miel ist an Futtergeld 1 Mk. pro Stamm (2 Mk. pro Sinmmelklasse) der Anmeldung beizusügen. Wartung und Wege der Tiere ist Sache der Aussteller,

SSejMgsprel*

Vierteljahr!. Mk. 2M msuatlich 75 Pfg. mit Bringerlohür durch die AbholesteL« vierteljährl. Mk. IM msu-tlich 66 Pf».

Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit BestektgeU».

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Gießen, den 15. Jnni 1900.

Betreffend: Die land- und forstwirtschaftliche Berufs- genoffenschast für das Großherzogtum Hessen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

cm die Grotzh. Bürgermeistereie« deS Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 1. Mai 1900 noch nicht entsprochen haben, werden auf­gefordert, bis zum 1. Juli l. I. ihren Bericht einzureichen. v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Die nachstehenden Aenderungen der Kgl. preuß. Re­gierung zu Wiesbaden und deS Kgl. Landratamts Usingen bringen wir zur Kenntnis der Jntereffenten.

Gießen, den 16.Juni 1900.

Großherzogliches Kreis amt Gießen, v. Bechtold.

Usingen, den 12. Juni 1900.

Im Anschluß an meine Verfügung vom 25. v. MtS., J.-No. 4864, betreffend die Ausführung der landespolizei­lichen Anordnung zum Zwecke der Herabminderung der Neu­einschleppungen von Maul- und Klauenseuche im Regierungs­bezirke Wiesbaden, bestimme ich hiermit, daß bis auf weiteres die erstmalige Untersuchung deS aus den Großherzoglichen Kreisen Friedberg und Gießen in den Kreis Usingen zur Einführung gelangenden Klauenviehs an jedem Dienstage zu Cransberg und Espa und zwar zu Espa nachmittags 4 Uhr und zu Cransberg nachmittags 6 Uhr durch den Kreistierarzt zu erfolgen hat.

Bezüglich des aus dem Preußischen Kreise Wetzlar znr Einführung gelangenden KlauenviehS haben die HerrenMrger-