Ausgabe 
20.6.1900 Zweites Blatt
 
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halten ist, eine schleunige Ermittelung des Sachverhaltes durch beit Kreistierarzt zu veranlassen.

§ 5. Erste Untersuchung des auf Landwegen ein­geführten Viehs.

Die Bestimmungen der §§ 14 finden entsprechende Anwendung auch auf das auf Landwegen in den Regier­ungsbezirk eingeführte Klauenvieh mit der Maßgabe, daß als Untersuchungsort sofern nicht vom Kreislandrat als solcher ein anderer Ort bestimmt ist derjenige Ort gilt, welchen der Transport im Bezirk zuerst berührt.

Eventuell vorhandene Gesundheitsscheine, welche nach § 1, Abs. 2 die Untersuchung erübrigen, sind in diesem Falle dem Bürgermeister des Untersuchungsortes vor­zulegen.

§ 6. Vorankündigung der Fußtransporte im Untersuchungsorte.

Bei Einführungen aus dem Landwege (§ 5) hat der Transportführer oder Besitzer auch der Ortspolizeibehörds des Untersuchungsortes 6 ,Tagesstunden vor dem Eintreffen der Tiere Mitteilung zu machen, und sich vor Einbringung des Transportes in die geschlossene Ortschaft von jener den Platz, an welchem die Untersuchung stattfinden soll, genau bezeichnen zu lassen.

§ 7. Benachrichtigung des beamteten Tierarztes.

Die Anmeldung der nach § 1 oder 5 evtl, erforder­lichen Untersuchung bei dem zuständigen beamteten Tier­ärzte liegt dem Einführer ob, und hat spätestens 24 Stunden vorher zu erfolgen.

§ 8. Schlußuntersuchung und Aufhebung der Observation.

Nach Ablauf der Observationszeit (§ 2) hat eine zweite amtstierärztliche Untersuchung der unter Beobachtung ge­stellten Tiere stattzufinden, welche bei gleichfalls seuchen­freiem Ergebnis alle Sperrmaßregeln ohne weiteres aufhebt.

Auch über das Ergebnis dieser Untersuchung hat der beamtete Tierarzt dem Viehbesitzer eine kurze Bescheini­gung zu geben.

§ 9. Ausnahmebestimmungen für öffentliche Schlachthäuser.

Auf Biehtransporte, welche zur unmittelbaren Schlach­tung zu Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizeilicher Kontrolle in ein unter ständiger tier­ärztlicher Leitung stehendes öffentliches Schlachthaus ge­leitet werden, findet vorstehende Anordnung keine An­wendung.

§ 10. Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften unterliegen, sofern nicht nach den bestehenden Gesehen^ insbesondere nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist, den Strafvorschriften in den §§ 66 und 67 des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880 1. Mai 1894.

§ 11. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 28. Mai d. I. in Kraft.

Wiesbaden, den 8. Mai 1900.

Der Königl. Regierungs-Präsident. Wentzel.

Usingen, den 25. Mai 1900.

Indem ich die vorstehende, am 28. d. M. in Kraft tretende Anordnung zur allgemeinen Kenntnis bringe, be­merke ich, daß die erste Untersuchung der eingeführten Tiere aus Kosten der Antragsteller stattfindet, oaß aber die Einrichtung offizieller nach Ort und Zeit im Voraus bestimmter Untersuchungstermine zulässig ist, in welchen die ersten Untersuchungen bei rechtzeitiger Anmeldung bei dem Kreistierarzt auf Staatskosten vorgenommen werden.

Wegen Einrichtung derartiger offizieller Unter» suchiüngstermine wird demnächst weitere Verfügung er­gehen.

Mit Rücksicht auf die Bestimmungen in §§ 3 und 4 der Verordnung kann zu den Märkten nur solches in den Regierungsbezirk Wiesbaden eingeführtes Vieh zugelassen werden, welches die sechstägige Beobachtungszeit durch- gemacht und nach der zweiten tierärztlichen Untersuchung entlassen ist. Die Einführung von Klauenvieh zu den Viehmärkten muß mithin spätestens sieben Tage vor dem Markttage erfolgen. Die zweite tierärztliche Untersuchung,, § 8 der Verordnung, erfolgt auf Staatskosten zwischen dem 7. und 9. Tage und zwar gelegentlich anderer Dienstreisen. Die Kosten fallen dem Besitzer der Tiere zur Last, wenn derselbe zu einer anderen Zeit einen besonderen Besuch des Kreistierarztes beantragt.

Der Königliche Landrat.

I. «.

J.-No. 4864. Strieder, Kreissekretär.

Bekanntmachung.

Zur Verhütung der Verschleppung der Mausi und Klauenseuche wird die Abhaltung der auf den 19. Juni ds. Js. in Hohensolms und auf den 20. Juni ds. IS. in der Stadt Wetzlar anstehenden Viehmärkte an die Be­dingungen geknüpft, welche durch die untenstehende diesseitige Bekanntmachung vom 4. Oktober 1898 angeordnet worden find. Für die Einführung von Händlervieh in den Kreis Wetzlar gilt jedoch die in Nr. 110 des Wetzlarer Anzeigers vom 12. Mai 1900 veröffentlichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierungspräsidenten vom 27. März 1900. Aus der Provinz Oberheffen des Großherzogtums Hesien und den preußischen Kreisen Biedenkopf und Usingen dürfen Rind­vieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden.

Wetzlar, den 11. Juni 1900.

Der LandratSamtSverwalter.

AeLanntmachnug vom 4. HKlober 1898.

An die Abhaltung der im Kreise Wetzlar stattfindeude« Diehmärkte werden zur Verhütung der Verschleppung der Maul« und Klauenseuche bis auf weiteres folgende Beding­ungen geknüpft:

1. Für den Auf- und Abtrieb der Tiere ist je eine bestimmte Stelle zu schaffen. Die Benutzung anderer Stellen für den Aus. und Abtrieb, ebenso das Handeln mit Vieh außerhalb der Marktplätze ist verboten. ,, _

Der Auftrieb darf im Winter nicht vor 9 Uhr

Bekanntmachung.

Die Mitglieder des zur Abstellung des Bettels gegrün beten Unterstützungsvereins (Armenverein) in Gießen werden hiermit auf

Dienstag, den 26. Juni d. I., vormittags 11 Uhr in das Regierungsgebäude dahier zur diesjährigen Generalversammlung eiugeladen.

Tagesordnung.

1. Vorlage der Rechnung pro 1899,

2. Voranschlag für 1900,

3. Beitrag zu den Kosten der NaturalverpflegungS- statiouen pro 1899/1900 an die Kreiskaffe,

4. Ergänzung des Ausschusses.

Gießen, den 17. Juni 1900.

Flr den Ausschuß des Armenvereins

v. Bechtold

Gr. Provinzialdirektor.

Schwurgericht.

Gießen, 19. Juni.

Gestern wurde gegen den Schreinergesellen und Rußen- brenner Wilhelm Löffel, geboren am 31. Dezember 1859 zu Stuttgart, wegen Meineids verhandelt.

Den Vorsitz führt wieder Landgerichtsrat Holz­apfel ; als beisitzende Richter fungieren die Landgerichts- räte Dr. Möbius und Wehner. Die Anklage vertritt Staatsanwalt Koch, während die Verteidigung in den Händen des Rechtsanwalts Dr. Stahl liegt. Die Jury wird durch folgende Geschworene gebildet: 1) Professor Dr. Karl Fromme - Gießen, 2) Landwirt Philipp Winter I.-- desheim, 3) Landwirt Heinrich Riehm II.-Lollar, 4) Kauf­mann Philipp Frey-Lang-Göns, 5) Landwirt Ludwig Leib- Lollar, 6) Weinhändler Wilhelm Vollmüller-Lauterbach, 7) Mechanikus Wilhelm Spörhase-Gießen, 8) Lederhändler Löb Bär-Gießen, 9) Landwirt Conrad Blei II.-Burkhards- felden, 10) Landwirt Jakob Görlach IV.-Eberstadt, 11) Land­wirt Heinrich Winter I.-Glauberg, 12) Rentner Heinrich Bausch III.-Nieder-Wöllstadt.

Der Angeklagte ist bereits dreimal vorbestraft. Der Thatbestand der Anklage ist folgender: Löffel hat Endo

und im Sommer nicht vor 8 Uhr vormittags statt- finden.

2. Auf die Märkte dürfen nur Tiere aus seuchenfreien Orten, deren Führer mit giltigen behördlichen Ursprungszeugniflen versehen find, aufgetrieben werden, Tiere von Händlern aber nur dann, wenn in jenen Ursprungszeugnissen weiter bescheinigt ist, daß die Tiere sich die letzten sieben Tage in un- verseuchtem Zustande in seuchefreien Orten befunden haben.

Im übrigen gilt für die Einführung von Händlervieh in den Kreis Wetzlar die in Nr. 109 des Wetzlarer An­zeigers vom 11. Mai 1897 veröffentlichte polizeiliche An­ordnung des Herrn Regierungspräsidenten zu Koblenz vom 13. April 1897.

3. Bei dem Austrieb der Tiett'M der Eigentümer oder Führer dem anwesenden Polizeibeamten das unter Nr. 2 erwähnte Ursprungszeugnis vorzu zeigen.

Außer von der Kontrolle der Ursprungszeugnisse ist der Austrieb von der vorherigen Besichtigung und Nichtbeanstandung der Tiere durch den KreiS- tierarzt abhängig.

4. Seuchenkrank und seuchenverdächtig befundenes Vieh unterliegt den vorläufigen Anordnungen deS KreiS- tierarzteS.

Hüten berg-Medaille.

Die offizielle Medaille, welche die Stadt Mainz zur Erinnerung an die Festlichkeiten für die 500jährige GeburtS- feier Johannes Gutenbergs schlagen ließ, ist im Auf­trage des Komitees von dem Darmstädter Bildhauer Rudolf Bosselt entworfen und ausgeführt worden. Die Vorseite zeigt das Brustbild Gutenbergs in Mütze und Pelzmantel, linkshin gewandt. Der Kopf, zu dem das Meisterwerk Thorwaldfens in Mainz zum Vorbild gedient hat, ist leicht gesenkt in finnender Haltung. An den deutschen Kunststil zu Lebzeiten des Erfinders erinnert die strenge Umrahmung, zu der ein gothischer Dreipaß mit starken Profilen gewählt ist, der ein Schristband umschließt. Dieses wird von zwei Wappenschilden unterbrochen, dem Familienwappen von Gutenberg und dem alten Wappen der Stadt Mainz. Die Inschrift lautet:

ZUR 500. GEBURTS-FEIER DES JOHANNES GUTENBERG * JUNI 1900 » MAINZ.

Die Darstellung der Kehrseite ist eine symbolische Huldigung für den Schöpfer des Buchdruckes. Der Künstler denkt sich den Gefeierten, wie er nach 500 Jahren wieder

DtÄ HEUTE NOCH OB UNSREN WERNEN SCHWEBT WTAUSENDra/HEM RADERS FIELE LEBT:

UNSTERBLICH ERGEbANKE >

X SEI GEPRIESEN /

unter uns tritt, um zu schauen, was aus seiner Erfindung geworden ist. Die rastlos arbeitende Jetztzeit, die ihm einen so großen Teil ihrer Kultur verdankt, in der Gestalt einer jugendlichen Frau mit energischen Zügen personifiziert, hat ihn in daS Gewölbe einer modernen Druckerei geführt, vor die große Rotationsmaschine mit ihrem komplizierten Räderwerk und ihren erstaunlichen Leistungen. Unwillkürlich hat der alte Meister sein Haupt entblößt und steht nun, versunken in den Anblick deffen, was der stete Gestaltung-, trieb der Menschen aus seinem einfachen Gedanken zu ent­wickeln und zu schaffen vermocht hat. Sein Begleiterin aber tritt aus ihn zu und bekränzt ihn mit dem Lorbeer, dem Dank der Nachwelt für seine GeisteSthat. Ihre Ge­fühle drückt der den Abschnitt füllende Vers aus:

Der heute noch ob unseren Werken schwebt, In tausendfachem Räderwerke lebt, Unsterblicher Gedanke sei gepriesen.

Die Medaille wird hergestellt in Silber und Bronze in der Silberwarenfabrik und Prägeanstalt von I. M. Rückert in Mainz. G

1898 auf Ziegeleien bei Rodheim v. d. H. in Arbeit ge­standen. Am 20. Januar 1899 kam es gegen Abend in der Nähe der Knaf'schen Rußenbrennerei zwischen Georg Knaf ünd Holzmachern, die auf dem Wege vom Walde nach Rodheim v. d. H. an der Rußenbrennerei vorüberkamen, zu einer Schlägerei, [in deren Verlauf Knaf die Holz- Holzhauer Huhn und Friedrich Gollwalts mit einer Schippe schlug und stieß. Veranlassung zu dieser Schlägerei gab der Hund des Knaf, der, wie Knaf behauptet, von pen Holzhauern zuerst geneckt und, als er an diese heran­sprang, von ihnen geschlagen sein soll. Aus diesem Vor­fall kam es zu einer Verhandlung vor dem Schöffengericht Vilbel wegen Körperverletzung gegen Georg Knaf. Dieser ließ zu dem am 7. Juni d. I. angestandenen Termin den Angeklagten Wilhelm Löffel als Zeugen darüber laden, daß schon öfter die Holzhauer seinen Hund gereizt und geneckt hätten. In diesem Termin beschwor der Ange­klagte nach Ausweis des Protokolls/ er wisse nur, da- Huhn nach dem Hund geworfen und ihm zugerusen habe: Löffel iijnd keine Supp'!"

Der Angeklagte erklärt nun, er habe nie gesehen, datz der Holzmacher Huhn den Hund des Knaf geneckt habe; richtig sei aber, daß ihm öfters zugerufen worden fei: Löffel und keine Supp'!" Er gesteht weiter zu, daß er zurzeit des Vorfalles gar nicht in Rodheim v. d. H., son- oern in Seulberg gewesen sei, wo er an einem Beinbruch darnieder gelegen habe. Die vernommenen Zeugen, die der Verhandlung in Vilbel beigewohnt haben, erklären durchweg, sie hätten die unter Eid abgegebene Bekundung des Löffel so verstanden, als wenn Löffel den Vorgang am 20. Januar beobachtet haben will. Der Vorsitzende deV Schöffengerichts will damals den Löffel gefragt haben, ob er denn von der Schlägerei nichts wahrgenommen hätte, und dieser habe darauf erklärt, nein, er sei im Hof be­schäftigt gewesen und habe von der Rauferei nichts ge­sehen. Mehrere Zeugen sagen aus, daß der Angeklagte nach seiner Vernehmung als Zeuge in der Sache Knaf sich Gedanken gemacht und Aeußerungen ihnen gegenüber ge- than habe, aus denen zu schließen sei, daß er sich bewußt gewesen wäre, er habe in Vilbel falsch geschworen. Der Angeklagte wird verschiedentlich als ein äußerst tüchtiger, fleißiger und geschickter Mensch hingestellt, für den nun der Samstag und Sonntag Unglückstage seien, weil ihn an diesen Tagen der Schnapsteufel erfasse. Wenn Löffek betrunken, sei er zu allem schlechten fähig.

Den Geschworenen wird außer der Frage, ob der An­geklagte in Vilbel vor den Schöffen wissentlich falsch ge­schworen, für den Fall der Verneinung dieser Schuldfrage auf Antrag des Verteidigers die Nebenfrage vorgelegt, ob der fragliche Eid aus Fahrlässigkeit falsch geleistet fei.

Staatsanwalt Koch geht die Beweisaufnahme kurz noch einmal durch und weist die Geschworenen darauf hin, daß der Angeklagte die That ja unumwunden eingeftanben hat, es könne von einem fahrlässig geleisteten Erde keine Rede sein; er bitte die Schuldfrage wegen Meineid bejahen.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Stahl, führt aus, daß man es hier mit einem Trinker zu thun habe, de* seine angeblichen Geständnisse stets am Samstag, an de» für ihn gefährlichen Tage, gemacht hat, es sei also auf das, was sein Klient in Der Trunkenheit gesagt, nicht viel zu geben. Ebenso sei auf die Geständnisse, die der An-- geklagte heute gemacht habe, nicht sonderlich Gewicht zu legen. Der Angeklagte leugne und gestehe abwechselnd. Es mangele an einem klaren Motiv, weshalb der Ew falsch geleistet sein solle. Wenn aber die Geschworenere dennwch der Ansicht seien, es handle sich hier um einen falschen Eid, so könne dieser nur fahrlässigerweise falsch

Nach kurzer Beratung verkündet der Obmann, Prt^ Dr. Fromme, den Wahrspruch der Jury dahin, daß de* Angeklagte schuldig des Meineids sei.

Staatsanwalt Koch beantragt darauf auf drei Jahr«

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