Ausgabe 
20.1.1900 Zweites Blatt
 
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Ortszulage in den Ge­meinden, wo eine solche ge­währt wird, von 100 Mk.

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berechnet.

Lehrerinnen erhalten bei der definitiven Anstellung einen Gehalt von 700 Mk. bis 850 Mk., freie Wohnung oder Mietentschädigung und Alterszulagen von je 100 Mk. innerhalb der gleichen Fristen wie die Lehrer.

7. Herzogtum Braunschweig.

(Gesetz vom 4. März 1895.)

Die ordentlichen Lehrer beziehen nach der festen An­stellung, welche in der Regel von der Vollendung des 25. Lebensjahres abhängig ist, neben freier Wohnung oder einer entsprechenden Mietentschädigung:

Grundgehalt: 800 Mk. 6 Alterszulagen wie bei den Hauptlehrern von je 125 Mk.

Für die geringst besoldeten Lehrer und Lehre­rinnen ergiebt sich eine solche vesoldungsausbefferung schon un­mittelbar aus dem Gesetz, insofern gewisse Mindestsätze für das Diensteintommen aufgestellt find. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß durch Ausdehnung der staatlichen Alterszulagen auf Orte, in denen sie früher nicht gewährt wurden und in einer großen Zahl von Gemeinden durch Erlaß neuer Besoldungsordnungen daS Einkommen der Volks- schullehrer neu gestaltet worden ist. Die Sinkommensverhältnisie haben sich danach so vielgestaltig entwickelt, daß ein schablonenhaftes Vorgehen zugunsten einer gleichmäßigen Erhöhung aller Schulstellen nicht zu recht­fertigen sein würde. Daß bet Feststellung des Diensteinkommens auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Orts Rückficht zu nehmen sein wird, schließt nicht aus, daß innerhalb jedes Regierungsbezirks gewisse Siegenden und Gruppen von Orten, die gleichartige örtliche Verhält ntfse zeigen, für eine gleiche Bemessung bed Diensteinkommens zusammen­gefaßt «erden.

a. für Hauptlehrer (b. h. für den ersten Lehrer an einer ungeteilten Schule und die ersten Lehrer einer Schule von mehr als einer Klasse)

Grundgehalt: 1000 Mk. 6 Alterszulagen von je 125 Mk. nach einer Dienstzeit von 3 Jahren seit der Anstellung und ferner in Fristen von 5 zn 5 Jahren.

Dienstwohnung oder Woh­nungsentschädigung.

Ferner wird in ca. 160 Ge­meinden des Landes eine be­

sondere Ortszulage von höch­stens 300 Mk. gewährt.

Die für die Gewährung der Alterszulagen maßgebende Dienstzeit wird von der unwiderruflichen Anstellung an

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Das Dienstalter

Der Gehalt ständiger Lehrer an Volksschulen von 40 I und weniger Kindern ist in jedem der angegebenen 6 Ab- I schnitte ihrer Dienstzeit um 100 Mk. zu erhöhen.

UnterLehrer" im Sinne des Gesetzes sind auch die I Lehrerinnen zu verstehen.

4. Königreich Preußen.**)

(Gesetz vom 3. März 1897, betreffend das Dienstein- I kommen der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen

Volksschulen.)

Das Diensteinkommen der Lehrer besteht aus dem Grundgehalt, den Alterszulagen und ferner Dienstwohnung oder entsprechender Mietsentschädigung.

Das Grundgehalt darf für Lehrer fiel len nicht weniger als 900 Mk., für Lehrerinnen stellen nicht weniger als 700 Mk. jährlich betragen.

Die Alterszalagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verhältniffe in der Weise zu gewähren, daß der Bezug nach 7jähriger Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst beginnt, und daß 9 gleich hohe Zulagen In Zwischenräumen von je 3 Jahren gewährt werden.

Die Alterszulage darf in keinem Falle weniger be­tragen als

1. für Lehrer jährlich 100 Mk., steigend von 3 zu 3 Jahren um je 100 Mk. bis auf jährlich 900 Mk.;

2. für Lehrerinnen jährlich 80 Mk., steigend von 3 zu 3 Jahren um je 80 Mk. bis auf jährlich 720 Mk. Bei Berechnung der Dienstzeit der Lehrer und Lehrerinnen kommt die gesamte Zeit in Ansatz, während welcher sich dieselben im öffentlicheu Schuldienst befunden haben. Die Dienstzeit, welche vor dem Beginn des 21. Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.

Die bestehenden Gehaltsregulative, Ordnungen und Festsetzungen sind, soweit erforderlich, nach den Bestim­mungen des Gesetzes vom 3. März 1897 neu zu gestalten.

Für diejenigen Stellen, deren Gehaltsbezüge den Vor­schriften dieses Gesetzes entsprechen, sind diese Gehaltsbe­züge zu leisten, ohne daß es einer Neuregelung der Be- soldungsverhültniffe bedarf.

5. Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach. (Gesetz vom 25. Mai 1898, seit l./I. 1899 in Geltung.) Das Diensteinkommen der fest angestellten Volksschul­lehrer soll neben freier Wohnung ober einer entsprechenden Wohnungsentschädigung mindestens lOOO Mk. als Grund­gehalt betragen.

Außer dem Grundgehalt werden Alterszulagen ge­währt, welche das gewährleistete Mindesteinkommen er­höhen um

erhalten den gleichen Gehalt, wie die Hauptlehrer, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrage des Gehaltes von 1500 Mk.

2. Königreich Württemberg: (Gesetz vom 31. Juli 1899, seit l./IV., bezw l./X. 1899

1400

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6. Großherzogtum Oldenburg.

(Gesetz vom 1. April 1897.) Diensteinkommen der Volksschullehrer beträgt:

- ' b. für Nebenlehrer

(das sind alle übrigen ange­stellten Lehrer)

Die auf Lebenszeit angestellten Lehrerinnen er­halten folgende Gehalte:

mit der ständigen Anstellung 1100 Mk.,

nach vollendetem 7. Dienstjahre 1150

ferner nachte 3 weiteren Dienstjahren Zulagen von je 50 Mk. derart, daß der Höchstgehalt 1500 Mk. mit dem vollendeten 29. Lebensjahre erreicht wird.

i 3. Königreich Sachsen.

(Gesetz vom 17. Juni 1898, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend, seit l./I. 1900 in Geltung.)

Das Gesamteinkommen eines Lehrers an einer Volks­schule darf nicht unter 1200 Mk. jährlich betragen. Die freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung ist in dieses Einkommen nicht einzurechnen.

Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen, welche mehr als 40 Kinder zählen, ist durch Zulagen fol­gendermaßen zu erhöhen: nach einer vom erfüllten 2j5. Lebens­jahre des Lehrers an zu rechnenden Dienstzeit:

Dienstzeit maßgebend, welche ein Lehrer in definitiver oder provisorischer Anstellung nach bestandener Hauptprüfung im öffentlichen Schuldienst zugebracht hat.

11. Herzogtum Sachsen - Koburg-Gotha.

(Gesetze vom 21. März 1892 und 4. Februar 1899.)

Die Gehalte der unwiderruflich an gestellten Lehrer betragen neben freier Wohnung:

b. in Gotha, Ohr-

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Gehaltsskala für die festangestellten Gehalt bei der festen Anstellung nach 2jähriger Dienstzeit

a) an den Schulen in städtischen und den mit einer 'Gemeinden:

10. H erzogtum Sachsen-Altenburg.

(Gesetz vom 7. Januar 1899.)

Die jährliche Besoldung eines für eine ländliche Schul­stelle angestellten Voksschullehrers beträgt außer seiner Wohnung oder einer angemessenen Geldentschädigung min­destens 11OO Mk. und ist durch Alterszulagen folgender­maßen zu erhöhen:

Dienstzeit

Aufsteigen im Gehalt von der festen Anstellung an berechnet. Wenn daS der festen Anstellung vorangehende Provisorium im öffentlichen Schuldienst ohne Verschulden der Betreffenden länger als 2 Jahre dauert, wird das Mehr bei Berechnung des skala- mäßigen Dienstalters berücksichtigt.

Die Gehalte der festangestellten Lehrerinnen an den Volksschulen betragen 1000 bis 2000 Mk. DaS Auf- steigen im Gehalt geschieht durch Dienstalterszulagen, welche nach 2, 5, 8, 11, 14, 17 und 20 Jahren je 100 Mk., nach 23 und 26 Jahren je 150 Mk. betragen. Vom 26. Dienstzahre an wird eine Zulage nicht mehr gewährt

Für bte den Lehrern gewährten Dienstwohnungen werden 10 Proz. des pensionsberechtigten Gesamteinkommens auf das Gehalt angerechnet.

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Dienstjahr an: 2100

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Die für bie Bemessung der Zulagen maßgebende Dienst­zeit läuft vom 1. Januar des auf bie feste Anstellung folgenden Kalenderjahres. Lehrerinnen erhalten bei bezw. nach der festen Anstellung s/4 der oben bezeichneten Besoldung und BesoldungSzulagen, sowie Mietentschädigung.

9. Herzogtum Anhalt.

(Normativ betr. das Dienfteinkommen der festangestellten VolkSfchullehrer und der Lehrerinnen an Volksschulen von 1897.)

26. Dienstjahr an:

Die GehaltSverhältniffe der Volksschullehrer im König­reich Bayern, in den Großherzogtümern Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, in den Thüringischen Fürstentümern und in den freien Städten sind in der vorstehenden Zusammenstellung nicht berücksichtigt worde», da sie für den vorliegenden Zweck ein besonderes Interesse nicht bieten.

** Die Progression bei der Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer und die Aufhebung der Stempelabgaben und Ge­bühren. Ein Antrag des Abgeordneten Ulrich und Ge­nossen lautet: Hohe Kammer wolle Großherzogliche Re­gierung ersuchen, einen Gesetzentwurf vorzulegen, betr. Erhöhung, resp. Einführung der Progression bei der Ein­kommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuer und demge­mäße Aufhebung der Stempelabgaben und Gebühren.

** Aufhebung des Brückengeldes. Die Ab­geordneten Dr. Schmitt und Genossen ersuchen die Groß­herzogliche Regierung um Vorlage eines Gesetzes, durch welches das Brückengeld im Großherzogtum aufgehoben oder wenigstens die Bewohner von Kastel und Kostheim von jedem Brückengelde befreit werden. Eventuell wird beantragt: Großherzogliche Regierung wolle darüber Er­hebungen anstellen, welche Einnahme-Ausfälle der Staats­kasse dadurch erwachsen, daß die Bewohner von Kastel und Kostheim vom Brückengelde befreit werden.

** Umtausch von Wechsel st empelmarken und Postwertzeichen. Bei dem Entwerten von Wechselstempelmarken und besonders, wenn die alten, noch den Vordruck 18 . . tragenden verwendet werden, sind Irrungen und Versehen so häufig, der entstehende Schaden aber zuweilen so hoch, daß es sich zur Zeit wohl verlohnt, auf die Bestimmungen hinzuweisen, welche bei dem Um­tausch dieser Wertzeichen zu beachten sind. Für ver­dorbene Stempelmarken und Blankets kann nur dann Er­stattung beantragt werden, wenn der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen ver­anlaßt, und von den betreffenden Stempelmaterialien be­ziehungsweise von den Schriftstücken, zu welchen sie ver­wendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch ge­macht ist, wodurch das steuerliche Interesse gefährdet wird. Der Erstattungsanspruch muß innerhalb vierzehn Tagen, nachdem der Schaden dem Berechtigten bekannt geworden, bei der zuständigen Oberpostdirektion beantragt werden, die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere Stempelzeichen, eine Erstattung des Wertbe­trages findet nicht statt. Ein Umtausch der in Händen des Publikums unbrauchbar gewordenen statistischen Wert Zeichen ist zulässig, wenn die unbrauchbaren Marken und Scheine von einer Anmeldestelle noch nicht entwertet sind, ^ieichzeitig sei erwähnt, daß verdorbene oder auf irgend eine Weise unbrauchbar gewordene, mit dem Wertzeichen versehene Postkarten, Postanweisungen, Rohrpostkarten und -Briefumschläge an jedem Postschalter umgetauscht werden, für verdorbene Postkarten werden jedoch nur Freimarken zu 5 Pfennig ausgegeben. Die mit Ueberdruck versehenen Wertzeichen der deutschen Postanstalten im Auslande wer­den dagegen nicht umgetauscht, lieber Anträge auf Um­tausch verdorbener Versicherungsmarken entscheiden die betreffenden Versicherungsanstalten von Fall zu Fall.

** Bau rechtliche Verhältnisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Zwei Vorträge, welche Herr k. Senatspräsident a. D. Dr. Julius Ritter von Staudinger im Architekten- und Ingenieur- Verein zu München gehalten hat, erscheinen in der tm Verlag der Süddeutschen Verlags-Anstalt G. m. b. H- München herausgegeoenen Fach - ZeitschriftSüddeutsche Bauzeitung" in einer längeren Artikel-Serie. Wie der Titel der Abhandlung besagt, sind in derselben alle bau­rechtlichen Verhältnisse nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Herzogtum Sachsen (Gesetz vorn 12. Februar 1894.) Die festangestellten Lehrer an Volksschulen erhalten neben freier Wohnung oder Mietentschädigung: eine jährliche Besoldung von 1000 Mk., nach einer Dienstzeit

in Geltung.)

Die ständigen Lehrer an Volksschulen erhalten neben freier Wohnung ober einer angemessenen Mietentschädigung mindestens folgende pensionsberechtigte Gehalte:

mit der ständigen Anstellung 1200 Mk.

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