nebst Kindern.
6852
I. V.: Wolff.
6833
Bahnhofstr. 27.
Lindenplatz 12.
6845
Telephon 231.
2
3
Müller, Wetzlar.
6825
Das so beliebte
04453
Branilschw. Rotwurst p.Pfd. Mk.
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1.30
6844
Kölner KonsnU-Knßslt
Bahnhofstraße 3S, H.
g. A. Kackenöerg Wachs.
Berintwortlrch für den eB|tumnen teil. P. für bc* ■neetyet««: H««, - - Stud u*i Settag ttr Uni»ttstlätß-«u«- unk Stdnbruderei (Pietsch Brbtn) in Gtrßen.
(Offene Stellen.
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Art des
Betriebes.**)
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ZSenrerkungen.
Insbesondere Angabe, ob bereits Mitglied einer Berufs genoffenschast.
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Gegenstand des
Betriebes.*)
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Zahl der durchschnittlich beschäftigten verstcherungs- vflichtigen Personen.
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Name des Unternehmers (Firma).
Lcberwurst Mettwurst Blockwurst Zungenwurst Cervelatwurst do.
Knoblauchwurst Cervelatwurst
04454] Sin kräftiger Arbeiter ge° sucht. Holzhandlung Liebigftraße «1.
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Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem uns so schwer betroffenen Verloste sagen wir unfern innigsten Dank.
Dorothea Will, ged. Kamel»
Bekanntmachung,
die Ausführung der Gewerbe-UnsallversicheruugSgesetzes betreffend.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs Verstcherungsamtes vom 1. l. MtS. nebst der Anleitung zur Anmllvung uufallversicherungspflichttger Betriebe bringen wir unter dem Ansitzen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Anmeldung für die in der Stadt Gießen belegeueu Betriebe bet der unterzeichneten Behörde zu erfolgen hat. Formularien hierzu sind in der Klee'schen Schreibmaterialienhandlung erhältlich.
Gießen, den 16. Oktober 1900.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Ia. Nürnberger
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Arisch einqetroffen:
la.. Tafelschellfisch, M w,„
Schollen, 9rotzungen, Tafelzander.
Kölner Konsum-Anstalt
H A. Kacüenöerg Kachfokger 6847
Bahnhofstraße 27 Telephon 281 Lindenplatz 12.
5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande — der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet.
6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- und Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, bie nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen »crstcherungspfllchtlgen Betriebes sind.
7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzu- ^Ei"' "enn Waren m geringerem Umfange oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden. v
b) Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" , ft wi« a,u' ob bie Beförderung auf dem Lande oder zu Waffer erfolgt. ®S° Unb ®,rö^e beä Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleidj;
fabren vmi Waren «^ren hierhin die von größeren Handelsgeschäften zun?Aus- fahren von Warenan die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.
in denen Damvsk"essel"vder b" Bersicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, "Anwenbunakamen elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke
werk umbenȀ'bS eir bur(^ tierische Kraft bewegtes Trieb.
Mcht "u begründen »u fteIIen unb b«mit dessen Versicherungs
Betriebe 0^n^d^nen^d^U^?^eb^r^nl?^ ^halb nicht anzumelden sind alle diejenigen b-iter tbäüa ist A?s Arbeit , Ä?"' °£ne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Ar-
rrr, ts &b
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden so ist ieh,r -ur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auck^ 9fnJ% pflicht der übrigen genügt. U n n ro,tb QUC9 der Anmelde-
Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des o;„o
natürliche oder eine juristische Person ist. Betriebes eine
'2) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nickt
wenn sie bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre'Bersick^un»«' pflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, ;. B. Schlosserae^e die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlofferarbeiten versichert waren, beten @etoerbebdtief> aber letzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist. eD
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Rheinische Hausmacher- Leberwurst p.Pfd
Leberwurst „ „
tt Sardelleuleber- wurst „
„ Trttfftlleberwurst
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Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung uufallverficherungspflichtiger
Betriebe.
Vom 1. Oktober 1900.
Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichsver- ficherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt verstcherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, so Die der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungpflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zelt vis zum 15. Aovemver 1900 einschließlich festgesetzt.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungs- behörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die nachstehende Anleitung verwiesen.
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Gaebel.
Anleitung,
betreffend die Anmeldung uufatlversicherungspffichliger Aetrteve.
(§ 86 des G.-werbe-UnfallversicherungsgesetzeS vom 30. Juni 1900 )
I) Die Anmeldepflicht erstreckt sick auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung mcht unterstellten, durch die $§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs- a.csetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unter- warfen sind:
a. die gewerblichen Brauereien,
b. die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,
c. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
d. die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern btenenben Betriebe, wenn sie mit einem Hanbelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,
e. Betriebe jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.
2) Als „gewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergärig ober untergärig.)
3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein ver- srcherungspflrchtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig — mit ober ohne Werkstatt — betrieben werben. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.
4) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs tn fremden Haushaltungen beschränken.
Theater-Verein.
Erste Vorstellung:
Dienstag den 30. Oktober, 8 Uhr pünktlich.
Cyprienne, Lustspiel in 3 Akten von Sardou und Najac
Jephta's Tochter, Lmtäpiel ic 1 c«
Cyprienne \ Frau Auguste Prasch Grevenberg Beatrice f vom Berliner Theater in Berlin.
Die Verlosung der Sperrsitze findet Samstag den 20. Oktober statt. — Beitrittserklärungen, sowie Wünsche auf Zusammensitzen mit Bekannten wolle man möglichst bis zu diesem Tage an den Rechner des Vereins, Herrn E. Chai Her, Musikalienhändler, Neuenweg, richten. 6838
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, den 190 . .
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
*) 8- B. „Schmiede- und Schlofsergewerbe".
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.
**) 1 B. „Handbetrieb", oder .Betrieb mit tierischer Kraft".
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zwischen Daubringen und Gießen. Abzu- Lohn 23 Mark monatlich.
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Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirtschaft sich darstellen und bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind.
13) In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämtlichen Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann ver- sicherungspflichtig, wenn chr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werben unb ganz ober teilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
16) Als in dem Betrieb beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Bötriebsanlage (Werkstätte rc.) erfolgt.
17) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
18) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebs sick ergebenden Nackteilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte .Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.
19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs-Ver- stcherungsamt erlaffenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich zu bewirken ist, und daß säumige Unlernehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können
Aormular für die Anmeldung.
Staat Regierungsbezirk Kreis (Amt) Gemeinde- (Guts-) Bezirk......... Straße Nr
Anmeldung
arr die untere WerwattungsöeySrde auf Hrund des § 35 des Heweröe-Anfall- versicheruugsgefehe« vom 30. Juni 1900.
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