Gerichtssaal.
o. C Gießen, 16 Oktober. Strafkammer. Der Schneider Heinrich Korelt zu Alsfeld war vom Schöffengericht Alsfeld wegen thätltcher Beleidigung der Heinrich Vey Ehefrau tu eine Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte sowohl der Angeklagte als auch Großh. Staatsanwaltschaft Berufung ewgrlezt. Ersterer beantragte in bcr heutigen Hruptverhandlung F etsp echung, letztere Erhöhung der Strafe auf sechs Wochen Gefängnis Dre Beweisaufnahme führte zu dem gleichen Ergebnis wie in der SchoffengerichtSverhandlung und erachtete das Gericht, die beiderseitige Berufung verwerfend, die in erster Instanz ausgesprochene Strafe für angemessen. — Hierauf wurde die Straffache gegen Karl Meise! zu G oßen-Buseck und sechs Genoffen wegen Körperver- l tzung aufgerufen. Da zwei der Angeklagten nicht erschienen waren, beschloß das Gericht Aussetzung der Verhandlung. — Als letzte Srche kam die Anklage gegen den Schmied Hinrich Sargk II. von Bingenheim wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit im Sinne des § 176» Str.-G-B. zur V-rhandlung. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde wegen Gefährdung der Sittlichkeit die O.ffent lichkeit ausgeschloffen. Den öffmttich verkündeten Entschetdungs- gründen war zu entnehmen, daß das Gericht aus der Beweisaufnahme nicht die volle Uebcrzeugung von der Schuld des Angeklagten gewinnen konnte und daher Freisprechung erfolgte. Der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl wurde aufgehoben.
—l. Gießen, 16. Oktober. (Schöffengericht.) Ein hiesiger, bereits vorbestrafter Schuhmacher hatte ein Paar ihm züm Reparieren übergebene Stiefel veräußert und den Erlös in Spirituosen angelegt. Für diese Straf- that erhält er eine Gefängnisstrafe von einem Monat. — Wegen Zuwiderhandlung gegen § 153 der Gewerbeordnung werden zwei Weißbindergesellen aus Steinbach bezw. Garbenteich in eine Gefängnisstrafe von je fünf Tagen genommen, weil sie einen 21jährigen Arbeiter aus Steinbach durch Drohung und Ehrverletzung zu bestimmen such--
Linzugeeilt waren, hatte daö Feuer bereits den ganzen Strohhaufen ergriffen, sodaß eine Rettung von Stroh unmöglich war. Dem günstigen Wmde ist es zu danken, daß daS Feuer auf Gebäude nicht übertragen wurde.
Offenbach, 15. Oktober. Auf der gestern hier stattgehabten Bauarbeiter-Schutzkonferenz, die Lus Hessen und Hessen-Nassau durch Delegierte zahlreich besucht war, gelangte folgende Resolution einstimmig zur Annahme:
„Die am 14. Oktober in Offenbach tagende Bauarber- ter-Konferenz protestiert gegen den unerhörten Zustand, daß das Leben und die Gesundheit der Bauarbeiter noch immer durch ungenügende Schutzvorrichtungen gefährdet wird. Es wird verurteilt die ablehnende Haltung der Regierung und der bürgerlichen Abgeordneten zu den Forderungen der Bauarbeiter um bessere Schutzeinrichtungen, wie sie auf dem Bauarbeiter-Schutzkongreß zu Berlin gefordert worden sind. Die Konferenz schließt sich diesen Forderungen des Bauarbeiter-Schutzkongresses an. Als jerste Maßnahme für einen weiteren Schritt zu besseren Schutzvorrichtungen fordern die Delegierten von Hessen und Nassau die reichsgesetzliche Durchführung .einer schärferen Kontrolle der Bauten unter Mitwirkung auch solcher Beamten, die von den Arbeitern aus den Reihen der Bauarbeiter selbst gewählt werden. Die Konferenz macht es den Delegierten zur Pflicht, dahin zu wirken, überall Bauarbeiter-Schutzkommissionen zu gründen und eine wirksame Agitation zu entfalten."
Ferner wurde ein Landeskomitee, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt, das die Beschwerden der einzelnen Bauarbeiter-Schutzkommissionen oder, wo eine solche nicht besteht, von den Vertrauensmännern entgegennimmt, um eine rege Agitation betreiben zu können, und um andererseits auch Material zu sammeln, um auf die Regierungen so einwirken zu können, daß diese Frage zu Gunsten der Arbeiter reichsgesetzlich geregelt wird.
Mainz, 16. Oktober. Eme köstliche Geschichte ist dies-r Tage dem alten Kunden eines hiesigen Milchhändlers begegnet. Dem Manne wird seine Milch jeden Tag durch einen neunjährigen Sohn des Milchhändlers in's HauS gebracht. Dieser Tage fanden seitens der Polizei scharfe Milchrevisionen statt, wobei ganz außergewöhnlich viele Beanstandungen und Konfiskationen vorgenommen wurden. Nach einigen Tagen erscheint unser Junge bei dem Kunden, wobei sich folgender Dialog entspann: „Ei en Gruß vun meint Vatter, un die Milch däht vuu morge ab statt 9 Pfg. 10 Pfg. kosten." „Warum denn?" fragte der Kunde, dem dieser plötzliche Aufschlag nicht recht erklärlich war. „Ei viePolizei gucktunsjetzt zu viel uff die Finger!" Weiterer Erläuterung über den unvermuteten Aufschlag soll es nicht bedurft haben. Die Milch soll aber, so behauptet Fama, seit dem Tage besser geworden sein.
ten, sich dem Weißbinderstreik anzuschließen resp. die Arbeit nicht wieder aufzunehmen. Der also bedrohte Weißbindergeselle war in der Weißbinderversammtung zugegen gewesen, in welcher der Beschluß gefaßt worden war, vom 7. Mai ab in den Ausstand einzutreten, und hatte sich bei dieser Gelegenheit zu der Erklärung bewegen lassen, wenn auch nicht dem Verbände beizutreten, so doch während der Dauer des Ausstandes in seinem Heimatsorte Beschäftigung zu nehmen. Bei seiner Anwesenheit in Gießen am ersten Streiktage hatte er jedoch auf Wunsch seines Meisters sich bereit erklärt, die Arbeit am andern Morgen wieder aufzunehmen. Als jedoch der arbeitslustige Gehilfe auf dem Wege nach Gießen begriffen war, traf er mit dem Angeklagten aus Steinbach, der als Streikposten Kontrolle übte, unterwegs zusammen, bei welcher Gelegenheit dieser jenen, als er von seinem Vorhaben, die Arbeit wieder aufzunehmen, nicht abzubringen war, die Worte zurief: Wenn ich in Gießen mit Dir zusammen wäre, würde ich Dich von dem Gerüst herunterstürzen, daß Du das Genick brächst. Von dem Mitangeklagten aus Garbenteich war der nichtstreikende Geselle am 23. Mai seines Verhaltens wegen zur Rede gestellt und unter Schwingung des Stockes mit Durchhauen bedroht worden. Trotz des Leugnens der beiden Angeklagten hält sie das Gericht durch die Zeugenaussagen ihrer Strafthaten für überführt nmt> erkennt, wie oben angegeben. — In der Strafsache gegen einen hiesigen Tagelöhner muß wegen Nichterscheinens des Angeklagten die Vertagung bis zum 30. Oktober d. I. und Vorführung des Angeklagten zu diesem Termin beschlossen werden; ebenso beschließt das Gericht Aussetzung der Verhandlung in der Strafsache gegen einen hiesigen Hausknecht bis zum Vollzüge des gegen den Angeklagten zu erlassenden Haftbefehls, nachdem die telephonisch angeordnete Vorführung der beiden zuletzt genannten Angeklagten nicht ermöglicht werden konnte. — Demnächst wird in die Verhandlung gegen einen hiesigen Wirt eingetreten, der sich wegen thätlicher Beleidigung eines Lehrers an der Knabenschule, Vergehen im Sinne §§ 185, 196, 200 St.-G.-B. zu verantworten hat. Ein Sohu des Angeklagten, der sich gegen den Lehrer schon zu wiederholten Malen frech benommen hatte und auch wegen Sachbeschädigung bereits hatte in Strafe genommen werden müssen, ließ sich, allen Ermahnungen, Warnungen und ^Bestrafungen zum Trotz, nach wie vor geringere und gröbere Ausschreitungen zu schulden kommen, obgleich sich sein Lehrer keine Mühe und Arbeit verdrießen ließ, den störrigeu Jungen auf bessere Bahnen zu leiten, eine Thatsache, die gelegentlich selbst der Angeklagte anerkannte und damals versprach, den pflichttreuen Lehrer in seinem Werke der Erziehung nach Kräften zu enterstützen, sodaß bei jener Gelegenheit der Angeklagte sowohl wie der Verletzte im besten Einvernehmen schieden. An der zugesagten thatkräftigen Unterstützung hat es scheinbar der Angeklagte dessenungeachtet fehlen lassen, denn sonst hätte es nicht vorkommen können, daß schon nach kurzer Zeit, am 8. August d. I., der betreffende Schüler den Anordnungen seines Lehrers, trotz rnehr- facher Aufforderung, Warnung und Drohung, nicht Folge leistete, sodaß dieser von dem Strafmittel der körperlichen Züchtigung Gebrauch zu machen sich gezwungen sah. Als er nunmehr von seinem Züchtigungsreckst Gebrauch machte und dem Schüler zwei Schläge auf das Gesäß versetzt hatte, fing dieser an in einer Weise zu schreien und zu toben, daß der fragt Lehrer einen Amtsgenossen um Unterstützung ansprechen mußte. Dies hatte zur Folge, daß das Strafmaß sich über die zunächst in Aussicht genommene Grenze ausdehnte, denn auf Gesäß und Oberschenkel zeigten sich eine größere Anzahl geschwollener, zum Teil mit Blut unterlaufener Streifen, sowie eine Verletzung an der rechten Hand, alles Verletzungen, die, wenn auch von einer starken Züchtigung herrührend, so doch, nach Aussage des betreffenden Arztes, innerhalb der Grenzen des Züchtigungsrechts fich bewegten. Nach seiner Bestrafung lief der Schüler nach Hause, um kurz darauf in Begleitung seines Vaters im Schulhofe zu erscheinen und zwar in dem Augenblick, als der betreffende Lehrer und sein Arnts- genosse samt ihren Klassen sich noch im Schulhofe befanden; auch der Oberlehrer war noch zugegen. Der int höchsten Grade erregte Angeklagte trat nun auf den betr. Lehrer zu, stieß ihm gegen die Brust, und bedrohte ihn auch mit einem Stock; schenkte auch der höflichen Aufforderung des Oberlehrers kein Gehör, die Angelegenheit bei diesem zum Austrage zu bringen, sondern erklärte, seinen Sohn ärztlich untersuchen zu lassen. Das Gericht erkennt auf eine Geldstrafe von 25 Mark und einmalige Publikationsbefugnis im „Gießener Anzeiger". — Ein Hüttenarbeiter ans Altenbuseck war am 18. August auf der Badenburg
beim Arbeiterfest gewesen und hatte dort des Guten yr viel gethan. Beim Suchen nach seinem vermißten Stock will er schon mit Schlägen traktiert worden sein und sich deshalb in höchst gereizter Stimmung, sowie in angetrunkenem Zustande befunden haben. Ihm wird zur Last gelegt, auf dem Heimwege einem Mädchen aus Rutters^ hausen mit seinem Stock eine blutende Kopfwunde bei* gebracht und die Verletzte an der Gesundheit geschädigt zu haben. Vergehen im Sinne § 223 und 223a St.-G.-B. Da aber durch ibie Zeugenvernehmung nicht festgestellt: werden konnte, daß dem Angeklagten die betreffende Ver-- letzung zur Last fällt, und von der Verletzten selbst die Erklärung abgegeben wird, daß nach ihrer Ansicht ihre Kopfwunde von einem Steinwurf herrühre, so wird auf Antrag des Verteidigers die Einstellung des Verfahrens beschlossen. — Die geringste zulässige Strafe, je ein Tag Gefängnis, erhielten ein Arbeiter und seine Ehefrau aus Daubringen, weil sie das von einem hiesigen Gerichtsvollzieher am 7. Januar d. I. gepfändete frische bezw. gesalzene Schweinefleisch teils zu ihrem eigenen Nutzen verwandt, zum. größten Teile aber, nachdem es vollständig verdorben wau und einen die Gesundheit gefährdenden Geruch verbreitete, in die Erde verscharrt hatten. — Wegen Diebstahls wird einem mehrfach vorbestraften Cementarbeiter, der Anfangs August drei Tage in Lollar beschäftigt war, eine Gefängnisstrafe von drei Wochen auferlegt, die durch die Untersuchungshaft, die er seit dem 17. September in Karlsruhe erlitten hat, als verbüßt gelten soll. Der Angeklagte hatte sich am 15. August aus seinem Logis heimlich entfernt, nachdem er einem Mitarbeiter eine Hose, eine Weste und einen Stehkragen aus dem gemeinschaftlichen Schlafsaal entwendet hatte. — Nachdem eine gegenseitige Privatbeleidigungsklage durch Vergleich erledigt werden konnte, wird in einer weiteren Privatklage der Direktor eines hiesigen Kunstinstituts foegen Beleidigung eines seiner Untergebenen in eine Geldstrafe von 10 Mk. genommen, weil er dieser: am 22. Februar d. I. einen unverschämten- Lümmel genannt und ihm Ohrfeigen angeboten hatte.
Dre Bereinigung der konfirmierten Mädchen der Matthäus- gemeinde findet am Donnerstag Abend nicht um 6 Uhr, sondern erst um 8 Uhr statt.
Neueste Meldungen.
Berlin, 17. Oktober. Die „Post" dementiert: die Nachricht, daß Deutschland die Insel W r o a n auf 30 Jahre von der Türkei gepachtet habe.
Berlin, 17. Oktober. Die Stimmung auf Schloß Friedrichshof, wo die Kaiserin Friedrich krank darniederliegt, ist eine gedrückte; wenngleich die von einem gewissen Optimismus nicht freien Nachrichten, zu einer erfreulichen Hoffnung berechtigen. Um dem Wunsche der Kaiserin gerecht zu werden, wurden über die Erkrankung der Kaiserin nur die, Mitglieder des Kaiserhauses sowie die englische Königsfamilie genau informiert. Selbst der englische Arzt Dr. Freeman, der das unter dem Protektorat der Kaiserin Friedrich stehende „Heim für alte Damen" in San Remo leitet, und am 28. September hier eingetroffen war, wurde trotz seiner vielfachen Bemühungen nicht zur Kaiserin gelassen. Auf Befehl des Kaisers wurde gestern eine direkte telephonische Verbindung zwischen Schloß Friedrichshof und dem kaiserlichen Schloß in Homburg hergestellt. Außer einer zeitweiligen Atemnot sind es namentlich Ni er en- schm erzen, die die Leiden der Kaiserin erhöhen. Eine ungünstige. Wendung int Befinden der Kaiserin ist nicht: eingetreten.
Amsterdam, 17. Oktober. Die Verlobung des HerzogsHeinrich von Mecklenburg-Schwerin mit der Königin Wilhelmine von Holland hak gestern stattgefunden. Der Herzog ist schon im Schloß Let-Loo beim Haag eingetroffen. Er wurde von dem holländischen Premierminister und den Hofwürdenträgern begrüßt.__________
Telephonischer Kursbericht.
Frankfurt, den 17. Oktober.
3*/»% Reiohsanleihe . .
3°/o do . .
3l/i 7d Konsole . . . .
3<7o do . . . . 3r2r/o Heesen . . . .
5 7 Ital en. Rente . . .
4 n 0 Griech Monop.-A.nl.
3 °/o Portugiesen . . .
3 °/. Mexikaner . . . .
47, 7q Chinesen . . . .
94.4t Kreditaktien . . .
85.4t Diskonto-Kommandit
94.30 Darmstädter Bank .
85.50 Dresdener Bank . .
91.SO Berliner Handelsges.
93.8t Oesterr. Staatsbahn
42 — Gotthardbahn
23.70 Laurahütte
25.25 Bochum
74.40|Hdrpener .
Tendenz: fest.
. 201.80 . 170 50 . 129.49 . 141 — . 142.20 . 137.— . 189 — . 192.30 . 171 20 . 173.50
Kekaimtmachung.
Donnerstag den 18. d. M., nach» Mittags 3 Uhr,sollen dahier Neustadt 55 Haus- und Küchengeräte aller Art, sowie r n Fahrrad, eine Badesinriäitung, Vit Mill. Zigarren u. v. a. zwangsweise gegen dar versteigert werden.
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