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13.6.1900 Erstes Blatt
 
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Mittwoch den 13 Juni

1900

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Amts- rind Anzeigeblatt für» den Arris «Kiefzen

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und keine neue reichsgesetzliche Regelung erfolgt. Ich habe bezüglich des Abschnittes 18 nicht die Meinung vertreten, die Herr Bassermann voraussetzt. Der Kommentar von Olshausen, der auf Hälschner und Schwartze sich bezieht, geht davon aus, daß Abschnitt 18 keine abschließende Re­gelung der Frage der persönlichen Freiheit giebt. Aus! diese Autoritäten hat sich der Reichskanzler bezoaen.

Abg. v. Müller-Meiningen (frs. 23p.): Die Lübecker Verordnung halten wir mit den Vorrednern aus dem Hause für ungiltig. Der Lübecker Senat hat sich seins Zuchthausvorlage auf eigene Faust gemacht. Daraus er- giebt sich die Gefahr, daß man mehr und mehr dazu über­gehen wird, die reaktionären Gesetze, die im Reichstage zu Falle kommen, auf dem Umwege über die partikular­staatliche Gesetzgebung durchzudringen. Die Bestrafung des Kontraktbruches gewerblicher Arbeiter würde heute nicht einmal Herr v. Stumm im Reichstage beantragen, wäh-

Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Kandmirt, Blätter für hessische Volkskunde.

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Lrschet»» täglich mit Ausnahme des

Äentagl.

Die Giehener D««ttte»VtLtter wrbro bfm Anzeiger tat Wechsel mitHeft, ieibmtrt* x. ^Blätter Mr heg. Volkskunde- r»bcht1. 4m1 beigelegt.

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

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Mitglieder M!

Bekanntmachung.

Betr.: Das Geschäftslokal der Kreiskasse Gießen.

ES wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sich das Bureau der KreiSkasie des Kreises Gießen vom IS. diese- MouatS ab im Hause Westaulage Rr. 62, unterster Stock, befindet.

Gießen, den 9. Juni 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.

BekauntmachuuL

Betr.: Die Ernennung der Vertrauensmänner und deren Stellvertreter der land- und forstwirtschaftlichen BerufSgenossenschast für das Großherzogtum Hessen.

Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß für den 60. Bezirk, welcher die Orte Großen Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Klein-Linden, Heuchelheim, Allendorf a. d. Lahn, Watzenborn, Steinberg umfassen, als BertraueuSmauu Herr Bürgermeister Brückel in Lang-GönS, an Stelle des Herrn Bürgermeisters Leun zu Großen-Linden, und zum Stellvertreter des Vertrauensmannes Herr Beigeord- «eter JohS. Will IV. in Leihgestern, au Stelle des Herrn Bürgermeisters Brückel zu Lang-Göns, ernannt » orben find.

Gießen, den 11. Juni 1900.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Infolge verschiedener, in letzter Zeit bei uns eingelau­fener Beschwerden sehen wir uns veranlaßt, das Publikum zu ersuchen, Belästigungen der Nachbarschaft durch unge­bührliches lautes und lang andauerndes Singen und Mu­sizieren, namentlich auch bei geöffneten Fenstern, zu ver­meiden, da wir, im Falle die Beschwerde der Nachbarschaft als berechtigt zu erachten wäre, genötigt sein würden, eine Anzeige wegen Zuwiderhandlung gegen § 360 Ziffer 11 des Reichsstrafgesetzbuchs erheben zu laffen.

Gießen, den 11. Juni 1900.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

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RMMm, Expedition und Druckerei: Nr. 7.

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für die landwirtschaftlichen Arbeiter besteht. Es Handes sich also ganz klar um eine Ausnahmegesetzgebung. Auch die Bestrafung des Kontraktbruchs ist ein Eingriff in bie dem Reiche vovbehaltene Gesetzgebungsmaterie, in das! Strafgesetzbuch, 25. Abschnitt, der über denstrafbaren! Eigennutz" handelt. Es erscheint notwendig, daß man von; Reichswegen endlich einmal alle partikularen Ausführungs­bestimmungen zum B. G.-B. gründlich revidiert.

Abg. Rösicke-Dessau: Ist es nicht ebenso verwerf­lich, wenn ein Arbeitgeber die verabredeten Löhne nicht! bezahlt, als wenn ein Arbeiter die Arbeit verläßt? 3n! der Beratung im Anhaltischen Landtage wurde nicht auf die Leutenot zur Begründung verwiesen, sondern auf die Flotten Verstärkung, die den Arbeitermangel ver­größern werde und solche vorbeugenden Maßregeln not­wendig mache. So richtet man sich je nachdem mit seinaik Argumenten verschieden ein. Man hat nicht vergessens daß an der Spitze der anhaltischen Regierung der frühere preußische Landrat v. Koseritz steht, der auch auf andere-v Gebieten durch Verstümmelung des Wahlrechts anderen-, Staaten ein wenig beifallswürdiges Beispiel gegeben hat. Die exorbitante Strafe von einem Jahr Gefängnis für die sogenannten Anstifter kann in der Praxis keine weitere Wirkung haben, als die Arbeiter dem Arbeitgeber auf Gnade und Ungnade auszuliefern. Nachdem der Reichs­tag das Zuchthausgesetz zurückgewiesen hat und die ver­bündeten Regierungen sich damit abgefunden haben, er­scheint es unbegreiflich, wie der Vertreter des Reichskanz­lers Regierungen in Schutz nehmen kann, die so borge-

Deutscher Reichstag.

208. Sitzung von 11. Juni. 11 Uhr.

Auf der Tagesordnung des Reichstags stand heute die Interpellation Albrecht wegen angeblicher Ver­letzung der Reichsverfassung durch bie Ge­setzgebung in einigen Einzel st aaten. ^n A n- V alt und Re u b j. L. sind Gesetze zur ^strasung kontrakt- brückiaer ländlicher Arbeiter, m Lübeck eine Verordnung Achsen worden, die das Streikpostenstehen unter Strafe, Nellt Die Sozialdemokraten halten diese für rechtsnngiltig pnd fragen an, was der Reichskanzler dagegen zu thun ^Äba Stadthagen begründet die Interpellation. Der Rechsskanzler fei verpflichtet, über die Beobachking der Reübsverfassung zu wachen; wenn er diese auch nicht direkt bchchwöre so lege er als Beamter doch den Eid ab die Äetze zu befolgen, zu den Gesetzen aber gehöre die Ve^ Mng Ein Verfassungsbruch involviere daher zugleich Ken Meineid. Redner glaubt dies um s° scharfer be- Ionen zu müssen, da er in der einzelstaatlichen Gesetzgebung­en planmäßiges Vorgehen erblicke, den Wünschen dev Agrarier unter Nichtachtung des Reichsrechts entgegen^ Rommen In Preußen habe die Regierung un^r Hinweis Sbie Reichsgesetze es abgelehnt, landesgesetzlich die Straf-. Larkeit des Kontrakt-Bruchs ländlicher Arbeiter auvzu- -vrechen In Anhalt und Reuß j- L glaubte man diese KE nicht nehmen zu müssen. Redner smht dann mit iuristiMen Grundsätzen nachzuweisen, daß dw in Frage K2<niPT?hpn Gesetze resp. Verordnungen tatsächlich mit Nsgesetzen ü! Widerspruch stehen. Es handele f<A h.er offene Auflehnung gegen die Reichsverfassung, JE ^ie peinliche und Politische Freiheit der ländstcheN ter eimiifdiränfen. Er könne nur wünschen, daß das ^ieübsaericht Gelegenheit bekäme, die Frage zu entscheiden. Mm dieszu eimGglichen, habe er selbst össcntlich zum Unge- M^sam gegen diese Gesetze ausgefordert aber ein Prozeß ^deshalb nicht gegen ihn angestrengt worden, obwohl sonst seine össcntliche Wirksamkeit eifrig daraus- ^ln verfolge °b er nicht irgend eine strasbare Handlung

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geschaffen werden.

Staats-Sekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieber- bing erklärt, es herrsche Einigkeit darüber, daß Reichs­recht vor Landesrecht Hehe, daß Landesgesetze, die im Wider­spruch mit einem Reichsgesetze stehen, ungiltig feien. Cb ein solcher Widerspruch bei den von dem Vorredner be/ rührten Gesetzen und Verordnungen vorliege, sei zu prüfen. Auf bie Zweckmäßigkeit, die Billigkeit, die Nützlichkeit der Maßregeln habe er nicht einzugehen, der Reichskanzler habe lediglich zu untersuchen gehabt, ob ein formaler Widern spruch mit dem Reichsrecht festzustellen sei. Auf die Frage, . vr.... -----~

ob hie Bestrafung des Kontraktbruches landwirtschaftlicher I rend nicht abzusehen ist, warum der gewerbliche Arbeit. Arbeiter durch Landesgesetz unstatthast sei, will der Staats- nicht auch dieser Strafe unterwor,en sein sollte, wenn sw fekretar nicht eingehen, da dies nicht einmal in der Inter- P- beNebt Es bandelt

pellation selbst behauptet werde, sondern nur von dem I ! Vertreter der Interpellation behauptet worden sei. An- I i gegriffen werde zunächst die Bestrafung der Koalition dev I ländlichen Arbeiter. Der Reichskanzler habe seine Ent- I schließungen treffen müssen aus Grund der ihm gewordenen I Auskünfte der Einzelregierungen und der Erkenntnisse des I Reichsgerichts. Das oberste Gericht habe aber bereits ent- I schieden, daß die vorliegende Materie nicht zu denen ge- I höre, die durch das Strafgesetzbuch bereits allgemein ge- I regelt seien. Die Zurückführung kontraktbrüchiger land- I wirtschaftlicher Arbeiter an ihre Arbeitsstellen durch ine I Polizei stelle sich nicht bar als eine Bestrafung, sonbern als I eine besonbere Form der zivilprozessualen Zwangs-Voll- I streckuiig. Das Verbot des Streikpostenstehens sei nach! I ber Erklärung bes Senats zu Lübeck nicht Selbstzweck. Es I sei nick-t erlassen, um Pas Koalitionsrecht ber Arbeiter ein- I zuschränken. Es sei erlassen zur Aufrechterhaltung der I öffentlichen Ordnung. 2Venn dadurch insbesondere auch, I bas Koalitionsrecht eingeschränkt werbe, so sei bamit allein I ber § 152 ber Gewerbeordnung (Koalitionsfreiheit) nickst I verletzt. Nack) der Tendenz ständen die Gesetze und Der- I ordnungen also nicht im Widerspruch mit dem Reichsrecht. I Der Reichskanzler habe also keine Veranlassung gehabt, I von vornherein einzuschreiten. Die tatsächliche Entschei- I düng über die Rechtsgiltigkeit sei einzig und allein von I I den Gerichten zu treffen. Deshalb könne der Reichskanzler I auch für die Zukunft ein Einschreiten im Sinne der Inter- I I pellanteu nicht in Aussicht stellen.

Abg. Bassermann (natl.): Das Lübecksche Gesetz I I bestraft Has Streikpostenstehen mit 150 Mk. Geldstrafe: I I Auffällig ist bie Hervorhebung bes Zweckes ber Verohd- I I nung; es ist nicht von straßenpolizeilichen Vorschriften die. I I Rede, sondern davon, daß Personen sich planmäßig an! I I einer Arbeitsstelle, wo gestreikt wird, mit der Beobachtung, I I der Personen befassen, welche dorthin kommen. Ich halte I I bie Lübeckische Verorbnüng für ungesetzlich. Auf biesem I I Gebiete hat sich die einzelstaatliche Gesetzgebung sedes Vor- I I gehens zu enthalten, darüber sind alle Staatsrechtslehrer I I einig. So Meyer und Laband:Was im Reichsgesetz straf- I I los gelassen ist, kann nicht durch Landesgesetz strafbar ge- I I macht werden." Die Bestrafung des Kontraktbruches ge- I I werblicher Arbeiter ist landesgesetzlich zweifellos un^u- I I lässig. Die Frage, ob die Bestrafung des Kontraktbruches I I überhaupt ein Gegenstand des Strafgesetzbuchs ist, muß I I verneint werden. Ob der polizeiliche Zurückführungs- I I zwang zulässig ist, ist für mich eine sehr zweifelhafte I I juristische Frage. Jedenfalls verträgt sich diese zwangs- I I weise Zurückführung recht schwer mit unserem Reich stecht, I namentlich mit der Civilprozefiordnung. Thatsächlich be- I steht dieses Recht ber zwangsweisen Zurückführung in zahl- I reichen Einzelstaaten. Besteht bas Recht ber Bestrafung I bes Kontraktbruches, bann wirb auch eine solche präven- I tive Thätigkeit ber Abministrativbehörben als zulässig zu- kugeben sein. Das Vorgehen dieser Einzelstaaten ist ge­eignet, Rechtsunsicherheit in Deutschland hervorzurufen.

Abg. Spahn (Ztr.): Die Lübeckische Verordnung ver­stößt gegen das Reichsrecht. Wenn bie berbünbelenRe­gierungen in bem Koalitionsrecht Aenberungen vorneh­men wollten zum Schutze bes gewerblichen Arbejtsverhält- tztisses und sich später bei der Ablehnung der Vorlage beruhigt haben, so kann jetzt nicht der einzelne Staat be­rechtigt fein, diese Bestimmungen für sich in Kraft zu setzen. (Sehr richtig.) Es wäre angezeigt, im Wege dev Reichsgesetzgebung für eine größere Einheitlichkeit zu sorgen. (Beifall.)

Staatssekretär pHeberbing : Die Rücksichten ber Reichspolitik gegenüber ben Einzelstaaten und ihrer be­rechtigten Freiheit nötigen mich zu einem Widerspruch gegen bie Ausführungen bes Vorrebners. Weil bas Ar- | beitswilligengesetz gefallen ist unb nicht gleich von neuem; \ eingebracht ist, so kann baraus gefolgert werben, daß Bundesrat und Reichstag über bie Sache im Einverständnis sind; im Gegenteil, es ist ber alte Rechtszustanb geblieben

gangen sinb.

Abg. Graf Klinckow ström: Wenn ein Arbeiter 50 Pfg. Tage lohn hat, so ist bas nur ein Teil seines Lohnes, ber im übrigen aus bem Deputat besteht. Aus. ben amtlichen Berichten geht hervor, baß ber Tagelohnj geschwankt hat zwischen 85 Pfg. (in einem einzigen Kreise) unb Mark. 3

Abg. Heine (Soz.): Die Bestrafung bes Kontrakt­bruchs ist mit bem Geiste bes B. G.-B. unb ber C. Pr. O. unvereinbar. Es giebt Agenten, bie in Berlin zu^ hun- berten unb tausenden Knaben und Mädchen von 15 und 16 Jahren als Arbeitskräfte für das platte Land anwerben: und hinausschleppen, die bann in eine wahre Sklaverei ge­raten unb täglich zu Dutzenben fortlaufen. (Unruhe rechts.) Die Frage ber zwangsweisen Zurückführung ist eine her heikelsten bes Strafrechts. Eine Entscheidung des Reichs­gerichts kann als genügende Unterlage für bie Entscheidung barüber, ob Abschnitt 7 St. G. 23.Vergehen gegen bie öffentliche Orbnung" erschöpfenb geregelt ist, nicht ange­sehen werben. Durch bie Entscheidung bes Reichsgerichts steht Zunächst nichts weiter fest, als baß ein Strafsenat besselben eine besonbere Meinung hat ; anbere Leute haben eine anbere. Der Lübecker Senat hält es schon für eine Ausschreitung, wenn bie Arbeiter sich ihres Koalitions­rechtes bebienen. (Sehr gut! links.) Für uns kommt es nicht blos auf bie Zustänbigkeit bes Reichs, sonbern ganz besonbers auf biejenige bes Reichstags an; bas Schlimme ist ja eben die miserable Stellung ber beutschen Volks­vertretung, Ibie hier zu bebenklichen Konsequenzen führt. Der Reichstag hat klar ausgesprochen, er will die Zucht­hausvorlage nicht, deshalb ist es ungehörig und illoyal, daß in den Einzelstaaten jetzt auf diese Weife vorgegangen: wird. Die Lübecker Juristen find Opfer der Denkschrift der Zuchthausvorlage geworden. (Sehr gut! links.)

Hanseatischer Ministerresident Dr. Klüg mann-Lü­beck: Es waren schwere, wiederholte Ausschreitungen, die dem Lübecker Senat schon seit längerer Zeit geboten erschei­nen ließen, gegen das StreiLpost-istehen einzuichreiten. Ls handelt sich blos um eine Polizeiverorbnung. Daß eine solche baburch lahm gelegt werben soll, daß ^ Reichstag über dieselbe Materie kein Verschluß zu stande kommt, ist eine unhaltbare Theorie. Streiks können auch durchgefuh^! werden ohne Streikpostenstehen. (Lachen und Widerspruch linkst Seit Erlaß der Verordnung sind mehrere Streiks ohne solches Postenstehen durchgeführt worden.

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Hbrcffe für Depeschen: Znreiger Fernsprecher Nr. 51.

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gegangen habe. ^Nachdem Redner nahezu zwei Stunden, I über bie Kontraktbruchsgesetze gesprock>en hat, wendet er, I sich zu ber in Lübeck erlassenen Verordnung; es sei un- I erhört, daß der kleine Staat Lübeck es wage, in dieser Weise I gegen die Reichsverfassung zu verstoßen. Im Interesse I bes sozialen Friebens unb des Rechts müsse hier Wanbek I