der Georg-Viktor-Quelle begonnen.
In einer vom
Der Großherzog hat den ersten Kammer, Fürst Bruno zu aus dessen Nachsuchen seiner
•* Persoualnachrichteu. Versetzt sind: die Ober. Postassistenten Beck von Michelstadt nach Erbach (Odemv.) und ^Ralft) von Düsseldorf-Oberbilk nach Michelstadt, sowie der Postassistent Rettig von Hanau nach Oppenheim. An gestellt ist: als Postassistent: der Postanwärter Lapp in Mainz. Angenommen sind: als Posta». Wärter: die Feldwebel Hamberger in Mainz und Weber in Offenbach (Main) sowie der Hoboist Linke in Darm- stadt; als Telegraphenanwärter: der Hoboist Kersten in Mainz; als Postagenten: der Briefträger im Ruhestand Bingel in Dorheim (Wetterau), der Landbriefträger im Ruhestand Kipp in Ockstadt und der Posthilfstelleninhaber Baßmann in Okarben.
antragt, lesen Sie doch die stenographischen Berichte natft Befolgten wir Ihre Taktik, so kämen die Arbeiter stets z» kurz. Was wir erreichen, erreichen wir nicht durch Ihre Liebe ,unb Güte, sondern unter dem Druck der Arbeiter gegen Sie, indem wir die Arbeiter darauf Hinweisen, daz das Zentrum sie im Stiche läßt.
Abg. Dr. Hitze (Ztr.): Die Sache ist klar, mein Ge- wissen ist rein, mehr habe ich auf die Ausführungen des Abg. Hoch nicht zu antworten. (Beifall rechts und ine Zentrum.)
m. Aus dem EderkretS, 10. Mai. Zu Braunau machte die unverheiratete Henriette Soß ihrem Leben durch Erhängen ein Ende. Krankheit dürfte das Motiv zu der unseligen Thal gewesen sein. Die Lebensmüde stand im Alter von 72 Jahren. — Zu Bad Wildungen hat die ^Kurkapelle unter Leitung des Herrn Kapellmeisters Hagenstein am Samstag mit den öffentlichen Konzerten bei
Mitteldeutschen Gastwirteverband abgehaltenen Versammlung von Wirten hat sich ein Zweig verein für den Kreis der Eder gebildet. Als Vertreter des Mitteldeutschen Gaftwirteverbandes waren in der Versammlung anwesend die Herren: Hoflieferant Ritter und Restaurateur Lahnstein aus Kassel, sowie Direktor Reinemer Darmstadt.
Darmstadt, 10. Mai. seitherigen Präsidenten der Isenburg-Büdingen, Stelle enthoben.
Haiustadt i. O., 10.
Mai. Der Wahl deS zum Gemeinde bereits wiederholt ge-
Bürgermeister hiesiger
wählten Küfers Georg Volk IV. ist seitens des KreiSaus- schuffes die Bestätigung versagt worden, sodaß die Sache wohl demnächst noch den Provinzial-Ausschuß be- schuftigen wird. Während die erste Wahl Volks von dem Kreisausschuß aus formellen Gründen für ungiltig erklärt wurde, handelte es sich bei der letzten Entscheidung lediglich um die Persönlichkeit deS Gewählten.
Aus Stadt und Kund.
(Anonyme Einsendungen, gleichviel welche« Inhalte», werde« grundsätzlich nicht ausgenommen.)
Gießen, 11. Mai 1900.
** Geschicht-kalendev. (Nachdruck verboten.) Vor 131 ätbren am 11 jMai 1760, wurde zu Basel Johann Prter Hebel geboren! Einfacher Dienstleute Sohn, früh verwaist, als Knabe KohlenNLgrr in der Eisenhütte bet Hausen, sodann fpäter vom Ktrchenrat Preuschen in Karlsruhe erzogen, widmete sich Hedck der Theologie, und erwerb sich durch seine ebenso naiven als lieblichen „Alemannischcn Erdichte" bleibenden Ruhm. Hebel starb am 22. S-ptember 1826 ju Schwetzingen.
| gegen den fahrlässigen Betriebsunternehmer ?c. zugleich I aus eine Buße bis zu 6000 Mark zu erkennen ist, die an I den Verletzten und die Personen zu zahlen ist, zu deren I Unterhalt der Verletzte gesetzlich verpflichtet war.
Abg. Stadthagen befürwortet auch diesen Antrag. I Die Regierung könne gegen den Antrag nicht sein, wenn I sie sich nicht in Widerspruch mit der Kaiserrede setzen wolle.
§ 96 wird mit der von dem Abg. Richthofen beantrag- I ten Ergänzung unter Ablehnung des Antrages Albrecht I angenommen.
Nach § 109 Abs. 3 kann die höhere Verwaltungsbehörde I bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltunas- | behörde im Sinne des § 57 Abs. 3 bezeichnen und mit der I Wahrnehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. I Der Absatz wird auf Antrag des Abg. Richthofen ge-' I strichen und der Rest des Gesetzes angenommen.
Damit ist die zweite Beratung der Novelle zum Ge- I werbe-Unfall-Versicherungsgesetz beendet.
I Schluß 6 Uhr 45 Min.
Nächste Sitzung: Freitag 1 Uhr. (Fortsetzung der zwei- I ten Beratung der Unsallversicher-rngsnovellen und zwar I betr. Land- und Forstwirtschaft.)
Abg. H o ch (Soz.) tritt für diesen Antrag ein.
Direktor v. Woedtke hält dem Vorredner entgegen, I daß speziell für die Bauarbeiter das Reichsamt des Innern I die Anregung zum Erlaß von Vorschriften zum Schutz von I Leben und Gesundheit wiederholt gegeben hat. Es würde | ein unglaublicher Zustand der Verwirrung eintreten, wenn | jeder Krankenkasse das Recht der Kontrolle der erlassenen I Vorschriften beigelegt würde; am allerwenigsten würde I damit den Arbeitern selbst genützt werden.
Abg. Rösicke-Dessau: Die Meinung des Herrn von | Stumm, daß der technische Aufsichtsbeamte und der Rech- I nungsbeamte notwendig zwei verschiedene Personen sein I müssen, trifft nicht zu; in den Sachverständigenkreisen wird I darüber nur Heiterkeit entstehen. Die Vorwürfe des Abg. Hoch gegen die Berufsgenossenschaften wegen ihrer passiven Haltung bezüglich der Unfallverhütung sind in dieser Allgemeinheit nicht berechtigt, auch die Mitwirkung der Arbeiter ist in dem gegenwärtigen Gesetz erheblich erweitert.
Abg. v. Stumm beantragt, an Stelle seines ursprünglichen Antrages folgenden »Zusatz zu § 82 zu beschließen : „Die Funktionen^ der technischen Aufsichts-Beamten und dep Rechnungsbeamten können in einer Person vereinigt werden".
Staatssekretär Graf Posadowsky: Durch die Bestimmung, nach welcher technische Aufsichts- und Rechnungsbeamte anzustellen sind von den Berufsgenossenschaften, soll nur erreicht werden, daß die Berufsgenossen- schajten über Beamte verfügen müssen, die die volle tech^ nische Sachkenntnis besitzen, um sie zu befähigen, mit Erfolg die verschiedenen Fabriken und industriellen Anlagen zu revidieren; daß andererseits die Berufsgenossenschasten auch Beamte haben, die diejenigen Kenntnisse auf rechnerischem Gebiete besitzen, um mit Erfolg das Finanzwesen und vor allem das Kassenwesen der Berufsgenossenschaften zu revidieren. Nun ist es keineswegs ausgeschlossen, daß die Berufsgenossenschaften Beamte haben, die beide Funktionen in sich vereinigen. Dann hätte es in der That keinen rechten Sinn, wenn eine Berufsgenossenschaft zwei Beamte für einen bestimmten Bezirk anstellte, für die keine Beschäftigung vorhanden wäre. Deshalb ließen sich zwei Funktionen einem Beamten übertragen.
Abg. Hitze (Ztr.): Die Anträge der Sozialdemokraten und die dazu» gehaltenen Reden können nicht den Zweck haben, eine Majorität.zu finden, nachdem alle Anträge schon in deu Kommission gegen ihre Stimmen abgelehnt worden sind. Die Wiedereinbringung der Anträge und die Reden dazu sind bestimmt, nach außen hin zu wirken. Ich habe an sich nichts dagegen, id) kann Ihnen dieses Recht natürlich auch jetzt nicht nehmen (Lachen bei den Sozialdemokraten); aber ich würde es für unverantwortlich halten, wenn wir! etwa in gleicher Weise handelten und dadurch die Gefahr ,heraufbeschwören würden, daß auch dieses Jahr aus dem Gesetze nichts wird. Nach Herrn Hoch wäre es ganz wertlos, daß es jetzt heißen soll, die Berufsgenossenschaften sind „verpflichtet" statt „befugt", für die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen! Wo bleibt da die Logik? Wenn Sie solches Mißtrauen in die Berufsgenossenschaften überhaupt setzen, so können Sie do chauch den Berichten Ihrer Beauftragten kein Vertrauen schenken. Wenn die Krankenkassenvorstände selbständig Un- sallverhütungsvorschriften zu erlassen und deren Befolgung zu überwachen berechtigt sein sollen, so würde dadurch that- sächlich ein unglaublicher Wirrwarr entstehen. Solche An- träge stellen Sie, und damit wollen Sie Staat machen vordem Lande; da! kommen Sie mit großen Deklamationen über die Unfruchtbarkeit der Kommissionsverhandlungen. Eine solche Politik liegt nicht im Interesse des deutschen Arbeiterstandes. Wir werden dafür sorgen, daß das Gesetz zu stände kommt; damit haben wir für die Arbeiter etwas geleistet, aber nicht durch endlose Reden. (Beifall im Zentrum.)
Abg. Hoch: Der Abg. Hitze fühlt sich gedrungen, als führender Herr im Hause den Zensor zu spielen. Wir nehmen von ihm keine Belehrung an, wir sind nicht von ihm hierhergeschickt, sondern von den Arbeitern, und darum werden wir Anträge stellen, die den Arbeitern gefallen, nicht ihm. (Sehr richtig bei den Sozialdemokraten.) Wir verwahren uns dagegen, daß wir das Gesetz zum Scheitern bringen wollen. Als es sich gestern um die Papierchen handelte, da haben Sie lange genug gesprochen; hier, wo es sich um die Rechte der Arbeiter handelt, wollen Sie nicht mitmachen. Wenn der Herr Hitze die ganze Weisheit besitzt, so kann er ja die Arbeiter über unsere Thorheit aufklären. Es wird aber so sein, daß ihn das böse Gewissen plagt. (Murren im Zentrum.) Herr Hitze hätte lieber unfern Antrag genau lesen sollen, ehe er uns schulmeistert; dasselbe gilt auch von Herrn Rösicke. Gegen eine Aufsicht der Berufsgenossenschasten sind wir nur insofern gewesen, als sie eine Komödie war; dagegen haben wir ja einen Antrag gestellt. Mit Anträgen Komödie zu spielen, überlassen wir anderen. (Zurufe links: Flotte?) Daß die Aufsichts-Beamten zur Hälfte von Arbeitern gewählt werden, ist eine alte Forderung von uns. Sie irren oder können unsere Anträge nicht verstehen, ist das letztere der Fall, da müssen wir Sie aufklären. Alle Verbesserungs^- antrage des Zenttums haben wir schon vor Jahren be-
Maiuz, 10. Mai. In der Nähe des Forts Montebello wurde eine weibliche Leiche geländet. Nach einer amtlichen Mitteilung wurde in der Leiche eine Witwe P ech ler aus Frankfurt a. M. erkannt, die im Februar Selbstmord verübt haben soll. — Heute wurde hier ein angeblicher Schriftsteller Dr. jur. Dunkel - Dorning aus Mitten« walde wegen Betrügereien verhaftet. Nach der Verhaftung wurde feftgestellt, daß dieser angebliche „Dr. jur.« ein vor einiger Zeit entlassener Zuchthaussträfling Namens Joh. Max Dunkel ist, der zuletzt 4i/2 Jahre im Zuchthaus zu Ludwigsburg zugebracht hat.
bitt Mainz, 10. Mak. Die bett 20. Mai nächstHin stattfindende feierliche Konsekration des Dr. Brück zum Bischof von Mainz erfolgt durch den Erzbischof Nürber von Freiburg unter Assistenz der Bischöfe Endert von Fulda und Willi von Limburg. Bischof Brück wird der 94. Bischoß von Mainz sein. Vor!Bonifatius nennen die alten Bischofskataloge 13 Bischöfe. Von Noveinber 747 bis zur Säkularisation regierten 74 Erzbischöfe, deren letzter der Kurfürst Friedrich Karl Joseph Freiherr von Erthal war, dem dast weitausgedehnte Erzbistum bis 798, selbst Köln, unterstand. Nachdem Napoleon als Konsul, im Einvernehmen mit dem Papste Pius dem siebenten, Nftrinz als Hauptstadt deD Departements Donnersberg wieder zum Bistum erhoben hatte, ernannte er am 23. Oktober 1802 Joseph Ludwig Colmar zum ersten Bischof des wiederhergestellten Bistums, welchem 1830 Vitus Burg, 1834 Johann Jakob Hu- mann, 1835 Petrus Leopold Kaiser, 1850 Wilhelm Emanueß Freiherr von Ketteler, 1886 Paulus Leopold Haffner auf dem Mainzer Bischofsstuhle folgten. — Trotz der Aende- rung, die das anfängliche Programm durch den plötzlichen Tod des Bürgermeisters Schüller von Coblenz erlitten hat, werden die Torpedoboote erst kommenden Montag hier eintreffen. Am Freitag erfolgt die Ankunft der Boot» in Bingen, von wo am Samstag die Weiterfahrt nach Rüdesheim stattfindet, um den Offizieren und Mannschaften Gelegenheit zu geben, an einer am Sonntag an dem Niederwalddenkmal stattfindenden Festfeier teilzunehmerr. Am Dienstag erfolgt von hier die Weiterfahrt nach WormS, Ludwigshafen, Mannheim, Speier und wenn eben möglich bis Straßburg. — Zu dem hier anläßlich der Gutenberg- feier zur Errichtung kommenden Guten berg museum stehen nach einer in der gesttigen Stadtverordnetenversammlung durch den Oberbürgermeister gemachten Mitteilung bereits zwischen 80- und 90 000 Mark zur Verfügung. Unter den Spendern von Gaben für das Gutenberg- museum sind zahlreiche im Auslande lebende Mainzer.
Abg. Fischer-Sachsen (Soz.) befürwortet einen Antrag Albrecht und Gen., wonach die Arbeitervertreter in geheimem, gleichem, direktem Wahlverfahren von den in den unfallversicherüngspflichtigen Bettieben der Berufsgenossenschaft beschäftigten Arbeitern gewählt werden sollen; event. soll die Wahl von den Generalversammlungen derjenigen Krankenkasse vorgenommen werden, auf deren Bezirk sich die Berufsgenossenschaft oder Sektion erstreckt. Außerdem sollen die Antragsteller auch die weiblichen Arbeiter für wählbar erklären und die Unfähigkeit zum Schöffenamt nicht als Ausschlußgrund gelten lassen, event. diejenigen für nicht wählbar erklären, die nicht als Vorstandsmitglieder der Kasse wählbar sind.
Sämtliche Anträge werden abgelehnt und 8 79 a in der Kommissionsfassung angenommen.
Nach § 81 sollen die von den Landesbehörden für bestimmte Erwerbszweige oder Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, den beteiligten Genossen- schasts- oder Sektionsvorständen zur Begutachtung vorher mitgeteilt werden. Die Polizeibehörden sind verpflichtet, von den gemäß § 120 d der Gewerbeordnung zur Verhütung von Unfällen getroffenen Anordnungen derjenigen. Genofsenschaft Kenntnis zu geben, welcher der beteiligte Betrieb angehört.
Abg. Molkenbuhr (Soz.) empfiehlt, dem § 81 folgenden Zusatz zu geben: „Außerdem hat die Polizeibehörde und der Gewerbeaufsichitsbeamte, Bergaussichtsbeamte, Baukontrollbeamte und Häfeninspektor gegen diejenigen Unternehmer, welche von den Genossenschaften erlassene Unsallverhütungsvorschriften nicht befolgt haben, Geldstrafen bis zu 150 Mark oder Hast bis zu sechs Wochen. festzusetzen. Gegen die -Festsetzung findet innerhalb einer I Woche Berufung auf schöffengerichtliche Entscheidung statt."
Abg. Rösicke-Dessau (wild): Das Mißtrauen, aus welchem die Vorschläge der Sozialdemokraten hervorgegangen sind, ist durchaus ungerechtfertigt; auch kann man dort nicht davon reden, daß die Polizeibehörden ohne eine «solche Strafbefugnis gegenüber den Berufsgenossenschasten eine unwürdige Stellung angewiesen erhalten würden. Unfehlbar seien doch a'Nch die Polizeibehörden nicht, denn I weit mehr auf diese als auf die Gewerbeinspektoren komme I es hier an.
Unter Ablehnung des sozialdemokratischen Antrages I wird § 81 unverändert nach den Kommissionsvorschlägen I angenommen. — Nach § 82 sind die Berufs - Ge - I n o s s en sch afte n verpflichtet, für die Durchführung der I Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen, sie sind be- I fugt, durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung dieser I Vorschriften zu überwachen; sie sind ferner befugt, durch I Rechnungsbeamte behufs Prüfungen der Arbeiter- und I Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen I einzusehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter I und Beamten und die Beträge der verdienten Gehälter und I Löhne ersichtlich werden.
Abg. v. St u m m beantragt, in diesem § 82tote,Vorlage I wiederherzustellen, welche nicht von technischen Aufsichts- I beamten und „Rechnungsbeamten" als von zwei verschiede- I nen Kategorien spricht, sondern nur „Beaufttagte" kennt, I die beide Funktionen wahrzunehmen haben. Der Antrag I Albrecht u. Gen. will die Verpflichtung statt Befugnis der I Berufsgenossenschaften zur Ueberwachung der Befolgung I der erlassenen Vorschriften durch technische Aufsichtsbeamte I aussprechen; ferner sollen die Beauftragten zur Hälfte I von den Vertretern der Arbeiter und zur Hälfte von den | Vertretern der Unternehmer gewählt werden; über ihre I Thätigkeit und die dabei gemachten Beobachtungen sollen I sie alljährlich dem Genossenschaftvorstande einen Bericht I vorlegen, der veröffentlicht werden muß; endlich soll den I Vorständen der Krankenkassen das Recht zustehen, die Be- I ßolgung der zur Verhütung von Unfällen und zum Schutz I von Leben und Gesundheit erlassenen Vorschriften zu über- | Wachen.
Unter Ablehnung 6er soziald emokratischen Anträge I Wird § 82 mit dem vom Abg. v. Stumm beantragten Zusatz I angenommen.
§ 93b überträgt die Feststellung der Entschä - I big u n g en der in den Ausfühtrungsvoxschriften zu be- I zeichnenden Behörde. I
Abg. Fischer- Sachsen (Soz.) vertritt einen Antrag, I der bei dieser Feststellung die Hinzuziehung von Arbeitern I vorsieht.
Der Antrag wird abgelehnt und § 93 d unverändert I angenommen.
§§ 95 ff. handeln von derHaftunaderBetriebs- I Unternehmer und Betriebsbeamten. §951 bestimmt: „Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten I Personen und d-ie in §§ 6 a bis 6 d bezeichneten Hinter- I bliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch auf Rente | «icht haben, einen Anspruch auf Ersatz des infolge eines I Unfalls erlittenen Schadens gegen den Betriebsunterneh- | •ner, dessen Bevollmächtigte rc. nur dann geltend machen, | tt>cnn durch strasgerichtliches Urteil festgestellt worden ist, I ban der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich I Herbergeführt hat." I
^bg. Stadthagen (Soz.) beantragt, die Bezugnahme I auf tne §§ 6 a bis 6d bezüglich der Hinterbliebenen zu I ftreiajen. Selbst der Kaiser habe seinerzeit im Landes- I ykonomrekollegium die große Zahl dieser Unfälse gerügt I un$ schärfsten Maßregeln dagegen empfohlen und na- I ♦ a.uc^' von der Begnadigung in Fällen der I
T,9;clt be® Unternehmers nur in den seltensten I ZEN Gebrauch gemacht werden solle. Das Gesetz würde ^r^»^^^?ofetz gegen die Arbeiter und ein Gesetz zu I S-Ä*“ ,ein' rt,enn bie Anträge nicht an. «lntLA angen°mme.k°"^^^ ^'«krEMn «^^96 sieht vor, daß diejenigen Betriebsunternehmer, I Bevollmächtigte rc., ine den Unfall herbeiaefübrt haben I für alle Aufwendungen haften sollen, die infolge des Um falls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversiche- I 1 rungsgesetzes von den Genossenschaften, Gemeinden oder I Krankenkassen gemacht worden sind.
Abg. v. Rich t Hofen-Damsdorf will auch bie I Slrmenverbände und sonstigen Unterstützungskassen berück- fichtigt sehen.
Die Abgg. Albrecht und Gen. beantragen, den §96 zu ersetzen durch eine Bestimmung, wonach in dem Urteil
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