Sündige nicht abgeben, nicht übermäßig und mutwillig mit der Peitsche knallen, ihr Fuhrwerk nicht verlassen, sich nicht im Innern desselben aufhalten und nur aus dienstlicher Veranlassung an Wirtshäusern halten. So lange die Droschken mit Fahrgästen besetzt find, dürfen die Droschken- führer nicht rauchen, sie haben nach jeder Fahrt ihre Droschke zu durchsuchen und darin etwa liegen gebliebene Gegenstände sogleich an den Eigentümer oder an Großherzogliches Polizeiamt abzuliefern.
§ 5.
Der Droschkenführer hat während deS Dienstes
1. einen Abdruck dieser Polizeiverordnung,
2. eine richtig gehende Taschenuhr
bei sich zu führen und dem Aufsichtsbeamten, sowie den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6.
Vorausbestellungen auf eine spätere Stunde anzunehmen, find die Droschkenkutscher nicht verpflichtet, sie dürfen daher auch unter dem Vorwand, durch eine angenommene Voraus- beftellung gehindert zu sein, ihren Dienst nicht verweigern. Wenn sie aber eine Borausbestellung annehmen, so find fie sür die Ausführung verantwortlich.
8 7.
Die Droschkenkutscher haben durchweg in kurzem Trabe und bei Streckenfahrten den kürzesten Weg zu fahren. Beim Lmbiegen um Straßenecken und da, wo es die Beschaffenheit des Weges nötig macht, darf nur im Schritt gefahren werden.
§ 8,
Den Droschkenführern ist untersagt, durch Anrufe« oder auf sonstige Weise zur Benutzung der Droschken auszufordern.
§ 9.
Zum Transporte von Kinderleichen und Kranken, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Droschken nicht benutzt werden. Betrunkenen oder solchen Personen, von welchen eine Verunreinigung des Wagens zu besorgen steht, kann die Fahrt verweigert werden.
Pflichten der Fahrgäste.
§ 10.
Der Transport von Sachen, welche geeignet sind, das Innere des Wagens zu beschädigen oder zu verunreinigen, ist in den Droschken nicht gestattet. Fahrgäste, welche Hunde mit sich führen, dürfen dieselben nicht auf den Kiffen sitzen oder liegen laffen. Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, die Beine auf die Sitzkiffen zu legen oder die Füße daraus zu stellen. Die Fahrgäste sind für die von ihnen veranlaßten Beschädigungen und Verunreinigungen der Droschken zur Entschädigung verpflichtet.
Pflichten der Drojchkeubefitzer.
§ n.
Jeder Droschkenbesitzer ist gehalten, sein Fuhrwerk in den Monaten Mai bis einschließlich September von morgens 6y3 bis 9 Uhr abends, während der übrigen Monate von morgens 7y, bis abends 8y2 Uljr zur öffentlichen Benutzung bereit zn stellen.
Eisenbahndroschken find den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, haben dagegen nach einer gewiffen von Großh. Polizeiamt zu bestimmenden Ordnung V< Stunde vor Ankunft der betreffenden Bahnzüge auf der Haltestelle des Bahnhofs anwesend zu sein. Dieselben brauchen Fahrten nur von der ihnen angewiesenen Haltestelle aus anzunehmen.
Ein Droschkenführer darf niemanden, der seine Dienstleistungen in Anspruch nimmt, solche verweigern. Er ist jedoch nur zu Fahrten innerhalb der Stadtgemarkung und nach den im Tarif angeführten Orten verpflichtet. Die einfache Hinfahrt (nicht Hin- und Rückfahrt) nach einem dieser Orte wird stets als Streckenfahrt und nicht nach der Zeit berechnet.
Halteplätze.
§ 12.
Die Halteplätze, die Zahl der daselbst aufzustellenden ein- und zweispännigen Droschken und die dabei einzuhaltende Ordnung werden von Großh. Polizeiamt festgesetzt. Die Droschkenführer haben sich bezüglich der Handhabung der Ordnung auf den Halteplätzen rc. unweigerlich den Anordnungen der Auffichtsbeamten unterzuordnen, sie müssen fort- gesetztMei ihren Wagen bleiben. Die Fütterung auf den
Sinne, daß sie etwa Unterricht erteilt. Nein, jeder verständige und strebsame junge Mime aber kann vor allem eines von ihr lernen: daß die erste Regel unserer neuen Bühnenkunst ist, daß sich die Herrschaften aus der Bühne durchaus unter sich fühlen, daß sie nicht ins Publikum hmemsprechen.
Der Leitung unseres Theatervereins haben wir Dank aCn« "aß sie uns Gelegenheit verschafft, die ungewöhn- uch starke und große Bühnenkunst des Frl. Triesch immer mehr verehren zu lernen. x>. w.
.Q^mmer mu jif. Bon den Kammermusikabenden m der Aula der Universität, tvelche Herr Universitäts- musrkdrrektor Traut mann zur Freude aller Musikfreunde in diesem Winter wieder ins Leben gerufen hat, wurde gestern der erste mit außerordentlich günstigem Erfolg abgehalten. Es hatte sich dazu ein zahlreiches Publikum eingefunden; der beste Beweis dafür, daß in unserer Stadt thatsächlich Bedürfnis nach derartigen Konzerten vorhanden ist, und daß die Hoffnung, diese Abende Bald als ständigen Faktor unseres Musiklebens zu sehen, sich mehr und mehr verwirklicht. Für die Aufführungen »er Kammermusikwerke hat sich für diesen Winter das vortrefflich bewährte Klaviertrio der Herren Traut- wann (Pianoforte), Rebner (Violine), und He gar fViolencell) vereinigt, und nach allem, was wir gestern von ihnen hörten, können wir nur das eine sagen, daß Gießen sehr zufrieden sein kann, wenn es ein derartiges
Halteplätzen darf nur mit Futtersäcken geschehen. Bei kalter Witterung find die Pferde auf den Halteplätzen mit warmen und reinlichen Teppichen zu versehen. Das Anhalten leerer Droschken an anderen als den bestimmten Halteplätzen ist untersagt.
Eiseubahndroschken.
§ 13.
Droschken, welche Fahrgäste nach dem Bahnhofe gebracht haben, haben sich, wenn fie nicht zum Bahnhofsdienst bestimmt find, sofort wieder zu entfernen.
Tarif und Fahrgeld.
§ 14.
Die Bezahlung deS Fahrpreises geschieht nach dem von Großherzoglichem Polizeiamt in Uebereinstimmung mit der Gemeindebehörde festgesetzten und bekannt gemachten Tarif, welcher jederzeit abgeäudeit werden kann.
Trinkgelder zu verlangen, ist dem Droschkeusührer untersagt.
§ 15.
Die tarifSmäßige Gebühr ist regelmäßig beim Aussteigen zu entrichten.
Bei Fahrten zu Konzerten, Theater, Festplätzen und der Eisenbahn muß auf Verlangen die Taxe vorher bezahlt werden.
§ 16.
Die Droschkenfahrten sind entweder Zeit oder Streckenfahrten. Die Streckenfahrt ist eine direkte ununterbrochene Fahrt auf dem kürzesten Wege zwischen den im Tarif verzeichneten Punkten und findet nach den im Tarif verzeichneten festen Sätzen statt. Zeitfahrten sind solche, bei welchen die Berechnung des Fahrgeldes auf Grund des Tarifs nach bec verwendeten Zeit stattfindet. Die Berechnung der Zeit beginnt von dem Augenblick, in welchem die Droschke von dem Fahrgaste genommen wird, oder wenn vom Halteplatz aus eine Droschke zum Abholeu bestellt wird, von der Ab- fahrt au.
§ 17.
Der Droschkenführer hat bei der Zeitfahrt dem Fahrgast auf seiner Uhr sofort die Zeit der Abfahrt nachzuweisen, ebenso hat er nach Beendigung der Fahrt dem Fahrgast unter Vorzeigung der Uhr die Dauer der Fahrt zu berechnen. Unterläßt dieses der Droschkenführer, so hat sich derselbe mit dem Fahrgeld sür diejenige Zeit zu begnügen, welche die Fahrt nach der Erklärung des Fahrgastes gedauert hat.
Jede begonnene Viertelstunde wird für eine ganze Viertelstunde gerechnet. Sobald der Fahrgast die Droschke nicht ausdrücklich sür eine Zeitfahrt nimmt, wird bei der einfachen direkten Fahrt die Taxe für Streckeufahrten gerechnet.
Aufficht. Schlichtung von Streitigkeiten.
§ 18.
Die Beaufsichtigung der Droschken, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Droschkenführern und dem Publikum, die Prüfung und Erledigung von Beschwerden liegt Großh. Polizeiamt Gießen ob.
§ 19.
Entsteht zwischen dem Droschkeusührer und dem Fahrenden wegen der Bestellung, der Fahrzeit, der Zahlung u. s. w. eine nicht sofort auszugleichende Meinungsverschiedenheit, so ist ersterer verpflichtet, auf Verlangen des Fahrgastes diesen unverzüglich vor Großh. Polizeiamt zu fahren und daselbst die Sache zum Austrag bringen zu laffen. Ergiebt sich, daß der Fahrgast ein gegen diese Verordnung verstoßendes Verlangen gestellt hat, so muß er die Zeitversäumnis nach Tarif I. vergüten.
Ist aber der Droschkensührer im Unrecht, so trifft ihn die verwirkte Strafe, und er kann für die durch die Erledigung des Streitfalles verursachte Fahrt resp. Zeitversäumnis keine Vergütnng beanspruchen. Der Fahrgast ist in diesem Falle nur verbunden, die tarifmäßige Gebühr für die von ihm bestellte und von dem Droschkenführer aus- geführte Fahrt, welche zu dem Streitfälle Veranlaffung gegeben hat, zu entrichten.
§ 20.
Wird eine Fahrt durch die Schuld des Kutschers oder durch einen in seiner Person oder an dem Wagen oder dem Gespann sich ereignenden Vorfall unterbrochen, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung nicht verpflichtet.
Ensemble auf die Dauer sein eigen nennen darf, um so mehr, als unser Konzertverein, der seinen Mitgliedern stets nur das Beste bietet, sich auf dem Gebiete der Kammermusik im Laufe der Konzertsaison verhältnismäßig einschränken muß. Die beiden Trios von Brahms und Beethoven, welche das gestrige Konzertprogramm zierten, sind längst anerkannte Perlen edler und vornehmer Kammermusik, und die Wiedergabe durch die geschätzten Künstler ließ deutlich erkennen, daß das En- semblespiel durchaus abgerundet war und daß in Bezug auf die Einzelheiten des Vortrags gestern auch den höchsten Ansprüchen genügt worden ist. Wir würden es für verfehlt halten, aus dem wohlgelungenen Ganzen Einzelheiten hervorzuheben. Mit Freuden wurde gestern Fräulein Carola Hubert aus Köln begrüßt, die lich als tüch'tige Sopranistin bereits in früheren hiesigen 5ton> zerten vorteilhaft ausgezeichnet hatte und gestern sich mit Liedervorträgen von Schumann und Brahms aufs neue das beste Andenken in Gießen gesichert hat. Fraulein Hubert war nicht nur vortrefflich disponiert, sondern legte in ihren Vorträgen Zeugnis davon ab daß sw in den letzten beiden Jahren mit großem Erfolg weiter studiert hat. Ohne uns auf Einzelheiten emzulassen, möchten wir von ihren gestrigen Liederspenden besonders das eine behaupten: Sie kamen von Herzen, gingen zu Herzen und fanden eine so begeisterte Aufnahme, daß sie sich zu einer Zugabe verstehen miißte. Außer Fräulein Hubert trat gestern noch Herr Rebner solistisch aus, imd zwar hatte er sich einen Konzertsatz von Joackstm und eine Passacaglia von Händel zum Vortrag auserwählt.
Strafbestimmn«ge«. , § 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen nach Maß- gäbe des Art. 198 des PolizeistrafgesetzeS einer Strafe von 1 bis 8 Mk.
§ 22.
Tarifüberschreitungen werden nach § 148, Ziffer 8 der Gewerbeordnung mit Geldstrafen bis zu 150 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 23.
Die Entziehung der Erlaubnis zum Droschkenbetrieb durch Großh. Polizeiamt kann jederzeit auch neben diesen Strafen gegen die Droschkenbesitzer erfolgen, welche durch Nachlüssigkest in ihrem Gewerbebetrieb oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung Anlaß zu Klagen geben.
§ 24.
Für die Einbringlichkeit der gegen die Kutscher ausgesprochenen Geldstrafen haben die Droschkenbefitzer nach Maßgabe deS § 151 der deutschen Gewerbeordnung und Art. 41 des Polizeistrafgesetzes zu haften.
§ 25.
Beschwerden gegen Verfügungen und Anordnungen des Großh. Polizeiamts können innerhalb einer zerstörlichen Frist von 24 Stunden bei Großh. KreiSamt Gießen vorgebracht werden.
Ist die Beschwerde gegen eine Verfügung deS Großh. Polizeiamts, welche die Außerdienststellung einer Droschke, oder Entziehung der Erlaubnis zum Gewerbebetrieb enthält, gerichtet, so kann innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen die Berufung an den Kreisausschuß ergriffen werden (vgl. Gewerbeordnung § 40 und Regulativ, de« Geschäftsgang bei den KreisauSschüffen betreffend, § 2, pos. 4 f.). Die Frist zur Berufung läuft von dem Tage der erfolgten schriftlichen Zustellung der Verfügung Großh. Polizeiamts an, wobei der Tag der Zustellung nicht mit« gerechnet wird. Bis zur erfolgten Entscheidung durch den KreiSauSschuß ist der ergriffenen Berufung ungeachtet der polizeilichen Verfügung nachzukommen, falls dieselbe nicht durch Anordnung des Großh. KreisamtS ausgesetzt wird.
§ 26.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem 15. Oktober er. in Kraft.
Gießen, den 15. Oktober 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gieße«.
Hechler. _____
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 3. November bis 10. November 1900 sind in hiesiger Stadt:
gefunden worden:
1 Kettenring, 1 Spazierstock und 1 Geldrolle, verloren worden:
2 Portemonnaies mit Inhalt, 1 silberne Damenuhr, 1 Fächer und 1 dolchartiges Messer.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Rechte alsbald hier geltend zu mache«.
Gießen, den 10. November 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Das Eisenbahnunglück bei Offenbach.
-ko. Frankfurt a. M., 9. November.
Ein furchtbares Eisenbahnunglück hat sich gestern Abend, wie schon kurz gemeldet, 7-ll Uhr bei sehr starkem Nebel auf freier Strecke zwischen Mühlheim a. M. und Offenbach a. M. ereignet. Der Berliner v-Zug, der mittags 1.44 Uhr Berlin verläßt, hatte dem Vernehmen nach ea. 10 Minuten Verspätung ab Hanau und hielt gegen 10.30 Uhr vor der zwischen Mühlheim und Offenbach gelegenen Block- station, weil ihm wahrscheinlich das Durchfahrtssignal a«S bis jetzt unbekanntem Grunde nicht gegeben war. Der um lOV, Uhr Abends fällige Lokalzug Hanau Ost—Frankfurt, der fahrplanmäßig um 10.27 Uhr in Mühlheim a. M. an- und abfährt, ist von unserer Station abgelassen worde« und fuhr in voller Fahrt auf den stillstehenden O-Zug auf.
Mit beiden Stücken erweckte der geschätzte Künstler lebhaften Beifall, doch möchten wir die Ansicht nicht verschweigen, daß der Vortrag des Joachimschen Fonzert- satzes ungleich wertvoller war als der des von Thomson bearbeiteten südländischen Tanzes. Wir konnten uns der Eindruckes nicht erwehren, als ob hier das Virtuosenhafte zu sehr dominierte, und wenn wir auch Herr« Rebner den reichlich gespendeten Beifall von Herze« gönnen, so glauben wir doch, daß er mit einer gehaltvolleren Komposition einen noch größeren Erfolg gehabt hätte. Pr.
Wiederher st ellung alter Gemälde. Ma» schreibt uns: Inder Kunstausstellung im Turmhaus amBrand sind gegenwärtig einige Bilder alter holländischer Meister aus Privatbesitz ausgestellt, die durch die Pracht ihrer Farben jeden kunstverständigen Beschauer entzücken. Einsender hatte vor einigen Wochen Gelegenheit gehabt, diese Bilder zu sehe« und ist geradezu verblüfft über die Wandlung, die sie i» der Zwischenheit durchgemacht haben. Waren sie vorher von einer dunkelbraunen Schickt überzogen und teilweise ganz unkenntlich gewesen, so prangen sie heute in eine» Frische der Farben, als ob fie erst kürzlich die Werkstatt des Meisters verlassen hätten. Dieses Wunder hat Herr Kunstmaler Karl Leib s e n. durch Anwendung seine? Regenerationsverfahrens bewerkstelligt. Das Verfahren des Herrn Leib besteht in der Entfernung der Inkrustierung von Del und Lack ohne Aetzmittel, was ein Verletzen der Farben ausschließt.
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