Ausgabe 
11.8.1900 Erstes Blatt
 
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Dienstag den 14. August in Bellersheim, vormittags

Dienstag den 14. August in Inheiden, mittags 12 Uhr,

w ii 14. M Langd, nachmittags 3 Uhr, Mittwoch den 15. August in Lich, vormittags 10 Uhr,

» ii 15. Eberstadt, nachm. 12^ Uhr,

n 15. Oberhörgern, nachm. 2 Uhr,

h H 15. Holzheim, nachmittag« 4 Uhr,

ii, .» 15. Grüningen, 5 M

Die Züchter von Simmenthaler Vieh, welche ihre Tiere in das Herdbuch eintragen lassen wollen, werden ersucht, ihre betreffenden Tiere an dem von betr. Großh. Bürger« meisterei hierzu bezeichneten Orte aufzustellen, damit die Arbeiten der Kommission ohne Aufschub erledigt werden können.

Anmeldungen zur Körung sind an den Vorsitzenden dieser Kommission, Herrn Gutspachter Psannstiel in Angenrod, oder den Geschäftsführer, Herrn Landwirtschasts- lehrer Reichelt in Alsfeld, zu machen.

Laub ach, den 7. August 1900.

Der Präsident

des laudwirtschastl. Vereins für die Provinz Oberhessen. Friedrich Gras zu SolmS-Laubach.

Bekanntmachung.

Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung deS aus den 14. August ds. IS. in Braunfels anstehenden BiehmarkteS an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine, den Markt zu Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 168 des dies­jährigen Kreisblattes veröffentlicht worden sind. Aus der Provinz Oberheffen des GroßherzogtumS Heffen und dem; preußischen Kreise Biedenkopf dürfen Rindvieh, Schweine I und Schafe nicht aufgetrieben werden.

Wetzlar, den 4. August 1900.

Der LandratSamtSverwalter.

Großh. Landes-Baugewerkschule Darmstadt.

Beginn des Wintersemesters am 22. Oktober. Ab­lauf der Anmeldefrist 22. Au g u st. Anmeldeformulare zu beziehen durch die Direktion, Neckarstraße 3.

_______________Die Direktion.________________

Das Eigentum au Kirchen, Pfarrhäusern etl.

Schluß.

pn den Artikeln 711 wird das Verfahren geordnet, das die inateriellrcchtlichen Vorschriften des Entwurfs ver Wirklichen foll. Mit der Leitung dieses Verfahrens war das Kreisamt Ku beauftragen, weil es durch seine sonstige amtliche Thätigkeit sowohl mit den Verhältnissen der bürgerlichen Gemeinden und mit den Vermögensverhält­nissen der Kirchengemeinden vertraut und zufolge seiner persönlichen Beziehungen zu den Gemeinde- und Mrchen- vrganen in der Lage ist, durch vermittelndes Eingreifen! auf eine gütliche Auseinandersetzung hinzutvirken. Wie es nach dem Enteignungsgesetz dem Unternehmer überlassen ist, für die Wahrung der durch den Enteignungsansspruch geschaffenen Rechtslage im Grundbmhe selbst Sorge zu tragen, so kann nach Artikel 12 auch im vorliegenden Fall davon abgesehen werden, das Kreisamt mit der Herbei- -führung der Berichtigung des Grundbuchs zu befassen

Die in Artikel 13 vorgesehene Stempel- und Gebühren­freiheit des kreisamtlichen Verfahrens sowie der Mutation wird durch die Beteiligung des öffentlichen Interesses ge. rechtfertigt. Zu weit würde es aber gehen, wollte man der Staatskasse nicht nur den Verzicht auf eine ihr an sich zukommende Einnahme zumuten, sondern sie auch mit .Ausgaben belasten. Für die übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere Zeuaengebühren und sonstige bare Auslagen W daher die Gemeinde aufzukommen, deren Interesse das Verfahren dient.

Soweit in den bisherigen Grundbüchern der Kirche :

Avßes Schlagwort, das Zeick)en, in dem sie siegen. Das Tiscichecken ist im allgemeinen ein recht prosaischer Vor­gang, der meist dem Mädchen überlassen bleibt; höchstens streut die.Hausfrau zu guter letzt ein paar Blumen eigen­händig über die Tafel. Was mackst daraus Johansen? Er läßt den Tisch von den Töchtern des Hauses decken, und während sie nvch Geschirr hereintragen, steht schon in der Mitte ein Glas mit frischen Blumen, die gewiß dem Haus- Karten entstammen. Der Raum selbst hinterläßt fast einen durstigen Eindruck: ein Landschaftsbild an der Wand, eine Hängelampe, zwei Stichle und ein Tisch, das ist alles Oder wie malt Georg Ricvlas Achen seinen Onkel? Oder Wilhelm Hammershüj einen Cellisten? Es ist überall eigentlich, ein höchst unbedeutender Stoff, ganz alltäglich; und dann kommt der nordisch Maler und sieht die wunder­vollsten Nuancen heraus, Dinge, an denen wir spurlos vorlibergegangcn sind.

Uw im schärfsten SKaensatz hierzu mit einer rein äußerlichen Mache zu schließen, so dürfen als der eigent- nrl)L' Clou denn jede Ausstellung muß einen solchen ~Iun yaben zwei Damenbildnisse von dem Berliner «onrad Kiesel nicht unerwähnt bleiben. Sie sind ein etwas verfeinerter Nathanael Sichel, mutyt ganz so kalt And fee'limlos und oberflächlich wie dessen Orientalinnen. Eonrad Kiesel wird sich diegute Stube" erobern, ebenso wie die Bettlerin vom Pont des Arts. In Tausenden und Abertausenden von Reproduktionen tverden diese Bilder Ihren Siegeszug durch ganz Deutschland antrcten. Merk- wiirdlgerweise oder vielleicht auch bezeich-nenderweis rsk es beidemal dasselbe Modell, so wie ja auch Sichel in Hundert ^Variationen immer ein und dieselbe Schöne dar- stellt. Das einemal ist es bei Kiesel die BildniSsttidie einer Dame in Schwarz, das anderemal hat er ihr eine blonde Perrücke aufgesetzt, ein gelbes Kostüm angezogen und eine .Harfe neben sie gestellt, in die sie mit aristokratisch schlanken Fingern hineingreist: und eine Eäcila ist fertig. Die Hoffnung blinzelt uns an, daß wir diesen beiden Kieseln auf manchem Weihnachtstisch wieder begegnen werden.

______________ rb.

I aaq lpijchnjmh xchjaash ßil uogZirchjaön? mn;u9bi3gunaD I äußeren Form der Einträge eine große Mannigfaltigkeit. I Die Eintragungen lauten bald auf die Kirche oder die Kirchenfabrik, den Kirchenfonds, den Mrchenkasten, das I Kirchengut, bald auf die Kirchengemeinde, das Kirchspiel, I die Kirchspielgemeinden und dergleichen mehr. Da ein I solcher Zustand die Rechtslage verdunkeln kann, so soll I durch den Artikel 15 für das Gebiet dieses Gesetzes eine I einheitliche Form der Regelung, Eintragung auf das ört­liche Kircheninstitut, gesichert werden.

Ist ein Grundstück auf den Namen der bürgerlichen I Gemeinde oder auf die Gemeinde schlechthin im Grundbuch eingetragen, ohne daß das Eigentum der bürgerlichen Gemeinde zweifellos feststeht, so bietet sich der Kirchen­gemeinde nach § 16 des Entwurfs nicht nur der im Ent­wurf vorgesehene Weg dar, sondern sie kann auch nach! Maßgabe des Gesetzes, die Anlegung des Grundbuches be­treffend vom 16. März 1899, ihre Ansprüche geltend machen und im Wege des Rechtsstreites ihr Eigentum nach-veisen. Da jedoch Prozesse dieser Art, in denen es sich regelmäßig um den Nachweis der Ersitzung oder der unvordenklichen Verjährung handeln wird, so emvfiehlt es sich, dieselben zwar nicht völlig abzuschstieiden, ihnen aber daourch thun- lichst vorzubeugen, daß, vorbehältlich der Rechte Dritter, eine Rechtsvermutung für das Eigentum der bürgerlichen Gemeinde ausgestellt wird.

Steht, wie dies in Rheinhessen hinsichtlich der katho­lischen Kirche durchgängig der Fall ist, der bürgerlichen Gemeinde das Eigentum an einer Kirche zu, so ist sie ohne weiteres berechtigt, die Kirchtürme, die Kirchenglocken, die Kirchenuhren, Jonne die in dem kirchlichen Gebäude befind­lichen polizeilichen Räume insoweit zu benutzen, als dies für ihre Zwecke geboten ist. Es ist deshalb ausgeschlossen, der bürgerlichen Gemeinde das Eigentum an einer Kirche zu entzrehen oder auch nur ihre auf einem Grundbucht­eintrag beruhende Rechtsstellung zu verschlechtern, ohne ihr gleichzeitig die erforderlichen Benutzungsrechte an den Glocken usw. in vollem Umfange zu wahren. Da aber die bürgerliche Gemeinde nicht nur in den Fällen des in diesem Entwürfe vorgesehenen Eigentumsübergangs, sondern ganz allgemein und unabhängig davon, wer Eigentümer der Kirche ist, im öffentlichen Interefse des Benutzungsrechtes an den Türmen und Glocken re. bedarf, so beschränkt sich die Vorschrift >des Artikel 17 nicht atif'dio bezeichneten Fälle; sie stellt vielmehr zur Beseitigung von Zweifeln und Streitigkeiten dieses Benutzungsrecht allgemein sicher. Eine bedenkliche Neuerung tritt dadurch nicht ein, da das vor­gesehene Benutzungsrecht zufolge Herkommens oder be­sonderer Vereinbarung fast überall zurzeit schon besteht Soweit aber hie Kirche als bisherige Eigentümerin in Betracht kommt, entspricht die vorgesehene Regelung den unerläßlichen Anforderungen der Billigkeit.

Soweit es bei einem auf Herkommen oder einem Pri­vatrechtstitel beruheirden Benutzungsrecht der bürgerlichen Gemeinde sein Bewenden behält, besteht nach Artikel 18 kein Grund, der bürgerlichen Gemeinde Verpflichtungen aufzuerlegen, die seither nicht bestanden haben. Wird aber durch die Vorschrift des § 17 ein seither nicht bestehendes Recht begründet, ein bestehendes Recht erweitert oder ein | seither aus dem Eigentum entspringendes Benutzungsrecht nut Rücksicht auf den Eigentumsübergang durch ein gesetz­liches Benutzungsrecht ersetzt, so erscheint es billig, der bürgerlichen Gemeinde eine Ersatzpflicht hinsichtlich der­jenigen Kosten aufzuerlegen, die durch die Ausübung des neu erstandenen oder erweiterten Rechts verursachst tverden.

Da es sich bei dem 511 § 17 erörterten Benutzungsrecht I um Befugnisse handelt, die im öffentlichen Interesse der Genieinde zustehen müssen, so kann, wenn im Einzelfalle diese Befugnisse streitig tverden, nach Artikel 19 nur die I Entscheidung einer Staatsbehörde in Frage kommen. Es I erschien aber, soweit es sich nicht um einen privatrechtlichen I Titel handelt, zweckmäßig, nicht das Gerichst, sondern den I Kreisausschuß mit der Entscheidung zu befassen, da diese, I mag es sich um die Art oder um den Umfang der Be- I Nutzung handeln, eine gewisse Vertrautheit mit den that- I sächlichen Bedürfnissen der bürgerlichen Gemeinden voraus- I setzt. Eine schleunige vorläufige Verfügung wird insbe- I sondere hinsichtlich der Benutzung der Kirchenglocken häufig I nicht zu entbehren sein. Es bedarf jedoch! in dieser Hinsicht * keiner besonderen Vorschrift, da nach) ber zbreisordnung der Kreisrat in dringenden Fällen vorläufige Verfügungen namens des K^reisausschusses erlassen kann.

Die Zulassung des Rekurses an eine Zentralbehörde erscheint geboten, um insbesondere hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Benutzungsart dem Gesetze entsprich^ eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen. Da es sich auch hier um eine Würdigung der Gemeindeinteressen han­delt, so war die oberste Entscheidung dem Ministerium des Innern zu übertragen. Das Justizministerium ist an der Ausführung des Gesetzes insoweit beteiligt, als es sich um Angelegenheiten des Grundbuches handelt. -ff-.

Aus Stadt und Kand.

Gieße«, den 10. August 1900.

* Zur Vermögenssteuer schreibt man uns: In Nr. 182 dH Gießener Anzeiger« findet sich in dem Artikel:Die neue hessische Vermögenssteuer- folgender Satz:Vermögens- steuerpflichtig ist jeder Angehörige deS GroßherzogtumS 2c. rc. bezüglich de« imLande sich befindenden Vermögens". Daß Grundstücke, Gebäude, Waren rc. im ausländischen, also nicht hessischen Geschäftsbetriebe von der Steuer befreit find, versteht sich ja ganz von selbst; wie aber ver­hält e« sich mit Vermögensteilen, die sich nur zur besseren Aufbewahrung außerhalb Hessen» befinden, z.B. mit Devot« bei der Reichsbank in Berlin u. f. w., oder mit mobilen BermögenSteilen, die von in Heffen wohnenden Ausländern außer Deutschland erworben und dort verwaltet werden, und deren Erträgnisse nur nach Hessen fließen? Diese Werte können doch unmöglich zur hessischen Ver­mögenssteuer herangezogen werden; denn nur solche Objekte sind unseres Erachtens von der Steuer betroffen, die den Schutz des hessischen Staate«, bezw. seiner Einrichtungen, genießen, während das im Auslande lagernde Vermögen diesseits in keiner Weise geschützt, daher auch nicht besteuert , werden kann. ES wäre interessant, wenn von berufener Seite Aufklärung über diese Fragen gegeben würde. I

DerVerein für HandlungSkommiS 1858", der feinen Hauptsitz tn Hamburg hat, vermittelte im Jahre 1899 0113 Engagements. Seit dem 1. Januar 1900 bis jetzt Oat er schon wieder mehr als 3600 Bewerber untergebracht D^nStellenvermittelung geschieht bekanntlich vollständig ^bauliches und nicht erbauliches Bauliches. In der Marktstraße wird an dem Siesel'schen Neubau wacker weiter geschafft. Das schon jetzt in seiner Sandsteinfassade Überaus vornehm wirkende Gebäude ist bereits unter Dach und wird trotz der Schwierigkeiten, die man anfangs be! hördlicherseits der geplanten Ausführung entgegensetzte, vor Weihnachten noch bezugSsähig. Ebenso schreiten die Neu­bauten der Herren Georg und Tichy, Ecke Seltersweg und Goethestraße, mit ihren reichen Sandstein-Durchgliede- rungen, sowie der größere Neubau für Herrn Eberhard Metzger, am Seltersthor, trotz des Maurer-AuSstandeS ihrer Vollendung im Rohbau mit Macht entgegen. Gerade nicht erbaulich aber muß man die Art, wie gebaut wird, ber drei anderen Gebäuden der Innenstadt bezeichnen. Da ist zuerst der Adolph Bieler'sche Bau in der Marktstraße, der bisher, obgleich schon vor einem Jahr mit der Maueret begonnen ist, nur langsam von der Stelle rückt, infolge­dessen die Belästigungen der Nachbarschaft, die ganz selbst­verständlich jede Bauthätigkeit mit sich bringt, ungebührlich m die Länge gezogen werden. Seit Wochen nun ruht die I Thätigkeit in dem endlich unter Dach gekommenen Bau I gänzlich, und der dort öfter Vorübergehende der die Kirch- I hossruhe aus dem Bau beobachtet, schüttelt den Kopf, weil ledern das hemmende der Sache fremd ist. Man sagt, dem Weiterbau jenes Hauses in der Marktstraße sei polizeilich I gethan, weil die aufsichtführende Baubehörde um deswillen die Anlage einer massiven Treppe in demselben I verlangt, da der Charakter des Baues ihn von vornherein als zum Warenhause zu vermieten stemple. Der Bauherr hat aber in dem unteren Stock beginnen lassen, eine Holz- treppe zu errichten. Man kann den Standpunkt der Bau­polizei im vorliegenden Fall nur billigen, wenn man er­wägt, welch großes Unglück beim Ausbruch von Feuer in den sogen. Warenhäusern in letzter Zeit entstanden ist. Im Jntereffe von Leben und Gesundheit seiner Mit­menschen sind, so unangenehm sie dem davon Betroffenen auch sein mögen, solche Maßnahmen am Platze; aber | damit verschwindet die Thatsache nicht, daß es ein unerfreulicher Zustand ist, wenn in einer engen Straße im lebhaftesten GeschästSviertel einer Stadt ein in Angriff ge­nommener Neubau nicht von der Stelle kommt. Ferner, als unsere Denkmal-Einweihung auf dem Marktplatz vor der Thür stand, da hat man sich allgemein gefreut, zu be­obachten, wie unser Stadtbauamt rührig und fleißig daran war, unser altehrwürdiges Rathaus in Stand zu setzen. Leider war es damals nicht möglich, die Herstellung diese» Gebäudes auch im Innern zu vollenden. Seit der Denkmals­enthüllung im Mai ruht nun bereits die Fertigstellung des Rathauses in seinem inneren Ausbau. Die für Bauarbeiten schönste Zeit deS Jahres geht zu Ende, ohne daß sich fleißige Hände regen, das Innere des Gebäudes wieder in Stand zu setzen. Der Fremde, der in der Sommerzeit unserer Stadt seinen Besuch macht, steht vor der schönen Front de- Rathauses, vergeblich Einlaß begehrend zu den Räum-'.., in denen sich nach den verschiedenen Führern durch Gießen die überaus sehenswerten Schätze des Museums des Oberheff. Geschichtsvereins befinden, die aber über einander geschichtet sind, so daß sie für niemand zugänglich sind. Unser Stadtbauamt soll ja zurzeit mit Arbeiten überhäuft sein; das weiß aber der Tourist nicht, der unter der Halle des alten Rathauses vor der rohen Bretterwand, die deffen Inneres absperrt, Halt machen muß. Und nun noch ein dritter unerfreulicherWiederherstellungSbau in unserem lieben Gießen. Man muß sich wundern, mit welcher schnecken­artigen Langsamkeit an dem alten Gebäude am Brandplatz restauriert wird, am ehemaligen Universitäts-Kanzleigebäude, dessen Wiederherstellung der Staat, wenn wir recht berichtet sind, in die Hand genommen hat. Wird das Tempo, mit dem jener Bau gefördert wird, beibehalten, so ist da« Ge- bäude vielleicht in einigen Jahren vollendet; ob der Ban gerade dadurch sehr billig wird, wagen wir nicht zu entscheiden. Der Ausstand der Maurer und Weißbinder kann doch nur zum Teil an der verzögerten Fertigstellung der Bauten schuld sein; denn andere nicht minder umfangreiche Bauten und bauliche Aenderungen sind trotz des Streike« in ver­hältnismäßig kurzer Zeit fertig gestellt worden.

Elpenrod, 9. August. Unter dem Vorsitz de« Herrn Schröder von hier tagte gestern im Saale de« Gastwirts Krauß die hiesige Ortsgruppe de« Bundes der Land­wirte. Ebenso waren noch mehrere Vertreter nachbar­licher Ortsgruppen anwesend. Nachdem Herr Schröder die Anwesenden willkommen geheißen und seinen Dank für ihr Erscheinen ausgesprochen, brachte er ein Hoch auf Kaiser und Großherzog aus und erteilte dem Landtagsabgeordneten Korell das Wort. Derselbe dankte für die Einladung, der er bereitwilligst gefolgt sei, da er ja seinerzeit ver­sprochen habe, jedes Dors seines Wahlkreises zu besuchen,, um über seine parlamentarische Thätigkeit zu sprechen. Auch heute sei er bereit, jede Frage eingehend zu beantworten; doch möge erst zur Tagesordnung übergegangen werden. Der Vorsitzende erteilte sodann Herrn Neureuther aus Frankfurt das Wort, der in seinem zweistündigen Vortrag' das Thema:Die Landwirtschaft und die Handels­verträge" behandelte. Klar und sachlich sprach er über die Handelsverträge selbst, über Export und Import, über Zwischenhandel und Lagerhäuser. Schließlich ermahnte er die Landwirte, fest zusammenzuhalteu, und solche Männer in Reich«, und Landtag zu senden, die die Sache deS Mittelstandes stets vertteten würden. An der Diskussion beteiligten sich besonders Herr Oehlsen von Dotzelrod und Landtagsabgeordneter Korell. Nachdem dieses Thema erschöpft, führte Herr Korell in umfangreicher Weise au»,