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11.8.1900 Erstes Blatt
 
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NräZL86 Erstes Blatt. Samstag den 11 August

Meßmer Anzeiger

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Amts» und Anzeigeblatt für den Kreis Gieren.

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Nr. 7.

Gratrsbniagr«: Gießener Fmrrülkndlätter, Der heWhe Landwirt, Mütter fkr hesstsche DMsksnde.

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Adrefst für Depeschen: Jtiqdget Oi^ee.

Fernsprecher Nr. 5L

Amtlicher Feil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Das Auftreten von Blatternerkrankungen unter fremdländischen Arbeitern.

Nachstehend bringen wir die Bestimmungen des Reichs- gesetzes, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank­heiten vom 30. Juni 1900, auszugsweise zur allgemeinen Kenntnis mit der Empfehlung gewissenhaftester Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, falls eine der genannten Krankheiten auftritt.

Gießen, den 6. August 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Auzeigepsticht.

§ 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beu­lenpest), Pocken (Blattern), sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krank- freiten erweckt^ ist der für Len Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen.

§ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:

1. der zugezogene Arzt,

2. der Haushaltungsvorstand,

3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Er­krankten beschäftigte Person,

4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs- oder der Todesfall sich ereignet hat, 5. der Leichenschauer.

Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 gewannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

§ 3. Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder däe von der zuständigen Stelle damit beauf­tragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.

Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stellvertreter. Der Bundes­rat ist ermächtigt, Bestimmungen darüber zu erlassen, an im

wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf Schiffen oder Flößen Vorkommen, die Anzeige zu erstatten ist.

§ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich er­stattet werden. Die Polizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich Zu ver­abfolgen.

Ermittelung der Krankheit.

§ 6. Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte des Auftretens einer der im § 1 Abs. 1 genannten Krankheiten (gemeingefährliche Krankheiten) Kenntnis erhält, den zuständigen beamteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und der Po­lizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit sestgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne daß ihm eine Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist.

Strafvorschriftea.

§ (4 4. Mit Gefängnis bis Zu drei Jahren wird bestraft: 1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welch? eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Aus­führung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt;

2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug ober sonstige bewegliche Gegenstände, welche von Per­sonen, die an einer gemeinsährlichen Krankheit lllten, während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, in Ge­brauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Ver­kehr bringt, bevor sie den auf Grund des § 22 vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen entsprechend desinfiziert woroen sind;

3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerät­schaften, welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzunq überläßt.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.

§ 45. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird bestraft:

1. wer die ihm nach den §§ 2, 3 oder nach den auf Grund des § 5 vom Bundesrate beschlossenen Vor­schriften obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden That- sache Kenntnis erhalten hat, verzögert. Die Straf-

Berliner Kunstausstellungen.

(Eigener Bericht des Gtetzener Anzeigers.)

IV*).

(Schluß)

Die Große".

2.

Bracht. Max Koner. Lenbach. Die Dänen. Der Clou.

Unter den Kollektivausstellungen verdient an erster Stelle und es ist nur ein Zufall, daß er den Reigen beschließt der Berliner Landschgstler Eugen Bracht genannt zu werden. 44 Gemälde von der Hand eineH Künstlers, in einem Saal aufgehängt, und dazu noch 44 Landjchaftsbilder müssen schon starke Anregungen aus­strahlen, wenn sie den Betrachter fesseln wollen. Seine Vorwurfe hat er wohl zum größten Teile in der Mark gefunden, also in einem Landstrich, dessen sprödere Natur- fchönheiten gewiß nicht jedem Auge sichtbar werden und der Leute noch in dieser Beziehung als einer der unfrucht­barsten im reichen, gesegneten Deutschland gilt. Wer Brachts Bilder sieht, wird leicht vom Gegenteil überzeugt oder doch in seiner Ansicht erschüttert werden. Natürlich kann der Künstler der Kiefernhaide keine leuchtenderk Schön­heiten abringen und die Mark etwa in eine nordische Ri­viera transponieren. Trotzdem vermag er einzelne dieser Gemälde mit einem Zug moderner Romantik zu verbrä­men; etwa das Waldschloß, das die Illustration zu einer Eichendorff'schen Ruine darstellen könnte und von einer heimlichen Schwermut umflossen ist, oder das eigenartige Morgenstern und Spree", wo der Glanz des einen Sterns über oem düsteren Wasserspiegel schwebt und die Tiefe selbst mit einem leuchtenden Streif durchfurcht. Während der schwarze Teich" ferner die Nachtseiten der Romantik berührt, verweilt Bracht auch bei devtz helllichten Tag, malt eine Waldwiese nach dem Regen, die gleichsam erquickend aufatmet, und einen Regenbogen, der mit freundlichem Glanz den bewölkten Himmel übergießt. Ein besonderes Lobeswort gebührt seinen Baumstuoien: dem Erlenbruch,

*) Vgl. Nr. 124, 143, 155, 172.

dem Birkenhang mit seinen weißen Stämmen, den vom Winde geschüttelten Pappeln. Das Witzwort liegt nahe, seiner Ausstellung das Prädikatbrachtvoll" zu erteilen, und es wird ihm um so bereitwilliger erteilt, als gerade die Landschaftsmalerei in derGroßen" sehr schlecht ab­schneidet. An dieser Thatsache vermögen selbst die drei in ichrer Art gewiß vortrefflichen Bilder des bekannten Hans Herrmann nichts zu ändern; Holland hat ihm dazu die Stoffe geliehen, ohne daß indessen die Art der Behandlung den sestgegründeten Mihm des Berliners zu vermehren besonders geeignet wäre.

Auf einer verhältnismäßig hohen Stufe stand jedoch immer in derGroßen" die Porträtmalerei, und sie hat auch diesmal ihre berufenen Vertreter ins Feld zu führen. Eine ihrer Säulen war stets Max Koner, den ein un­erbittlicher Tod mitten aus einem an Ehrungen reichen Leben und Schaffen heraus gerissen hat. Sechs Porträts von seiner Hand sind in der Ausstellung vereinigt, drei Damen- und drei Herrenporträts. Es wäre nicht gut, wenn man nur lauf Grund dieser Zeugnisse ein Urteil über ihn fällen sollte. Sonst müßte es lauten: Koner hat als höchstes Ziel in seiner Malerei die Porträtähnlichkeit vorgeschwebt; also etwas rein äußerliches, das wir heute vermöge der glänzenden photographischen Fortschritte spie­lend erreichen. Daß hinter der gemalten Leinwand eine Persönlichkeit, eine geistige Potenz steckt, ahnen wir nur selten; am ehesten noch bei dem Bildnis der Herrn Dr. von Siemens. Wie nüchtern, wie glatt sind dagegen die Frauenporträts ausgefallen! Max Koner ist in jungen Jahren zu Ehren und Ansehen gelangt wie kaum ein Zweiter; im rüstigsten Alter gelang es ihm, in die Greisen­versammlung der Akademiker ausgenommen zu werden; noch jüngst wurde ihm in Paris höchste Auszeichnung zu Teil. Ob seine Kunst noch Neuland erobert, ob seine mehr gefällige als tiefe Begabung noch etwas zu sagen gehabt hätte, wer wollte das entscheiden? Er hat vielen seiner Zeit genug gethan, und das ist auch ein gutes; den Besten seiner Zeit genug gethan zu haben, ist freilich ein Besseres.

Man möchte es fast eine tragische Ironie nennen, daß in einem angrenzenden Saale der größte der lebenden Porträtisten mit sech^ Werken zur Sprache kommt und uns

Verfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;

2. wer im Falle des § 7 dem beamteten Arzte beit Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vor­nahme der erforderlichen Untersuchungen verweigert;

3. wer den Bestimmungen im 8 7 Abs. 3 zuwider über die daselbst bezeichneten Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen Behörde die Auskunft ver­weigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;

4. wer den auf Grund des; § 13 erlassenen Anord­nungen zuwiderhandelt.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an Gr. Polizeiamt Gießen nnb die Gr. Bürger- meistereien der Landgemeinden des KreiseS.

Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hin­weisen und die Vorschriften unseres Amtsblattes Nr. Q vom 14. Dezember 1894 und unseres Ausschreibens von? 24.,April 1.899 KMSbl. Nr. 97i <i in Erinnerung bringeitv geben wir Ihnen auf, die Befolgung der einschlägiges Bestimmungen gewissenhaft zu überwachen und jede lieber* tretung uns zur Anzeige zu bringen.

Weiterhin geben wir Ihnen auf, sofort ortsüblich be­kannt machen zu lassen, daß alle Arbeitgeber verpflichtet sind, die eventuell von ihnen beschäftigten fremdländischen ArbeiterJhnen anzumelden und daß alle sremdländischert Arbeiter sich einer Impfung unterziehen Müssen, widrigen­falls chnen der Aufenthalt im Großherzogtum Hessen unter­sagt wird.

Bis zum 20. August sehen wir Ihrem Berichte darüber entgegen, daß Sie vorstehender Verfügung entsprochen! haben und ob in Ihren Gemeinden fremdländische Arbeiter beschäftigt werden. Letzteren Falles sind uns die Namen, und die Herkunft der Arbeiter und deren Dienststellen cav zugeben.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung von Körtermine» zwecks Auf­nahme der Zuchttiere in das Proviozialherdbuch im 2. Körbezirk.

Die Körkommission des 2. Kvrbezirks (Simmenthaler Bieh) wird nachfolgende Sörtermine abhalten:

Montag den 13. August in Grünberg, mittags 12 Uhr,

t, 13. H M Münster, nachmittags 2 Uhr,

h 13. H RölhgeS, m 31/,

einen höheren Begriff von der Kunst der Menschenmalerei beibringt. Hier, vor Franz von Lenbachs Schöpfungen wird man inne, wie wahr der Grundsatz des Wilhelm Meister ist:der Mensch ist dem Menschen das Interessan­teste, und sollte ihn vielleicht ganz allein interessieren". Unter Lenbachs Händen werden fast alle Menschen inter­essant, und es ist nicht immer leicht zu sagen, zumal bei den Damenbildnissen, ob den betreffenden Personen das Interessante" von Haus aus eignete, oder ob es der Meister erst hineingetragen hat. Bei seinen jetzigen Mo­dellen allerdings ist diese Frage hinfällig. Da ist Ler Münchener Dichter Hermann Lingg, ein Strudelkopf trotz seiner weißen Haare, man könnte ihn beinahe für einen Haudegen nehmen, da ist der Staatsminister Dr. Del­brück, da ist des weiteren Rudolf Virchow, ungemein scharf charakterisiert, nahezu grausam in der Art, wie eine ge­wisse Senilität angeoeutet wird, da ist endlich im Kata­log einfach als Herrenbildnis bezeichnet, wie um seinen Namen nicht ins profanum vulgus zu zerren Theodor Mommsen, der jugendliche Greis mit den leuchtenden Augen Und der Silbermähne. In der psychologischen Treff­sicherheit ist Lenbach doch unerreicht geblieben: mag man auch über seine stereotype Art, einebraune Sauce" an­zurühren, spötteln. Neidlos erkennen ihn doch alle Be­rufsgenossen als den Ersten an, und mit Böcklin zusammen, obwohl in gemessenem Abstand von ihm, bedeutet Lenbach wirklich einen Aufschwung der modernen Kunst, in manchem Betracht hogar die alten Meister überflügelnd.

Als eine neue Richtung, neuen Zielen zustrebend und moderne Menschen enthüllend, dürfen die nordischen Mater nicht ganz mit Stillschweigen übergangen werden. Als ihr vorzüglichster Repräsentant darf oer Däne Viggo Io - h a nn s e n gelten. Man gewahrt sofort die enge Verwandt­schaft mit nordischen Dichtern, mit einem Jens Peter Ja­cobsen und Ibsen. Alles ist bei ihnen gedämpft und ver halten, alles Laute verbannt, alles Krasse und Theatralische verhaßt; ein intimer Dämmerschein schwebt um Räume und Menschen. Im engen Kreis sind sie schlechterdings Meister. Es ist die Poesie der vier Wände, die aus ihren Bildern spricht, der Zauber des Heims. Alles und jeg­liches ist in Stimmung eingetaucht. Stimmung ist ihr