" Der Grvßherzog passierte gestern nachmittag unsern Bahnhof und begab sich mit Sonderzug nach «eu- Romrod zur Jagd. In seiner Begleiwng besindet sich Flügeladjutant Rittmeister Kraemer. Die Rückreise von da ist für Freitag mittag in Aussicht genommen ^.e Landesherr begiebt sich dann direkt nach Mainz.
** Ein merkwürdiger Zufall ist es, daß in bert beiden Ziehungen der Landeslotterie am DienstaK und Mittwoch die beiden Hauptgewinne von 30000 und 50 000 Mark auf die Nummern 17433 und 17443 gefallen sind und zwar natürlich in dieselbe Hauptkollekte (Borstel.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Maul- und Klauenseuche.
Nachdem die Seuche in Arnshain und Renzendorf, Kreis Alsfeld, erloschen ist, find die angeordneteu Sperrmaßregeln wieder aufgehoben worden.
In Moischt, Kreis Marburg, ist die Seuche ausge- brochen und Ortssperre angeordnet worden.
Gießen, den 8. August 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Aus Stadt und Kand.
Gießen, 9. August 1900.
der Minister der Finanzen Wilhelm Küchler auf fern Nachsuchen mit Rücksicht auf seine geschwächte Gesundheit unter dankbarer Anerkennung seiner treuen und ausgezeichneten Dienste in den Ruhestand versetzt und der Oberbürgermeister der Provinzialhauptstadt Gt eßen Feodor G n a u t h zum Präsidenten des Ministerrums der Finanzen mit Wirkung vom 9. August l. I. an ernannt.
Bekauutmachuug.
Betreffend: Die Abgabe der Kapitalrentensteuev- erklärungen zum Behufe der Gemeindesteuerveranlagung für 1901/1902.
Nach Art. 14 des Gesetzes, die Kapitalrentensteuer betreffend, vom 10. Juli 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungs- | kommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklär- i ungen Ist das von Großh. Ministerium der Finanzen fest- | gesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben, je nach Wahl der Steuerpflichtigen, offen ober verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda — soweit solches nicht bereits geschehen ist, bis zum 15. Septemb erd. I. — Für die Städte Hungen, L au b a ch und Lich läuft die Frist bis 1. Oktober d. I.
2. zur Stadt Gießen bis 31. Oktober d. I., ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern.
Bon der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapital- rentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommens-Verbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben.
Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Kapitalrentensteuererklärung abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter,
2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;
3. in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich, des gesamten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen feiner nicht selbständig zur Kapitalrentensteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.
Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapitalrentensteuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen . zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an den Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen übersendet werden.
Das Formular zu den Kapitalrentensteuer-Erklärunaen welchem ein Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen. ,
Es wird ausdrücklich darauf hingewresen, daß die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer für die Gemeindebesteuerung erfolgen muß, da dasGefetzdieGemeindeumla gen betreffend, vom 24. September 1887 bis jetzt noch nicht aufgehoben ist.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 7. Ang. 1900. Die Großh. Steuerkommissariate.
I. E.
Dr. Metzler; Ulrich; Franz; Schmitt.
Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.
Nach Art. 48 des Einkommensteuergesetzes find auch die Steuerpflichtigen, deren Einkommen weniger als 2600 Mk. beträgt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Ver- anlagungSkommisfion an fie ergeht.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 7. Aug. 1900. Die Großh. Steuerkommiffariate
I. C.
Dr. Metzler; Ulrich; Franz; Schmitt.
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In Artikel 5 werden die Kirchen und Pfarrhäuser auf* geführt, bei denen, obwohl sie der bürgerlichen Gemeinde gehören oder ihr zugeschrieben sind, em Crgentumsuber- qanq nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht zugelassen werden soll Für die Ausschließung tv.i Sirnultankirchen war besonders die Erwägung m^ü^bend, daß dre des Gesetzes leicht Anlaß > Lltchen Streitigkeiten zwischen beteiligten Kirchengemeinöe.. geben konnte. So wurde es zunächst vielfach streitig werden, ob das Eigentum auf beide Kirchengemeinden oder nur auf eine von rhnen zu übertragen und in welchem Umfange in dem letzteren Falle für%ie andere Kircheng^yieinde ein ^ungsrecht emzu- traqen wäre. Oben war bereits gesagt, daß em Eigen tumsübergang nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann stattsinden solle, wenn dies im Hinblick auf dw Verhältnisse des Einzelfalles der Billigkeit nicht zuwiderlauft. In Artikel 6 werden nun die Voraussetzungen bestimmt, unter denen unter diesem Gesichtspunkte die bürgerliche Gemeinde dem von der Kirchengetnemde beantragten Eigentumsübergang mit Erfolg widersprechen kann.
Schluß folgt
treffend, entnehmen wir folgende Einzelheiten:
Der Entwurf er st reckt sich auf das ganze I Großherzogtum und sowohl auf die e v a n g e l i s ch e I als auf die katholische Kirche. Er läßt einen Eigen- I tumsübergang nur da eintreten, wo dies nach Lage des I Einzelfalles gerechtfertigt erscheint; er sucht aber die Her- I beiführung dieses Erfolges in möglichst weitem Umfange I dadurch zu erleichtern, daß er den Kirchen die uneinge- I schränkte Befugnis einräumt, den Eigentumsübergang zu beantragen. Den bürgerlichen Gemeinden muh demgegenüber das Recht zustehen, dem Antrag in allen Fällen zu widersprechen, in denen der Eigentumsübergang, für den ja eine Entschädigung nach dem Entwurf nicht zu leisten ist, der Billigkeit zuwiderlaufen würde. Durch den Ueber- gang des Eigentums auf die kirchlichen Gemeinden würde in Ermangelung besonderer Bestimmunaen die Benutzung gefährdet, die den bürgerlichen Gemeinden an den Kirchtürmen, den Glocken, den Kirchenuhren und an den in den kirchlichen Gebäuden befindlichen polizeilichen Zwecken dienenden Räumen zu allgemeinen Gemeindezwecken zustehen und zustehen muß. Eine notwendige Ergänzung des Entwurfs sowie eine unerläßliche Vorbedingung für die Zulassung des Eigentumsüberganges bildet daher die gesetzliche Regelung dieser Benutzung.
Ein Eigentumsübergang kommt nur dann in Frage, wenn das kirchliche Gebäude oder das Pfarrhaus der bürgerlichen Gemeinde zusteht, nicht aber bann, wenn eine Stiftung, eine Anstalt, der Staat, der Patron oder ein sonstiger Dritter als Eigentümer beteiligt ist. Hier verbietet sich die Anwendung der vorgesehenen Vorschriften schon deshalb, weil in diesen Fällen die Voraussetzungen fehlen, die nach dem Grundgedanken, auf welchem der! Entwurf beruht, den Eigentumsübergang allein recht- ; fertigen können. Die Vorschriften erstrecken sich auf solche Grundstücke, die sich durch ihre Bestimmung und ihre Lage gewissermaßen als unbewegliches Zubehör der int Artikel 1 näher bezeichneten Gebäude darstellen. Dahin gehört in Ansehung der Kirchen zunächst dasjenige Gelände, dessen Zugehörigkeit zur Kircbe durch eine Einfriedigung außer Zweifel gestellt ist. Da sich, jedoch die Zugehörigkeit zur Kirche auch in anderer Weise zeigen kann, so war die Vorschrift nicht auf das eingefnedigte Gelände zu beschränken. Von einer Aufzählung der die Zugehörigkeit bekundenden anderweitigen Merkmale muß wegen der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse Abstand genommen werden; deren Feststellung im Einzelfalle kann unbedenklich der Gesetzesanwendung überlassen bleiben. Auch bei dem em- gefriedigten Gelände war der Eigentumsübergang auszuschließen, wenn dasselbe zur Vornahme von Beerdigungen noch benutzt wird. Denn das Begräbniswesen ist int allgemeinen als Angelegenheit der bürgerlichen Gemeinde zu behandeln; es müsse ihr daher die ihr gehörenden Begräbnisplätze erhalten werden. Auch dient diese Regelung dazu, Streitigkeiten vorzubeugen, die bei der Beerdigung Andersgläubiger leicht entstehen können.
Daß gleichzeitig mit den eigentlichen Pfarrhäusern auch die dazu gehörenden Hausgärten und Hofraiten, d. h. die Hof räume und Nebengebäude, auf die Kirchen gemeinden überzugehen haben, ergiebt sich aus der Zubehöreigerlschaft. Hat die bürgerliche Gemeinde dagegen dem Geistlichen sonstige Ländereien und Gebäude zur Benutzung überlassen, so verbleibt ihr das. Eigentum hieran. Durch die Vorschrift des Artikel 3 soll der Kirchengemeinde zunächst der freie Zugang über solches Gelände, das nach dem Artikel 2 nicht in ihr Eigentum übergeht, insoweit gesichert werden, als dies zur Benutzung der Kirche erforderlich ist. Durch die Begründung dieser gesetzlichen Dienstbarkeit werden weitergehende, auf einem privatrechtlichem Titel beruhende Nutzungsrechte nicht berührt.
Während nun die an einer Sache erworbenen Rechte sich auf deren Bestandteile begriffsmäßig erstrecken, teilen die Zubehörstücke das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache nur kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift. Eine solche scheint aber im vorliegenden Falle veranlaßt, da tue Zeichen Gründe, die für den Eigentumsübergang an der Kirche oder dem Pfarrhause rc. sprechen, es rechtfertigen, daß die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache dauernd zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen, deren rechtliches Schicksal
in Offenbach).
-ff- Die gewöhnlichsten Verbrauch-gegenstände hatten in nachstehenden Orten Oberhessens im April 1900 im Durchschnitt per Doppelzentner folgenden Preis: in Gießen: Weizen 16.25 Mk., Roggen 16.18 Mk., Gerste 16.00 Mk., Hafer 15.18 Mk., Heu 6.00 Mk., Stroh 3.20 Mk., Kartoffeln 4.16 Mk., Erbsen 28.50 Mk., Bohnen 31.00 Mk., Linsen 28.00 Mk.: in Alsfeld: Weizen 15.50 Mk., Roggen 15.50 Mk., Gerste 16.00 Mk., Hafer 15.00 Mk., Heu 5.00 Mk., Stroh 3.00 Mk., Kartoffeln 4.00 Mk., Erbsen 16.00 Mk., Bohnen 28.00 Mk., Linsen 32.00 Mk.; in Büdingen: Weizen 16.50 Mk., Roggen 15.00 Mk., Gerste 15.00 Mk., Hafer 15.25 Mk., Heu 6.50 Mk., Stroh 3.50 Mk., Kartoffeln 5.00 Mk., Erbsen 24.00 Mk., Bohnen 24.00 Mk., Linsen 40.00 Mk.; in Butzbuch: Weizen 15.96 Mk., Roggen 16.00 Mk., Gerste 15.08 Mk., Hafer 15.08 Mk., Heu 6.63 Mk., Stroh 3.18 Mk., Kartoffeln 4.03 Mk., Erbsen 19.50 Mk., Bohnen 25.00 Mk., Linsen 29.33 Mk.; in Friedberg: Weizen 15.88 Mk., Roggen 15.21 Mk., Gerste 15.13 Mk., Hafer 13.96 Mk., Heu 6.17 Mk., Stroh 3.17 Mk., Kartoffeln 3.25 Mk., Erbsen 33.00 Mk., Bohnen 32.50 Mk.; in Lauterbach: Weizen 15.50 Mk., Roggen 15.50 Mk., Gerste 16.00 Mk., Hafer 14.50 Mk., Heu 5.50 Mk., Stroh 4.00 Mk., Kartoffeln 3.20Mk., Ersen 18.00Mk., Linsen29.33Mk.; inSchotten: Weizen 15.25 Mk., Roggen 15.40 Mk., Gerste 15.50Mk., Hafer 15.25 Mk., Heu 5.25 Mk., Kartoffeln 3.20 Mk., Erbsen 18.00 Mk.; ferner per Kilogramm: in Gießen: Ochsenfleisch (mit bezw. ohne Beilage) 1.42 Mk. bezw. 1.60 Mk., Kuh- oder Rindfleisch 1.26 Mk. bezw. 1.40 Mk., Kalbfleisch 1,28 Mk. bezw. 1.32 Mk., Hammelfleisch 1.16 Mk. bezw. 1.32 Mk., Schaffleisch 1.00 Mk. bezw. 1.10 Mk., Schweinefleisch 1.36 Mk. bezw. 1.48 Mk.; Weißmehl durchschnittlich 0.38 Mk., Roggenmehl 0.33 Mk., Gemischt. Brod 0.24 Mk., Roggenbrod 0.21 Mk., Butter 2.00 Mk.; Milch per Liter 0.16 Mk., Eier (10 Stück) 0.57 Mk., gebr. Kaffee per Kilogramm 3.60 Mk., Petroleum per Liter 0.20 Mk., Steinkohlen 2.60 Mk. und Braunkohlen 1.90 Mk. per Doppelzentner; Alsfeld: Ochsenfleisch (mit Beilage) 1.30 Mk., Kuh- oder Rindfleisch 1.20 Mk., Kalbfleisch 1.20 Mk., Schweinefleisch 1.20 Mk., Weißmehl 0.38 Mk., Roggenmehl 0.33 Mk., Gemischt. Brod 0.27 Mk., Roggenbrod 0.22 Mk., Butter 2.00 Mk., Milch 0.16 Mk., Eier 1.00 Mk., Gebr. Kaffee 3.00 Mk., Petroleum 0.20 Mk., Steinkohlen 2.80 Mk., Braunkohlen 2.00 Mk.; Büdingen: Ochsenfleisch 1.32 Mk., Kuh-oder Rindfleisch I-^Mk., Kalbfleisch 1.32 Mk., Hammelfleisch 1.12 Mk., Schweinefleisch 1.20 Mk Weißmehl 0.35 Mk., Roggenmehl 0.26 Mk-, gemischtes Brod 0.25 Mk., Roggenbrod 0.23 Mk., Butter 2.40 Mk., Milch 0.14 Mk., Eier 0.50 Mk., gebr. Kaffee 3.60 Mk., Petroleum 0.22 Mk., Steinkohlen 2.80 Mk., Braunkohle» 0.90 Mk.; Butzbach: Ochsenfleisch 1.44 Mk, Kuh-ober Rindfleisch 1.28 Mk, Kalbfleisch 1.28 Mk, Hammelfleisch 1.20 Mk, Schweinefleisch 1.12 Mk, Weißmehl 0.33 Mk, Roggenmehl 0 21 Mk, gemischtes Brod 0.27 Mk, Roggenbrod 0.2-> Mk, Butter 2.13 Mk, Milch 0.15 Mk, Eier 0.55 gebr. Kaffee 3.20 Mk, Petroleum 0.22 Mk, Steinkohlen 2.60 Mk, Braunkohlen 1.70Mk.; Friedberg: Ochs-nfl-isch 1.44Mk, Kuh- oder Rindfleisch 1.28 Mk, Kalbfleisch L28 Mk, Hammelfleisch 1.30 Mk, Schasfl-isch 1.00 Mk, Schweinefleisch 1.12 Mk, W-ißmehl 0.27 Mk, Roggenmehl 0.25 Mk, q-mffchtes Brod 0.25 Mk, Roggenbrod 0.24 Mk , Butter Z M Mk, Milch 0.18 Mk, Eier 0.58 Mk, gebr Kaff-e 3 40 Mk, Petroleum 0.24 Mk, Steinkohlen 2.70 JKJ- Lauterbach: Ochsenfleisch 1.20 Mk, Kuh- oder Rindfleisch I 20 Mk . KalbMch l.20 Mk, Hammelfleisch) 1.10 Mk Schweinefleisch 1.10 Mk, Weißmehl 0 40 Mk, Rogg-nm-hl 0 29 Mk, gemischter Brod 0.34 Mk, Roggenbrod 0.23 Mk, Butler 2.40 Mk , Milch 0.16 Mk, Eier 0.70 MI, g-br. Kaffee 0.70 Mk, Petroleum 0.22 Mk, Steinkohlen 2.40 Mk, Schotten: Ochsenfleisch 1.36 Mk, «uh- oder Rindfleisch 1.24 Mk, Kalbfleisch 1.20 Mk, Ham«elfle>sch 1-20 MI, Schweinefleisch 1.10 Mk, Weißmehl 0.31 Mk, Roggenmehl 0.25 Mk, gemischtes Brod 0.28 Mk, Roggenbrod 0.26 Mk, I gQntt(,r i 95 Mk Milch 0.14 Mk., Eier 0.50 Mk., gebr. | Kaffee 3.20 Mk, Petroleum 0.23 Mk, Steinkohlen 2.50 Mk, I Braunkohlen 1.80 Mk. Gestern nachmittag 5 Uhr sand hier im Rathaus- -in- Sitzung des Stadtrates statt bei der u. a. aus der Tagesordnung stand: Unter- ührung der Krcisstraße unter der Bahn durch am so- I genannten Fauerbacherthor. Gegenwärtig kreuzen Bah» und Kreisstraß- fich und zwar unmitt-lbar im Bahnhos, wo den ganzen Tag rangiert wird. Hier ist deshalb d-r I Verkehr äußerst lebhaft und durch die Wetterauer. »
Homburger Bahn dürft- sich d-rs-lbe n°chmehrsteg-n> Di-s-r Zustand ist also auf die Dauer unhal bar zuma heute schon Fuhrwerke und Fußgänger of lüng-r- Zett warten müffen, sodaß Wagen hmt-r Wagen s^t. Au Anregung der Stadtvertretung und des Kr-«tages ist oes halb von d-r Bahnverwalwng d-- V r chlag -r Un r führung gemacht und angenommen tiertrauKAe
I Sitzung der Stadtverordneten war geheim, da vertrauliche ihinrhcn W e wir erfahren, Wird der
' Kosten die Summe von 5000 Mark
b-Äagen^ D-r Plan M aus allseitig-» Wunsch bald zur »* ^7rso^nalnachrichten. Am^8. August wurde I ^"ssührung kommen. uft ^er Großh erz o g empfing wiffipTm @ ü di I e r auf fein | Dar m st a / ' Rüdt v. Collenberg, Kommandeur heut- den Oberst Frhrw ^u Regiments Nr. 115,
des ^Lt^E-n KommanLur des L Großh. Feld- s^tillerie.Regiinents Nr. 25 (Großherzogliches Artillerie- a Leutnant v Goerck, sowie die Leutnants der
Reserve Herrmann, Rademacher und tzobrecht von dem-
Bekanntmachung.
Allgemeiner AmtStag unterzeichneten Gerichts: wöchentlich Dienstag, 8—12 vor-, 3—6 Uhr nachmittags.
SprechstundenderGerichtsfchreiberei: Werktags 10—12 Uhr vormittags.
Ordentlicher Gerichtstag zur Verhandlung von RechtSstreitigkeiteu der Orte Butzbach, Gambach, Holzheim, Münzenberg, Ober-Hörgern, Trais-Münzenberg wöchentlich Mit iw och vormittag, für alle anderen Orte hiesigen Gerichtsbezirks: wöchentlich Donnerstagvor- mittaa.
Butzbach, am 4. August 1900.
Großherzogliches Amtsgericht._______________
|bs EiskntllMMKirchkll, MrMern ril.
Der SBearünbuna zu dem Entwurf eines hessischen Ge- s-tz-z das Ng-Ntum an Kirchen, chsarrMs-rn bfr


