Ausgabe 
10.4.1900 Zweites Blatt
 
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renen eine Sammlung.

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Lokales und Urormyietlet.

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nem Herzen liegt, und weiß, daß mein Gewissen ist frei und rein! Jeder Hat mich zwischen 9 und 10 Uhr gesehn, alles, was die übrigen Zeugen gesprochen haben, ist nur ein Schauspiel, das ist gar nix wert, hier kommt's nur daraus an: Wer hat die That begangen? Ich hab's nicht gethan! Ich bin in der ganzen Welt als Raubmörder ausgeschrieen worden und habe nur zu meinem Gott bitten rönnen: Lieber Gott, verlaß mich nicht. Gr hat mich nicht erlassen, er hat mich beschützt, indem er mir Verstand und, Geist belassen hat, der liebe Gott steht mir bei. Ich yav ihn auch für meine Ehefrau gebeten. (Frau Gönczi sangt an zu schluchzen.) Die arme Frau ist auch zwei . o- . -

Hayre unter dem furchtbaren Druck gestanden, sie ist krank | Stelle nochmals zusammengefaßt:

Wolff dem Kost sagen, daß er nach Hause gehen solle, er sei vom Dienste suspendiert. Am 4. August 1897 schrieb Wolff an die Bürgermeisterei, daß er den Kost, und zwar aus den in seinem obigen Schreiben vom 31. Juli hervor­gehobenen Gründen, von jeglicher Handlung und Thätigkeit auf dem Ortsgericht entbunden habe, und daß er ihn nicht wieder zulaffen werde, so lange er, Wolff, Ortsgerichts­vorsteher sei. Diese Sachlage veranlaßte den Oberbürger­meister, die Angelegenheit der Stadtverordneten-Versamm- lung zu unterbreiten, welche beschloß, den Oberbürgermeister zu ersuchen, gegen den Ortsgerichtssekretär Kost als Ge­meindebeamten das Disziplinarverfahren einzuleiten wegen Verfehlungen der Insubordination und eventuell schwererer Vergehen; dem Beigeordneten und Ortsgerichtsvorsteher Wolff gegenüber die Erwartung auszusprechen, daß er den als Ortsgerichtssekretär angestellten Kost wegen seiner Eigen­schaft als Gemeindebeamter in der Ausübung seiner Thätig­keit als Ortsgerichtssekretär fernerhin nicht behindere, und das Resultat der einzuleitenden Disziplinaruntersuchung ab­warte. Wolff ließ trotz dieses Beschluffes den Kost zur Arbeit auf dem Ortsgericht nicht zu, und verweigerte dem Oberbürgermeister die Mitteilung der zu erhebenden An­schuldigungsmomente zum Zwecke der Einleitung der von der Stadtverordnelen-Versammlung beschlossenen Disziplinar­untersuchung.

Wie es mit der Wahrheitsliebe des Beigeordneten Wolff bestellt ist, mußten wir bei dieser Gelegenheit daraus entnehmen, daß, als der Oberbürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung diese Aeußerung Wolffs mitteilte, dieser sie unter Berufung auf schriftliche Notizen, die er sich damals nach der Unterredung gemacht; habe, in Abrede stellte! Sofort aber wurde er durch das angerufene Zeugnis des bei der Unterredung anwesend ge- | wesenen Stadtverordneten Goll widerlegt, worauf er er- j widerte:dann wisse er nicht, wie er zu diesen Notizen komme"! Nachdem Wolff sich auf diese Weise über den Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung hinausgesetzt hatte, erhob er nunmehr alsbald Anklage bei de» Staatsanwalt gegen Kost wegen Unterschlagung durch einen Beamten und wegen Ur­kundenfälschung in Beziehung auf die Unterschlagung! Die I Unterschlagung fand der Beigeordnete Wolff darin, daß in I der OrtSgerichtskasse 493 Mark 22 Pfennige unberechtiger I Weise gefehlt hätten. Allein es war dies kein Fehlbetrag, I weil hiermit Auslagen des Kost gedeckt worden waren, die | Wolff bei dem Abschluß der Rechnung von den Einnahmen I abzuziehen versäumt hatte. Wolff wurde hierüber ver- I ständigt, worauf er zugab, daß dann die Kasse in Ordnung I sei. Gleichwohl machte er hiervon dem Staatsanwalt keine I Mitteilung und zog diefalsche Anklage nichtzurück! I Werter fand er eine Unterschlagung in der Thalsache, daß I Kost aus der Gebührenkasse des Ortsgerichts 1930 Mark I auf sein Privatkonto bei dem Bankverein Offenbach ein- I gelegt habe, gegen eine mäßige Verzinsung. Auch diese I Anklage wurde von der Strafiammer als unbegründet 1 zurückgewiesen. Hiernach gewannen wir die Ueberzeugung, I daß diese Anklagen mindestens leichtfertig erhoben worden seien. Wolff ließ es aber nicht bei dieser einmaligen I Anzeige an den Staatsanwalt bewenden, sondern er bemühte I ffch nunmehr, angebliche oder wirkliche Verfehlungen des I Kost, und zwar nicht nur aus der Dienstzeit Wolffs, sondern I zurückgreifend bis zu zwanzig Jahren, ausfindig zu machen I und in wiederholten Eingaben von August bis zu Oktober I bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen! Er I beschuldigte Kost jetzt erst der Annahme von Geschenken, der I Urkundenfälschung, des Diebstahls und des Betrugs. Wegen aller dieser Anschuldigungen beschloß die Strafkammer, den I Kost außer Verfolgung zu setzen. ... Der persönliche Haß Wolffs gegen Kost ging für uns auch daraus hervor, I daß er sich nicht scheute, in öffentlicher Sitzung der Stadt­verordneten den Kost ganz allgemein unsittlicher Hand- I lungcn aus dem Ortsgericht zu bezichtigen. Bei näherer I Befragung stellte sich heraus, daß Wolff ein ganz unver- I bürgtes Gerücht im Auge hatte, wonach Kost vor dem I

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* Postverkehr. Die zum 1. April in Kraft getretene neue Postordnung enthält eine Fülle wichtiger und ein­schneidender Bestimmungen, die noch keineswegs allgemein bekannt geworden sind. Die hauptsächlichsten seien an dieser

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der Mxenmänner aller Nationen, zu Gericht sitzt und ver­urteilt. Dieses Tribunal hat keine Exekutive, und man mag dessen Aeußerung insofern als Gefühlspolitik bezeich­nen; aber nicht das Mitleid bestimmt seinen Spruch, son­dern das Rechtsgefühl. Leider haben wir in den letzten Jahren mehrere derartige Vorgänge erleben müssen; eS| gie&t verschiedene Namen von Personen und von Stämmen, die man nicht aussprechen kann, ohne sich des Jahrhun­derts zu schämen, in welchem wir leben. Eben für uns, die wir wissen, was England der Welt bedeutet, und was insbesondere wir Deutsche ihm verdankt haben und ver­danken, welchen die zurzeit bei uns kolportierte Briten- sresserei ebenso albern erscheint, wie verächtlich, für uns! J- c5art' daß unter diesen Namen jetzt auch englische find. Wenn Max Müller fragt, seit wann die Deutschen schreren, so antworten wir mit dem Namen Jameson, der unbedeutenden Puppe, welche für Englands bösen Geist den Namen heraiebt.

. Der Verfasser derJmpressions of South Afrika", einer der besten Kenner dieser Verhältnisse, und in jeder Wesse zur Sache legitimiert, James Bryce, führt aus, daß ^,bw den ^nwanderern auferlegte Beschränkung des Wahlrechts, als innere Landesangelegenheit, der englischen Regierung ein Angriff nicht zustand; daß die in diesem Srnn von ihr gestellte Forderung eine Verletzung der be­stehenden Vertrage war; daß das an sich wohl gerecht fertigte Begehren ber einigem Zuwarten sich von selbst hätte erfüllen müssen; daß in der Zwischenzeit Leben und Eigentum in Transvaal den Ausländern gesichert war und niemand sie hinderte, daselbstsich des Lebens zu freuen und sich zu bereichern". Esgiebt in Deutschland und auch in in England nicht wenig Leute, die sich im Wahlrecht zurück­gesetzt finden. Soll es diesen auch gestattet sein, in einem Nachbarstaat Mannschaften zu mobilisieren und also zum Rechten zu sehen?

Schluß folgt.

| und schwach darüber geworden. Bitt' schön lassen's mi f. ausredey Es ist mögkich, daß der

I meine Ehte wredergiebt, aber es ist schwer' Scüaun'^ der Loewy, der existiert. Habermann weiß doch, daß Loewv

I ein Liebesverhältnis mit Fräulein Clara gehabt bat iM-i I lauter Stimme): Loewy existiert, wenn man ihn nur 'furhei- I will! Ich hab' auch zwei Jahre lang nicht existiert trol^ | dem dre Polizei meine Photographie hatte, man hat mi!b I gesucht und nicht gefunden. I hab' dem Polizeikommilsör I gesagt, er soll die Personalbeschreibung von Loewa mjfc I nehmen, da hat's aber geheißen: Quatsch! Ich mächt nora I mal meinen ehrlichen Namen wiederhaben! Jetzt macke, I niich alle schlecht! Aber Petrus hat auch den Herrn Jesu' I Christus verleugnet, und so verleugnen die Zeugen fU I Ä ~ Präs.: Angeklagter, es handelt sich jetzt ledia I lich darum, ob Sie noch Fragen haben. Gönczi: Pin I schön, Herr Präsident, lassen's mich ausreden. Seh'n I j bin beschuldigt, daß in mein Hemd Blutflecke geweier 1 seien, frnd seh'n Sie, da kam der Gerichtschemiker Tr | Äeserich und hat nix von Blut im Hemd gesehen. Sehn | Sie, nix kann mir bewiesen werden, daß ich die That be I gaugen hab'. Es wird die Zeit kommen, wo ich noch sprechen I werde. Weiter: Habermann sagt, es ist nix wahr, datz I oje Frau Schultze mir die Schlüssel gegeben hat, und doä I stt's wahr! Wenn ich die That hätte machen wollen, hätte I sch fte in die enge Wohnung umbringen können; dann hätte I ich alles zusammengekramt und wäre davongegangen und | hötte nicht am 16. und 17. August Stiller noch die Rechnunq I bezahlt. Wie ich es sag', so ist es! Das sag' ich vor dem I Herrn Präsidenten und die Herren Geschworenen und ba- I Publikum und die ganze Welt! Sehn's, ich bin nach Brüssel I gekommen, keiner hat mich 'kennt, hab' keine Papiere ge habt, hab' nicht gekonnt französisch und nicht belgisch und

I hab' doch vier Wochen Aufnahme gefunden. Warum? Weil pnch Loewy hat hingebracht! Meine Frau hab' ich gesagt, wenn Dich der Richter wird fragen, dann sagst Du schwarz Wenns schwarz ist, und weiß, Wenns weiß ist. Aber arme Frau hat sagen müssen, was Untersuchungsrichter wollte, wenn sie nicht hungern wollte. Und so hat die Arme auch gesagt, das Telegramm sieht meiner Handschrift ähnlich. Was soll das arme Weib auch sagen? Gewiß sieht'S ähn­lich, ich hab' aber nicht geschrieben.

, Nachdem noch einige (Erörterungen in Betreff des Lerchengeruches stattgefunden haben, wird die Beweisau, nähme geschlossen.

Den Geschworenen liegen insgesamt acht Schuld ! fragen zur Prüfung und Beantwortung vor. Die Haupt fragen lauten auf Mord und schweren Raub in je zwei Fällen.

Der Staatsanwalt kommt am Schluß seines Plai- doyers gegen Gönczi zu dem Anträge, den Angeklagten des Mordes und Raubes in je zwei Fällen schuldig zu sprechen. Auf die Frau Gönczi übergehend, betont er, daß die Frau keineswegs gänzlich unschuldig sei. Seiner Ansicht nach sei sie schuldig des Vergehens gegen §13 9 des Strafgesetzbuches, Der denjenigen mit Strafe be­droht, der Kenntnis von einem geplanten Verbrechen hat und die zu dessen Verhütung nötigen Maßregeln unterläßt. Ferner sei sie der Hehlerei schuldig, weil sie, obwohl sie wußte, daß die Sachen gestohlen seien, in Brüssel und Antwerpen die Schmucksachen verkauft hat. Sie kann wegen dieser Strafthaten aber nicht verurteilt werden, weil diese im Auslieferungsvertrag mit Brasilien nicht vorgesehen sind.

Der Verteidiger Gönczis, Rechtsanwalt Dr. Her­bert Fränkel, weist in seinem Plaidoyer darauf hin daß die unsympatisehen Eigenschaften Gönczis, seine phä­nomenale Verlogenheit, die Erbitterung über die That selbst, nicht dazu hinreißen dürfen, die Objektivität außer Acht zu lassen. Er bittet, den Indizienbeweis des Staats­anwalts nicht als absolute Wahrheit anzuerkennen. Gönczi hat nach den Angaben des Staatsanwalts selbst Mittäter gehabt. Diese müssen eruiert werden. Er kommt auf den Schulz, der sich in Rio de Janeiro als Thäter angegeben hat, zu sprechen. Soll der eine Thäter mit dem Tode be­straft werden und der andere frei ausgehen? Der Vertei diger beantragt schließlich, das Verfahren gegen Gönczi von dem gegen seine Eheftau zu trennen, sowie Vertagung des Verfahrens gegen Gönczi, bis der betreffende Schulz gefunden ist.

Der Staatsanwalt weist die Anträge als wunder­bar zurück.

Um 3 Uhr tritt eine Pause ein. Nach Wiederaufnahme der Verhandlungen ziehen sich die Geschworenen zu etwa dreiviertelstündiger Beratung zurück. Der Urteils' sprach lautet gegen Gönczi auf schuldig des Mor­de s und des schweren Raubes in zwei Fällen, gegen die Ehefrau dagegen in allen Fällen auf nicht- schuldig.

Rechtsanwalt Fränkel stellt schließlich schriftlich den Antrag, das Schreiben des Louis Schulz herbeizufchaffen und an der Hand desselben weitere Ermittelungen nach den: Schreiber anzustellen. Er beantragt weiter. Das Ver­fahren gegen Frau Gönczy abzuttennen und zur AnstellunA der Ermittelungen die Sache zu vertagen.

Der Gerichtshof verkündet nach kurzer Zeit seinen Beschluß dahin: den Antrag auf Trennung der Verfahren abzulehnen, weil die Schuldfrage zweckmäßig nur gegen beide Angeklagte gemeinsam entschieden werden könne, ferner auch den Antrag auf Anstellung von Ermittelungen abzulehnen, da, selbst wenn aufgeklärt würde, daß der Schreiber der Thäter sei, dadurch nicht bewiesen werde, daß der Angeklagte nicht an der That beteiligt sei.

Das Urteil des Gerichtshofes wurde gegen 7 Uhr abends gefällt. Gönczi wurde zum Tode ver­urteilt; als Nebenstrafe «stvurde auf den. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt. Frau Gönczi wurde freigesprochen.

Gönczi verabschiedete sich von seiner Frau, indem er sie küßte. Für die Unglückliche veranstalteten die Geschwo-

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I Jahre 1883 eine unsittliche Handlung auf dem Ortsgericht begangen haben soll, die durch das Schlüsselloch beobachtet I worden sei. Aus allem dem gewannen wir die Ueberzeugung, I daß Wolff nicht rein sachlich, nicht auf Grund sorgfältiger I Prüfung, nur im Interesse des Dienstes gegen Kost vor- I gegangen sei, sondern daß Motive mitgewirkt haben, die I wir aufs strengste verurteilen mußten. Abgesehen von I diesem Verhalten des Beigeordneten Wolff war für uns I bei Beurteilung der Charaktereigenschaften desselben noch I die Thatsache maßgebend, daß Wolff andere ehrenwerte I hiesige Bürger zu verunglimpfen suchte. So I verdächtigte er einen inzwischen verstorbenen städtischen Be- I amten mit 50 Dienstjahren, einen allseitig hochgeachteten I Mann in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten, daß I er sich auch sein Geld auf dem Ortsgericht gemacht habe, I ohne den geringsten Anhaltspunkt dafür angeben zu I können. Und die Ortsgerichtsmänner, die mit ihm (Wolff) I thäüg waren, beleidigte er deratt, daß sie erklärten, nicht I wehr mit ihm arbeiten zu wollen, und später durch die I Beschuldigung, sie steckten das Geld für die Gebühren in I die Tasche, die Stadt Offenbach solle aber auf ihre Kosten I die Arbeit schaffen lassen, die den Herren obliege. Diese I Fülle von tadelnswerten Handlungen . . . und I die mit Beleidigungen verbundene Unverträglichkeit mit I seinen Ortsgerichtsmännern, eine Unverträglichkeit, die I auch bei seinem dienstlichen Verhalten zu dem Amtsgerichte I und zu dem Oberbürgermeister in flagranter Weise hervor- I getreten war, rechtfertigten unseres Erachtens vollständig I unseren Beschluß vom 31. Oktober 1898. Jn- I dessen enthält dieser Beschluß auch nur unsere rein I subjektive Auffassung und Ueberzeugung, die nicht I durch einen Beschluß irgend einer Behörde in eine gegen- I teilige Ueberzeugung umgewandelt werden kann, sodaß schon I aus diesem Grunde die Beschwerde des Beigeordneten Wolff I gegenstandslos ist. Daß wir aber das Recht haben, über- ; I Haupt unsere Meinung über das Verhalten des Beigeord- I neten Wolff aus Veranlassung der Prüfung seiner Dienst- führung auszusprechen, ist so zweifellos, daß kein Wort hierüber zu verlieren ist. Hat uns doch das Kreisamt selbst, die vorgesetzte Behörde des Beigeordneten Wolff, nahe ge­legt, sogar eine Disziplinaruntersuchung gegen den­selben zu veranlassen, die, unserer Ueberzeugung nach, schwere Folgen für ihn hätte haben müssen. Dies umsomehr, als er in der Folge von Großh. Mnifterium der Justiz seines Dienstes als Ortsgerichts-Borsteher unfrei- I willig enthoben wurde. Daß unsere Beurteilung deS I Beigeordneten Wolff eine nur zu wohlbegründete war, hat I sich auch in der Folge gezeigt, indem wir nur Hinweisen I mochten auf sein dienstliches Verhältnis zu dem Großh. I Oberbürgermeister und zu dem hochverdienten Direktor des I Stadtkrankenhauses. Ist bei solchen kommunalen Mißver- I hältnissen, wo jedesmal der Beigeordnete Wolff eine Haupt- I rolle spielt, eine geordnete, segensreiche Verwaltung städti- I

I scher Angelegenheiten möglich? Wir sagen: Nein!" ; Ju derOfsenb. Ztg." findet sich dann eine Auslassung I über die letzte dortige Stadtverordnetensitzung, die ganz I unter dem Zeichen Wolff stand. Es heißt da, daßWolff I die Gelegenheit beim Schopf faßte, einmal allen, die ihm I als Gegner oder Feinde erscheinen, gründlich die Meinung I zu sagen. Erst mit dieser, allem Anschein nach durchaus I nicht improvisierten Rede kam das rechte Leben in die I Sache, und die lebhafte Befriedigung der Fraktion kann I ohne weiteres als Beleg dafür dienen, wie sehr sie mit I der starken Sprache des Großherzoglichen Beigeordneten I zufrieden war. Und in der That hatte sie zu solcher Zu- I friedenheit allen Grund klang doch das, was die I Fraktionsredner vorzubriugen wußten, geradezu zahm I gegenüber dieser Sprache, und ist es doch kaum möglich, I mehr in einer Rede zusammenzutragen, als Herr Wolff I gethan hat. Er brachte es fertig, int Rahmen einer knappen | Viertelstunde den Oberbürgermeister kräftigst als I vertrauensunwürdig zu bezeichnen, den Vorstand I des Großen Kollegs und den Rechtsanwalt Freund und I weiterhin die Stadtverordneten Feistmann und Boehm an- I zurempeln; er brachte es weiter fertig, einen Toten in I ganz unqualifizierbarer Weise zu beschimpfen, und zum I wirksamen Abschluß des Ganzen leistete er sich sogar eine I sehr deutliche Denunziation. Wie gesagt, mehr kann I man in einer Rede kaum zusammentragen und mehr wür- I den auch die Sozialdemokraten nicht haben Vorbringen. I können, wenn sie einmal das ganze Maß ihres Zontes I über die Bürgerlichen und die nun doch einmal noch bürger- I liche und großherzogliche Bürgermeisterei hätten ergießen | wollen, und die Fraktion war denn auch, wie schon hervor- I gehoben, unverkennbar und höchlichst zufrieden. Auch die I Genugtuung des Beigeordneten darüber und seine Selbst- I Zufriedenheit mit der eigenen That waren offensichtlich; I aber es soll doch auch Vorkommen, daß dem Gefühl des I Triumphs zuweilen eine kräftige Ernüchterung folgt, und I wir vermuten fast, daß dem ersten juristischen Beigeord- I neten der Stadt Offenbach eine solche Eimüchterung nicht I erspart bleiben wird".

Das Ehepaar Gönczi vor den Geschworenen. I

Berlin, 7. April. I

Präs.: Gönczy, haben Sie noch an einen der Zeugen I eine Frage zu richten? Gönczi: Jawobl, Herr Prä- I sident, bitt' schön, lassen's mich ausreden. (Erregt): Heit I is der letzte Tag und der letzte Termin, wo ich Ihnen kann I meine Unschuld beweisen. Ich weiß, was auf mei- I