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Gießen, den 3. Dezember 1900.
GroKherroalicke Bürgermeisterei Gießen.
I V.: Wolfs. Beigeordneter
Spar- und Jeihkajse Gießen.
Vom 5. l. MtS. ab finden auß<r an den feststehenden Zahltagen Mittwochs und Samstags auch noch jeden DienStag und Donnerstag Geschäftslage bei unterzeichneter Kaffe b.hufs Erhebung oder Beischreibung der Zinsen von E nlagen statt. Zinsen, welche bis zum 81. l. Mts. nicht erhoben sind, w.roen in den Büchern der Kaffe ohne weiteres zugeschrr ben und vom 1. Jaguar t. I. an verzinst. Em tragung der zugeschnebenen Zinsen in die in den Händen der Einleger befindlichen Sparkaffenbücher kann ohne Verlust auch später erfolgen.
Gießen, am 1. Dezember 1900.
Spar- und Leihkaffe Gießen.
Bekanntmachung.
Die diesjährige Hauptversammlung hat uns zur Prämiierung dorr Dienstboten des Tparkafseubezirks wieder einen entsprechenden Kredit eröffnet. Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß Prämien nur solche Dienstbieten im engeren ™n® von 5 zu 5 Jahren erhalten können, welche bei der Herrschaft Kost unb Logis haben und sich über gute Führung durch Zeugnisse auszuweffen tmume sind. Vor Vollendung der 5 Jahre kann nur dann im letzten 50 abgesehen werden, wenn der Dtenstaurtritt durch Einberufung ium Militär, durch Auflösung des Haushaltes der Herrschaft, oder durch «.düng eines eigenen Haushaltes seitens des Dienstboten, erfolgt. L« werden hiernach alle diejenigen Dienstboten, welche nach den vorstehenden Bedingungen auf eine Prämie glauben Anspruch erheben zu rönnen, aufgefordert, sich unter Vorlage der Dienstbücher, eines Zeugnisses ber Herrschaft über gute Führung und daß Kost und Logis im Haufe gewährt wird, sowie eines etwaigen Sparkassenbuches bei unserer Kasse, ober ber Bürgermeisterei des Wohnortes, bis znm 10. Dezember l. I. zrr melden. ° °
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Bekanntmachung.
Dipjenigen hiesigen Einwohner, welche im Laufe di setz Jahres Hunde abgeschafft haben, wollen dies spät stens bis zum 31. Dezember d. I. ent weder schriftlich ober mündlich in Sel^stperson bei der unterzeichn tev Stelle anz^tgen, indem sonst die Ve^ Kindlichkeit zur Entrichtung der Hunde abgaben auch im folgenden Jahre und solange fortdauert, als diese An-
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braut), Muschbrand Ziere.
Wir bringen nachstehen tzt is Gesetzes vom 12. Ottob' ftu an Milzbrand, Rausch jüllene Tiere, wie sich dies Petzes vom 7. Juli 1896 er ÄWmmungen der „Ann L'ieses Gesetzes, sowie bett, l'-randes und Schweinerotl i polizeilichen Maßnahmen, l. Tie Enlschädigum ) nannlw allen Gesetzes t wder zelolele, mit Rolla
Art. 2 bestimmt, t : Schweine vier Fünfte i und daß sie für Schwein ■ übersteigen soll.
Ach Art. 5 kann nad *• den feinen eines Gch 1 ^Evon Großh. Minister Gerüchten sechs Monates ü abhängig gemacht werden ^"steiles oder £ c ^chutznnpsung angemeld'
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Bekanntmachung.
Vorkehrungen
gegen das Einfrieren der Hauswasserleitungen.
Unter Hinweis auf die „Bestimmungen über Anlage der Hauswasserleitungen zu Gießen" machen wir darauf aufmerksam, daß, um dem Einfrieren des WafserS in den Hauswasserleitungen bei eintretender Kälte vorznbeugen es erforderlich ist. die Hauswasserleitungen des Abends für die Dauer der Nacht zu entleeren- Dies geschieht dadurch, daß zuerst der vor dem Wassermeffer befindliche Hauptabsperrhahn geschlossen und dann das seitlich desselben befindliche Entleerung?- häbnchen, nachdem ein passendes (Maß untergestellt, geöffnet wird und dies so lange geöffnet gebalten wird, bis das in der Hausleitung siebende Wasser vollständig abgelaufen ist, worauf bezeichnetes Hähnchen wieder geschlossen wird.
Um eine vollständige Entleerung zu erwirken, ist es geboten, während derselben das in dem obersten Stockwerk des HauseS befindliche Aapfventil der Hausleitung offen iu halten, damit die Luft Zutritt in die Leitung erhalte. — Ein größerer Teil des Wassers kann auch schon durch das Zapfventtl der untersten Küche entleert werden, wodurch die Entleerung im Keller vereinfacht wird. — Nach stattgeüabter Entleerung sind die beiden Zapfventile, welche dem Eintritt der Luft und der Entleerung des Wassers dienten, wieder zu schließen.
Das Schließe» deS Hauptabsperrhahns erfolgt durch Aufsetzen des betgegebenen Schlüssels auf den vterkanttgenHahnzapfen und Drehung in der Richtung von links nach rechts — tm Sinne eines Uhrzeigers — bis Widerstand erfolgt. — Das Oeffnrn beS Hauptabsperrhahnes geschieht durch Drehung in entgegenge etztem Sinne, bis Widerstand erfolgt. Behufs Wasserentnahme muß des Morgens der Hauptabsperrhahn wieder vollständig geöffnet werden.
Abzweigleitungen nach Waschküchen, Badezimmern, Hofräumen, Gärten u. s. w. sind während des Winters mittelst ibrer besonderen Vorrichtungen auf ähnliche Weise zu entleeren und ertheilt hierüber im Besonderen am besten derjenige I- stallateur Auskunft, welcher die betreffende Leitung gefertigt hat.
Bei anhaltender außerordentlicher Kälte empfiehlt es sich, die Wasserentnahme auch während des Tage- auf kürzere festgesetzte Zeit zu beschränke« und während der übrigen Tageszeit die Hauswasserleitungen gleichfalls in oben angegebener Weise abzustellen
Dem Einfrieren solcher Wasserleitungen, welche durch Küchm unbenutzter Wohnungen geführt sind, kann man durch Unterhalten eines kleinen Heerdfeuers DO’ beugen. Auch empfiehlt es sich, in kalte« Closet oder sonstigen ungeheizte« Räumen, durch welche die Wasserleitung führt, sofern daielbst die Leitung nicht schon durch eine Umhüllung gegen Kälte geschützt ist, die Temperatur durch ein Oefchcn oder geeigneten Falls etwa durch eine Gasflamme auf genügender Höhe zu erhalten.
Sehr kalt stehende, insbesondere auch abgestellte und vorübergehend nicht in Gebrauch befindliche ClosetS (wie in Vereintzhäusern u f.ro) werden durch Einstreuen von etwas Salz (VtehsalO in das Schlußwasser deS Syphons (Wasser- abschlusseS) gegen Auffrieren der Schüsseln geschützt
Die Waffermeffer nebst dem nächstanschlteßenden Theil der Rohr- leitung sind während des Winters mit Stroh, Säcken ober ähnlichen Schutzmttt ln gegen Kälte zu umkleiden, auch namentlich die betr. Kellerfenster geschlossen au halten. — Die Herstellung aller Waffermeffer die in Aolge ungenügenden Schutzes gegen KLlte Schaden erleiden, erfolgt auf Rechnung der Hausvefitzer.
Durch die empfohlenen Vorkehrungen wird dem Wasserabnehmer die Lieferung deS Wassers möglichst gewährleistet, d m Hausbesitzer aber werden Beschädigungen an Leitung und Gebäude fern gehalten. Wir empfehle« daher vorstehende Vorsichtsmaßregeln allen Bethetligte« zur ganz besonderen Beachtung.
Reparaturen und Aufthauung von Hauswasserleitungen werden am schnellsten von denjenigen Installation- Geschäften besorgt, welche die detr. Hauswafferleitungen s. Z. ausgeführt haben.
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Gießen, 5. Dezember 1900. Das Stadtbauamt.
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Neustrelitz, 5 Dezember 1900.
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