Bekanntmachung, belr.: Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie der Durchschnittswerte der
Naturalbezüge.
Laut Bekanntmachung Großh. Kreisamts Gießen vom 24. Mä^d. I. sind die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter für die Ttadt Gtetzen wie folgt neu festgesetzt worben:
1) für männliche Personen über 16 Jahren 2,20 Mk.
2) N weibliche „ * « // »
3) „ männliche „ unter „ „ 1,20 M
4) „ weibliche M n „ » 1,00 »
Bezüglich der Durchschnittswerte der Naturalbezüge ist eine Aenderung nicht eingetreten; dieselben sind z. Zt. festgesetzt: c , Lr
Wohnungen alleinstehender Betriebübeamten, Gewerbe- und Handlungsgehilfen, Dienstboten rc. jährlich ... 48 Mk.
Familienwohnung . 144 „
Freie Kost für männliche und weibliche Personen:
a) Morgenkaffee . . 10 Pfg.
b) Frühstück ... 10 „
c) Mittagessen . . 35 „
d) Vesper .... 10 „
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Gießen, den 26. September 1900.
Großh. Standesamt Gießen.
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Wir bringen dies mit dem Ansügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Neufestsetzung der ortsüblichen Tagelöhne für die Stadt Gietzen mit dem 8. Oktober d. I. in Kraft tritt und daß hiernach von diesem Tage ab die Beiträge zu der Invalidenversicherung für Personen, welche einer eingeschriebenen Hilfskaffe angehören, oder für solche, welche der Krankenversicherung nicht unterworfen sind (z. B. Kaufleute, Dienstboten für häusliche Arbeiten, Laufwädchen und Lauffcauen, sowie die sog. un- ständigen Arbeiter, Taglöhner, Büglerinnen, Schneiderinnen, Näherinnen und Kochfrauen pp.) betragen:
a) für männliche Personen 24 Pfg. pro Woche,
b) für weibliche „ 20 Pfg. „ „
Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen betröge« die wöchentlichen Beiträge wie seither:
für männliche 24 Pfg. und für weibliche 20 Pfg.
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als 1150 Mk. nachgewiescn wird, zur IV. Klaffe mit einem Beitrag von 30 Pfg. pro Woche.
Sofern im Voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versicherten maßgebende Turchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu
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Grunde zu legen.
Gießen, den 24. September 1900.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
I. V.: Wolfs.
Bekanntmachung.
Nachdem die Stadtverordneten-Versammlung die Einführung sogen. Familien - Stammbücher beschloffen hat, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nunmehr die im Verlage von Emil Roth in Gießen erschienenen Stammbücher dahier eingeführt sind. Dieselben gelangen in zwei Ausstattungen, zu 1 Mk. und zu 50 P'g., zur Ausgabe und sind auf dem Standesamtsbureau zum Selbstkostenpreis erhältlich. Die Familien-Stammbücher sind mit Vordruck versehene Bücher, deren Seiten zur Bescheinigung der erfolgten Eheschließung und zur demnächstigen Eintragung der in der Familie der Eheschließenden eintretenden Geburten und Sterbefälle bestimmt sind Drr Vorteil dieser Stammbücher für das Publikum besteht vorzugsweise darin, daß sie dem Familienhaupt bie Möglichkeit gewähren, sich über seinen Familienstand jederzeit mit Leichtig- keit glaubhaft auszuweisen. Für die Einschreibung der Eheschließung in das Familien-Stammbuch ist eine in die Stadtkaffe fließende Gebühr von einer halben Mark zu entrichten. Die Einschreibung von Geburts- und Todesfällen erfolgt gebührenfrei, wenn sie vor dem Vollzüge der Ein- tragung in das Standesamtsregister beantragt wird, andernfalls ist für jede Eintragung gleichfalls eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten.
Wir fügen noch an, daß von dem Großh. Oberkonsiftorium und von dem Bischöflichen Ordinariate, sowie auch von Großh. Ministerium des Innern die Einführung der Familien-Stammbücher befürwortet ist.
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