leit rechtwinkelig oder parallel mit denen des Vorder- gebäudes angelegt sein.
Zu Art. 3S der allgemeinen Bau Orduuug.
§ 24. Im Umkreis von mindestens 10 Meter von Begräbnisstätten des dermaligen Friedhofs dürfen keine Wohngebäude errichtet werden.
Zu Art. 44 der allgemeinen Bau-Ordnung.
§ 25. Die Umfangswände aller Wohnhäuser und aller sonstigen Gebäude, wenn letztere Feuerungsanlagen enthalten, oder mehrere Stockwerke haben, müssen massiv erbaut werden. Ausnahmen hiervon können mit Geneh migung des Gemeinderates zugelassen werden.
Bei massiven Gebäuden müssen die Umfangsmauern im oberen Stock eine Stärke von mindestens 45 Zentimeter bei Bruchsteinen, und 38 Zentimeter bei Backsteinen haben. Bei Knie und Mansardenstöcken, sowie bei Umfangswänden, die nicht über 3,60 Meter Länge frei stehen, und deren .Höhe nicht mehr als 3,4 Meter beträgt, genügt bei Backsteinmauerwerk eine Stärke von 25 Zentimeter.
Bei Bruchsteinen muß die Stärke nach unten von Stockwerk zu Stockwerk mindestens je 10 Zentimeter, bei Backsteinen alle zwei Stockwerke mindestens einen halben Stein gleich 12,5 Zentimeter zunehmen. Bei diesen Dimensionen sind Stockwerkshöhen nicht über 4 Meter im lichten und Zimmertiefen nicht über 7 Meter zulässig; werden diese Dimensionen überschritten, so sind auch die Mauerstärken entsprechend zu vergrößern. Die Außenmauern von Treppenhäusern bedürfen der Verstärkung nach unten nicht, wenn sie 45 Zentimeter bezw. eineinhalb Stein stark bei nicht mehr als 12 Meter Höhe ausgeführt werden.
Stockwerksaufsetzungen auf bestehenden massiven Gebäuden sind nur dann zulässig, wenn diese Minimalmaße noch ohne Anblendung an bestehende Mauern eingehalten werden können.
§ 26. Einstöckige Gebäude ohne Feuerung, Scheunen, einstöckige Schuppen und Lagerhäuser u. dgl. sind in Fachwerksbau, Aborte, Ställe für Kleinvieh und Federvieh in Holzbau zulässig. Fachwerksbau kann auch für Fabrikbauten, welche nicht höher als zwei Stock sind, zugelassen werden. — Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden die Vorschriften der Art. 45 und 48 der allgemeinen Bauordnung nicht berührt.
§ 27. Von den inneren Wänden müssen bei den Gebäuden mit massiven Umfangswänden ganz in Stein errichtet werden:
a)je nach der Größe mindestens eine der zu den Balken- Unterstützungen erforderlichen Scheidewände und zwar 25 Zentimeter gleich ein Stein stark im untersten Stockwerk; ausgenommen hiervon sind einstöckige Gebäude.
b)alle Treppenbauswände von den Außenmauern bis zur Gangwano 25 Zentimeter in Backsteinen, 45 Zentimeter stark in Bruchsteinen; Ausnahme hiervon sind ein- und zweistöckige Gebäude.
Alle Scheidewände, an welchen sich andere als gewöhnliche Oefen und Küchenherd-Feuerungen befinden, müssen 50 Zentimeter über die äußeren Teile der Feuerstätte hinaus, mindestens 1 Stein gleich 25 Zentimeter stark sein.
§ 28. Zu allen äußeren Mauern der Vorder-, Hinter- und Nebengebäude dürfen nur natürliche Steine oder gebrannte Steine (Backsteine) sowie Preßsteine verwendet werden. Der Mörtel muß mit Kalk oder Cement hergestellt fein. — Lehm-, Tuff- und ähnliche Steine dürfen nur zur Ausmauerung der inneren Wände benutzt werden. Hierbei ist Lehmmörtel gestattet.
§ 29. Die Fußböden des untersten Stockwerks müssen bei Wohngebäuden mindestens 50 Zentimeter und die Schwellen von unbewohnten Fachwerksbauten mindestens 25 Zentimeter über dem höchsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Terrains liegen.
Bei Laden-Anlagen können niederere Maße gestattet werden.
§ 30. Garten- und Landhäuser mit Feuerungen zu vorübergehender Benutzung können in Fachwerk gestattet werden, wenn sie mindestens 3 Meter von der nachbarlichen Grenze. <u'nd von anderen Gebäuden entfernt stehen.
§ 31. Ist das Gebäudefundament nicht vollständig gegen Feuchtigkeit isoliert, oder liegt die Fußbodenhöhe des Erdgeschosses nicht mindestens 1 Meter über dem Terrain, oder 3 Meter über dem höchsten bekannten Grundwasserstand, so muß das Kellergeschoß ohne Anwendung von Holzkonstruktion überdeckt sein.
Z« Art. 59 der allgemeinen Bau-Ordnung.
§ 32. Ein Gebäude, an einer neu zu bebauenden Straße muß mindestens eine Facadenlänge (Länge an der Straße) von 8 Meter haben. Bei Eckhäusern muß die eine Front wenigstens 9 Meter betragen; wo die Baufluchten keine rechten oder stumpfe Winkel bilden, muß die Ecke abgeschrägt werden.
Unter diesem Maße kann ein Bau nur in bereits bebauten Straßen gestattet werden; bei neu zu bebauenden dagegen nur dann, wenn er als Teil eines schon bestehenden Hauses desselben Besitzers angebaut wird, auch in der äußeren Erscheinung sich nicht als selbständiges Haus geltend macht.
§ 33. Innerhalb der genehmigten Ortsbaupläne sollen keine Gebäude an den Straßen errichtet werden, welche weniger als zwei Stockwerke über Sockel haben. Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen durch Beschluß des Stadtoorstandes gestattet werden.
§ 34. Villenartige Gebäude, welche hinter die normale Baufluchtlinie zu stehen kommen, können auch einstöckig erbaut werden, wenn sie sonst in ihrem Aeußeren nicht mißständig erscheinen und vom Sockel bis zur Dachgesimsoberkante mindestens 6 Meter Höhe erhalten.
§ 35. Bei allen Neubauten und Hauptreparaturen an der Straßenseite und an Einfriedigungen ist auf eine gefällige architektonische Ausführung Rücksicht zu nehmen.
§ 36. Die Minimalmaße für Stockwerke, in welchen Menscher: wohnen oder arbeiten sind im lichten nicht unter 2,40 Meter für Keller-, Dach- und Zwischengeschoße, und 2,50 Meter für Hauptstockwerke zu nehmen.
§ 37. Binnen 3 Jahren nachdem ein Gebäude an einer Straße unter Dach gebracht worden, ist dasselbe mit Verputz und Anstrich zu versehen, falls die Umfassungswände nicht aus behauenen Steinen oder Blendmauerwerk bestehen. Aeltere Gebäude sind in Verputz und Anstrich
stets in solchem Zustande zu erhalten, daß deren Aussehen nicht mißständig ist.
§ 38. Für den Anstrich dürfen solche Farben nicht verwendet werden, welche blenden, oder der Gesundheit schädlich, oder für die Straße mißständig sind. Weiße Farbe darf, Fensterrahmen ausgenommen, nicht verwendet werden.
§ 39. Vorstehendes Statut tritt mit dem Tage der öffentlichen Verkündigung in Kraft.
Ilau-Aokizei-chrdnung
für die Stadt Hrünöerg,
Nach Anhörung des Gemeinderats und der Großh. Bürgermeisterei wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1900 zu Nr. M. d. I. 35 416 folgende Bau-Polizei Ordnung erlassen:
Zu Art. 30 der allgemeinen Bau-Ordnung.
§ 1. Bei Errichtung von Gebäuden an öffentlichen Straßen und Plätzen wird ein Vorspringen vor die Straßenfluchtlinie gestattet:
a) Bei Fundamentmauern in der Erde, in der Regel nicht über 0,15 Meter und bei Sockeln bis zu 0,15 Meter. In Straßen unter 10 Meter Breite ist nur 0,10 Meter Sockelvorsprung statthaft.
b) Balkons und Wetterdächer sind nur in Straßen von mindestens 10 Meter Breite gestattet, und zwar nur dann, wenn sie mit ihrer Unterkante mindestens 3 Meter über der Straße liegen, nicht mehr als 1,50 Meter über die Baufluchtlinie vorspringen, und mindestens 1,50 Meter Abstand von der Nachbargrenze haben.
c) Waren und Ausstellkasten, welche in die Straßenfluchtlinie hineinragen, dürfen ohne polizeiliche Genehmigung nicht angelegt werden, welche jeweils nur auf Widerruf erfolgt.
d) Das Anbringen von vor die Straßenfluchtlinie vorspringenden Firmenschildern, sowie von Haken und ähnlichen Vorrichtungen zum Aushängen von Waren und dergleichen ist verboten. Dagegen können mit der Außenwand parallel laufende Firmenschilder mit polizeilicher Genehmigung angebracht werden, wenn ihre Ausladung in die Straßenfluchtlinie nicht mehr als 0,30 Meter beträgt
e) Marquisen, Rollläden zum Ausstellen rc. müssen so befestigt werden, daß ihr tiefster Punkt mindestens 2,10 Meter über der Straßenfläche liegt. In derselben Höhe können Blumenkästen, jedoch nur unter der Bedingung angebracht werden, daß durch Abfließen von Waffer niemand belästigt wird.
§ 2. Kellerfensterläden nach der Straße zu dürfen nicht nach der Seite aufschlagend angebracht werden. Fußabkratzer in der Straßenfluchtlinie müssen in die Trittstufen der Treppen oder in den Fußsteig eingelassen werden, derart, daß sie mit demselben in eine Ebene zu liegen kommen.
§ 3. Nach der Straße aufschlagende Fenster und Läden dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2 Meter über der Straßenebene angebracht werden.
§ 4. Vorhandene Anlagen der in § 1 und 2 angeführten Art, welche diesen Vorschriften widersprechen, ebenso Treppen und Abweiser, sowie Thore, Thüren und Kellereingänge mit Fallthüren, welche nach der Straße auf- gehen oder über die Straßenfluchtlinie vorspringen, müssen, wenn dies das öffentliche Interesse erfordert, innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung entfernt, bezw. vorschriftsmäßig umgeändert werden. Diese Frist kann aus- nahmsweise in Berücksichtigung besonderer Verhältniffe, welche deren Einhaltung als nicht möglich oder mit zu großen Härten verbunden erscheinen lassen, durch Großh. Kreisamt nach Anhörung des Stadtvorftandcs verlängert werden.
Zu Art. 32 der allgemeine« Bau Orduuug.
§ 5. Die unmittelbar an der Straße oder öffentlichen Wegen gelegenen Gebäude müffen mit Dachkandel und bis auf den Boden gehenden Abfallröhren versehen sein; von dem Rohrausguß ist das Waffer, sofern nicht § 7 Platz greift, bei erhöhten Fußsteigen mittelst eiserner Rinnen in die Straßengosse zu führen, und zwar innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bau-Polizei Ordnung. Dasselbe gilt auch für gewerbliche Anlagen. Alle diese Teile sind stets in gutem Zustande zu erhalten; ihre Anlage erfolgt nach den von Großh. Bürgermeisterei zu erlassenden Bestimmungen.
§ 6. Ueberdeckte Rinnen, sowie Ueberbrückungen von Straßengossen müssen in der Straßen- bezw. Fußsteigebene liegen. Dieselben können nur gegen besonderen Revers gestattet werden, und sind von dem Anlieger auf eigene Kosten nach Angabe der Großh. Bürgermeisterei herzustellen und jederzeit gut und offen zu erhalten.
§ 7. Da, wo öffentliche Kanäle bestehen, oder angelegt werden, muß die Ableitung des Abfallwassers von den an die Straße grenzenden Grundstücken in jene Kanäle nach näheren Weisungen der Großh. Bürgermeisterei unterirdisch erfolgen; die erforderliche Einrichtung zur Ableitung ist binnen Jahresfrist nach Erscheinen dieser Polizeiverordnung bezw. sofort nach Fertigstellung des öffentlichen Kanals herzustellen. Im Weigerungsfälle erfolgt die Ausführung auf Anordnung der Polizeibehörde durch die Stadt auf Kosten des Säumigen.
§ 8. Für die Beschaffenheit der Entwäfferungsanlagen von den Hofraiten in die öffentlichen Kanäle oder Straßengossen, und deren Instandhaltung, welche den Angrenzern obliegt, sind die von der Großh. Bürgermeisterei zu erteilenden Vorschriften maßgebend.
§ 9. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Schutt, Sand, Asche rc., menschliche und tierische Abgangsstoffe und der
gleichen dürfen nicht in die Sinkkasten, städtischen Kanäle und Straßengossen eingeleitet werden resp. abfließen.
§ 10 Da, wo es möglich ist, die Abfallwasser, welche in eine Sickergrube, d. h. in eine undichte Grube, geleitet werden, in einen städtischen Kanal zu leiten, muß dieses binnen Jahresfrist geschehen und die Sickergrube entfernt werden. Die Anlage neuer Sickergruben ist nicht gestattet. Zu Art. 33 der allgemeine« Bau Ordnung.
§ 11. Ausgüsse aus Küchen, Brennereien und anderen Anlagen müssen in geschlossenen Röhren bis unter -den Boden, von da unterirdisch in die öffentlichen Kanäle oder Ableitungsgräben, soweit solche vorhanden sind, geführt werden. An den gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Seiten der Gebäude dürfen solche Ausgüsse überhaupt nicht angebracht werden. Diesen Vorschriften widersprechende Anlagen sind binnen sechs Monaten nach Erscheinen dieser Polizeiverordnung zu beseitigen bezw. umzuändern. Diese Frist kann ausnahmsweise in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, welche deren Einhaltung als nicht möglich oder mit zu großen Härten verbunden erscheinen lassen, durch Großh. Kreisamt nach Anhörung des Stadtvorstandes weiter erstreckt werden.
Zu Art. 34 u. 35 der allgemeiueu Bau Orduuug.
§ 12. Winkel und Reule müssen abgeschlossen werden und zwar:
a) wenn der Zugang durch die begrenzenden Gebäude möglich ist, durch eine volle, mindestens 2 Meter hohe Mauer, die so auszuführen ist, daß sie nicht mißständig für die Straße wird;
b) wenn der Zugang nur von der Straße aus möglich ist, durch eine verschlossen zu haltende, gefällig auS- geführte Thüre.
§ 13. In Abtrittsgruben rc. dürfen Scherben, Glas, Asche oder dergleichen Gegenstände, welche die Reinhaltung erschweren, nicht gebracht werden.
Zu Art. 37 der allgemeiueu Bau Orduung.
§ 14. Auf jedem Grundstück muß mindestens Vs der Gesamtgrundfläche unüberbaut bleiben. Auf Grundstücken, welche bereits bebaut sind, und deren unüberbaute Fläche weniger als 25 Quadratmeter beträgt, darf dieselbe bei Neubauten wieder in der früheren Größe angeordnet werden, wenn die Zahl der vorhandenen Stockwerke nicht überschritten wird. Eine Verkleinerung oder Ueberbauung solcher unüberbauten Flächen ist unstatthaft.
§ 15. Zur Anlegung eines Stalles, eines Salz- magazins, überhaupt eines Gebäudes, welches zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt ist, deren Zersetze« oder Ausdünstung dem Mauerwerk nachteilig sein kann, an einer gemeinschaftlichen oder dem Nachbar ausschließlich gehörenden Mauer, ist die Einwilligung des Eigentümers der letzteren erforderlich. Ohne die Einwilligung desselben sind solche Anlagen rc. durch besondere Mauern von der benachbarten Mauer zu trennen, und sind bei Erteilung der Bauerlaubnis Vorkehrungen zu treffen, daß eine Schädigung der Nachbarn unter allen Umständen vermieden wird.
§ 16. Gegrabene Brunnen müssen mindestens 1 Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Durch Vereinbarung der Nachbarn kann von dieser Bestimmung abgesehen werden, wenn sanitäre Gründe nicht im Wege stehen.
§ 17. Neuanzulegende Abtritts-, Dünger- und Pfuhlgruben müssen nach Maßgabe des § 21 des Ortsbaustatuts der Stadt Grünberg vollkommen dicht hergestellt sein, und mindestens in einem Abstand von 1 Meier von der Grenze des Nachbars errichtet werden. — Vorhandene, an Straße« oder öffentlichen Plätzen gelegene Dünger st ätten, Jauchenbehälter, Pfuhlgruben, Lagerplätze für Abfälle, Kehricht», dgl. m. sind in ordnungsmäßiger Weise zu verdecken und baulich so herzustellen, daß das Ausfließen von Jauche in den Hof oder auf die Straße unter gewöhnlichen Verhältnissen sicher verhütet wird, sowie nach der Straße mit einer mindestens 2 Meter hohen Mauer oder Bretterwand, welche in entsprechender Form herzuftelleu ist, abzuschließen. Die Ausführung hat binnen sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung durch die Großh. Bürgermeisterei Grünberg von dem Eigentümer zu erfolgen, widrigenfalls solches auf seine Kosten durch die Stadt bewirkt wird. Ausnahmen können bei beschränkten Raumverhältniffen von feiten der Baupolizeibehörde unter gleichzeitiger Angabe der für solchen Fall zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen zugelassen werden.
Za Art. 57 der allgemeine» Bau Orduuug.
§ 18. Wenn Zink- und Schieferdächer steiler als /, und Ziegeldächer steiler als V» der überdachten Gebäudetiefen sind und ihren Fall nach der Straße hin Habei', müffen Schneefänger an der Straßenseite zur Verhütung des Schneeabstürzens angebracht werden, insoweit nicht andere Vorkehrungen von der Baupolizeibehörde auf Antrag zugelassen werden. Bei vorhandenen Gebäuden hat die- innerhalb Jahresfrist nach Erscheinen dieser Verordnung zu geschehen.
Zu Art. 65 der allgemeinen Bau Orduuug.
§ 19. Bei Herstellung oder wesentlicher Veränderung von baulichen Anlagen der in Art. 23 der allgemeinen Bauordnung, sowie Art. 134 deS Polizeistrafgesetzes bezeichneten Art, ist der Großh. Bürgermeisterei mindestens acht Tage vor Beginn der Bauarbeiten Anzeige zu erstatte«, und, sofern dieselbe an eine öffentliche Straße zu liegen kommen, die Genehmigung der Baupolizeibehörde vor Beginn der Ausführung einzuholen.
§ 20. Verfehlungen gegen vorstehendes Baupolizeireglement, sowie gegen die Bestimmungen der §§ 5, 12, 18, 20 bis 29, 31, 36 und 37 des Ortsbaustatuts für die Stadt Grünberg vom 27. Januar 1900 unterliegen den Rechtsfolgen der Art. 79 und 80 der allgemeinen Bav- Ordnung.
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