Samstag den 3 Februar
Drittes Blatt
1900
Gießener Anzeiger
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Treppen, hat auf Kosten der Hauseigentümer zu erfolgen ;
2. Die Wandsteine hat die Stadt auf ihre Kosten zu liefern und zu setzen;
3. Die übrigen Kosten für Fußsteige bis zu 2,5 Meter Breite tragen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke im Verhältnis der Länge ihrer Grundstücke an der Straßenfront ganz;
4. Die Kosten der Herstellung von Vorrichtungen für Ableitung des Reqenwassers von den anliegenden Grundstücken in die bestehenden Straßenrinuen oder Kanäle tragen die Eigentümer der Grundstücke selbst.
Ob und wieweit Fußsteige in solchen Straßen herge stellt werden sollen, sowie die Art L>er Herstellung derselben und der Wasserabfluß-Vorrichtungen, wird durch den Stadtvorstand für die einzelnen Straßen besonders bestimmt.
Das Pflastern, Asphaltieren, Cementieren rc. derjeni- jenigen Fußsteige, deren Wandsteine bereits gesetzt sind, die aber bisher nur mit Kies rc. hinterfüllt waren, ist als Neuanlage zu betrachten, deren Kosten den Anliegern maßgeblich der pos. 3 dieses Paragraphen zu tragen obliegt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für neu anzulegende Straßen mit der Maßgabe, daß der Stadtvorstand oen Zeitpunkt der Herstellung zu bestimmen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die angrenzenden Grundstücke schon bebaut sind oder nicht.
§ 10. Die Unterhaltung der bestehenden festen Fußsteige übernimmt die Stadt, vorbehältlich ihrer Ersatzansprüche aus schuldhafter Beschädigung.
Ueber die Notwendigkeit der Umlegung oder Erneuerung eines Fußsteigs beschließt der Gemeinderat, und kommt es hierbei nicht darauf an, ob sich die Fußsteige vor dem einen oder anderen Hause in einem Zustande befinden, welcher deren Erneuerung nicht unbedingt erforderlich erscheinen läßt.
Die Beitragspflicht regelt sich auch hier nach § 9, sofern seit der ersten, zu Lasten der Anlieger erfolgten Herstellung der Fußsteiganlage, mindestens 25 Jahre vergangen sind, oder Fußsteige erneuert werden müssen, deren Anlage seinerzeit nicht zu Lasten der Anlieger erfolgte. Andernfalls trägt die Stadt die Hälfte der in § 9 pos. 3 erwähnten Kosten.
§ 11. Die Benutzung des Fußsteiggeländes seitens eines Anliegers zu Ventilations-, Licht- oder Einfüllöffnungen für Kellerräume kann seitens der Stadt nur in stets widerruflicher Weise gestattet werden, wenn sich der Anlieger zur Zahlung einer Rekognitionsgebühr von 1 Mk. pro Jahr und Oeffnung verpflichtet. Dieser § ist rückwirkend für schon bestehende Anlagen dieser Art.
§ 12. In den Fußsteigen, sowie in den Floßrinnen und dem Straßenpflaster dürfen Gerüststangen, Sprießen, Bauzäune rc. nicht einggegraben werden.
§ 13. Die neue Herstellung unterirdischer Abzugskanäle in neu eröffneten oder vollständig ausgebauten oder im Bau begriffenen Straßen erfolgt auf Kosten der Anlieger ob und inwieweit die Stadt hierzu Zuschüsse leistet, beschließt der Gemeinderat.
Beschließt der Gemeinderat in schon bebauten, älterer, Straßen die Anlage einer Kanalisation, so trägt die Stadt ein drittel der Kosten des Hauptkanals.
Die Kosten für die Anschlüsse, sowie die Kosten für die Unterhaltung derselben tragen die Anlieger ganz.
Gleiches gilt bezüglich des Aufwandes für Herstellung und Umänderung schon bestehender Kanäle.
§ 14. Werden durch die Stadt alte Kanäle beseitigt, und neue erbaut, so sind sämtliche Hausbesitzer in den betreffenden Straßen verpflichtet, ihre alten Hausentwässerungen für die neuen Kanalanlagen entsprechend umzuändern.
§ 15. Die Grundbesitzer sind zu den ihnen nach Maßgabe der §§ 9, 10 und 13 obliegenden Leistungen nur mittelst Geldbeiträgen zuzulassen.
Dieselben sind binnen drei Monaten nach Offenlegung der Kostenberechnung, bezw. nach Anforderung an die Stadtkasse zu entrichten.
§ 16. Die auf Grund der allgemeinen Bauordnung oder dieses Baustatuts zu erfüllenden Verpflichtungen haben die Natur öffentlicher Lasten und Abgaben und unterliegen deshalb auch demselben Zwangsverfahren, welches bei der Beitreibung öffentlicher Lasten und Abgaben stattfindet.
Die Verpflichtungen gehen deshalb auch ohne weiteres auf jeden Nachbesitzer der betreffenden Grundstücke über.
Zu Art. 29 der allgemeine» Bau Ordnung.
§ 17. Nebengebäude wie Stallungen, Scheunen, Remisen, Waschküchen, Abtritte u. s. w. dürfen nicht an öffentliche Straßen und Plätze gestellt werden. Ausnahme hiervon sind nur bei äußerster Raumbeschränkung und unter der Bedingung zulässig, daß derartige Nebengebäude in harmonische Verbindung mit dem Hauptgebäude oder mit den übrigen an der Straße errichteten Gebäuden, gebracht
werden und in keiner Weise das Ansehen der Straße beeinträchtigen.
§ 18. Räume in denen mit lästigem Geräusch verbundene Gewerbe betrieben werden, oder in denen belästigender Rauch, Dampf und übelriechende Luft erzeugt wird, dürfen keine Oeffnungen nach der Straße haben. — Liegen solche Räume hinter der Baufluchtlinie, so muß die Entfernung der Oeffnungen von derselben mindestens 5 Meter betragen. Sollen dem § 16 der deutschen Gewerbeordnung unterliegende Anlagen errichtet werden, so sind dieselben außerhalb des durch die bestehenden Ortsbaupläne festgestellten Ortsbereichs zu verlegen, und bleibt deren Genehmigung dem Gr. Ministerium des Inneren nach Anhörung des Gemeinderats Vorbehalten.
Zn Art. 30 der allgemeinen Ban-Ordnung.
§ 19. Das Zurücksetzen von Gebäuden hinter die festgesetzte Baufluchtlinie, bezw. Straßenfluchtlinie, kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Gemeinderats gestattet werden, wenn der Bauherr, welcher das Gebäude hinter die Straßenfluchtlinie zurücklegen will, sich verpflichtet:
a) alles zwischen der Baufluchtlinie und der zurückverlegten Gebäudefront befindliche Land mit Garten-Anlagen oder sonstigen nicht mißständigen, von dem Gemeinderat gutgeheißenen Anlagen zu versehen und wie die Vorgärten (§ 20) abzuschließen und
b) die zurückverlegte Gebäudefront parallel der normale« Straßenfluchtlinie zu legen. — Wird ausnahmsweise das Zurücksetzen eines einzelnen Gebäudes gestattet, so soll die Entfernung von der Straßenfluchtlinie bis zu dem Gebäude 15 Meter betragen.
§ 20. Die Vorgärten sind mittels metallener Gitter, deren Sockel in die Straßenfluchtlinie einzurücken sind, abzuschließen. Dieselben können auf im höchsten Falle 0,75 Meter hohen, massiven oder gemauerten Sockeln errichtet werden, und sind mit nicht zu greller Oelfarbe anzustreichen. Scheidemauern und nicht durchbrochene Wände im Vorgartenland dürfen die Höhe von 1,80 Meter nicht übersteigen. Letzteres ist mit Garten und Weganlagen ent» entsprechend zu versehen, und ordnungsgemäß zu unterhalten, und darf weder zu Wirtschafts- noch zu anderen Gewerbebetrieben benutzt werden.
Diese Einfriedigungen, sowie die Einfriedigung unbebauter Grundstücke an Straßen, welche innerhalb des Ortsbauplanes liegen, bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats, dem die Pläne hierüber in doppelter Ausfertigung vorzulegen sind.
Zu Art. 34 der allgemeinen Bau Ordnung.
§ 21. Jedes Grundstück, auf dem ein Wohngebäude, eine Werkstätte, Fabrik u. dgl. errichtet ist, muß mindestens einen Abtritt haben, der wenn irgend möglich, an einer Außenwand liegen, jedenfalls aber eine in's Freie führende, mindestens 0,50 Meter im Geviert große Fensteröffnung haben soll, und von der Straße aus gesehen, nicht in mißständiger Weise zur Erscheinung kommen darf. Die Anlage eines Abtrittfensters auf der Straßenseite eines Gebäudes ist unstatthaft. Jede Abtrittsgrube foll ventiliert fein. Es kann hierzu das Mtrittsrohr, wenn dessen untere Oeffnung niemals durch den Grubeninhalt verschlossen wird, benutzt werden. Dieses, oder ein besonderes Ventilationsrohr, von der Weite des Abtrittsrohres, tnufc über das Dach gehen. In abweichenden Fällen bleibt dem Gemeinderat Beschluß Vorbehalten.
Die Abtrittsgrube ist zu überwölben und mufj mindestens eine 50 bis 60 Zentimeter große Reinigungsöffnung erhalten, die mit einem gutschließenden Decket aus Eisen oder Stein zu versehen ist.
Im Inneren ist die Grube mit einem mindestens zwei Zentimeter starken Cementverputz wasserdicht herzustellen.
Die Wände dürfen feine vorspringende Teile haben, die Ecken sind nach einem Halbmesser von mindestens rehn Zentimeter auszurunden, auch der Boden muß muloen- förmig, nach einem unter der Reinignngsöffnng befindlichen Punkt fallend, gestaltet werden.
Die Ueberwölbung der Grube ist außerhalb mit einer Asphaltlage oder einem Zementmörtel gut zu überziehen und darauf noch mindestens 15 Zentimeter hoch mit thoniger oder lehmiger Erde zu überdecken.
Die Abfallrohre der Aborte sind in diese Grube entsprechend einzuführen. Die Oeffnungen der Abtrittssitze müssen mit genau schließenden Deckeln versehen fein.
§ 22. Es dürfen keinerlei Fäkalstvffe durch die Haus- entwässerung den Straßenkanälen zugeführt werden. Das Anschließen von Ueberläufen der Abortsgruben an die Kanäle ist unzuläfsig.
Zn Art. 37 der allgemeine» Bau-Ordnung.
§ 23. Hinter- und Seitengebäude dürfen in der Reget nicht früher erbaut werden, als die Vordergebäude. Zu einer Mweichung hiervon ist die Genehmigung der Baupolizeibehörde nach Anhörung des Stadtvorstandes erfor- derlrch. Auch müssen die Fluchten derselben nach Möglich-
Amtlicher Feil.
Bekanntmachung.
Das nachstehende Ortsbaustatut und nachstehende Bau- pvlizeiordnung für die Stadt Grünberg werden unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselben mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft treten.
Gießen, den 27. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Hrtsöaustatut
für die Stadt Hrünöerg.
Auf Antrag des Gemeinderats wird nach Anhörung des KreisauSschusseS und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1900 zu Nr. M. d. I. 35 416 folgendes Ortsbaustatut erlassen:
Zu Art. 4, IO uud 13 der allgemeinen Bau-Ordnung.
§ 1. Die Grenzen der Bebauung sind durch die verschiedenen genehmigten Ortsbaupläne der Stadt gegeben.
§ 2. Ob und wie weit Straßen nur an einer Seite bebaut werden dürfen, ob in einzelnen Straßen Vorgärten in bestimmter Tiefe angelegt werden müssen oder dürfen, wird durch die Ortsbaupläne bestimmt.
§ 3. Als Bauplatz in neu zu bebauenden Straßen ist eine Fläche nicht mehr geeignet:
a) wenn sie weniger als 100 Quadratmeter enthält oder
6) roenn auf derselben kein Gebäude von 8 Meter Front und 9 Meter Tiefe unter Wahrung der Art. 37 und 38 der allgemeinen Bauordnung, sowie der Bestimmungen des Baupolizeireglements zu Art. 37 errichtet werden kann.
3n bereits bebauten Straßen soll die Frontlänge mindestens 5 Meter betragen; eine geringere Frontlänge kann durch Beschluß des Stadtvorstandes gestattet werden.
Za Art. 17 der allgemeinen Bau-Ordnung.
§ 4. Sind zur Schließung eines Gemeindewegs Grundstücke seitens der Stadt expropiiert worden, so werden dieselben an die unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer in Eigentum abgetreten.
Die Anlieger haben für das an sie abzutretende Gelände der Stadt die vollen Erwerbskosten der Grundstücke zurück zu bezahlen. Gleichzeitig haben die Anlieger aus Verlangen der Stadt den geschlossenen Gemeindeweg nach dem Durchschnittspreis des in Absatz 1 erwähnten Gesamtgeländes zu übernehmen.
Zu Art. 18 der allgemeinen BauOrduung.
§ 5. Da durch die bis jetzt genehmigten Ortsbaupläne für Anlegung neuer Straßen vorgesorgt ist, dürfen außerhalb des Bereichs der Ortsbaupläne Gebäude nicht errichtet werden.
Ausnahmen hiervon können im Einzelfalle mit Rücksicht auf die Bestimmung, örtliche Lage, oder sonstige Verhältnisse der beabsichtigten Bauten nach Anhörung des Stadtvorstandes von Gr. Ministerium des Innern gestattet »erben.
Zu Art. 20 der allgemeine» Ban-Ordunug.
§ 6. In den noch nicht eröffneten Straßen dürfen Gebäude, die uach diesen Straßen ihren Ausgang haben, nur an den Straßenenden, welche sich an schon eröffnete Straften anreihen, oder im Anschluß an bestehende Häuser errichtet werden.
§ 7. Soll in einer uneröffneten Straße ein Gebäude errichtet werden, welches nicht Eckhaus an einer schon eröffneten Straße wird, und sich auch nicht an ein schon bebautes Haus in der uneröffneten Straße anreiht, jedoch nach dieser Straße seinen Ausgang erhalten soll, so kann dies nur mit Genehmigung des Stadtvorstandes gestattet werden.
§ 8. In den Fällen der §§ 6 und 7 werden alle Vorkehrungen zur Fahr- und Gangbarmachung, Abwässerung und Beleuck)tung der Straße auf Kosten der Bauenden durch die Stadt bewirkt.
Z» Art. 21 der allgemeine» Bau Ordnung.
§ 9. Wenn Fußsteige in bereits hergestellten und er» »ifueten Straßen neu angelegt, bezw. seither nur gepflasterte Fußwege in erhöhte Fußsteige umgewandelt werden, müssen die Kosten derselben wie folgt getragen werden:
1. Die Verlegung der in den herzustellenden Fußsteig in bereits bestehenden Straßen hervorspringenden
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