Ausgabe 
27.3.1898 Viertes Blatt
 
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Wadfahrkarte

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Der Auftrieb beginnt um 8 Uhr vormittag».

2, Auf bcn Markt dürfen nur Thtere au» feuchefreieo Orten, deren Führer mit gültigen behördlichen Ursprungszeugnissen versehen find, aufgetrieben werden, Thtere von Händlern aber nur dann, wenn in jenen Ursprungszeugnissen weiter bescheinigt ist, daß die Thiere fich die letzten sieben Tage in un« verseuchtem Zustand tu seuchefreien Orten befunden haben.

Im 'Uebrigeu gilt für die Einführung von HLudlervieh in den Kreis Wetzlar die in Nr. 109 de» Wetzlarer Anzeigers vom 11. Mai 1897 veröffent­lichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierung»« Präsidenten zu Coblenz vom 13. April 1897.

3. Aus dem Großherzogthum Hessen, dem preußischen Oberlahokret» (Weilburg) und dem Dtllkrets dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden.

4. Bet dem Auftrieb der Thtere hat der Eigeothümer oder Führer dem anwesenden Polizetbeamten das unter Nr. 2 erwähnte UrspruvgSzeugntß vorzuzetgen.

Außer von der Controle der Ursprungszeugntsse ist der Auftrieb von der vorherigen Besichtigung und Nichtbeanstandung der Thtere durch den Kreis- thierarzt abhängig.

Wetzlar, den 22. März 1898.

Der Königliche Laudrath.

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^wtlich D'et' beigelegt.

Demtfche» Reich

Berlin, 25. März. DerBoss. Ztg.^ wird au» Metz geschrieben: Da» Datum de» 16. Mat für die Ankunft des Kaiser» wird bestätigt, da bi» dahin sämmtliche bauliche Veränderungen auf Schloß Urville beendet sein müssen. Diese Veränderungen lassen darauf schließen, daß die Kaiser tu mit den drei Kaiserlichen Prinzen ihren Aufenthalt in Hom« bürg v. d. H. einen längeren Besuch auf Schloß Urville folgen lassen wird.

Berlin, 25. März. DerBörsencourier" schreibt: Der Schriftsteller Fritz Brentano ist gestern aus der Haft entlassen worden.

Berlin, 25. März. Zur Augelegeuhett des Oberfactor» Grünenthal wird heute gemeldet, daß der verhaftete fortgesetzt seine Unschuld betheuert. Er habe alles redlich erworben, und man möge ihm doch das Gegentheil beweisen. Das werde aber Niemand gelingen. Uebrigens soll der Kirchhof, auf welchem die Geldfnade gemacht wurden, noch« mal» abgesucht werden, weil die Polizei vermurhet, daß dort ! noch mehr Geld verstecke sei.

Bekanntmachung.

Da die Maul« und Klauenseuche tn der Stadt Wetzlar < und dem Orte Niederbiel erloschen und der Kret» Wetzlar | somit von dieser Seuche wieder frei ist, will ich die Abhaltung : de» auf den 30. März d. I». in Wetzlar anstehenden ; BiehmarkteS unter folgenden Bedingungen gestatten:

1. Für den Auf- und Abtrieb der Thiere ist je eine bestimmte Stelle zu schaffen. Die Benutzung anderer Stellen für den Auf« und Abtrieb, ebenso da» Handeln mit Vieh außerhalb des Marktplatzes ist verboten.

Beamten sofort anzuhalten und abzustetgen und ihnen auf Verlangen ihre Radfahrkarte vorzuzeigen.

Verhalten anderer Personen den Radfahrern gegenüber.

§ 15. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten u. s. w. ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Radfahrern die Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermög­licht; insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin zielt, den Radfahrer am Fahren zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu ge­fährden.

Fuhrwerke (mit Ausnahme der Lastfuhrwerke), Reiter und Fußgänger haben den Radfahrern, welche ihnen ent­gegenkommen oder welche von hinten an ihnen vorbeifahren wollen und dies durch ein Glockensignal anzeigen, erforder­lichenfalls genügend nach rechts auszuweichen (§ 10).

Strafbestimmungen.

§ 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Straf­bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, auf Grund des § 366 Zister 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 17. Personen, welche wegen Uebertretung der Vor­schriften dieser Verordnung mit Haft oder wiederholt mit Geldstrafe bestraft worden sind, oder welche sich als des Radfahrens unkundig oder unfähig erweisen, kann von der zuständigen Behörde (§ 1) die Radfahrkarte mit der Nummer­platte auf die Dauer oder für eine bestimmte Zeit entzogen werden.

Radfahrern, durch deren Verhalten augenscheinlich eine Gefährdung von Personen zu befürchten ist, kann das Rad­fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen von dem zuständigen Polizeibeamten auf der Stelle untersagt und im Ungehorsamsfalle das Fahrrad vorläufig beschlag­nahmt werden.

Durch Motoren getriebene Fahrräder.

§ 18. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf solche Fahrräder Anwendung, welche durch Motoren getrieben werden.

Uebergangsbestimmung.

§ 19. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Mai 1898 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren alle bisherigen Vorschriften ihre Gültigkeit.

Darmstadt, den 14. März 1898.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Finger.

Bekanntmachung.

In je einem Gehöft zu Friedensdorf und Holz- hausen b. Gl., Kreis Biedenkopf ist unter dem Rindvieh die Maul- und Klauenseuche ausgebrocheu und Gehöft­sperre augeorduet worden.

In Wetzlar Ist die Maul- und Klauenseuche er­loschen.

Gießen, den 24. März 1898.

GroßherzoglickeS Kreisamt Gießen.

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