Ausgabe 
27.3.1898 Viertes Blatt
 
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Sperrsitze Mk. 2,- zu haben, und zwar bii lieh kör Mitglieder r ihrer Mitglied*- ' erhalten können,

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»t. 73 Viertes Blatt. Sonnta« den 27. März

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Orfchetnt mit Ausnahme hcS Montags.

Die Siebener Dt.«il1e«0tLtter werden dem Anzeiger Wöchentlich viermal beigelegt.

Gießener Anzeiger

viertNiLhrlich i 3 Marl X) Plg. monatlich 76 PfA. mit BrNtJerroha.

VN Psftdezug Mark 50 W lerteltShrlich.

Annahme vo» Anzeigen zu der Nachmittags für de» fntgenden Tag erscheinenden Dhimmcr bis Borm. U) Uhr.

General-Anzeiger

«01 Anzeigen-Bermittluuß-ftaa« I 3tv »nd AuSlimde» imhtnea Anzeigen für m ner Anzeiger 'gegea.

Amts- und Anzeigeblatt für den Itwi» Gieren.

UkecttoM, Expedition und Druckerei:

-ch»tstr«t- Nr. 7.

| Gratisbeilage: Gießener Fanckimbliitter. [

Amtlicher Theil.

Rr. 10 des Reich- Gesetzblatts, ausgegeben de» 21. d.M., enthält:

(Nr. 2451.) Bekanntmachung, betreffmd Bestimmungen Aber deu Geschäftsbetrieb der AnSwauderuugSuoternehmer uud -Agenten. Bom 14. März 1898.

(Nr. 2452.) Bekanntmachung, betreffend Borschristen Aber Auswandererschiffe. Bom 14. März 1898.

Nr. 11 des ReichS-GesetzblattS, auSgegebeu deu 22. d. M., enthält:

(Nr. 2458 ) Freundschaft»- und HandelSvertraß zwischen dem Deutschen Reiche und dem Oranje-Freistaate. vom 28. April 1897.

(Nr. 2454.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Haiti zu deu um 4. Mai 1896 zur Berner diteruattonalen UrheberrechtS-Urbereiokuoft vom 9. September 1886 getroffenen Zusatzüberetukowwev. Bom 16. März 1898.

Gießen, deu 25. März 1898.

Großherzogltche» KreiSamt Gießen, v. Gageru.

Gießen, den 25. März 1898. Betr.: Da» Behüten der Wiesen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

«g die Oroßh. Bürgermeistereien deS AreiseS.

Wir machen Vie darauf aufmerksam, daß da» Behüten der Wiesen nach der Wiesenpolizei'Ordnung für den Kreis Gießen vom 1. April an untersagt ist. Tie wollen die Schäfer hierauf aufmerksam machen, uud die FeldfchÜtzeu strengsten» anwetseo, etwaige Uebertretungeu zur Anzeige zu dringen. Die Gendarmerie ist gleichfalls angewiesen, bet Zuwiderhandlungen gegen diese» Gebot Anzeige zu erheben, v. Gagern.

Verordnung,

daS Radfahren ans öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend.

Bom 14. März 1898.

Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Ausführung des Ge­setzes, das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend, vom 8. März 1898 hiermit ver­ordnet, wie folgt:

Radfahrkarte und Nnmmerplatte.

§ 1. Bei dem Befahren öffentlicher Wege, Straßen und Plätze mit Fahrrädern muß der Radfahrer mit einer Radfahrkarte und das Fahrrad mit einer Nummerplatte versehen sein.

Die Nadfahrkarte wird in den Städten Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz, Bingen und Worms von dem Polizeiamt, in den übrigen Gemeinden von dem Kreisamt auf Antrag des Radfahrers ausgestellt. Für Personen unter 14 Jahren ist der Antrag auf Ertheilung der Rad­fahrkarte durch deren gesetzliche Vertreter zu stellen.

Für die Ausstellung der Radfahrkarte ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts des Radfahrers zuständig. Die von einer zuständigen hessischen Behörde ausgestellte Radfahrkarte, nebst Nummerplatte, genügt als Legitimation des Radfahrers für das ganze Großherzogthum.

§ 2. Die Nadfahrkarte wird nach einem besonderen Muster ausgestellt; sie enthält:

1) Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburts­tag, Geburtsort und Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers,

2) eine Nummer, welcher die Nummer des Fahrrads zu entsprechen hat,

3) den Stempel der ausstellenden Behörde,

4) den Tag der Ausstellung der Radfahrkarte und

5) einen Abdruck dieser Verordnung.

Der Radsahrer hat für die Ertheilung der Radfahr­karte der ausstellenden Behörde den Betrag der Herstellungs­kosten zu vergüten.

8 3. Die Nummerplatte trägt auf beiden Seiten auf weißem Grunde in 6 Gentimeter hoher lateinischer Schrift den Anfangsbuchstaben der Behörde, welche die Radfahr­karte ausgestellt hat (für das Kreisamt Dieburg Di), und dahinter in 5 Gentimeter hohen Ziffern die Nummer der Radfahrkarte und des Fahrrads. (§ 2 Mer 2.) Die Nummern werden, je nachdem sie von einer Behörde der

Provinz Starkenburg, Oberheffen oder Rheinheffcn ver­liehen worden sind, in rother, blauer bezw. grüner Farbe aufgetragen. Die Behörden in den Städten werden in der Weise unterschieden, daß der betreffende Buchstabe sür den Landbezirk in der Farbe der Nummer, für den Stadtbezirk dagegen in schwarzer Farbe ausgeführt wird.

Die Nummerplatte ist am Vordergabelrohr oder an der Bremsstange in der Richtung der Längsaxe des Fahr­rads nach vorn gerichtet so zu befestigen, daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist. Die Nummerplatte ist von der Behörde auf Kosten des Radfahrers zu beschaffen.

§ 4. Eine eigenmächtige Aenderung der Nadfahrkarte oder der Inschrift der Nummcrplatte und die Führung einer nicht von der zuständigen Behörde ertheilten Rad- sahrkartc oder Nummer ist verboten.

Der Inhaber der Radfahrkarte darf ein mit der ihm ertheilten Nummer versehenes Fahrrad, nebst Fahrradkarte, an andere Personen zur Benutzung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nur vorübergehend überlassen. Wer ein solches Fahrrad erwirbt, hat binnen einer Woche der zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten und die Aus­stellung einer Nadfahrkarte für seine Person zu beantragen.

§ 5. Von den Vorschriften der vorhergehenden Para­graphen sind ausgenommen:

1) Militärpersonen in Uniform und öffentliche Beamte oder Bedienstete in Dienstkleidung oder mit Dienst­abzeichen, sofern die von ihnen benutzten Fahrräder als lediglich zu dienstlichen Zwecken bestimmt, vou den vorgesetzten Eommaudo- bezw. Dienstbehörden deutlich erkennbar gemacht sind;

2) Radfahrer, welche außerhalb des GroßherzogthumS Hessen ihren Wohnsitz haben und eine von einer nichthessischen zuständigen Behörde ausgestellte Radfahrkarte besitzen;

3) Radfahrer, welche nach den Bestimmungen ihres ständigen Wohn- oder Aufenthaltsorts zur Führung einer Nadfahrkarte und Nummerplatte nicht ver­pflichtet sind, sofern sie nicht länger als eine Woche im Großherzogthum Hessen sich aufhalten;

4) Kinder, welche Fahrräder benutzen, die lediglich als Spielzeuge zu betrachten sind.

§ 6. Die Kreisämter bezw. Polizeiämter haben Über die Ausstellung der Nadfahrkarten ein Verzeichniß zu führen.

Aus dem Verzeichniß muß Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe, Geburtstag, Geburtsort, sowie Wohn- bezw. Aufenthaltsort des Radfahrers, die Nummer der Radfahr­karte und der Tag ihrer Ausstellung hervorgehen.

Der Uebergang eines mit einer Nummerplatte ver­sehenen Fahrrads auf einen anderen Gigenttjümer ist von der zuständigen Behörde im Verzeichniß zu wahren.

Ausrüstung des Fahrrads.

§ 7. Jedes Fahrrad muß während der Benutzung mit einer wirksamen Lenk- und Bremsvorrichtung, einer helltönenden Glocke oder einem sonstigen helltönenden Signal­apparat und nach eingetretener Dunkelheit außerdem mit einer Laterne versehen sein, deren Licht unbehindert nach vorne sällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist ver­boten.

Fahrgeschwindigkeit.

§ 8. Innerhalb der Ortschaften darf der Radfahrer nur mit der Geschwindigkeit eines in mittlerem Tempo trabenden Pferdes fahren. Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim Abwärtsfahren, wenn die Straße von dem Radsahrer nicht auf eine angemessene Entfernung übersehen werden kann.

In engen, abschüssigen oder verkehrsreichen Straßen, an Straßenkreuzungen, beim Einbiegen in eine andere Straße, beim Durchfahren von Thoren und dergleichen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, welche an einer öffent­lichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche, sowie nach Eintritt der'Dunkelheit und bei starkem Nebel, ist die Fahrgeschwindigkeit derart zu ermäßigen, daß sofortiges Anhalten möglich ist. In den in diesem Absatz erwähnten Fällen hat der Radfahrer seine Annäherung durch das Signal zu erkennen zu geben.

Fahren ans Banketten und Ausnahmevorschristeu hinsichtlich des Nadfahrverkehrs.

§ 9. Das Radfahren ist innerhalb der Ortschaften auf den Banketten allgemein untersagt.

Außerhalb der Ortschaften ist die Benutzung des Fuß­gänger-Banketts, soweit dasselbe nicht durch Alleebäume,

Gräben oder sonstwie vou der Fahrbahu sichtbar abgegreuzl oder durch besonderes Plakat als für Radfahrer verboten bezeichnet ist, unter der Voraussetzung gestattet,

1) daß ein erheblicher Verkehr von Fußgängern auf dem Bankett zur Zeit überhaupt nicht stattfindet und

2) daß bei dem Begegnen einzelner Fußgänger oder bei dem Vorbeifahreu an solchen daö Bankett ii einer Entfernung von mindestens 20 Meter vor und hinter dem Fußgänger von dem Radfahrer frcigclasseu wird.

Nach eingetreteuer Dunkelheit ist das Radfahren auf den Fußgänger-Banketten untersagt.

Weitergehende Beschränkungen des Nadfahrverkchr» können den örtlichen Bedürfnissen entsprechend in Gemäß­heit des Art. 78 der Kreis und Provinzialordnung, be­ziehungsweise des Art. 56 Absatz 2 Ziffer 1 der Städte- ordnung angeordnet werden. Auch sind die Behörden (§ 1) ermächtigt, aus besonderen Anlässen vorübergehend von de» Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende Anord­nungen zu treffen.

Derartige Ausnahmevorschriften sind durch Plakate oder in sonst geeigneter Weise den Radfahrern erkennbar zu machen.

Auf Fußwegen haben die Radfahrer stets den Fuß­gängern auszuweichen, nöthigenfalls abzusteigen und da» Rad an der Hand vorbeizuführen.

Begegnen und Borbeisahre«.

§ 10. Das Ginbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weite« Bogen zu geschehen.

Die Radfahrer haben die rechte Seite der Fahrbahn der Straßen und Wege einzuhalten und den entgegen» kommenden Fuhrwerken, Reitern, Radfahrern, Viehtrans- Porten und Fußgängern nach rechts auszuweichen, an solche« aber, welche sich in der gleichen Richtung bewegen, link» vorbeizufahren. Bei dem Begegnen ist, wenn es die Um­stände, z. B. Dunkelheit oder Nebel, erfordern, bei de« Ueberholen aber stets von dem Radfahrer mit der Glocke, nöthigenfalls durch Rufen, ein Zeichen zu geben (§ 15 Ab­satz 2). Bleibt das Signal oder Rufen ohne Erfolg, f# hat der Radfahrer bei dem Begegnen anzuhalten, da» j Ueberholen aber zu unterlassen, bis die Fahrbahn frei ist. | Das Gleiche hat namentlich auch bei dem Zusammentreffen mit marschirenden Militärabtheilungcn, öffentlichen Auf­zügen, Leichenzügen und dergleichen zu geschehen.

An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen, sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke und dergleichen verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

§ 11. Wird bei dem Begegnen oder Vorbeifahre« ein Pferd unruhig oder scheu, so hat der Radfahrer abzu­steigen und darf erst dann wieder aufsitzen, wenn das Pferb \ sich beruhigt hat oder wenigstens 20 Meter von dem Rad- fahrer entfernt ist.

Ist ein Radfahrer mit einem Fuhrwerk ober dergleichen I zufammengestoßen, oder hat er eine Person an* ober um* ( gefahren, so muß er sofort anhalten unb auf Verlangen seinen Namen unb Wohnort, sowie bie Nummer seine» Fahrrabes angeben unb seine Nabfahrkarte vorzeigen.

Nebeneinandersahren.

§ 12. Auf öffentlichen Wegen, Straßen unb Plätze» dürfen mehrere Radfahrer nur dann nebeneinander fahren, wenn es ohne Beeinträchtigung des übrigen Verkehrs gc- fchehen kann. Beim Ausweichen haben die Radfahrer hintereinander zu fahren.

Besondere Vorsichtsmaßregeln.

§ 13. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die ; Radfahrer beim Fahren auf öffentlichen Wegen, Straße» i und Plätzen noch die jeweils nach den Umständen gebotene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche geeignet ' sind, den Verkehr zu stören oder Menschen oder frembe» < Eigenthum zu gesährben, z. B. bas muthwillige Hindern Anderer am Vorbeifahren, das Wettfahren, das Umkreisen - von Fuhrwerken, Reitern, Fußgängern u. s. w. ist untersagt.

Ferner ist es verboten, beim Fahren innerhalb der ' Ortschaften die Leitstange loszulassen ober die Füße vom j Pedal aufzuheben.

Anordnungen der Polizcibeamten.

§ 14. Die Radfahrer haben den an sie ergehenden Anordnungen der Polizeibeamten unbedingt Folge zu leiste«, auf Anrufen ober Hochheben des Armes Seitens dieser