Ausgabe 
9.12.1898 Drittes Blatt
 
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Bekanntmachung,

betreffend: Die Juvaliditäts- und Altersversicherung unständiger Arbeiter.

Die nachstehend abgedruckten Bekanntmachungen werden hiermit wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Gießen, den 5. December 1898.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

I. B.: Wolff. 12132

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 6. Januar 1891 ordnen wir wiederholt auf Grund des § 126 des Invalidität-- und Alters- verficherungsgefetzes an, daß diejenigen Verficherten, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, sogenannte unständige Arbeiter, innerhalb der letzten sieben Wochentage eines jeden Monats ihre Quittungskarten zum Zwecke der Controlle dem Rechner der betr. Hebstelle vorzulegen haben. Dies find in dcn Land­gemeinden die Gemeinderechner bezw. besonderen örtlichen Hebstellen,- in der Stadt Gießen die örtliche Stelle (Bürgermeisterei). Wird hierbei nachgewiesen, daß die Beiträge für einen oder mehrere Monate im Voraus entrichtet sind so sind die Verficherten für diese Monate von der weiteren Vorlage der Karten entbunden. Die Zuwiderhandlung gegen die Control- vorschriften unterliegt dir im § 126 bezeichneten Strafe.

Wir bemerken dazu, daß der Vorstand der Versicherungsanstalt seine Controlbt amten angewiesen hat, jedesmal festzustellen, welche Versicherten der Vorschrift nicht nachgekommen sind und Anzeige zur Bestrafung zu erstatten. Wir erwarten von den Inhabern der Hebeftellen, daß sie keine Gelegenheit versäum, n, die Verpflichteten auf die Befolgung der obigen Vor­schrift aufmerksam zu machen, damit Verfehlungen möglichst verhütet werden.

Gießen, den 1. December 1897.

Großherzogliche- Kreisamt Gießen.

gez.: v. Gagern.

Bekanntmachung.

Die Versicherung der unständigen Arbeiter begreift in sich die Ver­wendung der Beitragsmarken in die Quittungskarte und die Entwerthung dieser Marken durch Ausschreibung der betreffenden Entwerthungstages. Die Entwerthung muß spätestens geschehen bei der Verwendung der Marken durch den Arbeitgeber oder, wenn der Versicherte selbst die Verwendung vornimmt: sobald die Erstattung der Beitragshälfte durch den Arbeitgeber erfolgt. Zur Entwerthung der Marken verpflichtet ist der Arbeitgeber; hat dieser aber die Entwerthung bet Rückerstattung der Beitragshälfte ver­säumt, so muß der Versicherte sofort die Entwerthung vornehmen. Zu­widerhandlungen gegen diese Bestimmungen können von dem zuständigen Kreisamte mit Ordnungsstrafe bis 100 Mk. nach der Bekanntmachung vom 19. Januar 1892 (Reg.-Blatt Nr 5 von 1892) bestraft werden.

Da die VersicherungsanstaltGroßh. Hessen" nunmehr ihre Control- beamten angewiesen hat, Strafanzeige in Zuwiderhandlungsfällen zu er heben, so machen wir hiermit aus die bestehenden Bestimmungen besonders aufmerksam.

Gießen, den 14. Juni 1898.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_______________________gez.: v. Gagern._________________________

Bekanntmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Burkhardsfelden für 1899/1900 liegt vom 9. December d. I an acht Tagelang zur Ein­sicht der Interessenten auf dem hiesigen Bürgermeisterei-Büreau offen.

Burkhardsfelden, den 7. December 1898.

Großherzogliche Bürgermeisterei Burkhardsfelden.

Hoffmann. 12149

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Procrnl

37, Deutsche Reicksanl. 101.45

3 Preuß. LonsolS 95.15

87, Gr. Hessische Obl. 100.20

4 Stadt Darmstadt v. 1891 000.00

4 Stadt WormS unk. b. 1901 100.60

3 Oesterr. Staatsbahn v. 1885 89.50

3 Jtal. staatSgar. Ersenb. 59.60

Procent

47, Oesterr. Silberrente 85.30

4 Ung. Gold-Rente 101.70

3 Portugiesen 24 45

6 Mexicaner 97.80

4 Monopol-Griechen von 1887 48.00

4 Eisenb. Rentenb. Obl. 100.20

4 BudcruS Obl. 98.70

37, Frankstr. Hyp. Bk unk. b. 1906 99.00

37, Frkf. Hyp.Cred.V.unk. b. 1906 98.20 4 dto. unf. b. 1907 102.30

I 4 DeutscheGrdsch.B.unk. b. 1904 102.00

37, Hambrgr. Hyp Bk. unk. b. 1908 99.00 4 Preuß. Hyp A. Bl unk. b.1900 100.50 87, Pomm.Hyp.A.Bkunk.b.1906 100.60 4 Frks.Ldw.Cred.Bk.unk.b.1900 100.75

20 Franken-St.

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16.19

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