Bekanntmachung, betreffend: Juvaliditäts- und Altersversicherung sogen, unständiger Arbeiter (Taglöhner, Taglöhnerinnen, Büglerinnen, Schneiderinnen, Nähterinnen, Kochsrauen, Laufmädchen, Lauffrauen rc.).
Aus den vom Controlbeamten erstatteten Anzeigen haben wir die Wahrnehmung gemacht, daß noch eine größere Anzahl der rubr. Personen nicht versichert ist, und daß die Verwendung der Beitragsmarken für die» selben überhaupt noch viel zu wünschen übrig läßt.
Zur Behebung von Zweifeln und Begegnung vieler Anfragen wird daher Nachstehendes wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1) Personen, welche als Taglöhuer, Taglöhueriuneu, Büglerinnen, Wäscherinnen, Schneiderinnen, Nähterinnen rc. in den Wohnungen ihrer Kunden arbeiten und den üblichen Lohn erhalten, sind versichernugspflichtig; insolange ste aber in eigener Betriebsstätte arbeiten, oder wenigstens regelmäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen, gelten sie als selbständige Unternehmer und sind von der Versicherung befreit.
2) Kochsrauev, welche bei Abendeffen der Herrschaften und auch sonst bet Hochzeiten, Confirmationen rc. gegen Lohn beschäftigt werden, sind versicheruugspsiichtig.
3) Bei Lausmädchen, Lauf- oder Mouatssraueu, Die außer dieser Arbeit sonstige Lohnarbeit nicht verrichten, muß stets festgestellt werden, wie viel Stunden sie in diesen^-ArbeitSverhältniß beschäftigt sind, und welchen Lohn (einschließlich etwa verabreichter Kost rc.) sie dafür erhalten.
Werden sie durch den Laufdienst den größten Theil des Tages in Anspruch genommen, daun unterliegen sie ohne Weiteres der Versicheruugspsiicht, ist dies jedoch in geringem Maße der Fall, so tritt Versicheruugspsiicht nur daun ein, wenn der gezahlte Lohn (inclusive etwa verabreichter Kost rc.) ein Drittel des ortsüblichen Taglohns (jährlich 110 Mk. für weibl. Personen) erreicht. Verrichten solche Personen mehrere Laufdieuste oder anher dem Lausdienfte mit einiger Regelmäßigkeit noch weitere Lohnarbeit (etwa als Waschftcm oder sonstige Taglohnarbeiten), so unterliegen sie auch für die Beschäftigung als Lauffrau der Versicheruugspsiicht, einerlei ob solche gering gelohnt wird oder nicht; in diesen Fällen kommt nur in Be- tracht, ob das Gesammteinkommen die vorgenannte Summe erreicht.
Lauffrauen, welche in einem festen ArbeitSverhältniß zu Jemandm stehen, werden am zweckmäßigsten bei uns angemeldet; die Einziehung der Beiträge, sowie die Verwendung der Versicherungsmarken erfolgt dann wie bei den ständigen Arbeitern.
Wenn die vorerwähnten Personen nicht bei uns zur Versicherung angemeldet sind, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, sich bei Beginn des Arbeitsverhältniffes zu überzeugen, ob die beschäftigte Person im Besitze einer Quittungskarte und die Marke für die jeweilige Beschäftigungswoche eingeklebt und entwerthet ist. Der erste Arbeitgeber in der Woche, auch wenn die erste Beschäftigung erst Freitags oder Samstags stattfiudtt, hat die Marke einzukleben und zu entwerthen.
Die Entwerthung hat durch Eintrag des Entwerthungstages auf den einzelnen Marken in Ziffern zu erfolgen z. B. 21. II. 98.
Diejenigen Arbeitgeber, welche es unterlaßen, sich bei Beginn der Beschäftigung zu überzeugen, ob der Versicherungspflicht genügt ist, setzen sich gemäß § 143 d. G. einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. aus.
Im Besonderen wird bemerkt, daß durch die bloße Erstattung des Bettrags-Antheils an den Arbeiter der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen noch nicht nachgekommen, sondern auch für die thatsächliche Markenverwendung haftbar ist. •
Damit die Arbeitgeber in der Lage find, die richttge Markenverwendung zu controliren, empfehlen wir den Arbeitnehmern, ihre Quittungskarten stets bei sich zu führen.
Die nicht ständigen Arbeitnehmer werden außerdem noch besonders daran erinnert, daß ste verpflichtet sind, innerhalb der letzten sieben Wochentage eines jeden Monats ihre Quittungskarten zwecks lieber« wachung der richtigen Markenverwendung bei uns vorzulegen.
Dieser Bestimmung wird von einem großen Theil der Versicherten immer noch nicht nachgekommen; die Controlbeamten sind daher angewiesen worden, gegen Säumige Anzeige zu erstatten.
Schließlich fordern wir alle Arbeitgeber auf, welche unständige Arbeiter beschäftigen, für die rechtzeitige Verwendung der Beitragsmarken Sorge zu tragen, und soweit derartige Arbeitnehmer bis jetzt noch nicht zur Verficherung zugezogen sein sollten, deren Nachversicherung alsbald bei uns zu beantragen, widrigenfalls unnachsichtlich Bestrafung eintreten müßte.
Gießen, den 28. Februar 1898.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
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Bekanntmachung.
Der von der Stadtverordneten - Versammlung in ihrer gestrigen Sitzung festgesetzte Voranschlag der Stadt Gieheu für das EtatSjahr 1898/09 nebst Voranschlag des Stadterweiterungsfonds und des städtischm Gas- und Wafferwerks liegt in Gemäßheit des Art. 83 der Städteordnung während acht Tagen zur Einficht side» Brtheiligten in dem Büreau — Zimmer Nr. 15 — der unterzeichneten Stelle offen.
Gießen, den 5. März 1898.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
2334____________________Gnauth. _____________________
Bekanntmachung,
betreffend: Das Betreten der Ufer und Böschungen der Wieseck.
Wir bringen hierdurch wiederholt in Erinnerung, daß die Ufer und Böschungen des Wiesecklaufes Eigenthum der Stadt find, und daß daher das Betreten dieser Ufer und Böschungen (namentlich auch im Stadtbereich) Dritten und insbesondere den Eigenthümern der aufstoßenden Grundstücke nur insoweit zusteht, als dieselben dieses Gelände ein für allemal von der Stadt gepachtet haben ober als zur Einbringung der jeweils ersteigerten Heu- oder Grummetgrasernten innerhalb der dafür bestimmten Frist erfordert ist.
Das Aufsichtsperfonal ist angewiesen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 1. März 1898.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
________________________Gnauth.____________________2304
Bekanntmachung.
Die mit Ende dieses Monats lsihfällig werdenden Marktlauben, bestimmt zum Feilbieten aller Arten von Gegenständen des Wochuimarkt- verkehrs auch außechalb der Markttage und Marktzeiten, sowie die Keller unter dem Thurmhaus am Brand sollen für die Zett vom 1. April 1898 bis Ende März 1899
Samstag, IS. März 1898, Nachmittags 58V, Uhr, im Saale des alten Rathhauses, öffentlich meistbietend verpachtet werden.
Die Verpachtungsbedingungen roerben im Versteigerungstermine bekannt gegeben, können aber auch schon vorher bei der unterzeichneten Behörde — Zimmer Nr. 15 — eingesehen werden.
Gießen, den 3. März 1898.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
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Verdingung.
Die Maurer-, Zimmerer- u. Dachdeckerarbeiteu zur Herstellung eines provisorischen Krankeustalles im Hof der Neumühle sollen
Samstag den 12. d. Mts., Vorm. 11 Vi Uhr, öffentlich verdungen werden.
Plan, Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen bei uns, Zimmer Nr. 6, zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck sind bis zum genannten Termin einzureichen.
Zuschlagsfrist 14 Tage.
Gießen, 2. März 1898.
Das Stadtbauamt.
2234 Schmandt.
Holz-Versteigerung.
Mittwoch den 9. März 1898, von Vormittags 10 Uhr an, soll im Lang-Gönser Gemeindewald „Haide" nachverzeichnetes Holz versteigert werden:
80 Kiefern- und Fichtenstämme von 13 bis 28 cm Durchmesser und 5 bis 17 m Länge = 28 fm,
1 Birkenstamm ----- 0,20 fm,
68 Fichten-Derbstangen ---3,88frn, 268 rm Nadel-Knüppel, hierunter
85 rm 3 m lang, 4000 Nadel-Wellen,
28 rm Nckbel-Stöcke.
Die Zusammenkunft ist auf.der Kreisstraße von Lang-Göns nach Holzheim an der Landhöhe.
Bemerkt wird, daß das Bau- und Brennholz laufend versteigert wild.
Lang-Göns, dm 4. März 1898. Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns.
Brückel. 2286
veriMittilts
2212] Gesucht 10-12000 Mark erste Hypothek -WG auf ü. Object bei pünktlichst. Zin-zabl- pro 1. HptU. Off. u. W.2212 bcf. b. 6rp.
Coursbericht von Conrad Dietz, Bankgeschäft, Gießen, Schulstraße 10.
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