Ausgabe 
5.3.1898 Zweites Blatt
 
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Holzversteigerung

im Licher Stadtwald.

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Donnerstag den 10. Märj

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Stück Buchen-, Eichen-, Birken- und Nadel-Wellen, rm Buchen-Reisig-Windfallholz.

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Ziehung Montag, 14., 15. und 16. März.

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(feinste Gothaer) 1674 Emil Fischbach.

Er ist auch dagegen, daß zwei Kategorien hon Beamten ge­schaffen werden. DaS Amt eine« Bureauoorsteher« dürfe jedoch nur einem practisch geprüften Braunen übertragen werde«.

Die Abgeordneten Ulrich, Kramer und David stellen den Antrag auf Aufhebung der Feterabendstuude ans de« Lande und begründen diese Forderung in eingehender Weise. Abg. Köhler spricht fich ebenfalls iür Auihebvng der Feierabendstunde im Jntereffe der Bekämpfung der Social- demokratie aus. (Allgemeine Heiterkeit.) Abg. Osann wünscht ebeusallS, daß für die Kcei-awtSgehtlsen ein beson- dereS Examen eiugeführt werde, das zur Anstellung berech­tige. Durch diese Maßnahme könne auch der SreiSrath in verschiedenen Zweigen seines Amtes entlastet und «ehr und mehr der Föroeruag bei W-hleS der Bevölkerung zugeführt werden. DaS Eapitel tt'tb hierauf nach dem AuStchuß« antrag genehmigt und die Regierung ermächtigt, die ersten Gehilfen auch vhue Examen zu Bureauovrstehera zu ernennen.

Schluß der Sitzung »/,2 Uhr. Morgen früh 9 Uhr Fortsetzung der EratSberathuag.

und Weichholz-Schetter, Buchen-, Eichen-, Birken- und Nadel-Knüppel, Buchen-, Eichen-, Birken- und Nadel-Stöcke,

vormittags 91/» Uhr beginn ei ollen im Licher Stadtwald, Districte

Länge mit 1,08 km, Fichten-Derbstangen von 10 bis 12 cm Durchmesser und 16 m Länge mit 17 km, rm Buchen-, Eichen-, Birken-

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Berfaudt auch »«ter Nachnahme.

Fichtenkopf und Unterspeterlingskopf. versteigert werden:

1 Kiefern-Schnittholzstamm von

33 cm Durchmesser und 12 rn

Die Zusammenkmist ist im Fichten- !ops auf der Straße Lich-Hattenrod.

Lich, den 3. März 1898.

Großh. Bürgermeisterei Lich.

Heller. 2263

für welchen 5300 Mk. eingestellt find, zu streichen. Staats- Minister Finger stellt an der Hand der Statistik fest, daß in Preußen und in anderen deutsche« Staaten die Gehälter der LandeSstallmetster viel höher seien. Die Arbeit deS LaudeSstallmetsteri sei eine sehr umfangreiche. Der Gehalt entspreche nicht der Arbeitsleistung desselben. Abg. Schmidt erklärt, er und seine Partei werde für den vollen Betrag stimmen, da mau die ersprießltcheu Dienste deS Landeistallmeisteri damit anerkennen wolle. In gleichem Sinne sprechen die Abgg. Bähr und Weith and wird der AuSschußantrag gegen sünf Trimmen abgelehnt und der ganze Etat mit 126,657 Mk. einstimmig genehmigt.

Für Eapitel 62, Reguliruug von Bachen und nicht schiffbaren Flüssen, sowie für llferbauten au der Rahe werden 1040 Mk. bewilligt.

DaS HauS tritt sodann tu die Berathung bei zurück- gestellten EapttelS 27, Proviuzialdireetton eu und KreiSämter, sowie über die Eingabe der rficht angestellreu KreiSamtSgehilfeu und FtoauzaSpiranteo, deren Gehalt«- und AustelluugSverhältniffe betreffend. Der Ausschuß bean­tragt, 380 534 Mk., inSgrsammt 393 534 Mk., zu be-

Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen I. V.: Wolff.

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willige» mit der Maßgabe, daß die sür Bureauvorsteher auf- . gestellten Bruudiätze auch für die augestelltea ersten und zweiten KreiSamtSgehilfeu Geltung erhalteu sollen. Weiter soll der Großh. Regierung daS Rrcht zustehen, den bereits augestellteu SreiiamtSgehilsen, welche Bureauvorsteher find, die Mehr zett, jedoch erst vom 33. Lebensjahre, als penfiouSfähige Dienstzeit tu Anrechnung zu bringen. Abg. Hechler wünscht, daß bei den Bureauvorstehern der Nach- weis einer höheren Bildung als seither erbracht und zur Anstellung berechttgeu soll Er fordert Einführung einer besoudereu Prüfung, wie diejenige der FioavzaSpirauteu, um gute Elemente in diese Aemter zu bringen. Die Abge­ordneten Schönfeld und Friedrich halten die Forde­rungen der KreiSamtigeSilfen für berechtigt und ersuchen die Kammer, dleselbeu zu bewilligen. StaatSmtnister Finger bittet, man möge der Regierung doch freie Hand iu der An strlluug uud Brrweudung der Beamten lassen. Tie werde schon für tüchtiges Personal Sorge tragen und dir Anstellung«- Verhältnisse auf Gruvd der bestehenden Dienstpragmattk regeln. Abg. David steht auf dem Staudpuukie der Großh. Regierung. Dieselbe dürfe sich nicht die Hände binden lassen.

Holzversteigerung.

Dieastoa bt* S. März di IS. werden auS den Districten Krummstrauch, Huhaag, Koppe, Göbelnrödertaunen, Bettenwald, Pfaffmloch, Grauwinkel. Breiteloh. KlögeSrod, Niederholz der Forstwartei Harbach und District Juden- eiche, Forstwartei Judeneiche, versteigert: Ct&mwt 24 Eichen mit 9 fm, 1 Els­beere mit 0.38 fm; «chettt» rm: 98 Buchen, 66 Sichen, 141 Nadelbolz; Knüppel rm: i 72 Buchen, 89 Eichen, 207 Nadelholz, 2 Erlen; »H#| rm: 62 Buchen, 969 Sichen, 83 Nadelholz; rm: 26 Buchen, 8 Eichen, 24 Nadelholz,

Zusammenkunft Vormittags 9 Uhr fm District Krummstrauch bei Brennholz Nr. 671. Da« zur Versteigerung kommende Hol, ist mit Kalk bespritzt- Nur da« Holz im District Krummstrauch Abteilung 1» wird bei der Versteigerung D°Orünberg, am 2. März 1898.

Groth Oberförsterei Grünberg.

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Bekanntmachung, betreffend: Juvaliditäts- uud Altersversicherung sogen, un- ständiger Arbeiter (Taglöhner, Taglühnerinnen, Büglerinnen, Schneiderinnen, Nähterinnen, Kochfrauen, Laufmädchen, Lauffrauen rc.).

Aus den vom Eontrolbeamten erstatteten Anzeigen haben wir die Wahrnehmung gemacht, daß noch eine größere Anzahl der rubr. Personen nicht versichert ist, und daß die Verwendung der Beitragsmarken für die- selben überhaupt noch viel zu wünschen übrig läßt.

Zur Behebung von Zweifeln und Begegnung vieler Anftagen wird daher Nachstehendes wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht:

1) Personen, welche als Taglöhner, Taglöhueriuueu, Bug« leriuuen, Wäscherinnen, Schneiderinnen, Nähterinnen rc. in den Wohnungen ihrer Kunden arbeiten und den üblichen Lohn erhalten, pud verfichernugspflichtig; insolange sie aber in eigener Betnebs- stätte arbeiten, oder wenigstens regelmäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen, gelten sie als selbständige Unternehmer und sind von der Versicherung befreit.

2) Kochfraueu, welche bei Abendessen der Herrschaften und auch sonst bei Hochzeiten, Confirmationen rc. gegen Lohn beschäftigt werden, sind verfrchernngspflichtig.

3) Bet Lanfmäbchen, Lauf- oder Mouatsfraueu, are außer dieser Arbeit sonstige Lohnarbeit nicht verrichten, muß stets festgestellt werden, wie viel Stunden sie in diesem ArbeitSverhältniß beschäftigt sind, und welchen Lohn (einschließlich etwa verabreichter Kost rc.) sie dafür erhalten.

Werden sie durch den Laufdienst deu größten Theil des TageS in Anspruch genommen, daun «uterliegeu sie ohne Weiteres der Bersicheruugspflicht, ist die« jedoch in geringem Maße der Fall, so tritt Bersicheruugspflicht nur bann ein, wenn der gezahlte Lohn (inclusive etwa verabreichter Kost rc.) ein Drittel des ortsüblichen Drg- lohn» (jährlich 110 Mk. für weibl. Personen) erreicht. Verrichten solche Personen mehrere Laufdienste oder anßer dem Lansdienste mit einiger Regelmäßigkeit noch weitere Lohnarbeit (etro* als Waschfrau oder sonstige Taglohnarbeiten), so unterließen sie auch für die Be­schäftigung als Lanffran der Bersicherungspflicht, emerlei ob solche gering gelohnt wird oder nicht; in diesen Fällen kommt nur m Be­tracht, ob das Gesammteinkommen die vorgenannte Summe erreicht.

Lauffrauen, welche in einem festen ArbeitSverhältniß zu Jemanden stehen, werden am zweckmäßigsten bei uns angemeldet; die Einziehung der Beiträge, sowie die Verwendung der Versicherungsmarken erfolgt dann rote bei den ständigen Arbeitern.

Wenn die vorerwähnten Personen nicht bei uns zur Versicherung angemeldet find, so sind die Arbeitgeber verpflichtet, sich bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zu überzeugen, ob die beschäftigte Person rm Besitze einer Quittungskarte und die Marke für die jeweilige BeschäftrgungSwoche eingeklebt und entwerthet ist. Der erste Arbeitgeber in der Woche, auch wenn die erste Beschäftigung erst Freitags oder Samstags stattftndet, hat die Marke einzukleben und zu entwerthen.

Die Entwertung hat durch Eintrag des EntwerthungStageS auf den einzelnen Marken in Ziffern zu erfolgen z. B. 21. H. 98.

Diejenigen Arbeitgeber, welche es unterlassen, sich bei Beginn der Beschäftigung zu überzeugen, ob der Versicherungspflicht genügt ist, setzen sich gemäß § 143 d. G. einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. au«.

Im Besonderen wird bemerkt, daß durch die bloße Erstattung des BeitragS.Antheils an den Arbeiter der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen »och nicht nachgekommen, sondern auch für die thatsächliche Markenver­wendung haftbar ist. ,,, m ,

Damit die Arbeitgeber in der Lage sind, die richtige Markenver­wendung zu controliren, empfchlen wir den Arbeitnehmem, ihre Quittung«- karten stets bei sich zu führen.

Die nicht ständigen Arbeitnehmer werden außerdem noch besonder« daran erinnert, daß sie verpflichtet sind, innerhalb bet letzten sieben Wochentage eines jeben Monats ihre QuittungSkarten zwecks Ueber- wachung der richtigen Markenverwendung bei uns vorzulegen.

Dieser Bestimmung wird von einem großen Theil der Versicherten immer noch nicht nachgekommen; die Controlbeamten sind daher ange- wiesm worden, gegen Säumige Anzeige zu erstatten.

Schließlich fordern wir alle Arbeitgeber auf, welche unständige Ar­beitet beschäftigen, für die rechtzeitige Verwendung der Beitragsmarken Sorge zu tragen, und soweit derartige Arbeitnehmer bis jetzt noch nich zur Versicherung zugezogen sein sollten, deren Nachversicherung alsbald bei uns zu beantragen, widrigenfalls unnachstchtlich Bestrafung eintreten müßte.

Gießen, den 28. Februar 1898.

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