Ausgabe 
5.3.1898 Zweites Blatt
 
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Nr 54 Zweites Blatt. Samstag den 5, März 1S0S

Grschrint tägNch mit Ausnahme bei Montags.

Die Gietzener MamitieuktStter werden dem Anzeiger Wöchentlich viermal beigelegt.

Gießener Anzeiger

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Mit VriNtzertoh».

Bei Pvftbezng Mark 60 Sßft- terteljährlich.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den Agenden Tag erscheinenden Nummer bi! Bonn. 10 Uhr.

Henerat-Anzeiger

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Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren.

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Gratisbeilage: Gießener Familienblätter.

Ldreffe für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher Nr. 5L

AnrLlüchrr Ltzeil.

Gießen, den 3. März 1898.

Betr.: Verleihung der zam Aadenkeu au Seine Majestät den verewigten Kaiser Wilhelm gestifteten Medaill».

Das Großherzoglicht Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien beS SreifeS.

In Ergänzung uaiereS AuSschreibenS vom 10. v. MtS., in Nr. 37 btl ^Gießener Anzeiger" bemerken wir:

I. Da eS sich herauSgestellr hat, daß die Einsendung eines Befitzzru-niffrS einer KriegSdenkmünze öfters unthuulich ist, so kann von derselben abgesehen werden, wenn in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift deS Befitzzeugulffe« oder der Militärpaß, te dem der Besitz der KriegSdenkmünze be­urkundet ist, bei u»S zur Vorlage kommt.

II. Die Erstattung einer besonderen Berichtes sür jeden einzelnen Antragsteller ist nicht erforderlich, eS genügt viel­mehr eine tabellarische Zusammenstellung derselben mit den in unserem srüheren AuSschretbeu vorgeschrtebenen Angaben.

IDE. Die Personalien der Antragsteller find genau zu ^bezeichnen. SS ist erforderlich Angabe:

1. des NammS, wie sämmtlicher Vornamen (der Ruf- nähme »st zu unterstreichen),

2. des Staude«,

8. deS Datums der Geburt,

4. des Ortes der Geburt (Kreis),

5. deS derzeitigen Wohnortes (Kreis).

Soweit die bereit« eiugegaugeuen Berichte vorstehende« nicht eutsprecheo, werden Sie Ihnen znr Ergänzung k. tz. zugeheu.

v. Gageru.

Bekanntmachung.

Das Comitö zur Abhaltung von Btrhmärkteu in Vilbel b ab sichtig» mit dem am 23. August l. Js. stattfindenden Viehmarkte eine Brrloosuug von Vieh und Gebrauch-gegen­ständen zu verbinden, um die Mittel zur Prämiirung von Vieh zu gewinneu.

Grobherzoglicher Ministerium de« Innern hat die nachgesuchre Erloubniß zur Veranstaltung dieser Berloosung unter der Bedingung ertheilt, daß nicht wehr a'.S 6000 Loose zu einer Mark dar Stück ausgegeben werden dürfen und mindestens 60 Prozent de- BruttoerlöseS aus dem Verkauf bet Loose zum Ankauf von Gewinngrgeustäudeu zu ver­wenden find.

Zugleich ist der Berttteb der Loose in der Provinz Dberheffen und im Kreise Offenbach gestattet worden.

Gießen, den 3. März 1898.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung.

Der LandeS-Pferde-ncht-Berrio veranstaltet

Montag den 7. März, Nachmittags 4V, Uhr, ttm Wandernersammluug tu Grüuberg im Englischen Hof chaselbst.

Tagesordnung: Urber die Gesunderhaltung der Pferde.

Referent: Herr KreiSveteriuärarzt Neunhöffer- Grüuberg.

Alle Mitglieder und Freunde des Verein- werden hierzu Ireuudlichst etugeladen.

Darmstadt, den 1. März 1898

Für den Vorstand: von Westerweller.

Naegelö.

Bekanntmachung, betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Rüddingshausen. In der Zeit vom 9. März l. I biS eiuschließ- Ach 15. März l. I. liegen auf dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Rüddiugshanseu folgende Verzeichnisse zur Einficht der Bethelligten offen:

1. das GeldauSgleichungSverzeichniß über den Zuviel- oder Zuwenig'Empfang an Geländemerth,

2. das GeldausgleichungSverzeichniß über den Zuviel- oder Zuwenig-Empfang an Obstbaumwerth,

-3. ein Verzeichniß über zu gewährende Vergütungen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Aus- '

fchlusses innerhalb oben angegebener Frist bei Großherzog­licher Bürgermeisterei Rüddingshaufen schriftlich einzureichen.

Friedberg, den 3. März 1898.

Der Großherzogliche Bereinigung-. Commissär:

Dr. Göttelmann, Regierungsrath. 22ßt

Bekanntmachung,

betreffend die nicht fabrikmäßige Herstellung von Acetylen.

Die nachstehende Verordnung bringen wir zur allgemeinen Kenntniß.

Gießen, den 3. März 1898.

Sroßherzogliches Polizeiamt Gießen, v. Bechtold.

Verordnung,

die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung von Acetylen betreffend.

Auf Grund deS Art. 290 des Poltzeiftrafgefetze«, sowie deS § 2 der Verordnung vom 30. Oktober 1851, die Anlage und den Betrieb von GaSfabriken und die Anlage von Gaso­metern betreffend, wird Folgendes bestimmt:

§ 1.

Wer außer im sabrikmäßigeu Umfange Acetylen Herstellen oder verwenden will, hat dir« spätestens bet der ersten Inbetriebsetzung der GaSentwicklnngS-Apparate der Ort«- Polizeibehörde anzuzeigen.

S S.

Die Entwickelung uuu Aufbewahrung von Acetylen darf nicht in oder unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen die GaSeutwickelung statt­findet, müssen durch eine Brandmauer oder einen isolirenden Luftraum vou Wohmäumen getrennt sein. Die GaSentwickler dürfen nur unter leichter Bedachung aufgestellt werden.

§ 3.

Diese Räume müssen hell, geräumig und gut gelüftet sein, dürfen nur durch Dampf- oder Wafferheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. Die Thüreu müssen nach außen aufschlagen. Die EntlüftungSrohre der Räume und der GaSentwickler dürfen nicht in Schornsteine münden, die EntlüftungSrohre der GaSentwickler find bis über das Dach zu führen.

§ 4.

Die Apparate zur Entwicklung und Aufbewahrung von Aeetyleuga» müssen so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer als ein Ueberdruck von einer Atmosphäre sich bilden kann.

§ 5.

An den Entwickelungs-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehende Theile an­gebracht fein.

§ 6.

Ealciumcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 Kgr. nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, Hellen, gut gellifteten Räumen aufbewahrt werden. Die Lagerung tu Kellern ist untersagt. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen:Carbtd, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten."

§ 7.

Die zur Aufnahme flüsfigen AceiylenS bestimmten Flaschen müssen durch einen weißen Anstrich und die Aufschrift: Flüssige- Acetylen, feuergefährlich" gekennzeichnet, mit An­gabe der Tara und des FaffungSranmeS in Litern versehen und ans 250 Atmosphären geprüft sein.

§ 8.

Bei der Füllung der Flaschen darf daS Verhältniß von 1 Kgr. Acetylen auf 3 Liter Rauminhalt nicht überschritten werden.

§ o-

Die Flaschen für verdichtete- AcrtylengaS müssen durch die Aufschrift:Acethlengos, feuergefährlich" gekennzeichnet und mit der Angabe de- höchsten zuläsfigen Drucke« versehen sein. Die müssen mit dem doppelten de« zuläsfigen Drucke- geprüft sein.

§ 10.

Die mir flüssigem oder verdichtetem Acetylen gefüllten Flaschen find gegen die Einwirkung von Sonnenstrahlen und Ofenwärme zu schützen.

§ 11.

Flüssige- und verdichtete- Acetylen dürfen nur in Gefäße gefüllt werden, an denen kein Thetl au« Kupfer oder Kupfer- legirungen besteht.

§ 12.

Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 8 finden keine Anwendung auf tragbare und solche Acetylengaslampen, bei denen der Briuuer mit dem EntwickelungSapparat unmittelbar und fest verbunden ist.

Denjenigen, welche beim Erscheinen dieser Verordnung mit Genehmigung oder mit vorwiffen der Ort-Polizeibehörde Aeetylenentwickelung«.Apparate bereit- in Betrieb genommen haben, kann von der Ort-Polizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften in § 2 und im ersten Satze de« § 8 eine Frist von 12 Monaten vom Tage de« Inkrafttreten- dieser Ver­ordnung ab bewilligt werden.

Die vorstehknden Bestimmungen finden keine Anwendung: a. auf fabrikmäßig bettiebene und daher nach § 16 der Gewerbeordnung besonderer Genehmigung bedürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen;

b auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, soweit fie Acetylen zu Lehr- und Stadienzweckeu Herstellen und verwenden.

§ 13.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werde», sofern dadurch nicht nach den bestehenden Gesetzen eine schwerere Sttafe verwirkt ist, nach Art. 290 de« Polizeistrafgesetzr« bestraft.

§ 14.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Darmstadt, den 22. Februar 1898. Großherzogliche« Ministerium dr« Innern, gez. Finger.

_____________________________________gez. vr. «ratz.

Bekanntmachung, '

bett.: Die Abhaltung der Btehmärkte.

Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der Bethelligten, daß der Aufttieb zu den Biehmärkten am 8. und 9. l. MtS. erst von 7 Uhr Vormittag- ab stattfinden kann, bi« zu dieser Zeit ist da« Aufstellen deS Vieh« auf den Zufuhrstraßen zu« Marktplatz verboten.

Gießen, am 3. März 1898.

Grobherzoglicher Polizetamt Gießen, v. Bechtold.

Ass den Verhandlungen der Zweite« Sammer der hesstsche« Stände.

G. Darmstadt, 3. März 1898.

Die Brrathungen werden heute mit Titel 7, Förder­ung deS Molkereiwesens, fortgesetzt. Hierfür wird der frühere Betrag von 5000 Mk. gefordert und genehmigt. Desgleichen werden bewilligt für Förderung de« Torfstreu- bezug« 2000 Mk., für die landwirthschaftliche Versuchsstation 20,500 Mk., zur Bekämpfung der Reblau-gefahr 8000 Mk. und für Förderung der Bodenmelioratton, Feldbereinigung, Aufforstung von Hutweiden u. s. w. 43,100 Mk. Die Ge» sammtsumme, welche für die Landwirthschaft bewilligt wurde, beträgt hiernach 579,470 Mk.

Zn Capitel 60, Landescredttkasse, beantragt der Ausschuß Bewilligung von 8222 Mk. Eine Minderheit beantragt, Großh. Regierung zu ersuchen, den Landständeu wegen Uebrrweisung der Ueberschüsse in der LaudeScreditkasse in einen besonderen Fon dS, sowie über dessen Ver­waltung und Verwendung baldigst Vorlage zugehen zu lassen. Abg. Hechler stellt den Antrag, den Zinsfuß bei der LandeScredltkasse von 4 p(5>. auf 3Vg PCt. und den Prozent­satz der Amortifirungssumme von 1 PCt. auf 3/< herabzu­fetzen. Die Abgg. Graf Oriola, David, Köhler (LangSdorf) sprechen sich für den Antrag Hechler auS. Abg. David wünscht, daß der Kammer bei jeder EtatSbe- rathuug der Geschäftsbericht der LaudeScreditkasse zugestellt werden möge. Abg. HaaS-Offenbach wünscht, daß die Regierung den büreaukratischen und fiskalischen Standpunkt verlassen wöge und daß der Zinsfuß im Allgemeinen herab­gesetzt werde, wie dies von vielen Haupt- und Wechselbaukeu bereit« geschehen sei. Die LandeScreditkaffe habe einzig uud allein den Zwecken der Landwirthschast zu dienen und der bedrängten laudwirthschaftlicheu Bevölkerung eine kräftige Hülfe zu leisten. Mit der Fassung des Au-schußanttageS uud de« Antrages Hechlers erkläre er sich daher einverstanden. DaS Capitel wird hierauf genehmigt.

Bei Capitel 61 beantragt der Ausschuß 500 Mk. an dem Gehalt des LandesstallmeisterS v. Millich,