Ausgabe 
22.8.1895 Erstes Blatt
 
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Nr. 196

Donnerstag den 22. August

Erstes Blatt

189*

Gießener Anzeig er

General-Mizeiger

Anits- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren

Gratisbeilage: Gießener Kamitienötätter

Amtlicher Theil

Rheinhessen in

Gießen.

(L 8.)

Ernst Ludwig.

Finger.

Vom 1. Juni 1895.

in

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Bonn. 10 Uhr.

Alle Annoncen-Bureaux des In- und Auslandes nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Die Gießener

Aamilien 0 läller werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Gießen, den 20. August 1895. Großherzogliches Kreisamt v. (Sagern.

Der

Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Artikel 12.

Jagdpächter, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Provinz Rheinhessen Jagden übernommen haben, sind

Artikel 14.

Das Wildschadensgesetz vom 6. August 1810, die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften und Artikel 12 des Gesetz, s vom 26. Juli 1848, die Ausübung der Jagd in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, sowie Artikel 48 pos. I 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Pro­vinzen betreffend, sind vorbehaltlich der Bestimmung des

vorhergehenden Artikels aufgehoben. Artikel 15.

Dieses Gesetz tritt für die Provinz

Ansehung des Artikels 12 alsbald, 2. in Ansehung aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes erst mit dem 1. Februar 1896 in Kraft.

Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei­gedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 1. Juni 1895.

berechtigt, binnen drei Monaten vom Tage der Bekannt­machung dieses Gesetzes an den Pachtvertrag zu kündigen. Erklärt Der Inhaber des Jagdrechts, daß er den Ersatz des Wildschadens für die Dauer der Pachtzeit auf eigene Rechnung übernimmt, so ist der Jagdpächter an seinen Vertrag ge­bunden; eine etwa erfolgte Kündigung ist ungültig.

Artikel 13.

Streitigkeiten wegen Wildschadens, bezüglich welcher bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Besichtigung und Ab­schätzung des Schadens bereits ftattgefunden hat (§ 9 des Reglements vom 14. Juli 1854 über das bei Wildschadens­klagen einzuhaltende Verfahren), sind nach den seither geltenden Bestimmungen zu erledigen.

Gesetz

den Ersatz des Wildschadens betreffend.

Ausland.

Paris, 20. August. Wie derFigaro" meldet, erhielten von den französischen Marineoffizieren, welche den Fest­lichkeiten in Kiel beiwohnten, Contreadmiral Menard den Kronenorden 2. Klasse mit Stern, die Schiffscapitäne Foret und Huguet den rothen Adlerorden 2. Klasse, Schiffslieutenant Aubry den Kronenorden 3. Klasse und Fähnrich Bonis den Rothen Adlerorden 4. Klasse. Dasselbe Blatt meldet ferner die Ernennung des commandirenden Admirals Knorr zum Großoffizier, des ContreadmiralS Ttrpitz zum Comman- deur, der Capitäne zur See Kirchhoff und Rittmeyer sowie des Corvettencapitäns und MarineattachoS in Paris Siegel zu Offizieren, und des Lieutenants zur See Schütz zum Ritter der Ehrenlegion.

zu einer späteren Zeit, namentlich erst zur Zeit der Ernte, bemessen werden kann, so ist dec letztere Zeitpunkt für den Wildschadenersatzanspruch maßgebend.

Artikel 8.

Ansprüche wegen des Ersatzes von Wildschaden sind zum Zwecke eines Sühneversuchs bei der Bürgermeisterei, in deren Gemarkung der Wildschaden eingetreten ist, an­zumelden.

Der Sühnetermin hat innerhalb einer Woche statt­zufinden.

Die Kosten des Sühneverfahrens trägt im Falle des Zustandekommens eines Vergleiches, sofern dieser nichts anderes bestimmt, der auf Entschädigung Belangte.

Die näheren Bestimmungen über das bei dem Sühne­versuch einzuhaltende Verfahren und die Höhe der hierbei zu berechnenden Kosten werden durch Verordnung getroffen.

Artikel 9.

Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so steht den Be­schädigten das Recht zu, binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Sachverständigen- Commisston (Artikel 9) auf Feststellung durch Sachverständige, ob und in welcher Höhe Wildschaden vorhanden ist, anzu­tragen.

Zu diesem Zweck wird von dem Kreisausschusse eine aus drei Sachverständigen bestehende Commission für den Kreis oder einzelne Theile desselben auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Einem der Sachverständigen wird die Leitung der Geschäfte über­tragen. Für jeden Sachverständigen ist zugleich ein Ersatzmann zu bestellen. Sachverständige und Ersatz­männer sind von dem Kreisamt eidlich zu verpflichten.

Artikel 10.

Der Vorsitzende der Sachverständigen-Commission hat auf Antrag des Beschädigten (Artikel 9 Absatz 1) ohne Verzug Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und die Betheiligten hierzu einzuladen.

Findet eine gütliche Vereinbarung in diesem Termin nicht statt, so ist über die Besichtigung und Abschätzung des Schadens ein ausführliches, das Gutachten der Sachverständigen be­gründendes Protocoll aufzunehmen und dem Kreisaus­schusse vorzulegen, welcher auf Anrufen eines der Betheiligten über die Frage, ob ein An­spruch auf Ersatz von Wildschaden vorliegt, nach stattgehabter Verhandlung zu entscheiden, bejahenden Falles die Höhe der zu leistenden Entschädigungssumme festzusetzen und zugleich über den Kostenpunkt, einschließlich der Kosten des erfolglos gebliebenen Sühneversuchs, nach Maßgabe der Bestimmungen der 87 und 88 der Deutschen Civilproceßordnung zu er­kennen hat.

Die Entscheidung des Kreisausschusses ist endgültig. Artikel 11.

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Wildschadens- ersatz erlischt:

1) wenn der Beschädigte die in Artikel 9 festgesetzte Frist versäumt, es wäre denn, daß er durch Natur­ereignisse oder andere Nothfälle an der Einhaltung der Nachfrist verhindert worden ist, in welchem Falle das Kreisamt auf Antrag Wiederein- setzung in den vorherigen Stand zu er* theilen hat, oder

2) wenn der Beschädigte die Erzeugnisse des beschädigten Grundstücks vor dec Schätzung weggebracht hat, oder

3) wenn der Beschädigte unterlassen hat, die auf dem Felde belassenen Erzeugnisse in einer dem landwirth- schaftlichen Ortsgebrauch entsprechenden Weise zu verwahren.

Vierteljähriger Avounemenlspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn. Durch dir Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Redactton, Lxpedittotz und Druckerei:

Kchulftraße Ar.7.

Fernsprecher 51.

Bekanntmachung,

Mr.: Die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juni 1895, den Ersatz des Wildschadens betr.

Nachstehend bringen wir das Gesetz vom 1. Juni 1895, den Ersatz des Wildschadens vom 1. Juni 1895 nebst der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juni 1895 (Letztere folgt in nächster Nummer des Anzeigers), zur all­gemeinen Kenntniß.

Die Besitzer von Obstbäumen, Baumschulen, Saat- und Pflanzbeeten werden noch besonders auf die Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes aufmerksam gemacht.

Die Eintheilung des Kreises in Wildschadensbezirke und die gewählte Sachverständigen-Commission werden wir in der Kürze veröffentlichen.

Ernst Ludwig, von Gottes Gnaden Großherzog von Hsssen und bei Rhein re. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1.

_ Der Schaden, welcher durch Wild (Artikel 7 des Jagd­strafgesetzes vom 19 Juli 1858) an den Erzeugnissen von Feldern, Wiesen, Weinbergen und Gärten, sowie an Holz­gewächsen angerichtet wird (Wildschaden), muß dem Be­schädigten auf Verlangen ersetzt werden. Der von Feder­wild, mit Ausnahme der Fasanen, verursachte Schaden wird jedoch nicht vergütet.

Artikel 2.

Niemand ist verbunden, feine Grundstücke zum Schutz gegen Wildschaden einzufriedigen oder die Erzeugnisse der­selben in anderer Weise dagegen zu schützen.

Jedoch ist ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ausgeschlossen, wenn derselbe sich ereignet:

an Obstbäumen, deren Eigentümer unterlassen hat, dieselben mit den unter gewöhnlichen Umständen aus­reichenden Schutzvorrichtungen zu versehen;

an Baumschulen, Saat- und Pflanzbeeten zur An­zucht von Holzgewächsen aller Art.

Artikel 3.

Zum Ersatz des Wildschadens ist der zur Ausübung der Jagd Berechtigte verpflichtet. Dem Beschädigten steht es jedoch frei, den Ersatz pon dem Inhaber des Jagdrechis zu verlangen. In solchem Falle ist der zur Ausübung der Jagd Berechtigte verpflichtet, dem Inhaber des Jagdrechts vollen Ersatz zu leisten, vorausgesetzt, daß letzterer den zur Ausübung der Jagd Berechtigten zu dem Verfahren geladen hatte, durch welches der von dem Inhaber des Jagdrechts geleistete Schadensersatz festgeftellt worden ist.

Artikel 4.

Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte hat auch den­jenigen Wildschaden zu ersetzen, welchen der Inhaber des Jagdrechts selbst erlitten hat.

Artikel 5.

Wenn auf Grundstücken, die als Enklaven im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, die Ausübung der Jagd in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, zu betrachten sind, Wildschaden vorkommt, so hat sowohl der Eigenthümer des umgebend» n Geländes, als In­haber des Jagdrechts, wie auch derjenige, welchem das Recht zur Ausübung der Jagd übertragen ist, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels 3 hierfür Ersatz zu leisten.

Artikel 6.

Sind mehrere zur Ausübung der Jagd Berechtigte oder mehrere Inhaber des Jagdrechts vorhanden, so steht es dem Beschädigten frei, auch nur einen derselben nach feiner Wahl wegen Ersatzes des ganzen Wildschadens in Anspruch zu nehmen.

Leistet in Folge hiervon einer der zur Ausübung der Jagd Berechtigten oder einer der Inhaber des Jagdrechts Schadenersatz, so kann derselbe von seinen Mitberechtigten, beziehungsweise den Mitinhabern des Jagdrechts verhältniß- mäßigen Rückersatz verlangen.

Artikel 7.

Wenn Erzeugnisse des Feldes durch Wild in einer Weise beschädigt werden, daß die Höhe des wirklichen Schadens erst

Neueste NucheLchten.

Wolffs telegraphisches Correspondenz-Bureau.

Augsburg, 20. August. Heute Vormittag wurde im Schießgrabensaal die 24. Generalversammlung des Deutschen Apothekervereins eröffnet. Vertreter von 76 Kreisen waren anwesend. Frölich-Berlin eröffnete die Versamm­lung, worauf Regierungsrath v. Braun die Erschienenen Namens deS bayerischen Staatsministeriums begrüßte. Seitens der Stadt wurde der Willkommengruß durch RechtSrath Dentner dargebracht. Hager-Wien begrüßte die Ver­sammlung Namens der österreichischen (Meßen. Nach Er­ledigung einiger Formalitäten wurde sofort in die Tages­ordnung eingetreten. Als erster Punkt lag ein Antrag vor, betreffend die retchsgesetzltche Regelung des Apothekerwesens.

Paris, 20. August. DerTemps" veröffentlicht einen Brief aus Suberbieville, in dem berichtet wird, daS Sumpffieber und andere Krankheiten richteten unter den Truppen wachsende Verheerungen an. Zweieinhalb in Suber- btevtlle liegende Bataillone haben täglich 5 Todesfälle - von einer beim Abmarsche auf Majunga 225 Mann starken Geniecompagnie langten 26 in vollständig heruntergekommenem Zustande an. Für Lazarethe ist nicht vorgesorgt,- die Kranken liegen bei einer Hitze von 40 Grad unter den Zelten.

Depeschen deS Bureau .Herold'.

Berlin, 20. August. Der Kaiser wird am 23. August, von Detmold kommend, in der Senne bei Neuhaus den Uebungen der Cavallerie beiwohnen. Am 24. August er­reichen diese Uebungen ihren Abschluß mit einer großen Parade vor dem Kaiser. General-Feldmarschall v. Blumen­thal wird ebenfalls erwartet.

Berlin, 20. August. Anläßlich der Gedenkfeier des 25. Jahrestages der Schlacht von Gravelotte sandte der Kaiser an den Prinzen Georg von Sachsen, welcher in dieser Schlacht Commandeur der 23. Dtviston war, ein Danktelegramm.

Berlin, 20. August. Der Finanzminister Dr. Miquel hatte gestern eine längere Conferenz mit dem StaatSsecretär des Reichsschatzamts, Grafen von Posadowsky. Ein Berichterstatter vermuthet, es sei in dieser Besprechung ins­besondere auch die Convertirungsfrage zu einer eingehenden Erörterung gelangt.

Berlin, 20. August. Wie dasBerl. Tagebl." meldet, hat die mecklenburgische Regierung die Abhaltung eineß soc ialdemokr atischen Parteitages für Mecklenburg und Lübeck in Parchim verboten. Derselbe findet daher am 16. September in Lübeck statt.!