Ausgabe 
21.5.1895
 
Einzelbild herunterladen

^ED

I l» «miet ,,

sb-SSSSsJ« «

77__Avdevplaß?

tgMit8,tn56LMl

~®5yttuenwt0

' Eno. ju üttmirtfe 7-7--Mmplatzs, iÄmet»UD* aihighi^ n un®rttT^r _ KemnbLuen 1$, .chönes SWchHiH rt- zu Wmitiftn.

___ Kävsburg S.

b Hiube tm Hinterhaus K Plant, 98ol!tngafi{

KsÜÄh«* LwSr^

*<*£

We Mdgm.

nc6

) Starte

>h M Lilie g.Selfl,Hiaiyf« von

; M HP 7

«" 3°Ä issner &y4, Nemode, ®|W- - sMSW'll ** «S

__E

nwgp"

-kSZSi

t i r a

jM ßajrttn. gut« y^no. Wvjh W'<t

LllLdiust Ntheilev:

Baoke & Marsily, Anlwr Lok, Generalagent, Main;, tainip Langsdorf.

gttigvlita Wrt jv der Sahn zur 8» ttttobtrMWfflXW?-' iirffiafftriM »¥« ichiung. «R£ Um MA. 300 on btt Wie ^«üasoiv,

1J6X

**« MW

an «udolf Kofft ir erbeten.___.____

Nr. 118

Dienstag den 21. Mai

1898

Der Lietzener ^njelgtr erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montag«.

Die Gießener Is«»ikie«ötätier werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegu

Gießener Anzeiger

Kenerat-Mnzeiger.

Vierteljähriger AtVonnementspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit vringerlohn. Durch die Post bezöge» 2 Mark 50 Pfg.

Vedaction, Egpeditio» und Druckerei:

Kchutstraße Kr.7.

Fernsprecher 51.

Amts- und Anzeigeblntt für den Äveis Gieren.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag» für bei folgenden Tag erscheinendm Nummer bi» Norm. 10 Uhr.

chratisöeikage: Hießener Jamilienökätter.

Alle Annoncen-Bureaux deS In« und Ausländer nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Hmtlid?er Theil.

Gießen, den 16. Mai 1895.

Betr.: Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung tm Jahre 1895.

DaS Grobherzogliche Kreisamt Gietzeu

an die Grosth. Bürgermeistereien des Kreises.

Durch Reichsgesetz vom 8. April 1895 ist eine Berufs- unb Gewerbezählung für den Umfang deS Reiches an­geordnet worben. Dieselbe finbet in Verbinbung mit einer Aufnahme ber lanb- unb forstwirthschaftlichen sowie ber ge­werblichen Betriebe am 14. Juni d. I statt. Ihre unmittelbare Ausführung liegt ben Gemeinbebehbrben ob, welche, unter ihrer fortbauernben Verantwortlichkeit, bafür befonbere Zählungs-Commissionen (in größeren Ge- meinben auch mehrere) einsetzen können.

In ben Gemeinben ftnb Zählbezirke zu bilden, für welche je ein Zähler zu bestellen ist. Soweit möglich, sind hierbei freiwillige Zähler heranzuziehen.

Die Zählbezirke sind so einzutheilen, daß der Zähler innerhalb je eines Tages die Bertheilung und die Wieder- etnsammlung der Formulare vornehmen kann. Es empfiehlt sich daher, keinem Zähler mehr als 50 Haushaltungen zu- zutheilen. Gebäude mit besonders zahlreichen Bewohnern, wie Kasernen, Strafanstalten, Lazarethe rc. werden am besten zu einem besonderen Zählbezirk gemacht. Ueber die Aus­führung der Zählung in solchen Anstalten wird der Ge- metnbevorstand mit den Militärbehörden und Vorstehern ber Anstalten sich vorher verstänbigen. Die Zählbezirke inner­halb ber Gemeinden sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden. Seitens der Gemeindebehörde ist sorgfältig darauf zu achten, daß isolirte Wohnhäuser, wie Bahnwärter- Häuser, Mühlen, Ziegeleien, Forsthäuser, einzelne Höfe rc. bei Eintheilung ber Zählbezirke nicht vergessen werben.

Die Zählung wirb in der Art erfolgen, daß jeder Haus- haltungsvorstand und jede einzelne Person, welche besondere Wohnung und eigene Hauswirthschaft führt, dieHa«s- haltungsliste", außerdem im Anschluß an die HaushaltungS- Ufte jeder Betriebsinhaber tm Handwerks-, Industrie-, Bau-, Handels Groß und Schenkwirthschafts - und Verkehrs- Gewerbe, sofern darin mehr als eine Person thätig ist, ober elementare Kraft für Umtriebsmaschinen (Motoren)

«ber Dampfkeffel ober Dampffäfser verwenbet werben, ben Gewerbebogen", sowie jeber Landwtrth bteLand- Wirthschastskarte" in einer aus ben betr. Formularen näher erläuterten Weise ausfüllt. Die Pflicht ber Angaben unb bes Eintrags liegt ben Haushaltungsvorständen bezw. den Betriebsinhabern oder deren Vertretern ob. Aushilfsweise kann der Eintrag auf Grund ber gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werben. Wer bte Fragen wissentlich wahr- heitSwibrig beantwortet, ober bte vorgeschriebenen Angaben zu machen sich weigert, wirb gemäß § 5 beS ebengenannten Reichsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Die Zähler müssen sorgfältig ausgewählt, über ihre Obliegenheit gut unterrichtet und auf die gewissenhaften Wahrnehmungen derselben hingewiesen werden.

Sie find rechtzeitig mit den Zählpapieren, nämlich: Drucksache Nr. I: HauShaltungSltfte 1 der vorausstcht-

TT<LanbwirtbkckaftSkarte \ lt(9 uothigen Zahl

v

M

Uttd versehen, so (AuStheilung der Listen) schon am 11. Juni vollständig be­reit find.

Den Zählern wird empfohlen, vor Eintritt in das ZählungSgeschäft die für sie gegebene Anweisung genau durch­zulesen, um die Zählung demnach sicher vornehmen und auf­tauchende Zweifel nach den hier gegebenen Gesichtspunkten entscheiden zu können.

Nachdem die erforderlichen Formulare Ihnen zugegangen sein werden, wollen Sie alsbald prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen jeder Art deren muthmaßlichen Be­darf entspricht, eventl. daS Fehlende sofort nachfordern.

Innerhalb 8 Tagen ist uns be-

richtlich anzuzeigen:

1. ob und event. wie viele Zählungs-Cvmmissivnen Sie ge­bildet haben und wer die Mitglieder derselben sind,

2. ob und event. wie viel Zählbezirke Sie gebildet haben, 3. welche Personen zu Zählern bestellt worden sind.

Im Weiteren bemerken wir noch Folgendes:

Auf die Vollständigkeit der Erhebungen ist Ser größte Werth zu legen.

ES darf keine im Gemeindebezirk zur ZählungSzeit vor-

" m m , v \ mn einem iinncn

,,.ni: Gewerbebogen ) Zuschlag fürVerlust

IV: Zähler-Anweisung, in einem

V: Kontrollisten, in zwei Exemplaren zu daß sie für den Beginn deS ZählungSgeschäfts

handene Haushaltung oder einzeln stehende Personen un- J gezählt bleiben. In die LandwirthschaftSkarten müssen alle von den Haushaltungen aus bewirthschafteten Flächen, auch die außerhalb des Gemeindebezirks gelegenen, ausgenommen werden. Für alle Gewerbebetriebe, sofern sie nicht von einer Person allein und ohne UmtriebSmaschinen oder Dampf­kessel ober Dampffässer betrieben werben, ftnb Gewerbe­bogen auszufüllen unb zwar mit Unterscheidung ber Gewerbe nach Arten, bamit in ber Gewerbestatistik bie Entwickelung ber einzelnen Gewerbszweige bargestellt werben kann. Wo ve.r schiebene GewerdSzweige in einem Betriebe vereinigt sinb, z. B. Betreibe- mit Säge-Mühle, Eißengießerei mit Maschinen-Fabrik, Blumen-, Feber- mit Stroh- unb Filzhut- Fabrik, ftnb einmal für jeden dieser Betriebe besondere Ge­werbebogen aufzustellen und zweitens über die zusammen- gehörigen Betriebe die in Frage 14 der Gewerbebogen ge­forderten Nachweise zu geben.

Bei den Gewerbebogen ist besonders noch darauf zu achten, daß über Betriebe, welche mehrerenMitinhabern gehören, nur ein Gewerbeoogen ausgefüllt wird und baß die Betriebe etwa abwesender Gewerbetreibender mitgezählt werden. Als Grundsatz gilt, daß jeder Gewerbebetrieb an seinem Sitz, nicht in der etwa davon entfernten Wohnung des Inhabers, gezählt wirb. Nur bie zur ZählungSzeit grabe ruhenben Betriebe, bie keine besonderen BetriebSftätten haben, find in der Wohnung des Betriebsinhabers zu zählen.

Hat die Gemeinde Landwirthschasts-, Forstwirthschafts- oder (und) Gewerbetrieb in eigener Verwaltung, z. B. Gas­anstalt, Straßenbahn, so muß der Leiter des Betriebes das oder die betreffenden Formulare auSfcrtizen.

Mit der Wiedereinsammlung ber Haushaltungslisten unb ber ausgefüllten LanbwirthschaftS- unb Gewerbebogen hat ber Zähler am 14. Juni Mittags zu beginnen unb sie jebenfalls am 17. Juni zu beenbigen. Bei dieser Gelegen­heit hat er die Formulare -einer Durchsicht zu unterziehen und dabei bemerkte Auslassungen oder JrrthÜmer alsbald zu ergänzen unb zu berichtigen, auch genau darauf zu achten, daß kein Formular fehlt. Die Haushaltungslisten sind, wenn dies nicht von der Gemeindebehörde ober ber Zählungs- Commission geschehen sein sollte, vorn Zähler auf ber Titel­seite mit ber bort geforberten OrtS-rc.-Bezeichnung, mit der Bezeichnung beS Zählbezirks und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Auf ben Lanbwirthschaftskarten unb bem Ge­werbebogen muß insbesobere kenntlich gemacht sein, zu welchen Haushaltungslisten sie gehören. Namentlich ist auch barauf zu achten, baß bie Unterschrift des HaushaltungSvorstanbeS bezw. bes selbststänbigen Gewerbetreibenden oder seines Ver­treters nicht fehlt. Bezüglich ber Führung ber Controlliste wirb noch besonbers auf bte Bestimmungen unter 4 ber An­weisung für bte Zähler verwiesen. Die Ablieferung ber Zählpapiere nebst ben beiben Controllisten burch bte Zähler an ben Gemetnbevorstanb muß bis zum Freitag ben 21. Juni beendet sein. Auf Grund der geprüften und richtig gestellten Controlliste ist der Gemeindebogen (Druck­sache VII) auszufüllen.

Das gesammte Zählmaterial nebst den Reinschriften der Controllisten und dem Gemeindebogen ist, nach Zählbeztrken und Nummern der Haushaltungslisten geordnet, bis zum IO* Juli 1895 au uns einzusenden. Wir empfehlen Ihnen genaue Beobachtung der für die Ausnahme der Be­rufs- und Gewerbezählung gegebenen Vorschriften und find in ZwetfelSfällen zu mündlicher und schriftlicher Auskunft gerne bereit. Damit Unzuträglichkeiten, die mit der vorüber­gehenden Abwesenheit der ortSanwesenden Bevölkerung ver­bunden sind thunlichst vermieden werden, empfehlen wir Ihnen schließlich darauf bedacht zu sein, daß öffentliche Ver- Handlungen, Feste, Jahr-/ Kram- und Viehmärkte und andere derartige Veranstaltungen am Tage ber Zählung unterbleiben.

von Gagern.

Gießen, am 20. Mai 1895.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Grosth. Bürgermeistereien der zu dem Körbezirk Grüuberg gehörenden Gemeinden des Kreises.

Die Besichtigung der Gemeinde-Zuchtstiere, Zuchteber, Ziegen- und Schafböcke durch die Körcommission Grünberg wird an folgenden Tagen stattfinden:

Mittwoch den 22. Mai: Münster, Nieder- und Ober- Bessingen, Nonnenroth, Villingen, Röthges.

Freitag den 24. Mai: Göbelnrod, Saasen, Lindenstruth, Harbach, Hattenrod, Ettingshausen, Queckborn.

Montag den 27. Mai: Lumda, Weitershain, Mddingshausen, Odenhausen, Geilshausen.

Mittwoch ben 5. Juni: Kesselbach, Londorf, Mendorf a. d. Lda., Treis, Climbach.

Freitag ben 7. Juni: Allertshausen, Beuern, Bersrod, Winnerod, Reinhardshain, Beltershain.

Montag ben 10. Juni: Stangenrod, Stockhausen, Weickarts­hain, Grünberg, Lauter.

Sie wollen die Halter der Faselthiere anweisen, an den bezeichneten Tagen zu Hause zu bleiben und die Thiere der Körcommission 'bei deren Eintreffen vorzuführen, sich auch selbst bereit halten, um der Commission auf Nachsucheu förderlich zu sein.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend: Rotzkrankheit unter den Pferden der Gießener

Omnibus-Gesellschaft.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß unter den Pferden der Gießener Omnibus-Gesellschaft die Rotzkrankheit ausgebrochen ist.

Gießen, den 20. Mai 1895.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern._________________

Localreglement.

Betr.: Entnahme von Kieß aus bem Bette ber Lahn.

Um bas Entnehmen beS Kieses ober Grunbes aus bem Lahnbette im öffentlichen Interesse zu regeln, wirb unter Aushebung beS Localreglements vom 19. November 1880 nach Anhörung ber Stabtverorbneten Versammlung unb mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums beS Innern unb ber Justiz vom 9. Mai 1895 zu Nr. M. I. 13241 ver- orbnet, wie folgt: '

§ 1.

Wer Kies ober Grunb aus ber Lahn innerhalb ber Gemarkung Gießen entnehmen will, hat hiervon minbestenS eine Woche vorher Großherzoglichem Polizeiamt Gießen die Anzeige zu machen, damit bestimmt werben kann, ob unb an welchen Stellen, für wie lange unb unter welchen Be­dingungen Kies ober Grunb aus bem Lahnbette entnommen werben barf.

§ 2.

Unterlassung ber in § 1 bestimmten Anzeige unb Zu- wibcrhanblungen gegen bie von Großherzoglichem Polizeiamt Gießen in Gemäßheit bes § 1 erlassenen Anorbnungen werden in jebem einzelnen Falle mit einer Gelbftrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Gießen, ben 16. Mai 1895.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

I. V.:

Wolff, Regierungsasseffor.

Deutsche» Reich.

Berlin, 18. Mai. Kaiser Wilhelm weilt seit AuS- gang voriger Woche in Ostpreußen, wo er, wie schon in früheren Jahren, ber Jagbgast beS Grasen Dohna auf besten Befitzthum Prökelwitz ist. Soweit bekannt, gebenkt ber hohe Herr etwa acht Tage in Prökelwitz zu verbringen unb bann nach bem Neuen PalaiS bei PotSbam zurückzukehren. Anfang Juni beabsichtigt ber Kaiser bann nochmals nach Kiel zu reifen, um ben Norb-Ostsee-Canal vor ber Eröffnungsfeier einer abermaligen Besichtigung zu unterziehen, boch scheinen über ben Kieler Ausflug noch keine enbgiltigen Dispositionen getroffen zu fein.

Die Reichstags-Commission für ben Antrag Kanitz ist trotz angestrengter Debatten noch immer zu keiner ent- scheibenden Abstimmung gekommen,- nach Schluß ihrer Sitzung vom Freitag vertagte sich bie genannte Commission abermals unb zwar auf biefen Dienstag. Beenbigt haben ihre Ar­beiten bie Commissionen für bie Novellen zum Branntwein- stenergesetz unb zur Gewerbeorbnung. Bezüglich beß Schlusses ber Reichstagssession steht noch immer nichts Enbgiltiges fest, allerbingS wirb ber 25. Mai als bet muthmaßliche Tag ber Berabschiebung beß Reichstags ge­nannt. Die Regierung scheint bie Absicht zu haben, bem Reichstage noch ben Entwurf bes Gesetzes gegen ben un­lauteren Wettbewerb zugehen zu lassen, worauf wenigstens bie beschleunigte Berathung ber genannten Vor­lage im BunbeSrathe hinbeutet,- einen practischen Zweck hätte ihre Einbringung im Parlament angesichts bes bevorstehenden Schlusses ber Reichstagsgeschäfte freilich nicht.

Berlin, 18. Mai. Das B örsenreform - Gesetz wirb aus alle Fälle noch vor Schluß ber Tagung bem Reichs­tage zugehen. Dasselbe wirb auß ben betreffenden Aus­schüssen am Montag in baß Plenum beß Bunbeßrathß gelangen