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Der Gießener erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montag«.
Die Gießener >amikiea d kälter werden dem Anzeiger «Schrntlich dreimal beigelegt.
Zweites Blatt. Donnerstag den 18. April
1S95
Gießener Anzeig er
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Amtlicher Theil.
Gießen, den 13. April 1895.
Betr.: Den Bezug von Tuberkulin zum Zwecke seiner Verwendung als Erkennungsmittel der Rindertuberkulose.
Dat Großherzogliche Kreisamt Gießen
e* 6ie »r-ßh. lei «MW.
DaS nachstehende AuSschretben des Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz theilen wir Ihnen unter dem Auftrage mit, solches dem OrtSvorstande, den in Ihrer Gemeinde befindlichen Viehzucht- und Molkereigenossenschaften, sowie den Besitzern größerer Milchwirthschaften alsbald bekannt zu geben.
v. Gagern.
Darmstadt, am 18. März 1895.
Betr.: Den Bezug von Tuberkulin zum Zweck seiner Ver- Wendung alS Erkennungsmittel der Rindertuberkulose.
Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz
an die Grostherzoglicheu Kreisämter.
Nach einer Reihe in den letzten Jahren angestellter versuche hat sich daS aus Reinculturen von Tuberkelbactllen hergestellte Tuberkulin als ein wichtige» Mittel zur Erkennung der Tuberkulose (Perlsucht) bet Rindvieh erwiesen. Da nun mit der Möglichkeit der Erkennung der meist mit unmerk- licheu Anfängen beginnenden und schleichend verlaufenden Modertuberkulose am lebenden Thiere auch die Möglichkeit etoer allmäligen Beseitigung der die Landwirthschaft schwer schädigenden und auch die Gesundheit der Bevölkerung gefährdenden Krankheit aus den Rtndvtehbeftänden gegeben ist, so haben wir, dem Beispiel anderer deutscher Staaten folgend, Anordnung getroffen, daß genanntes Mittel, welches seither nur zu hohem Preise (1 ccm 6 Mark) in den Apotheken erhältlich war, zu einem ganz mäßigen Preise den Betheiligteu zur Verfügung gestellt wird. DaS Tuberkulin wird künftig und zwar die Dosis für ein ausgewachsenes Rind (0,5 ccm) einschließlich der zur Verdünnung nöthigen Menge Phenol- lösung, aber ausschließlich GlaS und Porto, zu 35 Pfg. an die KreiSvererinärärzte geliefert, durch welche eS gegen Ersatz der Auslagen auch an prackische Thierärzte und Landwirthe gegen die schriftliche Erklärung, daß es nur zu gedachtem und keinem anderen Zwecke gebraucht werden soll, abzugebeu ist. Eine gedruckte Anweisung zur Anwendung deS Tuberkulins und zu den vor und nach dieser vorzunehmenden Meffungen der Körpertemperatur der betreffenden Thiere wird jeder Sendung betgegeben werden.
Finger.
Dr. Wagner.
Nro. 13 des Reichs- Gesetzblatts, ausgegeben den 10. d. M-, enthält:
(Nro. 2225) Gesetz, betreffend die Vornahme einer Berufs« und Gewerbezählung im Jahre 1895. Vom 8. April 1895.
Gießen, den 16. April 1895.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Bekamttmachmtg,
betreffend daS Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.
I. Durch Beschluß deS BundeSratheS (vergleiche Bekanntmachung Großh. KreiSamteS vom 1. März 1895, Gießener Anzeiger Nr. 57 von 1895, zweites Blatt) sind für eine Reihe von Betrieben Ausnahmen von dem Verbote der Be« fchäftigtmg von Gesellen, Gehnlfeu, Lehrlingen und Arbeiter» en So»»- und Festtage» festgesetzt worden.
SS ist unter Anderem insbesondere die Beschäftigung von Gesellen rc. in:
1) Schneidereien im handwerksmäßigen Betrieb,
2) Schuhmachereien im handwerksmäßigen Betrieb,
3) Putzmachereten,
4) Betrieben zur Herstellung von Chocoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und BtsquitS
an sechs Soun- uud Festtage» im Jahre bis Mittags 12 Uhr, 5) Kürschnereien
•» vier So»»- und Festtagen im Jahre bis Mittags 12 Uhr, nutet Berücksichtigung des § 105c Absatz 3 der Gewerbeordnung, gestattet.
Da diese angeführten Ausnahmen auf das WeihnachtS-, Neujahrs-, Oster-, HtmmelfahrtS- und Pfingstfest keine Anwendung finden, so dürfen an den Vormittagen der genannten Feiertage Gesellen rc. überhaupt nicht beschäftigt werden.
Nach dem oben erwähnten Beschluß des BundeSratheS ist eS der Ortspolizeibehörde anheimgestellt, die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung in den vorbezeichneten Betrieben zugelaffen werden soll, festzusetzen.
Wo Letzteres nicht geschieht, muß der Arbeitgeber darüber, daß von der ausnahmsweise zugelaffenen Beschäftigung Gebrauch gemacht wird, jeweils eine Anzeige an die OrtS- polizetbehörde vor Beginn der Beschäftigung erstatten.
Wir benachrichtigen die nach Vorstehendem betheiligten hiesigen Arbeitgeber, daß wir von der hiernach unS zustehenden Festsetzung der einzelnen Sonn- und Festtage vorerst Abstand nehmen und fordern die Arbeitgeber hierdurch auf, für die- jenigen Soun- und Festtage, au welchen sie ausnahmsweise bis Vormittags 12 Uhr arbeiten lasse», uns schriftlich Anzeige zu erstatten.
Die zu erstattende Anzeige kann sich nicht nur auf einen einzelnen Sonn- oder Feiertag, sondern auch auf mehrere Soun- oder Feiertage im Voraus erstrecken.
Die Anzeige, welche lediglich zu enthalten hat, daß an dem zu bezeichnenden Tage die Beschäftigung von Gesellen rc. stattfindet, muß von dem Arbeitgeber unter Angabe seiner Arbeitsstätte nach Straße und Hausnummer unterschrieben sein.
Im Uebrigen verweisen wir noch auf die in dem erwähnten Bundesrathsbeschluß unter Ziffer I—III enthaltenen Ausführungen und machen namentlich darauf aufmerksam, daß der Arbeitgeber, in dessen Betriebe von den in Nr. 57 des Gießener Anzeigers vom 8. März 1895 (zweites Blatt) publicirten, auf Grund von § 105d der Gewerbeordnung vomBundeSrathe zugelaffenenAuSnahmebestimmungen Gebrauch gemacht wird, an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auSzuhäogen hat, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der erwähnten Ausnahmebestimmungen, soweit dieselben auf feinen Betrieb Bezug haben, enthalten muß.
II. Nach § 105c der Gewerbeordnung in der Fassung deS Gesetzes vom 1. Juni 1891 findet das Verbot der SonntagSarbeit im Gewerbebetriebe keine Anwendung:
1) auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen;
2) für etuen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur -
3) auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werkthäligen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können;
4) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder deS Mißlingens von ArbeitS- erzeugniffen erforderlich find, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können, 5) auf die Beaufsichtigung deS Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet.
Die Gewerbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten gesetzlich zulässigen Arbeiten beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind.
Das Verzeichniß muß über sämmtlicke während des betreffenden Kalenderjahres auf Grund des § 105c vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben.
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt es sich, da» Verzeichniß nach dem am Schluffe abgedruckten Muster zu führen.
Bet Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt eS nicht — sofern eS sich nicht um Bewachung der Betriebs-Anlagen, sowie um die Beaufsichtigung des Betriebs handelt — die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 deS § 105 c gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß auS den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilr werden kann, ob sie unter eine der im genannten Paragraphen allgemein angegebenen Bezeichnungen auch wirklich fällt.
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, I wenn thunlich, spätestens am folgenden Wochentage vorgenommen werden.
Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werd« in Gemäßheit der §§ 146a und 149 pos. 7 der Gewerbe- Ordnung zur Anzeige gebracht.
Gießen, den 8. April 1895.
Großherzogliches Poltzeiamt Gießen, i. V.: Wolff, Regierungs-Assessor.
Verzeichniß
der in dem Betriebe des...................
zu Gießen im Jahre 189 auf Grund des $ 105 c der
Gewerbeordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten.
Vorvemerk««-. Zur Einttagung der N«men der an 6«ne* oder Festtagen beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 detz nachstehende« Verzeichnisses ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. ES wir» sich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen derjenige» Arbeiter einzutragen, die mit dem in S 105 c Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Denn anderenfalls wurde eS dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu übersehe», welchen Arbeitern die im S 105 c Absatz 3 vorgefchriebenen Ruhezeiten zu gewähren find. _ „ . ,
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind auch die auf Grund des S 105e vorgenommenen Sonn- und Fefttagsarbetten in die nachstehende Tabelle einzutragen.
Tag der Beschäftigung
Zahl der beschäf- ligten Arbeiter
Namen der beschäftigten Arbeiter (sich« bte SexbraetfeBg)
Angabe der Tagesstunde», in welche btt Arbeitszeit fällt.
2. a. <•
Angabe der vorgenommenen Arbeiten
b.
Bemerkungen.
«.
Bekanntmachung.
Betreffend: Vorträge über Obstbau.
Herr Obstbautechniker Metz aus Friedberg wird im Laufe des April die nachfolgend verzeichneten Orte bei Kreises Gießen besuchen, um Vorträge über Obstbau z» halten und praktische Unterweisungen an Obstbäumen zu geben.
Mittwoch 24. April Bellersheim, Donnerstag 25. April Obbornhofen, Freitag 26. April Bettenhausen, Samstag 27. April Muschenheim, Sonntag 28. April Eberstadt, Montag 29. April Ober-Hörgern, Dienstag 30. April Holzheim.
An Wochentagen werden die Vorträge Abend» 8 Uhr, Sonntags Nachmittags 3 Uhr beginnen. Am daraus folgenden Tage, Vormittags von 8 Uhr ab, finden die praktisch« Unterweisungen statt mit Ausnahme des Sonntags. Zahlreiche Betheiligung erwünscht.
Gießen, 16. April 1895.
Der Vorsitzende des Bezirksvereins Gießen des Oberhessischen Obstbauvereins.
Dr. Wallau.
vermischtes.
Schlau. Ein Kaufmann in Oberschlefien hatte von eintet Gastwirth eine namhafte Forderung eingeklagt. Der Schuldner wußte den geduldigen Gläubiger so lange hinzuhalten, bi» lktzterer Gefahr lief, nichts mehr zu bekommen. Da verfiel er endlich auf ein wirksames Mittel. Er ging eines Tage» mit einem zweiten Herrn in das Schanklocal des Schuldners, bestellte zwei Glas Bier und zwei Cigarren und legte zur Bezahlung einen Hundertmarkschein hin. Der schuldnerische Gastwirth brachte seine Kaffe herbei, um den Schein zu wechseln. Als der dem Wirth unbekannte Herr gewahrte, daß die Kasse hinreichend Geld enthalte, nahm er den Hundertmarkschein wieder an sich, wies sich als Gerichtsvollzieher aus, zeigte den Schuldtitel des Gläubigers und pfändete den Inhalt der Kasse.


