Äkllds M-
SU
s“' -B®
’• °b, Mittags ^ genommen wnL schänd rrhLltW c v°r«and. w'
tilgen
ou Bl cijwa,)« chn-Viaduet, K
«s, Marktplatz 14, skirung und zwar: rrn Herrn Friseur »fstraße und Herr,
U 1 WH. eben.
mb der Ratkeradr
Vorstand.
rg
schäft.
^9
M
fZ VOH Rad- indes.
hrt
iflssij
ut.
itur
itien angesielli*
‘borg?1W. ieselhcb;^ .Gesellt
ittu
Wen
fcmilit
deS W'ße°r-
ein Keft
K1'
.3.60 = ®'®'
k°st" '<i<r Pifl' , £**♦ cht»'
Wien«
1895
Nr. 39 Erstes Blatt. Freitag den 15. Februar
Der
Hl<Ke«er Zuzelger erscheint täglich, ■Rt Ausnahme deS MontagS.
Die Gießener AamitienbkLtter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal deigelegt.
Meßmer Anzeig er
Kenerat-Mnzeiger.
vierteljähriger ' > AVonnementspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit
Bringerlohn. 1 Durch die Post bezog«
2 Mark 50 Pfg.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schutftraße Ar.7.
Fernsprecher 51.
Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- Vorm. 10 Uhr.
chratisbeitage: Hießener Aamilienbkätter.
Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehme« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
Amtliche* Theil.
Gießen, den 11. Februar 1895.
Betr.: Die Einführung des neuen preußischen Hebammen- LehrbuchS für die Hebammen des Kreises.
DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
DaS von Ihnen bestellte neue „Preußische Hebammen- Lehrbuch vom Jahre 1892" ist eingetroffen und wird Ihnen ,n den nächsten Tagen k. H. zugehen.
Die Kosten find von der Kreiskaffe vorgelegt worden und beauftragen wir Sie, die Gemeinde Einnehmer anzuweifen, die nach dem nachstehenden Verzeichniß auf Ihre j Gemeinde entfallenden Betrag? gelegentlich der Ablieferung : des KreiSkaffebeitrags pro 1895/96 an den Rechner der KreiSkuffe abzuführen.
Das Buch selbst ist in das Inventar der Gemeinde • einzutrogen, den Hebammen gegen Empfangsbescheinigung । einzuhündigen und dafür zu sorgen, daß bei einem Wechsel in der Person der Hebamme die Nachfolgerin in den Besitz
tes BucheS gelangt.
v. Ga
gern.
Anzahl
Gemeinden plare
1 Albach 1
2 Allendorf a.d. Lahn 1
3 Allendorf a. b. Loa. 1
4 AllertSbausen 1
5 Alten Buseck 2
6 Annerod 1
7 Bellersheim 1
8 Beltershain 1
9 BerSrod 1
10 Bettenhausen 1
11 Beuern 2
12 Birklar 1
13 Bmkhardsselden 1
14 Climbach 1
15 Daubringen 1
16 Dorf G'll 1
17 Eberfladt mit Arnsburg 1
18 Ettingshausen 1
19 Garbentetch 1
20 Geilshausen 1
21 Göbelnrod 1
22 Großen-Buseck 2
23 '«roßen-Linden 2
24 Grünterg 2
25 Grüningen 1
26 Harbach 1
27 Hattenrod 1
28 Hausen 1
29 Heuchelheim 2
50 Holzheim 2
31 Hungen 2
32 Jnbetden 1
33 Kesselbach 1
34 Klein Lmden 2
35 Langd 1
36 Lang-Göns 2
37 Langsdorf 1
38 Lauter 1
Anzahl
But°0 Ort.-- @tmtlnhtn
JC * Ware
307 39 Leihgestern 2
3 07 40 L ch 2
3 07 41 L'ndenstruth 1
3 07 42 Lollar 1
6 14 43 Londorf 1
307 44 Lumda 1
3 07 45 Mainzlar 1
3 07 46 Münster 1
3 07 47 Muschenheim 2
3 07 48 Rieder-Bessingen 1
6 14 49 Ronnenroth 1
3 07 50 Obbornbosen 1
3 07 51 Ober-Bessingen 1
3 07 52 Ober-Hörgern 1
3 07 53 Odenhausen 1
3 07 54 Oppenrod 1
55 Queckborn 1
3 07 56 Reiskirchen 1
3 07 57 ReinhardShain 1
3 07 58 Rodheim 1
3 07 59 Rödgen 1
3 07 60 RölhgeS 1
6 14 61 RüddtngShausen 1
6 14 62 Ruttershausen 1
6 14 63 Saasen 1
307 64 Stangenrod 1
3 07 65 Staufenberg 1
307 66 S'einbach 2
3 06 67 Steinheim 1
6 14 68 Trais-Horloff 1
6 14 69 Treis a. d. Lda. 1
6 14 70 Utphe 1
3 06 71 Wllingen 1
3 06 72 Watzenborn mit
614 Steinberg 2
306 73 Weickartshain 1
6 14 74 Weitershatn 1
3 06 75 Wtes.ck 2
3 06 Summe 91
Betrag
Jt » 6 14 6 14 3 06 3 06 3 06 3 06 306 3 06 614 3 06 3 06 3 06 3 06 3 06 306 3 06 3 06 306 3 06 3 06 3 06 3 06 3 06 3 06 3 06 3 06 3 06 614 3 06 3 06 3 06 3 06 3 06
614 306 3 06 614 279 —
Gießen, den 12. Februar 1895.
Betreffend: Die den jugendlichen Arbeitern-gemäß § 136 der G.-O- zu gewährenden Ruhepausen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen arr Großh. Polizciamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien derLaudgemeinden des Kreises.
DaS nachstehend abgedruckte AuSschreiben Großh. Mi- : nisteriumS des Innern und der Justiz vom 31. v. Mts. theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit.
v. Gagern.
Darmstadt, den 31. Januar 1895.
Das Großh. Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großherzoglichen Kreisämter.
Mehrere auswärtige Handelskammern haben einen Fall zur Sprache gebracht, in welchem nach ihrer Ansicht die Vorschriften deS § 136 der Gewerbeordnung über die Regelung der Arbeitszeit und der Arbeitspausen für jugendliche Arbeiter
Bekanntmachung.
Nach § 118, 3 der Wehrordnung vom 22. November 1888 können Reservisten, Landwehrleute und Ersatz- Reservisten wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse eine Zurückstellung hinter die letzte Jahres- klaffe der Reserve, der Landwehr, bezw. der Ersatz-Reserve in Anspruch nehmen.
Es werden daher Diejenigen, welche eine solche Zurückstellung zu beanspruchen beabsichtigen, aufgefordert, ihre Gesuche bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes alsbald einzureichen.
Die fraglichen Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatz-Commission. Die Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit bis zum nächsten Zurückstellungstermine und sind alsdann im Falle des Bedürfniffes die früheren An- träge zu erneuern.
durch den Strafrichter eine der Billigkeit widersprechende Auslegung erfahren haben.
Der Sachverhalt ist folgender:
In einem Fabrikbetriebe war für die erwachsenen und die jugendlichen Arbeiter eine Arbeitszeit von 71/« Uhr Morgens bis 71/3 Uhr Abends mit Pausen von 8 bis 8J/a, 12 bis 1 und 4 bis 4J/t Uhr festgesetzt. Im Winter des JahreS 1889/90 ordnete der Fabrtktnhaber an, daß die jugendlichen Arbeiter erst nach der Vormittagspauie um d^/z Uhr zur Arbeit kommen sollten. Nach feiner glaubhaften Versicherung bezweckte er mit dieser Anordnung, daß den jugendlichen Arbeitern im Winter eine längere Nachtruhe und genügende Muße zur Einnahme ihres Frühstücks gewährt würde, und daß sie ferner die Fabrikräume erst zu betreten brauchten, nachdem diese genügend durchwärmt wären.
Nachdem der Betriebsinhaber von einem anderen Fabrikanten denuncirt war, weil er seinen jugendlichen Arbeitern keine Bormittagspause gewährt, wurde er zunächst durch das Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichts frei- gesprochen, alsdann aber, nachdem das Reichsgericht die Vorentscheidungen ausgehoben hatte, zu einer Geldstrafe ver- urtheilt. Das Reichsgericht gründet seine Entscheidung aus die Erwägung, daß nach § 136 der Gewerbeordnung den jugendlichen Arbeitern an jedem Arbeitstage regelmäßige Vormittags-, Mittags- und Nachmittagspausen zwischen ' den Arbeitsstunden zu gewähren seien, daß es also unter allen Umständen unzulässig sei, die VormittagSpause | üoj den Beginn der Arbeitszeit zu verlegen.
In dem oben erörterten Falle wäre dem Fabrikinhaber die Bestrafung erspart geblieben, wenn er, der Vorschrift im § 139 Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend, die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zu der von ihm im Interesse der jugendlichen Arbeiter getroffenen Anordnung nachgesucht hätte. Immerhin hat dieser Fall gezeigt, daß der § 136 unter besonderen Umständen zu Bestrafungen führen kann, die der öffentlichen Meinung unverständlich erscheinen- auch erscheint es nicht 'auSgeschloffen, daß Arbeitgeber, um sich einen unbequemen GenehmigungSantrag bei der höheren Verwaltungsbehörde zu ersparen, von einer den Arbeitern günstigeren Arbeitseintheilung, die sie sonst einführen würden, absehen. Um diesen zwar voraussichtlich nicht häufigen, immerhin aber möglichen Unzuträglichkeilen abzuhelfen, wird bet sich darbietender Gelegenheit auf eine entsprechende Abänderung deS § 136 der Gewerbeordnung hingewirkt werden müffen.
Inzwischen ist es Sache der Ortspolizeibehörden und der Gewerbeaufsichtsbeamten, thunlichst dahin zu wirken, daß ähnliche Bestrafungen, wie die oben erörterte, vermieden werden. — Die Ortspolizeibehörden können aus den ihnen gemäß § 138 der Gewerbeordnung von den Arbeitgebern erstatteten Anzeigen ersehen, ob eine dem Gesetz entsprechende Anordnung der Pausen stattfindet. Sie werden, sofern nicht Thatsachen vorliegen, die auf eine bewußte Gesetzesverletzung schließen taffen, häufig schon durch Hinweis auf die Anforderungen der Gewerbeordnung den Arbeitgeber zur genauen Befolgung deS § 136 oder zu einem auf den § 139 gegründeten Antrag an die höhere Verwaltungsbehörde ver- anlaffen können. Ein gleiches Vorgehen ist den Großherzoglichen Fabrik-Jnspectoren durch die §§ 6 und 7 der Dienst- 22. April 1879
anweifung vpm 3 zur Pflicht gemacht.
Wir empfehlen Ihnen, den Ortspolizeibehörden Ihrer Bezirke, denen die Ueberwachung von Fabrikbetrieben obliegt, die vorstehenden Ausführungen zur Nachachtung mitzutheilen.
In Vertretung: Emmerling.
Außerterminlich können Gesuche um Zurückstellung durch schriftliches Uebereinkommen der ständigen Mitglieder der Ersatz - Commission nach § 124,2 der Wehrordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn nach dem allgemeinen Ent- loffungstermin der Reserven dringende Verhältniffe die sofortige Zurückstellung einzelner der entlaßenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen laßen.
Gießen, den 13. Februar 1895.
Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission Gießen.
Dr. Melior.
Deutscher Reich.
Darmstadt, 11 Februar. „Die Reichsfinanzreform und ihre Bedeutung für Hessen", so lautet ein Artikel in der „Darmst. Ztg.", der zu dem Schluß kommt, daß im Falle des Scheiterns der Reichsfinanzreform eine
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1893 über die polizeiliche Beaufsichtigung der Mieth« Wohnungen und Schlafstellen.
Bekanntmachung.
In den letzten Wochen find behufs Ausführung rubr. Gesetzes an eine Anzahl von Hausbesitzer und Vermiether von Schlafstellen Polizeibefehle erlaßen, welche denselben aufgeben, seither benutzte Wohn- und Schlafräume entweder gar nicht mehr oder nur in beschränktem Maße und nur nach entsprechender Herstellung zu verwenden.
Da sich nun herausgestellt hat, daß in vielen Fallen die dermaligen Verhältnisse andere geworden sind, als zur Zeit der im April v. I. erfolgten Besichtigung der Woh- nungen, auf Grund derer die Polizeibefehle erlaßen wurden, so wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vorerst die Polizeibefehle, selbst soweit sie rechtskräftig sind, nicht zur Vollstreckung gebracht werden, daß hingegen auf Verlangen der Interessenten eine nochmalige Revision der Räumlichkeiten stattsinden wird.
Die Vermiether von Wohnungen und Schlafstellen, sowie die Hausbesitzer, welche glauben, daß der ihnen zugegangene Polizeibefehl als mit den dermaligen Verhältniffen nicht im Einklang stehend zu Unrecht erlaßen sei, wollen deshalb bei uns alsbald schriftlich oder zu Protocoll die Nachrevision beantragen.
Gießen, den 12. Februar 1895.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Wolff, Regierungs-Assessor.
Deutscher Reichstag.
36. Sitzung. Mittwoch, den 13. Februar 1895.
Zweite Berathung der Anträge Auer und Colbus über die Aufhebung des Dictatur - Paragraphen in Elsatz- ^o^Abg^Bueb (Soc.) erklärt, die Forderung auf Aufhebung der Dictatur sei allgemein als richtig anerkannt worden, mit der Statt- gedung derselben gebe man den Ersatz Lothringern nur ihr gutes Recht.
Aba. Kuchly (Elsaß-Lothr.) beklagt fick über den Sprachm- zwang in Elsaß Lothringen. Der Absicht des Redners, die Sprachen- srage weiter zu erörtern, tritt der Präsident als nicht zulässig entgegen. Redner bittet, den Antrag Colbus anzunehmen. Sodann werden beide Anträge gegen die Sttmmm der Conseroattoen und Rational- liberalen angenommen. i . , , „ .
Berathung der Anträge Pachnicke, Ancker und Auer, betreffend obligatorische Durchführung einer Volksvertretung in allen Bundes-
Richter (srs. Dp) erklärt, die Eompetenz deS Reiche« in dieser Frage sei nicht zu bezweifeln und fährt fort: Unser Antrag zielt auch auf Preußen, für welches wir das Retchswahlrecht wünschen. Wird unser Antrag abgelebnt, so werdm wir natürlich für den Antrag Pachnicke stimmen. Redner bezeichnet die mecklenburgische Verfassung als eine Zwangsjacke, die dem Lande von der früheren Reichsgewalt ausgezwungen worden fei, dieselbe widerspräche dem gesammten modernen Staatswesen und bedürfe der Abänderung.
Abg. Bebel (Soc.) tritt für den Antrag Auer etn, schildert den völligen Mangel an Vereins- und Versammlungsrechten in Mecklenburg und verwahrt sich gegen den Vorwmf, der soc'aUflische Antrag schädige die Selbsiftändigkeit der Etnzelstaaten. R bner wirft dann einen Blick auf die Wahlsysteme der verschiedenen Etnze- floaten, besonders auf Preußen und platdirt dem Antrag«entsprechend für Herabsetzung des Wahlmundlgketts-Alters auf da« vollendete 21. Jahr, sowie für das Wahlrecht der Frauen.
Abg. Rettich (cons.) will von Veränderungen in Mecklenburg "^Abg^Lieber (Centr.) hält den Reichstag in dieser Frage für nicht competent und erklärt RamenS des Centrums daß seine gegenüber dem vorliegenden Anträge auf ihrem alten Standpunkt flehe. 6 0 Abg o Marquardsen (ntl.) ist für den Antrag Pachnicke; auch er will Mecklenburg eine Verfassung geben.
Abg. v. Frege (cons.) bekämpft den vorliegenden Antrag.
Rach einem Schlußwort des Abg. Pachnicke wird der Antrag Ancker (Reueinthetlung der Reichstagswahlkretse) abgelebnt.
Nächste Sitzung: Morgen 1 Uhr. Etat beS Reichsamts des


