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14/08/1895 Zweites Blatt
 
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Nr. 189 Zweites Blatt. Mittwoch den 14. August

1894

Der

Hießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener

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Gießener Anzeig er

Kenerat-Anzeiger.

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Amts- und Anzeigeblatt für den 'Kreis Gieren.

I Hrati-önk-g-- Ki-ß-n« AamikimMwr. |

Amtlichen Theil.

Gießen, 10. August 1895.

Betr.: Die den Krankenkassen und örtlichen Stellen für die Einziehung der Jnvaliditäts- und Altersverficherungs- beiträge von der VersicherungsanstaltGroßherzog' thum Hessen" zu leistende Vergütung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung wollen Sie zur Kenntniß der bezüglichen Rechner bringen und deren Beachtung veranlassen.

I. V.: Dr. Melior.

Bekmmtmachmlg,

die den Krankenkassen und örtlichen Stellen für die Einziehung der Jnvaliditäts' und Altersversicherungsbeiträge von der VersicherungsanstaltGroßherzogthum Hessen" zu leistende Vergütung betreffend. Vom 2. Juli 1895.

Die auf Grund des § 112, Absatz 3, des RetchSgesetzeS vom 22. Juni 1889, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend (R.-G.-Bl. S. 95), von der Versicherungsanstalt Großherzogthum Hessen" zu gewährende Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung und Ent- werthung der den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken wird, in theilweiser Abänderung unserer Bekannt­machung vom 23. März 1892 (Regierungsblatt von 1892, S. 75), für die Orts-, Innung«- und diejenigen Knappschaftskrankenkassen, welchen die Arbeiter einer größeren- Zahl von Werken angehören, ferner für die mit obigen Geschäften befaßten örtlichen Stellen, sowie für die G emcindekrankenversicher- ungen, mit Wirkung vom 1. Januar 1895 ab, auf fünf vom Hundert der etngezogenen Beiträge erhöht.

Darmstadt, den 2. Juli 1895.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. In Vertretung:

v. Knorr.

Dr. Wagner.

Gießen, den 10. August 1895.

Betr.: Remunertrung des Polizeiaufsichtspersonals.

Da- GrMerzoqüche Kreisamt Gietzru an die Grosth. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Zur Remunerirung des Polizeiaufsichtspersonals ist unS auch für daS EtatSjahr 1895/96 von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz eine Summe zur Verfügung gestellt worden.

Wir sehen daher binnen 14 Tagen Ihrem Berichte entgegen, welche Polizetbediensteten Ihrer resp. Gemeinden sich durch besonders gewissenhafte Pflichterfüllung einer Be­lohnung würdig gezeigt haben und wollen Sie hierbei das nachstehende Schema zur Anwendung bringen.

In den Berichten ist ferner anzugeben, ob auch da- außerdienstliche Verhalten der Polizeibediensteten zu Klagen oder nicht Anlaß gegeben hat.

Diejenigen Bediensteten, welche Sie einer Belohnung nicht würdig erachten, wollen Sie uns ebenfalls unter An­gabe der Gründe namhaft machen.

I. V.: Dr. Melior.

Gießen, 8. August 1895.

Name

Alter

Dienst­jahre

Anzahl der pro 1894/95 von den Polizei- bediensteten erhobenen Anzeigen

Aeußerung über die Dienstführung

Betr.: Die Ausführung des Unfallversicherungs-Gesetzes.

Vas Großherzogliche Kreisamt Gießen

* die «ratzh. Bürgermeistereien de» Kreise».

Da

1. die rechtzeitige Anmeldung von versicherungspflichtigen Betrieben gemäß § 35 ff. des Unsall-Verficherungsgesetzes

vom 6. Juli 1884 nicht in jedem Falle rechtzeitig, viel­mehr vielfach erst auf weitere Verfolgung des Genossenschafts- Vorstandes,

2. die Anmeldung zur Selbstverficherung gemäß § 49 a des Genossenschaft- - Statuts von selbstversicherungspflichtigen Bauhandwerkern nach den bestehenden Bestimmungen ist ausnahmslos jeder allein ohne versicherungspflichtige Personen selbstständig arbeitende Bauhandwerker, ob ständig oder mit größeren oder kleineren Unterbrechungen ist gleichgültig, sowie jeder Bauhandwerker, welcher nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter, d. h. an mindestens 250 Tagen im Jahr beschäftigt, der Selbstversicherung und Anmeldepflicht binnen 4 Wochen nach Beginn des Gewerbebetriebes ober nach Aufgabe der regelmäßigen Beschäftigung eines Lohnarbeiters unterworfen eben­falls selten erfolgt und

3. die im Bezirke zur Ausführung gelangenden Regiebau­arbeiten im Sinne des BauunfallverstcherungSgesetzes vom 11. Juli 1887, wie in § 22 a. a. O. vorgeschrteben, nur theilweise vorschriftsmäßig zur Nachweisung kommen, zum Theil erst auf besonderes Verlangen des Vorstandes, zum Theil, wie auf Grund der Erfahrungen angenommen werden darf, aber gar nicht, bezw. erst dann, wenn ein Unfall eingerreten ist,

sind wir veranlaßt, die Beachtung der vorgenannten Vor­schriften Ihrer fortgesetzten Ueberwachung zu empfehlen. Auch wollen Sie darauf bedacht sein, daß die Nachweisungen über die zur Ausführung kommenden Regiebauarbeiten gemäß § 22 a. a. O. regelmäßig vorschriftsmäßig an den Vorstand der Hessen-Nassauischen Baugewerks-Berussgenossenschaft zur Vorlage bezw. Ueberweisung gelangen.

I. V.: Dr. M e l t o r.

Die Coneurrenz der Sträflings-Arbeiten.

In dem erbitterten und steten Kampfe, welchen zahl­reiche Handwerker und kleinere Fabrikanten um ihre geschäft­liche Existenz nach allen Seiten hin führen müssen, stoßen sie häufig auf eine ganz besondere Coneurrenz, auf diejenige, welche ihren Betrieben durch die Arbeiten der Strafgefangenen erwächst. N.cht nur der Staat beschäftigt die in seinen ver­schiedenen Strafanstalten tnhaftirten Personen mit der Her­stellung von allerlei Artikeln und Bedarfsgegenständen, die dann gewöhnlich zu einem recht niedrigen Preise in den Handel ge­bracht werden, sondern es thun dies auch unternehmende Privatleute und Industrielle. Sie geben den Sträflingen natürlich mit Einwilligung und unter Aussicht der zustän­digen Behörden namentlich solche Artikel in Arbeit, welche sich mittels Strickmaschinen, Webmaschinen usw. leicht Herstellen lassen, wofür sie einen äußerst geringen Lohn be­zahlen. Die Arbeitgeber in den betreffenden Zwkigen mit freien Arbeitern müssen letzteren einen drei- bis vierfach höheren Lohn zahlen, und sind sie genöthigt, hiernach auch den Preis ihrer Artikel zu stellen, die aber dann natürlich mit den von den Sträflingen gelieferten Arbeiten wegen des geringeren Preises derselben meist nicht zu concurriren ver­mögen, abgesehen etwa von wirklichen QualitätSwaaren. Die Folge dieser drückenden Coneurrenz für die Besitzer der betreffenden Betriebe ist die, daß sie, um einigermaßen in dem Wettbewerb mit der Strafhausarbeit bestehen zu können, die Löhne ihrer Arbeiter drücken müssen, und schon hieraus erhellt, auf wie weite Kreise sich die nachtheiligen Wirkungen der StrafhauSarbeit erstrecken. Im Speziellen empfinden aber die ganze Schwere dieser eigenartigen Coneurrenz ge­wisse Branchen der Hausindustrie, wie fie besonders im mittleren Deutschland und in Schlesien heimisch find, wie vor allem die HauSweberei und die ihr verwandten Be­schäftigungen. Gerade im Interesse des Schutzes dieses Kleinbetriebes wäre es schon vom socialpolitischen Stand­punkte aus durchaus angezeigt und nothwendig, wenn endlich e geeignete Schritte zur Betheiligung ober wenigstens Ein- bämmung ber bas reguläre Geschäft so schäbigenden Straf- Hausarbeit. eingeleitet würben. Gesetzgeberische Maßnahmen auf biesem Gebiete sinb aus ben Kreisen ber Hanbwerker unb Kleingewerbetreibenben schon seit langem erstrebt worben, leiber erfolglos, hoffentlich ist aber der Zeitpunkt nicht mehr fern, in welchem zunächst bie Lanbesgesetzgebungen sich zu positiven Schritten gegen bie Coneurrenz ber Sträflings- Arbeiten entschließen. Bis bahin aber könnte ber Staat schon insofern etwas zur Abschwächung bieser Coneurrenz thun, als er bie Insassen ber Strafanstalten anderweitig, etwa durch Anfertigung von Militär-Bekleidungsstücken u.s.w. beschäftigen könnte, was freilich mit Rücksicht auf die sogen. Oeconomie-Handwerker nicht so ohne Weiteres zu bewerk­stelligen wäre.

Vernriföte*.

* Lieguitz, 10. August. Eine hiesige, aus fünf Personen bestehende Kaufmannsfamilie nebst Dienstboten ist infolge Genusses von Pilzen unter Vergiftungserscheinungen schwer erkrankt.

* Mannheim, 10. August. Ein Arbeiter durch schnitt seinem 18 Monate alten Kinde den Hals und versuchte sich dann selbst zu entleiben. Er wurde verhaftet.

* Berufskrankheiten. Eine Reihe Berufskrankheiten stellt dieRheinische Zeitung" aus den Berichten der Fabrik- inspectoren zusammen. Wir entnehmen nach derDeutschen Warte" daraus: 1. Kiefernknochenfraß, ein Leiden, dessen verheerenden Wirkungen die in der Zündholz-Fabrikation beschäftigten Arbeiter zum Opfer fallen. Um sich von den schrecklichen Qualen dieser Krankheit zu befreien, begehen die Erkrankten häufig Selbstmord. 2. Bleivergiftung, die die Fabrikinspectoren oft aufmangelnde Vorsicht ber Arbeiter" zurückzuführen suchen. 3. Quecksilberkrankheiten, Special- krankheiten ber Spiegelbeleg Anstalten. Diese Krankheit verursacht bas sogenannteKlapperwerk", bie Zitterkrankheit. Bei ben zahlreichen in diesem Industriezweig beschäftigten Frauen verlaufen von allen Geburten nur 5 pCt. natur­gemäß. 4. Kyanosis-Blausucht, herrscht unter den Arbeitern der Oxydirkammern und Anilinfärbereien. Hiergegen werden zwar Respiratoren, gefüllt mit Säure, empfohlen, was aber nichts anderes heißt, als den Teufel mit Beelzebub austreiben.

* Ein menschlicher Oberschenkelknochen als CommerS- schläger. DasBayerische Vaterland" vorn 4. August schreibt:Bei dem von Klinikern der medicinischen Facultät in Bonn zu Ehren deS (nach Leipzig berufenen) Geheime- raths Professor Dr. Trendelenburg veranstalteten AbschiedS- commerfe bediente sich das Präsidium statt deS üblichen Schlägers eines menschlichen Oberschenkelknochens. (Vor der Hand gehört wohl hinter diese Mittheilung ein großes Fragezeichen.)

* Finis Germaniae 1870. Man schreibt den M. N. N." : Es dürfte vielleicht Wenigen bekannt sein, daß Napoleon III. 1870 SiegeSmedaillen prägen ließ. Eine solche Denkmünze befindet sich im Besitze eines Herrn in RappoltSweiler und führt auf der einen Seite das mit Lorbeer urnkränzte Haupt Napoleons III. mit der Inschrift: Napoleon III. Imperator", auf der anderen Seite stehen die Worte:Finis Germaniae 1870. Die Münze besteht auS weißem Metall und hat die Größe eines ThalerS.

* 6ine Taufe auf dem Schlachtfelde von Sedau. Hebet die Taufe von Sedan Böhme, dem Pathenkinde des fünften Jäger - Bataillons, schreibt Ober Thelegraphen - Secretät Meyer in Görlitz:Bekanntlich war unserer Marketenderin auf dem Schlachtfelde von Sedan ein Sohn geboren. Als nun die Mutter des Kindes hörte, daß der Divifionspfarrer käme, bat fie mich um Vermittelung, daß der Junge getauft würde. Nach beendeter Communion trug ich dem Herrn Divifionspfarrer das Anliegen der Mutter des Kindes vor. Es wurde vom Küster Wasser besorgt,- Fähnrich Graf Blücher und ich übernahmen freiwillig die Pathenschaft, und das Kind wurde getauft. Als der Pfarrer ben Segen sprach, flogen gerabe brei Granaten über uns. Die Mutter, von dem Gefühle überwältigt, vergoß Freuden- thränen. Später waren noch Seine Königliche Hoheit ber Kronprinz unb unser Hauptmann von Schwemmler zu Pathen gebeten worben'. Dieselben hatten bie Pathenstelle auch angenommen. Der Sohn der Marketenberin, Oberjäger Böhme, befindet sich jetzt noch beim Bataillon und zwar bei der 3. Compagnie."

* Aristokratische Ladeudiebe. Unter den 4000 Laden- dieben, die im Laufe des ersten Halbjahres 1895 tn Paris feftgestellt wurden, befanden sich: eine russische Prinzessin, eine französische Gräfin, eine englische Herzogin und die Tochter eines regierenden Fürsten. Als von Kleptomanie behaftet, wurden dieselben nicht weiter verfolgt, hinterlegten aber zusammen für die Armen von Paris die respectable Summe von 100,000 Frcs.

* Aus dem Badischen. Die Wuth, Feste zu feiern, wird recht treffend durch ein Fest des Turnvereins in Alt­lußheim illustrirt. Unter Theilnahme vier auswärtiger Vereine beging dieser Verein durch Fackelzug, musikalischen Weckruf, Festzug, Festball u. s. w. mit Aufbietung von Fest- Jungfrauen das welterfchütternde Ereigniß der Einweihung eines TrinkhornS!