rath Wehner war Untersuchungsrichter in dieser Sache und soll darüber Auskunft geben, welche Erklärungen Lang abgegeben hat, denn auch gegen ihn hat daS Verfahren wegen : betrügerischen Bankruts geschwebt. Die Vertheidigung vrotestirt gegen die Vernehmung des Zeugen über diesen Vunkt, weil sonst die Bestimmungen der CivilProzeßordnung wegen Zeugnißverweigerung eines dazu Berechtigten illusorisch gemacht würden. Der Gerichtshof beschließt die Vernehmung des Zeugen. Landgerichtsrath Wehner bekundet, Lang habe ihm gegenüber, als Beschuldigter vernommen, zugestanden, der Vertrag beim Amtsgericht Lauterbach vom Juli 1894 sei nur zu dem Zwecke abgeschlossen, um die Möbel rc. gegen Zwangsvollstreckung der Gläubiger zu schützen. — Pfarrer Otto-Maar hat der Ehefrau Lang gestattet, nach der Concurseröffnung in seiner Scheuer angeblich ihrer Mutter gehörige Sachen niederzulegen. Die Mutter hat diese Sachen einige Tage darauf in einem Sack abgeholt. — Der Concursverwalter Wahl-Lauterbach erklärt,ihm sei aufgefallen, daß nach der Eröffnung des Concurses bei der Inventaraufnahme so wenig Wäsche beim Gemeinschuldner vorhanden war. — Bürgermeister Weller von Maar theilt mit, daß er einen Tag vor dem Verkauf von Hackfrüchten, die noch auf dem Acker standen, den Acker mit den Ortsgerichtsmännern begangen und voll bestellt gefunden habe. Bei der Versteigerung habe von den Früchten Kartoffeln, Kraut und Dickwurz gefehlt.
Nach der Vernehmung einiger weiterer Zeugen wurden die Fragen auf Grund des § 212 der ConcurSordnung sormulirt und für den Fall der Bejahung für beide Angeklagte die Frage nach mildernden Umständen gestellt. Staatsanwalt Zimmermann hält es für erwiesen, daß die Lang Ehefrau CreScentien, zwei Schweine, Wäsche, Leinen rc. im Jntereffe ihres Ehemanns, über deffen Vermögen der ConcurS eröffnet war, verheimlicht oder bei Seite geschafft bat; ja selbst wenn es nur feststände, daß eines oder das andere der bezeichneten Bermögensstücke den Concursgläubigern entzogen sei, so müßte die Schuldfrage voll und ganz bejaht werden, ebenso sei es für die Anklagebehörde zweifellos, daß die Wittwe Wienold, um sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen, erdichtete oder theilweise erdichtete Forderungen zur Concursmasse des Lang angemeldet hat. Rechtsanwalt Reh (Alsfeld) schilderte den Geschworenen, wie die 70jährige Wienold ihren Kindern Alles gegeben, was sie besessen, die Beweisaufnahme habe unzweifelhaft festgestellt, daß sie ihre AuszugSftube vier Jahre vermiethet habe und daß der Mieth- zins an die Lang'schen Eheleute gekommen sei. Wenn seine Clientin die Restschuld auf dem Uebergabevertrag im Betrage von 500 Mk. quittirt und behaupte, sie habe den Gegenwerth nicht erhalten, so könne man ihr das glauben, denn wer ländliche Verhältnisse kenne, weiß, daß es häufig vorkommt, daß die Eltern, um ihren Kindern die Aufnahme von Hypotheken zu ermöglichen, so verfahren. Die Lang Ehefrau habe nichts gethan, um die Gläubiger zu schädigen, im Gegentheil, sie allein sei es gewesen, die im Interesse derselben gegen ihr eigenes Interesse, ja selbst gegen den Willen des Ehemannes den Concurs angemeldet hat. Der Vertheidiger plaidirt auch für diese Clientin auf Freisprechung und spricht seine Meinung dahin aus, daß die Geschworenen nur Gerechtigkeit üben würden, wenn sie die Schuldfrage wegen beider Angeklagten verneinen würden. Nach geschehener Rechtsbelehrung und nach dreiviertelstündiger Berathung verkündete der Obmann, Fabrikant Bender, Gießen, den Wahrspruch der Geschworenen, welcher die Schuldfragen für beide Angeklagte verneinte, worauf der Gerichtshof auf Freisprechung erkannte. Die Verhandlung dauerte bis Abends 10 Uhr.
<OۊUs und Lroornzielles.
Gießen, den 13. Juni 1895.
** Auf die morgen (Freitag) stattfindende Gewerbe- und Berufszählung, verbunden mit einer Erhebung' der landwirth- schastlichen und gewerblichen Betriebe, wird Seitens der Reichsregierung ein ganz besonderer Werth gelegt, weshalb auf falsche Angaben Strafen bis zu 30 Mk. gelegt sind. Die Berufs- und Gewerbezählung wird vorgenommen, weil sich seit der vor 13 Jahren stattgefundenen Zählung die gewerblichen Berufsverhältnisse sehr erheblich verändert haben, daß Verschiebungen auf dem Gebiete des Handels und Gewerbes gerade in dem letzten Jahrzehnt besonders bedeutsam gewesen, wodurch erschwert wurden die Arbeiten in der Verwaltung sowohl wie in der Gesetzgebung. Besonders wichtig aber ist es für gesetzgeberische Maßnahmen, welche zur Förderung der Landwirthschast unternommen werden sollen, zu wissen, in welchem Berhältniß in neuerer Zeit die landwtrthschaftliche Bevölkerung zur industriellen steht, sowie in welchem Umfangs Groß', Mittel-, Klein- und Parzellenbesitz in den verschiedenen Gegenden Deutschlands vorkommen; ebenso würde für die Gesetzgebung von Werth sein, zu erfahren, in welchem Umfange der handwerksmäßige Betrieb noch vorkommt, in welchem Maße eine fortschreitende Entwickelung von Kleingewerbe und Großindustrie ftattfindet; auch können die Zahlen bet der bevorstehenden Revision der socialpolttischen Gesetzgebung nicht entbehrt werden. Die Frage, wer zu zählen ist, ist dahin zu beantworten, daß nicht nur die einen selbstständigen Beruf ausübenden Personen zu zählen sind, sondern jeder zwischen dem 13. und 14. Juni lebende Mensch, einerlei welchen Alters oder Geschlechts. Von jeder Person sind Vor- und Zunamen, Geschlecht, Geburtstag, Familienstand, Religionsbekenntniß anzugeben. Der Beruf, Erwerbszweig, Stand, Beschäftigung, Lebensstellung find so genau wie möglich anzugeben. Bezeichnungen wie Kausmann, Fabrikant, Fabrikarbeiter usw. genügen nicht, sondern es ist die Art der Fabrik oder des Geschäfts hinzuzusetzen, z. B. Holz- und Kohlenhandel, Bäckerei, Wirthschaft usw.; auch die Eintragung von Bäcker, Schneider rc. ist ungenügend, es muß vielmehr die Stellung zum Gewerbe (Meister, Geselle, Lehrling) angegeben werden. Ferner find anzugeben solche Nebenberufe, die einen wesentlichen Theil des Gesammteinkommens bringen, z. B. wenn sich Geschäfts
inhaber mit Agenturen, Landwirthe im Winter mit Wald- arbeiten beschäftigen; auch der Nebenberuf der Hausfrau, erwachsener Kinder ist anzugeben, sobald sie in der Hauptsache keine erwerbende Thätigkeit ausüben, aber im Geschäfte des Mannes bezw. Vaters beschäftigt sind; auch bet Kindern unter 14 Jahren, wenn sie bereits einen Beruf ausüben, ist derselbe anzugeben. Bet acttven Militärpersonen ist nicht der Civllberuf, sondern die Bezeichnung Militärdienst und die Charge anzugeben, doch ist ein allenfallsiger ^Nebenberuf derselben, z. B. Milttärmusiker, Schneider usw. anzugeben, wenn derselbe außerdienstlich geübt wird. Selbstständige Handwerker, welche in der eigenen Wohnung, für Rechnung fremder Geschäfte arbeiten (sogen. Hausindustrtelle), haben den entsprechenden Vermerk in der Haushaltungsliste zu machen, indem sie in Spalte 12 eintragen: z. H. f. fr. R. (zu Haus für fremde Rechnung), auch Personen, die ihr Gewerbe im Umherziehen ausüben, haben dies in Spalte 12 anzugeben. Von den drei Formularen, in welche vom Publikum Antworten eingetragen werden sollen: der Haushaltungsliste, der LandwirthschaftSkarte und dem Gewerbebogen, wird das erstgenannte an sämmtliche Haushaltungen und einzeln lebende Personen auSgegeben; die LandwirthschaftSkarte ist in allen denjenigen Haushaltungen auszufüllen, welche eine Bodenfläche, groß oder klein, als Acker, Wiese oder Weide, zum Handels- Gewächsbau, als Nutzgarten, Weinberg, Forst bewirthsckafren oder auch nur Kühe zu Zwecken der Milchwirthschaft — also eines der Landwirthschast nahe verwandten Betriebs — halten. Der Gewerbebogen ist von allen Personen außzufüllen, deren Geschäfte nicht von ihnen allein und ohne Elementarkraft ausgeübt wird und für welche daher nicht schon auS der Haushaltungsliste für die Gewerbestatistik genügende Antworten zu entnehmen sind; und zwar sollen nicht nur die Leiter selbstständiger Geschäfte, sondern auch solche von Zweiggeschäften mit Gewerbebogen versehen werden. Ein Gewerbebogen ist auch von solchen Gewerbetreibenden, Handwerkern, Hauswebern, Gastwirthen, Inhabern kleinerer kaufmännischer Geschäfte auszusüllen, die zwar nicht mit eigens für das Geschäft angenommenen Gehilfen arbeiten, deren Familienangehörige (Frau, Kinder) aber, wenn auch nicht als ordentliche Gehilfin, so doch regelmäßig und nicht blos gelegentlich im Geschäfte mithelfen. In solchen Fällen ist auch dann ein Gewerbebogen auszufüllen, wenn die regelmäßige Mithilfe der Familienangehörigen zwar am 14. Juni ruht, sonst aber in der geschäftlichen Betriebszeit nicht bloß gelegentlich stattfindet. Die Formulare find, mit Berücksichtigung der im Jahre 1882 gemachten Erfahrungen, unter Betheiligung landwtrthschaftlicher und gewerblicher Sachverständiger ausgearbeitet und, nach Prüfung in der für die Berathung des Gesetzes über die Berufs- und Gewerbezählung vom Reichstag gewählten Commission, vom Bundesrath festgeftellt. Mancherlei Fragen, die bei diesen Vorbereitungen als Wünschenswerth bezeichnet wurden, sind zurückgestellt worden, um die Erhebungen und deren Bearbeitung nicht zu sehr anschwellen zu lassen. Immerhin wird vom Publikum die Durchsicht einer langen Reihe von Fragen gefordert, die der Haushaltungsvorstand auf der Haushaltungs- ltste und der Betriebsleiter auf der LandwirthschaftSkarte oder dem Gewerbebogen, theilweiS auch auf beiden, beantworten soll, soweit die Frage auf ihn zutrifft. Es ist aber natürlich nicht möglich, eine ausführliche statistische Darstellung jener volkswirthschastlichen Verhältnisse, wie sie von der Praxis und Wtffenschaft gefordert wird, auf einer nur kleinen Zahl von Fragen und Antworten aufzubauen, und bei der Wichtigkeit dieser Erhebung, die fast in demselben Umfang zuletzt vor dreizehn Jahren gemacht worden ist und in einem ähnlich langen Zeitraum nicht zu wiederholen sein wird, durfte in den Formularen eine Befragung, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht, nicht gescheut werden. Das Gelingen der Zählung und damit der statistischen Arbeit überhaupt hängt ganz von der einsichtsvollen und bereitwilligen Mitwirkung der Bevölkerung ab, die sie, bei dem gemeinnützigen Zweck des Unternehmens, gewiß nicht versagen wird.
* * 22. MittelrheiuischeS Turnfest. In seiner gestrigen Sitzung beschäftigte sich der Finanzausschuß auch mit der Bestimmung der Verkaufsstellen für Festkarten. Die Anmeldungen hierzu waren so zahlreich eingelaufen, daß Entscheidung durch das Loos getroffen werden mußte. Hiernach wird der Verkauf der Festkarten folgenden Herren übertragen: 1) Philipp Weile r, Markti; 2) E.Dorr, Wallthorstr. 45; 3) Louis Lind, Ktrchenplatz 10; 4) E. F. Henzerling, Neustadt 46; 5) E. Challier, Neuenweg 9; 6) Ernst Balser, Mäusburg 11; 7) Daniel Heil, Lindenplatz; 8) Ferd. Schott, Weinhändler, Bahnhofstr.
* * Circus - Variete W. Zmmaus. Die gestrige «Eröffnungsvorstellung in dem elegant ausgestatteten Circus auf dem Brand führte uns eine ausgewählte Schaar von Künstlern und Künstlerinnen vor, welche alle in ihrem Special - Fache Vorzügliches leisten. Ohne heute auf die einzelnen Nummern des reichhaltigen und abwechselungsreichen Programms etnzugehen, wollen wir vorerst nur die Leistungen des Mr. Huberto Vicento als Froschimitator, der kleinen Erna, der 6 Geschwister Picchiani und des Taucher- Künstlerpaares, sowie die Hunde - Dressur der DirectorS W. Jmmans als ganz vorzüglich hervorheben. Reichen Beifall und stürmische Hervorrufe ernteten sämmtliche Nummern. Der Besuch der Vorstellungen kann nur aufs Beste empfohlen werden.
* * Störung im Fernsprechverkehr. DaS letzte Gewitter, daS sich über unsere Stadt entlud, hat in dem gesummten Fernsprechnetz mannigfachen Schaden angerichtet. 43 Verkehrsstörungen waren zu verzeichnen und ist man immer noch daran, die verschiedenen Schäden ausfindig zu machen und zu repariren.
• * Bruch der Hauswafferleituug. In verflossener Nacht vernahm der patrouillirende Schutzmann in einem Hause in der Liebigstraße ein unheimliches Rauschen und weckte deshalb die Bewohner. Es ergab sich, daß ein Wasserleitungs- '
rohr geplatzt und das Wasser mit voller Wucht ausströmte. Der Haupthahn wurde abgedreht und dadurch weiterer ! Schaden verhindert.
* * Einen Auflauf verursachte gestern Nachmittag in der • oberen Bahnhofstraße ein Gemüsehändler dadurch, daß er seine Frau mit Todtstechen bedrohte und mit allen möglichen j Schimpfreden überhäufte. Den ihn zur Ruhe mahnenden ' Schutzmann empfing er mit beleidigenden Aeußerungen und Drohungen und wird sich der Betreffende demnächst wegen Unfug und Beamtenbeleidigung zu verantworten haben.
* * Postalisches. Die „Nordd. Allg. Ztg." schreibt: Große Freude herrscht unter den Unterbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung. Es wird in diesem Jahr daS erste Mal sein, daß im Allgemeinen und durchweg Urlaub bewilligt wird. Schon in der vorigen Woche ist damit be- > gönnen worden. Die Dauer des Urlaubs bewegt sich zwischen 5 und 10 Tagen je nach dem Dienstalter der Beamten.
* * Ein übermäßiger Aufwand, welcher nach der Con- cursordnung die Bestrafung wegen Bankerotts zur Folge haben kann, liegt nach einem Urtheil des Reichsgerichts in Leipzig nicht vor, wenn der durch den Lebensbedarf und durch die soziale Stellung des Kaufmanns gebotene Aufwand in einem Mtßverhältniß zu den zeitigen, geringen Einnahmen des Geschäfts steht. Uebermäßig ist nur derjenige Aufwand, der die durch Umfang und Leistungsfähigkeit des Geschäfts gesteckten Grenzen überschreitet und mit dem thatsächlich vorhandenen Geschäftsvermögen in keinem angemeffenen Berhältniß steht; die Feststellung der Uebermäßigkeit habe sich nach der Geschäftslage z. Z. der Verausgabung der Summen zu richten; wenn den Ausgaben nur geringere Einnahmen gegenüberstehen, so könnten solche Ausgaben als übermäßig nicht gelten, die theils durch die Nothwendigkeit, theils durch die soziale Stellung des Kaufmanns geboten wären.
* * Zur Beachtung. Ein Reisender aus Mühlhausen war kürzlich vom dortigen Schöffengericht zu einer Gefäng- nißstrafe von einem Monat verurtheilt worden, weil er auf ein Billet zweiter Klasse gefahren ist, welches ihm geschenkt worden war. Er verging sich dadurch gegen die Bestimmung, welche jeder Rückfahrtkarte aufgedruckt, daß dieselbe nicht übertragbar ist, d. h. nur von Demjenigen benutzt werden darf, der sie gelöst und vereils an einer Fahrstrecke benutzt hat. Daß, wie das „Mühlh. T." meldet, der betreffende Reisende nebenbei für die durchfahrene Strecke auch ein Billet dritter Klaffe gelöst hatte, konnte ihn von einer Strafe nicht frei machen.
* * Hessische Militärmüfik bei deu Kieler Festlichkeiten. Die Capelle der hessischen Gardedragoner, Musikdtrector Engel, die den Ruf einer der besseren Cavallerie-Musiken genießt, hat vom Comite der Internationalen Festfeier zur Eröffnung des Nord-Ostsee-Kanals den ehrenvollen Antrag erhalten, während der Festfeier vom 16. bis 25. Juni dort zu concertiren. Musikdireclor Engel begiebt sich heute mit seiner Capelle auf die Reise und wird vorher noch in Hannover und Hamburg concertiren.
’* Beurlaubungen. Durch Allerhöchste Bestimmung sind die Regimenter der Ca v aller ie und der reitenden Feld-Artillerie ermächtigt, zum Herbst von den im zweiten Jahre dienenden Mannschaften einige zur Disposition der Regimenter auf unbestimmte Zeit zu beurlauben. ES wird darauf aufmerksam gemacht, daß derartige Beurlaubungen jetzt nur noch ausnahmsweise, unter besonderen Umständen und dann stattfinden, sofern die entstehenden offenen Stellen durch Einstellung von Rekruten oder Freiwilligen gedeckt werden können. Diejenigen Eltern, welche besondere Gründe für die Beurlaubung ihrer bei einem der obengenannten Truppentheile dienenden Söhne zu haben glauben, haben ihre Gesuche unverzüglich beim Großherzogl. Kreisamt einzureichen.
* * Brauutweiubreunereie» in Hessen. In dem ab» gelaufenen Rechnungsjahr gab es im Großherzogthum 466 Branntweinbrennerelcn; davon waren aber nur 312 im Betrieb. Es kommen auf den Bezirk Darmstadt 100, Offenbach 82, Gießen 70, Worms 30, Mainz 18 und Bingen 12. An reinem Alkohol wurde produciert im Bezirk Gießen 10,026, Offenbach 5182, Darmstadt 1033, Worms 298, Mainz 142 urfb Bingen 96 Hektoliter. Die Gesammtemnahmen an Branntweinsteuer beliefen sich auf 1,337,798 Mk., davon kamen auf Gießen 836,568 Mk., Offenbach 225,952 Mki, Darmstadt 175,880 Mk., Worms 65,155 Mk., Mainz 12,325 Mk. und Bingen 21,918 Mk.
* * Von den auf Guldenwährung lautenden Noten der Bank für Süddeutfchland stehen noch immer Stücke im Werth von 91,332 Mk., welche verloren, verbrannt, oder auf sonstige Weise abhanden gekommen sind, aus, d. h. wurden noch nicht zur Einlösung präsentiert.
n. Friedberg. 12. Juni. Ein hiesiger Metzger gibt das Pfund Schweinefleisch zu 44 Pfg., Leber- und Blutwurst zum gleichen Preis. Auf dem Lande liegen noch sehr viele fette Schweine, nach denen wenig Nachfrage ist.
E. Eichelsdorf, 10. Juni. Mit begreiflichem Jntereffe sieht der Landwirth den diesjährigen Futterpreisen entgegen. Es gibt vieles und gutes Futter, der Viehstand kann daher ergänzt und in sehr guten Nährzustand versetzt werden. Wie werden sich die Preise stellen? fragt man sich häufig — und auf diese Frage mögen einige practische Fälle entsprechende Antwort geben. In den Gemarkungen Eichelsdorf, Ober- Schmitten, Rainrod und Stornsels hat die erste fiScalische Heugrasversteigerung vor den Pfingstfeiertagen stattgefunden; eß wurde daß Heugras von rund 50 Morgen Wiesen versteigert, welches flotten Absatz fand. Es waren nicht bloS Liebhaber aus den vier genannten Orten, sondern auch aus Nidda, Kohden, Unter-Schmitten, EinartShausen und Ulfa erschienen. Besonders beliebt waren die Stücke der Neuanlagen in der Gemarkung Ober-Schmitten, welche in drei Abtheilungen vergeben wurden. Die Stücke Nr. 14 bis 25, je einen Normalmorgen groß, wurden mit 20 bis 28 Mk. bezahlt. Der ganze Ertrag, welcher zu rund 500 Mk. taxirt worden


