Ausgabe 
14.4.1895 Zweites Blatt
 
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ytr. 88

Sonntag den 14. April

Zweites Blatt.

Gießener Anzeiger

Kmerat-Unzeiger.

Gieß nur >a*ifit»IC6(ltr erben brtn Anzeiger Wöchentlich dreimal beigtltgt.

Der

^ttener Anzeiger erscheint täglich, * Autnahmk des Montag».

1893

LiertellLhriger Avonncmeiltspreisr 2 Mark 20 Pfg. mit vringerlohn. Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Nedaction, ExpeditioE und Druckerei:

-chutfiratze Ar.I. Kernfprecher 51.

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Giefzen.

Hratisöeilage: Gießener Jamikienötätter

Abnahme vo» Anzeigen zu der Nachmittag» für den Mgenden Lag erscheinenden Nummer bi» Borm. 10 Uhr.

Alle Annoncen-Bureaux deS In. und Auslandes nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlichem Theil.

Bekanntmachmlg,

betreffend das Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe.

I Durch Beschluß des BundeSratheS (vergleiche Bekannt­machung Großh. KreiSamteS vom 1. März 1895, Gießener Anzeiger Nr. 57 von 1895, zweites Blatt) sind für eine Re,he von Betrieben Ausnahme» von dem Verbote der Be- fchbftigung von Geselle», Gehülfeo, Lehrlingen und Arbeitern EN Sonn, und Festtagen festgesetzt worden.

ES ist unter Anderem insbesondere die Beschäftigung von Gesellen rc. in:

1) Schneidereien im handwerksmäßigen Betrieb,

2) Schuhmachereien im handwerksmäßigen Betrieb,

3) Putzmachereien,

4) Betrieben zur Herstellung von Lhocoladen- und Zuckerwaaren, Honigkuchen und BiSquitS

an sechs Cona- und Festtagen im Jahre bis Mittags 12 Uhr, 5) Kürschnereien

* »ier Sonn, und Festtage» im Jahre bi» Mittags 12 Uhr, nut Berücksichtigung des K 105c Absatz 3 der Gewerbeordnung, gestattet.

Da diese angeführten Ausnahmen auf das WeihnachtS-, Neujahr--, Oster-, HimmelfahrtS- und Pfingstfest keine An­wendung finden, so dürfen an den Vormittagen der genannten Feiertage Gesellen rc. überhaupt nicht beschäftigt werden.

Nach dem oben erwähnten Beschluß deS BundeSratheS ist eS der OrtSpolize-bebörde anheimgestellt, die Sonn- und Festtage, an denen die Beschäftigung in den vorbezeichneten Betrieben zugelaffen werden soll, festzusetzen.

Wo Letzteres nicht geschieht, muß der Arbeitgeber darüber, daß von der ausnahmsweise zugelaffeneu Beschäftigung Gebrauch gemacht wird, jeweils eine Anzeige au die Orts- Polizeibehörde vor Beginn der Beschäftigung erstatten.

Wir benachr-chtigen die nach Vorstehendem betheiligten hiesigen Arbeitgeber, daß wir von der hiernach unS zusteheuden Festsetzung der einzelnen Sonn- und Festtage vorerst Abstand aehmen und fordern die Arbeitgeber hierdurch auf, für die- je»igeu Soun- uud Festtage, an welchen sie ausnahmsweise bis Vormittags 12 Uhr arbeiten lassen, un8 schriftlich Anzeige zu erstatten.

Die zu erstattende Anzeige kann sich nicht nur auf einen einzelnen Sonn- oder Feiertag, sondern auch auf mehrere Sonn- oder Feiertage im Voraus erstrecken.

Die Anzeige, welche lediglich zu enthalten hat, daß an dem zu bezeichnenden Tage die Beschäftigung von Gesellen rc. statlfindet, muß von dem Arbeitgeber unter Angabe seiner Arbeitsstätte nach Straße und Hausnummer unterschrieben sein.

Im Uebrigen verweisen wir noch aus die in dem er­wähnten Bundesrathöbeschluß unter Ziffer IIII enthaltenen Ausführungen und machen namentlich darauf aufmerksam, daß der Arbeitgeber, in dessen Betriebe von den in Nr. 57 des Gießener Anzeigers vom 8. März 1895 (zweites Blatt) publicirten, auf Grund von § 105d der Gewerbeordnung vomBundeSrathe zugelassenen Ausnahmebestimmungen Gebrauch gemacht wird, an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen hat, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der erwähnten Ausnahmebestimmungen, soweit dieselben auf seinen Betrieb Bezug haben, enthalten muß.

II. Nach § 105c der Gewerbeordnung in der Faffung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 findet das Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe keine Anwendung:

1) auf Arbeiten, welche in Nothföllen oder im öffent­lichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen-

2) für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschrtebenen Inventur-

3) auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werkthätigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werk­tagen vorgenommen werden können;

4) auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder deS Mißlingens von Arbeits- erzeugniffen erforderlich sind, sofern nicht diese Ar- betten an Werktagen vorgenommen werden können;

5) auf die Beaufsichtigung deS Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen statt­findet.

Die Gewerbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit den vorstehend unter 1 bis 5 angeführten gesetzlich zulässigen Arbeiten beschäftigen, find verpflichtet, ein Berzeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find.

Das Berzeichniß muß über sämmtliche während deS be­treffenden Kalenderjahres auf Grund deS § 105c vorgenom­menen Sonntagsarbeiten Auskunft geben.

Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt eS sich, dar Berzeichniß nach dem am Schluffe ab­gedruckten Muster zu führen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt eS nicht sofern es sich nicht um Bewachung der Betriebs-Anlagen, sowie um die Beaufsichtigung deS Betriebs handelt die Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 15 des § 105c gegebenen Bezeichnung anzusühren. Vielmehr

muß aus den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu er- sehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob sie unter eine der im genannten Paragraphen allgemein angegebenen Bezeich­nungen auch wirklich fällt.

Die Eintragungen müffen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, spätestens am folgenden Wochentage vor­genommen werden.

Verfehlungen gegen vorstehende Bestimmungen werde« in Gemäßheit der §§ 146a und 149 pos. 7 der Gewerbe- Ordnung zur Anzeige gebracht.

Gießen, den 8. April 1895.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

i. B.: Wolff, RegierungS -Affeffor.

Verzeichnis

der in dem Betriebe des...................

zu Gießen im Jahre 189 auf Grund des § 105c der

Gewerbeordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten.

vorhemerk««-. Zur Eintragung der Namen der an Sonn­oder Festtagen beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 des nachstehend« Verzeichnisses ist der Gewerbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen derjenig« Arbeiter einzutragen, die mit dem in S 105c Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Denn anderenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu überseh«, welchen Arbeitern die im $ 105 c Absatz 3 vorgeschriebenen Ruhe­zeiten zu gewähren find.

In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch die auf Grund des $ 105e vorgenommenen Sonm- unb Festtagsarbeiten tn dir nachstehende Tabelle einzutragrn.

Tag

Zahl

N o m f r.

Angabe der

der

ber

Tagesstunde»,

der Beschäftigung

beschäf­tigten Arbeiter

beschäftigten Arbeiter (flrhr >lt ®erimnr*B|)

in welche die Arbeitszeit fällt.

1. 2. 3.4.

Angabe der vorgenommenen Arbeiten

Bemerkungen.

Feuilleton.

Wenn die Osterglocken klingen.

Von M. Anderssen.

(Nachdruck verboten.)

Auf lichtgrünem Hintergründe zeigt die Welt sich den vo<n Winterschnee und den künstlichen Lichtern der Winter­nächte ermüdkten Blicken. Das frische Gewand verjüngt die alte Mutter Erde täglich mehr. Wo noch hie und da eine faber.'cheinige, weiße Decke auf den Fluren liegt, wird sie aufge.Üst von der lächelnden Frühlingssonne, den sanft fächelnden linden Lüften.

Die Osterglocken klingen! Sie läuten das schönste Fest des Jahres ein, das zugleich ein Advents- und ein Neujahrsfest ist. Gewaltig drängen in der Natur die neuen Ltbenskeime zum Licht. Ein mächtiger Hauch des Werdens durchnrömt gleich einem geheimnißvollen Fluidum die Welt. Er erfaßt die Menschenseelen, sowie er die ganze Natur ergreift, mit unwiderstehlicher Gewalt. Neue Schaffenslust regt sich allenthalben und bethätigt sich in den zahllosen neuen Unternehmungen, die gerade zu Ostern tnS Leben treten. Die frische Hoffnungsfrrbe draußen in der Natur ist das Wappen der ganzen Welt geworden. Die Hoffnung thront siegreich über der neu erstandenen Erde. Ihre schönsten Siege feiert sie jedoch in den Menschenherzen, denen sie das ewig schöne und stimmungsvolle Dichterwort zuruft:

Nun, armeS Herze sei nicht bang', Nun mutz sich Alles, Alles wenden."

VS kann sich Niemand der Stimmung entziehen, die in diesem Trost- und Hoffnungsworte liegt.9?un muß sich

Alles, Alles wenden!" Der Kranke auf seinem Siechbette lächelt milde, wenn dielinden Lüste" sich durchs Fenster bis zu ihm schmeicheln, wenn das Gezwitscher der heim- gekehrten Schwalben so hoffnungsfrisch vom HauSgtebel herein­klingt. Lächelnd betrachtet er den blühenden Weidenzweig, den man in seine Hand gelegt und saugt tief den Wohlgeruch deS frisch gepflückten Beilchenstrauße» ein. Die neue LebenS- hoffnung wirkt Wunder. Nun redet er selbst von neuen Kur­orten und M.thoden, von denen er zum Kummer der ©einigen schon lange nichts mehr wissen wollte.

Nun muß sich Alles, Alles wenden!" denkt auch- der Tüchtige, Bescheidene, dem es an einflußreichen Gönnern mangelt und der nun schon so lange vergebens auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Verwerthung seiner Kraft wartet. Der beschäftigungslose Arbeiter, der zurückgekommene Hand­werker, der Landmann, auf deffen Heimwegen die Hypotheken lasten, sie Alle sind bewußt oder unbewußt von dem Dichterworte erfüllt. Dos alternde Mädchen, das zwar die Hoffnung auf LiebeS- und Eheglück, nicht aber die auf einen sie selbständig machenden, nützlichen Wirkungskreis ausgegeben hat- die jung aufstrebenden Talente, die so gern Lorbeeren pflücken möchten, aber ost kaum das tägliche Brod erringen, sie stehen unter dem GedankenNun muß sich Alles, Alles wenden."

Licht der Erkenntniß und Wärme der echten Liebe! Laßt Beides in euch rein und wahr strahlen, so werden eure Frühlingshoffnungen euch nicht trügen. Auch der Kleinste und Geringste unter euch vermag so viel. Oder ist es nicht eine große That, zum Glücke eines Nebenmenschen beizutragen, sich ihm unentbehrlich zu machen? Ihn vom Abgrunde zurück­zureißen und halten?"

Im Schein der früheren Ostersonne steht ein Mann am Flußufer. Er ist ganz allein an diesem abgelegenen Orte, wo man das Geräusch der Großstadt nicht mehr vernimmt. Sein Gesicht ist von Pockennarben, mehr aber noch von einem Ausdruck höhnender Bitterkeit entstellt. Sein Anzug ist ein ärmlicher, dürftiger. Gebrochen und müde die Haltung deS noch im Alter der besten Kraft stehenden Mannes. Er stiert auf das vorüberrauschende Waffer. Es ist reißend, tief und lehmfarben, weil es die geschmolzenen Schneemaffen mit sich führt. Der Mann stößt ein heiseres Lachen aus, während er in die vorüberschießenden Fluthen starrt.

Champagner ift's freilich nicht! Haha! Dafür hat'» aber unsereiner gratis. WaS bin ich rumgelaufen nach einer ehrlichen Arbeit! Zu dem entlaßenen Zuchthäusler hatte Niemand Vertrauen. Haha die kleinen Diebe fängt mon und die großen läßt man laufen. Der Hungertod, zu dem mich die braven Mitmenschen verurtheilen, dauert mir zu lange. Ich hätt's doch noch vorher etlichen von den Kunde» anstreichen sollen! Wie gesagt, mehr wie rausgeschmissen oder auch reingeschmiffen kann man ja nicht werden ach was! Es lohnt sich nicht der Mühe. Hier diese Flasche Spiritus wird rnir'S leicht machen. Dann fall' ich von selber rein und weiß gar nicht, wie"

Robert!!" Ein gellender Schrei hallt durch die Morgenluft und ein Weib hängt plötzlich am Halse deS Elende». Sie ist den Weg zwischen den Weidensträuchern dcS Ufers herabgekommen und von ihm nicht bemerkt worden.

Der Mann taumelt unter diesem Anprall. Er faßt sich an die Stirn.

Pauline Dn?"