Ausgabe 
9.8.1895 Zweites Blatt
 
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$ir. 185 Zweites Blatt. Freitag de» 8. August

Der

frlefcena Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener Psmikienvrälter »erden dem Anzeiger »öchrntlich dreimal beigelegt.

Gießener Anzeiger

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Vierteljähriger Avannementsprei«: 2 Mark 20 Psg. mit Bringerlohn.

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Amts- lind Anzeigeblatt für den "Kreis Gieren.

chratisöeitage: Hießener Jamikienötättcr.

Anrtlicher Tbeil

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Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag« für den lolgmden Tag erscheinenden Nummer bi» Vorn,. 10 Uhr.

All: Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nchmm Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

22,4 3,3

50,0 30,8 70,9 59,3 73,0 40,9

68,0

7,0 10,0 28,4 27,0

Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, dch die Steuercommiffariate über etwaige Zweifel bezüglich in abzugebenden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig SaZkllnft ertheilen werden.

Unter Bezugnahme auf die obigen Mittheilungen richten m an die hiernach zur Einreichung von Einkommensteuer- nklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den rvzegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien »der direct an uns gelangen zu laffen.

Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuer­

Rösch

Stettiner Chamottefabrik, vorm. Didier zu Stettin

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim

Verein für chemische Industrie zu Mainz

Vereinigte Strohstofffabriken in Dresden

erklärungen werden, und zwar insoweit verschloffen, uneröffnet, an die Dorsitzenden der betreffenden Beranlagungscommisfionen abgegeben werden.

Das Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei

Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grüuberg. Hungen, Nidda, den 6. August 1895.

Die Großherzoglichen Steuercommiffariate.

Bähr. Kritzler. I. V.: Köhler. Schmits

Der Deutsche und Oesterreichische Alpen­verein und seine Anfgaben.

Vortrag, gehalten in der Sitzung vom 1. August.

(Schluß.)

Was die schwierige Frage des Stimmrechts anlangt, wurde schon im April 1876 den Einzelsectionenein Ent- wurf zur Prüfung" übersandt, worauf alsdann von zehn Sectionen Gutachten und Abänderungsvorschlüge einliefen, auf deren Grund dann unter den subtilsten Berücksichtigungen dieser heiklen Anforderungen, die von den weittragendsten Folgen auf die ganze Dereinsgestaltung sein konnte, von dem damaligen Central-Ausschuffe eine allseitig gewünschte Um­arbeitung der einschlägigen Bestimmungen entworfen wurde, um der Generalversammlung in Bozen diese vorlegen zu können, die dann auch die grundsätzlichen Neuerungen der­maßen glücklich in ein endgiltiges Statut einreihen konnte, welches in § 24 festsetzte, daß den Einzelsectionen nach Maß­gabe ihres Mitgliederbestandes eine Anzahl von Stimmen zukommt, welche letztere derart abgestuft wurde, daß den kleineren Sectioneneine verhältnißmäßige Begünstigung" zugestanden wurde. Inwieweit man dem Sectionsverbande in dieser Angelegenheit entgegengekommen ist, mag daraus erhellen, daß, während eine Section von 20 Mitgliedern 4 Stimmen führt, eine solche mit 200 Mitgliedern nur über 18 und eine mit 2000 Mitgliedern nur über 50 verfügten. Es hatte sich als unzulänglich erwiesen, daß nach dem alten Statut jedem Mitgliede ein persönliches Stimmrecht zu- erkannt wurde und die Uebertragung dieses Rechtesdurch schriftliche Vollmacht geschah". ES hatte dies bei der Aus- dehnung des Vereins zu großen Unzuträglichkeiten geführt, und es wurde daher der neue Modus unter allseitiger Be­friedigung ausgenommen. Da wir im Verlauf der Dar­stellung auf diese Angelegenheit zu sprechen kamen, will ich eS mir nicht versagen, auch noch mit einem Punkte darauf hinzuweisen, daß, wie Joh. Emmer in seinem oben schon er- wähnten Festbericht mit Recht hervorhebt, es für die Treff­lichkeit der Vereinssatzungen überhaupt spricht, wenn während der langen Reihe von Jahren, da sie schon zu Recht be- stehen, trotzdes Anwachsens deS Vereins" und des Heran­tretensimmer neuer Aufgaben" sie sich doch als ausreichend erwiesen haben, und mit Recht hebt er als ihren besonderen Vorzug hervor, daßsie nicht zu sehr ins Einzelne gingen, sondern nur mit der Feststellung von Grundsätzen sich be- gnügten". Nach § 7 der Vereinsstatuten des deutsch-öfter- reichischen Alpeuvereins ist ein jährlicher Sectionsbericht an die Centralleitung abzuliefern, welcher uns oft anschauliche Bilder und erfreuliche Mittheilungen über daS Veretnsleben in den Einzelsectionen, insbesondere über die alpinen Leistungen der einzelnen Mitglieder dadurch liefert, daß die Mittheilungen in kurzen Auszügen in den VereinSpublicationen zur allge­meinen Kenntniß gelangen. Abgesehen von den in der Natur des deutsch-österreichischen Alpenvereins gegebenen und be­gründeten Vereinsverpflichtungen gegenüber dem Gesammt- verein constituirt sich die einzelne Section nach freiem Er- meffen, bildet auch in vermögensrechtlicher Beziehung eine selbstständige Corporation, denn der deutsche Alpenverein sah es stets im letzten Grunde als sein vornehmstes Ziel an, überall da, wo sich Alpenfreunde finden, wo die Liebe für die Alpenwelt erweckt und gepflegt war, auch einen geistigen Mittelpunkt zu schaffen, und bekämpfte daher stets mit be­sonderer Betonung die vorgefaßte Meinung, als müffe man, um Vereinsmitglted werden zu können, die Verpflichtung über­nehmen, die höchsten Gipfel zu erklimmen, als sei zur Auf- nähme in den Vereineine Legitimation als Geognost, Botaniker oder Naturforscher" unbedingtes Erforderniß, ohne zu bedenken, wie ein Festbericht der Section Regensburg hervorhebt, daß man auch dann schon indirect zur Erforschung und Erschließung sein Scherflein beitragen kann, wenn man sich der großen Schaar der Alpenfreunde anschließt, damit auch fern von den Alpen er das allgemeine Jntereffe er- weitern hilft und durch seinen bescheidenen Beitrag zu der großen Zahl der Träger und Vermittler der idealen Aufgaben des Alpinismus hinzutritt, um sichin dem Element gesunder Lebensäußerung und ästhetischen Geuuffeö" einen frisch sprudelnden Quickborn zu erschließen.

Wenn aber, um hierauf zurückzukommen, eine solch reich­haltige und fruchtbare Thätigkeit seitens deS Vereins gedeih­lich entwickelt ist, wenn eine im Ganzen ruhige und fried- liche Entwickelung desselben stattgefunden har, so ist das nicht in letzter Linie in der vortrefflichen Organisation der Ceutralausschüsie zu suchen, die bei aller Arbeit, all n Sorgen und Mühen der Bewältigung ihrer Aufgaben freudig oblagen, weil sie stets von dem Bewußtsein getragen wurden, daS Vertrauen des Vereins in vollstem Maße zu genießen.

Bekanntmachung.

hie Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1896/97 betreffend.

I Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommen- steuer betr. vom 25. Juni 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder kreuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen jon 2600 Mk. oder mehr besitzt, über die JahreSbetrage seiner Einkommenbezüge, sowie der etwa zum Abzug ge- dqneten Lasten bei der hierzu berufenen VeranlagungS- coEmission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben je nach der Wahl ter Steuerpflichtigen offen oder verschloffen in den Gemeinden tes Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. zum Steuercommiffariat Gießen - Landgemeinden bis zum 10. September d. J8., Stadt Gießen bis zum 30. September b. 38.,

2. zum Steuercommiffariat Grünberg bis zum 30. September d. 38.,

3. zum Steuercommiffariat Hungen bis zum 10. September d. 38.,

4 zum Steuercommiffariat Nidda bis zum 10. September L 38-,

obne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung vbwwarten hat, bet der Bürgermeisterei des Wohnorts ober auch direct bei dem betreffenden Steuercommiffariat obzulieferrr.

Den außerhalb des Großherzogthums wohnenden Steuer- W tigen werden die Formularten zu den Steuererklärungen burdp die betreffenden Steuercommiffariate zugesendet, an mlche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen bitte t einzusenden sind.

Nach Art. 22 deS Gesetzes haben die Einkommensteuer- aklürung abzugeben:

1, für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter-

2, für die Aktiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Lctien deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benutzung des für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars);

2. In allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesammten, ihm sowohl, als seinen nicht selbstständig zur Einkommensteuer gezogenen Angehörigen

zustehenden Einkommens.

Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Bitten solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als zur hessischen Einkommensteuer gezogen find, wird be- 5annt gegeben, daß die Einkommenbezüge aus Actien der Mlhverzeichneten Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, K welchem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der «bw gebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nach den nachverzeichneten Procentsätzen zu berechnenden ^-trägen unter II Orb. Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge in Matz zu kommen haben: Procent,

flant für Handel und Industrie zu Darmstadt No,wer Bergwerks- und Hüttenverein zu Obercaffel Zobrik feuer- und säurefester Producte zu Bad-Nauheim Kankfurt-Offenbacher Trambahngesellschaft «fellschaft für Handel und Schifffahrt H. A. Disch Hlsische Ludwigs-Eiseubahn-Gesellschaft Naunheimer Portlandcementfabrik Vafchinenbau-Actiengesellschaft Nürnberg Nkrbrauerei Schöfferhof-Dreiköntgshof, vorm. Konrad

Bekamitmachung,

die Abgabe der Capitalrentensteuererklärung en behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1896/97 betreffend.

Nach Artikel 14 des Gesetzes, die Capitalrentensteuer betreffend, vom 10. Juli 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug ge­eigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungscommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und find dieselben, je nach Wahl der Steuer- pflichtigen, offen oder verschlossen in den Gemeinden des Steuercommissariats Gieß en bis spätestens 10. September d. 3-, in den zum Kreis Gießen gehörigen Gemeinden des Steuer­commissariats Grünberg spätestens bis zum30. September, in den zum Kreis Gießen gehörigen Gemeinden des Steuer­commissariats Hungen spätestens bis zum 10. Semptember, in den zum Kreis Gießen gehörigen Gemeinden des Steuer- commissariats Nidda spätestens bis zum 10. September d. 3-, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts ober auch direct bei dem betreffenden Steuercommiffariat abzuliefern.

Von der Verpflichtung zur Steuererklärung find nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall be­sondere Aufforderung der Veranlagungscommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Capitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht ge­wechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Capitalzinsen erlangt haben.

Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Capitalrentensteuererklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter -

2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen- schäften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände ober Verwalter -

3. in allen anderen Fällen ber Steuerpflichtige selbst unb zwar hinsichtlich bes gesammten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen ober aus bem Vermögen seiner nicht selbststänbig zur Capitalrentensteuer gezogenen An­gehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat-l

Unter Bezugnahme auf bie obigen Bestimmungen richten wir an bie hiernach zur Einreichung von Capitalrentensteuer- erklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit bie Aufforberung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu ben angegebenen Terminen an bie betreffenben Bürgermeistereien oder birect an uns gelangen zu laffen. Die bei ben Bürger­meistereien einlaufenben Steuererklärungen werben, unb zwar insoweit verschloffen, uneröffnet, an bie Vorfitzenben ber be­treffenben Beranlagungscommisfionen übersenbet werben.

Diejenigen Steuerpflichtigen, welche auf Grunb der Vorschriften deS Art. 14 des seitherigen Capitalrentensteuer- gesetzes vom 8. Juli 1884 bereits im laufenben Steuerjahre eine Capitalrentensteuererklärung für bie Steuerveranlagung für baS Steuerjahr 1896/97 abgegeben haben, finb von ber Abgabe einer neuen Erklärung auf Grunb bes neuen Gesetzes entbunben, insofern nicht bie Abgabe einer solchen Erklärung durch Veränderung ber capitalrentensteuerpflichtigeu Bezüge bebivgt werben sollte.

Das Formular zu ben Capitalrentensteuererklarungen, welchem ein Auszug aus bem Gesetz unb eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat ber Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Siehe«, Grunberg, Hungen, Ridda, den 6. August 1895. Die Großherzoglichen Steuercommiffariate.

Bähr. Kritzler. I. V.: Köhler. Schmitt.