Ausgabe 
8.12.1895 Zweites Blatt
 
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Nr. 289 Zweites Blatt. Sonntag den 8. Decembn

1898

1 *S

Der

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

betreffend: Die Versicherung von Baubetrieben auf Grund des UnfalloersicherungSgesetzes vom 6. Juli 1884 und des Bau. Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887.

Da die hinsichtlich der Versicherung von Baubetrieben bestehenden Vorschriften von den Betheiligten vielfach immer noch nicht richtig befolgt werden, was zum Theil auf eine mangelhafte Kenntniß der bestehenden Vorschriften zurück­zuführen fein wird, machen wir die Jnteresienten und zwar die Baugewerbetre'benden sowohl, wie die Unternehmer von nicht gewerbsmäßigen Sauarbeiten auf die nachstehend ab­gedruckten diesbezüglichen Bestimmungen hiermit besonders aufmerksam, indem wir deren genaue Beachtung unter Hin­weis auf die gesetzlichen Nachtheile, welche aus der Nicht­befolgung für die Betreffenden erwachsen, empfehlen.

I. Anmeldung von Baubetrieben.

Nach den Bestimmungen deS Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ist jeder Baugewerbetreibende, welcher Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigt, verpflichtet, diesen Betrieb innerhalb einer Woche nach dem Beginn des Betriebes zur Unfallversicherung (Berufsgenoffenschaft) bei der unterzeichneten Behörde anzumelden.

Diese Anmeldung ist auf dem dazu vorgeschriebenen Formular in 2 Exemplaren einzureichen und hat außer dem genauen Namen Firma und Wohnort des Betriebs- inhaderS insbesondere zu enthalten:

1. den Gegenstand und die Art des Betriebes (wenn sich der Gefammtbetrieb auf mehrere Betriebstheile erstreckt, so ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen),

2. die Zahl der versicherten Personen,

3. den Beginn Tag der Eröffnung des Betriebes.

Die Zahl der versicherten Personen Ziff. 2 er­zieht sich aus der durchschnittlich beschäftigten Arbeiterzahl, einschließlich der Söhne, Lehrlinge u. s. w. Der Betriebs- Unternehmer selbst ist in diese Zahl nicht aufzunehmen.

Als Beginn des Betriebes ist der Tag anzunehmen und in die Anmeldung einzustellen, an welchem der Betrieb über­haupt eröffnet, d. h. erstmals versicherungspflichtige Personen beschäftigt worden sind.

Zur Anmeldung einer versicherungspflichtigen Betriebes verpflichtet ist der Unternehmer d.ffelben.

Wird die Anmeldung nicht rechtzeitig ober nicht voll­ständig erstattet, so ist die Untere Verwaltungsbehörde befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Aus­kunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anzuhalten und verpflichtet, die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft von Amtswegen zu veranlassen. Der Genossenschaftsvorstand ist dagegen befugt, Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe, welche die ihnen obliegende Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebe nicht rechtzeitig erfüllen, nut Geldstrafen im Betrage bis zu 300 Mark zu belegen.

II. Selbstversicherungspflicht derBauhandwerker.

Bauhandwerker, welche ihren Betrieb, ohne darin ver­sicherungspflichtige Personen Arbeiter,Söhne, Lehrlinge >c. zu beschäftigen, ausnahmslos allein aber selbstständig ge­werbsmäßig aurführen sowie Bauhandwerker, welche nicht regelmäßig, d. h. zusammengenommen an mindestens 250 Tage­werken im Jahre Lohnarbeiter beschäftigen, mit ihrem Be- triebe aber zur Baugewerks-BerufSgenossenschaft gehören, unterliegen ferner nach 49 a des Statuts dieser Genossenschaft der Selbstversicheruugs- p flicht.

Die Anmeldung zur Selbstversicherung hat vorschrifts­mäßig binnen vier Wochen nach dem Beginne des Be­triebes ober nach Aufgabe ber regelmäßigen Beschäftigung wenigstens eines Lohnarbeiters direct bei dem Vorstand der Hessen - Nassauischen Baugewerks-Berufs- geuosseuschaft zu Frankfurt a. M. zu erfolgen. Dieselbe hat neben bem genauen Namen, Wohnort, Kreis des anzumeldenden Gewerbetreibenden insbesondere:

1. den Gegenstand des Betriebes (bei mehreren Betriebs­arten, wie Maurer-, Steinbruchs-, Weißbinder-, Dach­decker-Arbeiten ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen),

2. den durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienst, welcher der Selbstversicherung zu Grunde gelegt werden soll,

3. den Tag der Eröffnung des Betriebes, zu umfassen.

Ein Muster zu einem solchen Antrag ist unten abgedruckt.

Auch hier hat im Falle unterlassener oder nicht recht­zeitiger Anmeldung zur Selbftversicherung die Anmeldung von Amtswegen durch den Genossenschaflsoorstand zu erfolgen und finden im Weiteren die unter I genannten Straf bestimmungen Anwendung.

III. Regiebaubetriebe.

Durch das Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juni 1887 find endlich alle übrigen Bauarbeiten der Unfall­versicherungspflicht unterworfen, welche nicht durch selbst­ständige Baugewerbetreibende, die als solcye der Berufs­genossenschaft angehören, sondern von Privaten, Fabrik- ober Grunbbesitzern und anberen Bauherren birect im Eigen Regie Betriebe ausgeführt werben. Hier sind also sämmtliche Sauarbeiten, welche nicht durch den gewerbsmäßigen ständigen Unternehmer unter I und II dieser Sekanntmachung versichert sind, der gesetzlichen Unfallversicherung unterworfen.

Als Bauarbeiten gelten Arbeiten jeder Art, welche die Ausführung von Neu- oder Umbauten, die Unterhaltung und Wiederherstellung bestehender Baulichkeiten Baurepara­turen oder Erdbauarbeiten zum Gegenstände haben und sich namentlich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Steinmetz- ober Steinhauer-, Brunnenbau, Tüncher- (Weißbinber), Verputz-, Gypser-, Stuck-, Maler-, (Anstreicher), Glaser-, Klempner- und Lackirer-Arbeiten, die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitz­ableitern, Schreiner- (Tischler), Einsetzer-, Schlosser- und Anschläger-Arbeiten, Eisenbahn-, Canal-, Wehr-, Strom-, Deich-, Melior> tions-, Ent- Und BewässerungS-, DrainirungS- und andere Erdbauarbeiten, insbesondere auch Wegebau- und Unterhaltungsarbeiten, Ofensetzer-, Tapezierer- (Tapeten- anfleber), Stubenbohner-Arbeiten, sowie auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux, Marquisen, Jalusien u. s. w. erstrecken. Vorarbeit n für den Hochbau­betrieb, z. B. das Brennen von Backsteinen, Brechen von Steinen u. s. w. sind ebenfalls als versicherungspflichtige Bau- Arbeiten zu betrachten und den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen.

Personen, Bauherren welche Bauarbeiten nicht gewerbsmäßig als Unternehmer, d. h. im Eigen Regie-Betriebe ausführen, haben nach §. 22 Abs. 1 des Bauunfall­versicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 der Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Baustelle belegen ist, nach dem vom Reichs Versicherungsamt vorgeschriebenen nachstehend ab­gedruckten Formular längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem (abgelaufenen) Monate bei Ausführung der Sau­arbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Ver­sicherten (beschäftigten Personen) verdienten Löhne und Ge­hälter vorzulegen.

Bon der Nachweisungspflicht ausgeschlossen sind Bauarbeiten von im Ganzen geringerer als 6 tägiger Dauer.

Die Nachweisungen haben sämmtliche Arbeitstage und Löhne zu umfassen, deren Aufwendung durch die Bau­arbeit nothwendig geworden sind, einschließlich namentlich auch derjenigen von Verwandten oder Familienangehörigen. Die Arbertsoerrichtungen des Unternehmers der nicht ge­werbsmäßigen Bauarbeit (Bauherrn) selbst, sowie diejenigen seiner Ehesrau (letztere kann niemals als versicherungs­pflichtige Person des Betriebes ihres Ehemannes oder um­gekehrt gelten) sind dagegen von dieser Nachweisungspflicht ausgenommen. Nach §. 5 Abs. 1 deS Nebenftamts der Versicherungsanstalt der Hessen-Nassauischen BaugewerkS- Berufsgenossinschaft ist ober der Unternehmer von nicht ge­werbsmäßigen Sauarbeiten berechtigt, für die auszu- führende Sauarbeit sich selbst zu versichern. Bejahenden- falls ist bei dem Genossenschaftsvorftand birect ein dahin­gehender schriftlicher Antrag unter Verwendung des unter II genannten Formulars zu stellen.

Im Uebrigcn ist die Pflicht zur Einreichung der Nach­weisungen weder von der Z.hl der bei der Ausführung der Sauarbeit beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Aus- führung abhängig.

Wenn ein Saugewerbetreibender oder Industrieller rc. eine Sauarbeit ausführt, welche zu seinem ständigen gewerbs­mäßigen Betriebe nicht gehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältniß eines Nebcnbetriebes (§ 9 Abs. 3 des Un-

fallversicherungrgesetzes und §. 9 Abs. 2 des Bau-Unfall- Versicherungsgesetzes) steht, so ist bezüglich dieser Bauarbeit eine Nachweisung einzureichen und gerade so zu verfahren, als wie wenn ein Nichtgewerbetreibender eine Bauarbeit im Regie-Betrieb ausführt. Es ist also eine Nachweisung vor- zulegen, wenn ein Bauschreiner für sich ein Wohnhaus, ein Fabrikbesitzer ein Fabrik- oder Lagergebäude, ein Mühlen­besitzer ein eigenes Wohnhaus, Stallgebäude oder wie anders im Eigenbetriebe errichtet.

Der Werth von Naturalleistungen (Kost ic.) ist nach ortsüblicher Schätzung in der Nachweisung mit aufzunehmen, beziehungsweise dem baaren Lohn zuzurechnen.

In der Nachweisung sind der Gegenstand der Sauarbeit und die Art des Betriebes genau zu bezeichnen.

Sind bei der Ausführung der Sauarbeit mehrere Arten von Sauarbeiten vertreten, z. S. bei der Errichtung eines Schuppens sind Maurer-, Zimmerer , Dachdeckerarbeiten aus­geführt worden, so sind die sämmtlichen Arten in der Nach­weisung besonders anzugeben. Ist nur eine erforderliche Arbeitsoerrichtung im Negie-Setrieb des Sauherrn ausgesührt, andere dagegen durch gewerbsmäßige Unternehmer, so ist dies zur Vermeidung von Rückfragen in der Nachweisung genau zu vermerken.

Die Nachweisungen sind ferner für jedes einzelne Bauobject besonders einzureichen.

Zur Einreichung der Nachweisung verpflichtet ist der Unternehmer der Sauarbeit (Sauherr), für dessen Rechnung dieselbe ausgeführt wird ober dessen Vertreter.

Werden Regie-Sauarbeiten von der Gemeinde ausgeführt, so gilt diese als Unternehmerin und ist dieselbe in gleichem zur Einreichung der vorgeschriebenen Nachweisung wie der Privatunternehmer verpflichtet.

Soweit die Verpflichteten dir Nachweisung nicht recht­zeitig oder nicht vollständig einreichen, hat die zuständige Gemeindebehörde diese Nachwersung nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst auf zu stellen ober zu ergänzen. Sie kann zu biefem Zwecke ben Verpflichteten zu einer Aus­kunft innerhalb einer bestimmten Frist durch Geldstrafen bis zu 100 Mark anhalten.

Die fämmtlichen Nachweisungen sind binnen zwei Woche« nach Ablauf des Kalenderoierteljahrer an den Genoffenschasts- vorstand einzureichen. Dabei hat die die Nach­weisungen einreichende Gemeindebehörde zu bescheinigen, daß ihr über die Ausführung weiterer Sauarbeiten, für welche nach §.22 a. a. O. in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzu­legen wären, nichts bekannt geworden ist.

Für die Nachweisungen gewöhnlicher Bau­arbeiten (Hochbau und die bezüglichen Vor­arbeiten, als Ausschachtung der Baugrube u. s.w.) ist die Hessen Nassauische Baugewerks- und für andere Erdbauarbeiten re. (Tiefbau) die Tief- bau-Berufsgeuossenschaft zuständig.

Formular A.

Selbstversichernugs-Autrag.

Ich Unterzeichneter melde mich hiermit zur Selbftver- ficherung bei der Hessen-Nassauischen Baugewerks-BerufS- genossenschaft an mit einem durchschnittlichen TageSarbeitS- verdienst von

. . . . Mk. . . . Pfg-

Der Gegenstand meines Betriebes besteht i« . . .

.....Arbeiten *).

Ich arbeite feit dem.....18 . . selbst­

ständig gewerbsmäßig und zwar durchschnittlich jährlich circa .... Tage.

(Unterschrift.)

(Ort, KreiS und Datum.)

An

den Vorstand der Hessen-Nassanifchen Baugewerks- Beru^genossenschaft

Frankfurt a. M.

*) Hier find sämmtliche oe'sicherungspflichtige Gewerbezuntge, z. B. Maurer-, Weihbinder- und Dachdeckerarbeitcn aozugeben und ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.