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Donnerstag den 8. August

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Generak-Z<nzeiger.

Rtdacüon, LxpeditivE und Druckerei:

SLurstratze Nr.7.

Fernsprecher 51.

Die Gießener ^amttieuvkälter »erden dem Anzeiger »Schentlich dreimal beigelegt.

Der flHe^exet Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montag-.

Gießener Anzeiger s

Amts- und Anzeigeblntt für den Ureis Gieszen.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für den solgenden Tag erscheinenden Nummer bis Borm. 10 Uhr.

Gratisbeilage: Gießener KamilienbkäLLer.

Alle Annoncen-Bureaux deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtliche* Theil.

Gießen, den 4. August 1895.

Betr.: Die Ausführung deS Gesetzes vom 22. Mat 1895 wegen Gewährung von Beihülfen an ehemalige Krtegsthetlnehmer.

)ai Grotzherzogliche Kreisamt Gießen

m die Grstzh. Bürgermeistere4e« de- «reifes.

Nach Artikel I 3 des GefetzeS vom 22. Mat 1895 MteichSgefetzblan Nr. 17 S. 237) werden aus den Mitteln bt6 Reichs-Jnvaltdenfonds vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt behufs Gewährung von Beihülfen an solche Perfonen des Unteroffizier-und MannschaftSftandes deS Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten K tlgen ehrenvollen Anihetl genommen haben und fich wegen kauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterftützungs- iröürftiger Lage befinden.

WaS die Bewilligung der Beihülfen anbelangt, so kommen noch Artikel III des citirten Gesetzes im Wesentlichen folgende Bestimmungen tn Betracht:

1. Die Bethülsen betragen jährlich 120 Mark und werden monatlich im Boran« gezahlt. Dieselben unterliegen nicht der Beschlagnahme.

2. Ausgeschlossen find:

a. Personen, welche aus Reichsmitteln gesetzliche Jn- validenpensionen oder entsprechende sonstige Zuwend­ungen beziehen -

b. Personen, welche nach ihrer Lebensführung der beab- fichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen sind-

c. Personen, welche fich nicht im Besitze des deutschen JndigenatS befinden.

3. Bei gleicher Anwartschaft entscheiden für den Vorzug in nachstehender Reihenfolge tn der Regel:

a. Auszeichnung vor dem Feinde,

b. die frühere Feldzugsperiode, an welcher der Bewerber theilgenommen hat,

c. das höhere Lebensalter.

Wir beauftragen Sie nunmehr, in ein nach dem nach- stehenden Schema aufzuftellendes Verzeichniß sämmtliche in Men Gemeinden wohnenden Personen, welche im Unter­offiziers' oder Mannschaftsstande des Heeres und der Marine on dem Feldzug von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen Antheil genommen haben, Einzutragen, bezüglich eines jeden derselben die fich aus den Hpaltenüberschriften in diesem Verzeichniß ergebenden weiter Erforderlichen Angaben zu machen und das auSgefüllte Ver- ztlchniß bis spätestens zum 15. August d. I. au uns iinzusenden.

Wenn bei einem Bewerber die erste Voraussetzung xoiizliche Erwerbsunfähigkeit re. nicht zutrifft, so können selbstverständlich die weiteren Angaben (Spalte 5ad) weg- bleiben.

I. V.: Dr. Melior.

Gemeinde......

Verzeichniß

btt Personen des Unteroffizier- und Mannfchaftsstanbes des Heeres md der Marine, welche an dem Feldzüge von 1870/71 oder an den wn deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen Antheil genommen haben

Bor- und

Zunamen

§ ber

| Kriegs- | theil- g nehmet. | Bekleidete q Charge und

truppen: theil

J-Hr, Monat und Tag der

Geburt

Mit­gemachte Feldzüge

Ängaben darüber, ob derBelreffenbe sich wegen dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unter: stützungSbedürstiger Lage befindet, sowie ob derselbe

a. aus Reichsmitteln gesetzliche Jnvalidenpension oder ent­sprechende sonstige Zuwend­ungen bezieht und welche,

b. nach seiner Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als würdig anzusehen ist oder nicht und aus welchen Gründen

c. sich im Besitze des deutschen JndigenatS befindet,

d. sich vor dem Feinde aus­gezeichnet hat, wodurch und bei welcher Gelegenheit.

Nr. 32 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 3. d. M., tltfiält:

(Nr. 2260.) Gesetz, betreffend die Bestrafung des Lclavenraubes und des Sclavenhandels. Vom 28. Juli 1895.

(Nr. 2261.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeit­bestimmung vom 12. März 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 93). Vom 31. Juli 1895.

Gießen, den 6. August 1895.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Melior.

Bekanntmachung, die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1896/97 betreffend.

Nach Art. 20 deS Gesetzes, die allgemeine Einkommen' steuer betr. vom 25. Juni 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mk. oder mehr besitzt, über die Jahreöbeträge seiner EtnkommenbezÜge, sowie der etwa zum Abzug ge­eigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungs- commtssion schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. zum Steuercommiffariat Gießen - Landgemeinden bis zum 10. September b. 38., Stadt Gießen bis zum 30. September d. I8.,

2. zum Steuercommiffariat Grünberg bis zum 30. September b. IS.,

3. zum Steuercommiffariat Hungen bis zum 10. September b. 38.,

4. zum Steuercommiffariat Nidda bis zum 10. September b. 38-,

ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direct bet dem betreffenden Steuercommiffariat abzuliefern.

Den außerhalb des Großherzogthums wohnenden Steuer­pflichtigen werden die Formularten zu den Steuererklärungen durch die betreffenden Steuercommiffariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen direct einzusendru sind.

Nach Art. 22 des Gesetzes haben die Einkommensteuer­erklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter-

2. für die Actiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Actien deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benutzung deS für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars)-

3. in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesammten, ihm sowohl, als seinen nicht selbstständig zur Einkommensteuer gezogenen Angehörigen zuftehenden Einkommens.

Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Actien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer gezogen sind, wird be­kannt gegeben, daß die Einkommenbezüge auS Actien der nachverzeichneten Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr. 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nach den nachverzeichneten Procentsätzen zu berechnenden Beträgen unter II Ord. Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge in

Ansatz zu kommen haben: Procent.

Bank für Handel und Industrie zu Darmstadt 22,4

Bonner Bergwerks- und Hüttenverein zu Obercassel 3,3

Fabrik feuer- und säurefester Producte zu Bad-Nauheim 50,0 Frankfurt-Offenbacher Trambahngesellschaft 30,8

Gesellschaft für Handel und Schifffahrt H. A. Disch 70,9

Hessische LudwigS-Eisenbahn-Gesellschaft 59,3

Mannheimer Portlandcementfabrik 73,0

Maschinenbau-Actiengesellschaft Nürnberg 40,9

Bierbrauerei Schöfferhof-Dreikönigshof, vorm. Konrad

Rösch 68,0

Stettiner Charmottesabrik, vorm. Didier zu Stettin 7,0

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim 10,0

Verein für chemische Industrie zu Mainz 28,4

Vereinigte Strohstofffabriken in Dresden 27,0

Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, daß die Steuercommiffariate über etwaige Zweifel bezüglich der abzugebenden Steuererklärungen jederzeit bereitwillig Auskunft ertheilen werden.

Unter Bezugnahme auf die obigen Mittheilungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Einkommensteuer­erklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit

die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direct an uns gelangen zu laffen.

Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuer­erklärungen werden, und zwar insoweit verschloffen, uneröfinet, an die Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungscommissionen abgegeben werden.

Das Formular zu den Steuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grüuberg, Hungen, Nidda, den 6. August 1895. Die Großherzogltchen Steuercommiffariate.

Bähr. Kritzler. I. V.: Köhler. Schmitt.

Bekanntmachnng,

die Abgabe der Capitalrentensteuererklärungen behufs der Veranlagung für das Steuerjahr 1896/97 betreffend.

Nach Artikel 14 des Gesetzes, die Capitalrentensteuer betreffend, vom 10. Juli 1895 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug ge­eigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungscommission schriftlich abzugeben hat. Zu d esen Erklärungen ist daS von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden und sind dieselben, je nach Wahl der Steuer­pflichtigen, offen oder verschlossen tn den Gemeinden des Steuercomm'ssariats Gießen bis spätestens 10. September d. 3-, in den zum Kreis Gießen gehörigen Gemeinden des Steuer- commissariats Grünberg spätestets bis zum 30. September, in den zum Kreis Gießen gehörtgen Gemeinden deS Steuer- commissartats Hungen spätestens bis zum 10. Semptember, in den zum Kreis Gießen gehörigen Gemeinden des Steuer- commtssariatö Nidda spätestens bis zum 10. September b. 3, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direct bei dem betreffenden Steuercommiffariat abzuliefern.

Von der Verpflichtung zur Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall be­sondere Aufforderung der Veranlagungscommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Capitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht ge­wechselt und keine den Betrag von 100 Mk. jährlich erreichende Einkommensverbefferung aus Capitalztnsen erlangt haben.

Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Capitalrentensteuererklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter-

2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossen­schaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände ober Verwalter-

3. in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesammten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Vermögen seiner nicht selbstständig zur Capitalrentensteuer gezogenen An­gehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.

Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Capitalrenlensteuer- erklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direct an uns gelangen zu laffen. Die bei den Bürger­meistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzenden der be­treffenden Veranlagungscommissionen übersendet werden.

Diejenigen Steuerpflichtigen, welche auf Grund der Vorschriften des Art. 14 des seitherigen Capitalrentensteuer- gesetzes vom 8. Juli 1884 bereits im laufenden Steuerjahre eine Capitalrentensteuererklärung für die Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1896/97 abgegeben haben, sind von der Abgabe einer neuen Erklärung auf Grund des neuen Gesetzes entbunden, insofern nicht die Abgabe einer solchen Erklärung durch Veränderung der capitalrentensteuerpflichtigen Bezüge bedingt werden sollte.

Das Formular zu den Capitalrentensteuererklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz und eine bezügliche nähere Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 6. August 1895. Die Großherzoglichen Steuercommiffariate.

Bähr. Kritzler. I. D.: Köhler. Schmitt.