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1893
Mittwoch ben 3. April
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Zlnrts- und Anzeigeblutt für den Tireis Gieren
Hratisbeikage: chießener Aamikienökälter
Anlage !♦
Berzeichuitz
der
zu
Bemerkungen.
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Innahm» von Anzeigen zu der Nachmittag« für de, folgenden Tag erscheinenden Nummer bi« Borm. 10 Uhr.
dem Befinden deS Großfürsten- Wendung zum Schlechteren ein-
Der Bürgermeister hatte anläßlich
WeberstrikeS die Ansammlungen
Tag der Beschäftigung
Zahl der beschäftigten Arbeiter
2.
beabsichtigt war, da <n Thronfolger« eine getreten ist.
Nenalx, 1. April.
Namen der beschäftigten Arbeiter (stehe bU Sott tetr hu«)
wurde seine Thätigkeit zum nicht geringen Thetle dv'ch lang wierige Debatten über Initiativanträge und Interpellationen absorbirt. Definitiv erledigt in den Commtffionen sind die „Umsturz - Vorlage" und die Novelle zum Zolltarif, letztere Vorlage wird den Reichstag auch gleich in der ersten Sitzung nach der Osterpause beschäftigen. Alle sonstigen Gesetz, entwürfe aber stecken noch in den AuSschüsien, abgesehen von den Vorlagen, bktr. die Bekämpfung des unlauteren Wett- bewerbes, und betr. die Bekämpfung des SclavenhandelS, sowie von der Novelle zum Branntweinsteuergesetz, welche drei Sachen bekanntlich noch nicht einmal zur ersten Ptenar- berathung gelangt find. Jedenfalls wird daher der Reichstag in dem nachösterlichen Sessionsabschnitte noch tüchtig arbeiten müsien, soll sein geiammteS Arbeitsprogramm wirklich ,n allen Punkten völlig erledigt werden.
Vorbemerkung. Zur Eintragung der Namen der an Soun- oder Fcstiagen bescLäsltgten Arbeit.r in die Spalte d des nachstehenden Verzeichnisses ist der Gewerbetreibende nicht verpfl'chtet. Es wird ich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen derientgen llbeiter einzutragen, dle mit dem In S 105c Absatz l Aster 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Denn anderenfalls würde eS dem Gewerbetreibenden bäufig nicht möglich sein, zu übersthm, welchen Arbeitern die im $ 105o Absatz 3 vorgeschriebenen Ruhe- zeiten ^u A^ebm.^dte' mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, find auch die auf Grund des S 105o vorgenommenen Sonn- und Festtagsardetten in die nachstehende Tabelle etnzutragen.
Angabe der Tagesstunden, in welche die Arbeitszeit fällt.
Angabe der vorgenommenen Arbeiten
ii >6oant»e,bptd«t \W 2 Marf 20 Pfg. wir
Bringerlohn.
Durch die Post bezöge« 2 Mark 50 Pfg.
Viedartion, Txpedittot und Druckerei:
Kch-lftratz-Ar.7.
Fernsprecher 51.
verweigert wurde.
Simouoseki, 1. April. Bet Beginn der Friedens- Unterhandlungen schlug Japan zuerst als Bedingungen für einen Waffenstillstand vor: Die Besetzung von Shanghai- Kwan, Taku und Tientsin durch japanische Truppen, japanische Controle der Eisenbahn Shanghai - Kwan - Tientsin, lieber» wachung der Forts, Befestigungen, Waffen und Munition durch die Japaner, Zahlung der durch die Occupation erfor- derlichen Krtegscontributton durch China. Die Forderung Li-Hung Tschangs, mäßigere Bedingungen zu gewähren, wurde von Japan zurückgewtesen. Darauf wurde die Fortsetzung der Verhandlungen ohne Einstellung der Feindseligkeiten vorgeschlagen. AlS dann daS Attentat gegen Li-Hung Tschang begangen wurde, gab der Mikado die ursprünglichen Bedingungen auf und befahl, einem zeitweisen Waffenstillstand bis zum 20 April zuzusttmmen. Der Waffenstillstand soll in Kraft treten in den Provinzen Fentgien, Petschili und Shantung. Keine von beiden Regierungen soll gebindert sein, neue Dispositionen über ihre Truppen zu treffen, sofern solche Dispositionen nicht eine Vermehrung der jetzt im Felde stehenden Truppen beabsichtigen. Bewegungen von Truppen oder Transporte von KriegScontrebande zur See sollen ver- boten sein. Wenn sie versucht werden sollten, so würden sie auf die Gefahr deS Abfangens hin geschehen. Der Waffenstillstand soll aufhören, wenn die Frtedensverhandlungen inzwischen abgebrochen werden. Der Waffenstillstand findet auf die nicht aufgeführten Plätze keine Anwendung. Eine Convention, welche die obigen Bedingungen enthält, ist unter» zeichnet worden.
Depeschen des Bureau »Herold".
Darmstadt, 1. April. Der Großherzog richtete der „Darmstädter Zeitung^ zufolge an den Fürsten Bismarck am heutigen Tage eiu Handschreiben, welches Seitens deS StaatsmiuifterS mit einem »en den Mitgliedern des Groß-
Neueste Nachrichten»
Wolffs telegraphisches Correspondenz-Bureau.
Berlin, 1. April. Im weißen Saale des Schlaffes fand Abends 6 Uhr zur Feier deS GeburtStageS BtSmarckS eine Festtafel mit 140 Gedecken statt, woran außer de» Saiserpaare sämmtliche Prinzen und Prinzessinnen, der Reichs- kanzler, die Minister, der gesammte Ho'staat, die Generalität, Mitglieder deS BundeSraths, Präsidenten des Reichstags, deS Herrenhauses und deS Abgeordnetenhauses theilnahmeu. Der Kaiser brachte den Toast auf Bismarck auS: „Seine Durch, laucht Herzog von Lauenburg, Fürst BiSmarck Hurrah, Hurrah, Hurrah!" Die Musik fiel mit Fanfaren ein. Nach dem Festmahle begaben sich das Kaiserpaar mit den Fest- theilnehmern nach dem Schauspielhaus, woselbst Festoorstellung statlfindet.
Kopenhagen, 1. April. Die Abreise der Kaiserin- Wittwe nach Rußland erfolgt möglicherweise früher al»
Deutsche» Reich.
Berlin, 1. April. Der 80. Geburtstag des Fürsten Bismarck hat sich in Wahrheit zu einem nationalen Festtage für ganz Deutschland gestaltet, dies bekunden bie auS allen Gauen des Deutschen Vaterlandes vorliegenden Berichte über die schier zahllosen mannigfachen Festlichkeiten, welche am 1. April und teilweise schon am 31. März zu Ehren des Altreichskanzlers veranstaltet norden find. Legion ist auch die Zahl der dem Fürsten BiSmarck zu seinem Ehrentage zugegaugenen telegraphischen und briefllichen Beglückwünschungen, an welchen Kundgebungen sich die weitesten Schichten und Kreise der Nation betheiltgt haben. Ueber den Verlauf der Festfeier in Friedrichsruh selbst liegen so eingehende Mittheilungen vor, daß eine Wiedergabe derselben an dieser Stelle viel zu weit führen würde. Das Befinden des Fürsten Bt-marck ließ in den letzten Tagen vor dem Geburtsfeste infolge der mannigfachen Anstrengungen, die sie für den allverehrten Greis mit sich brachten, zu wünschen übrig, doch hatte sich sein Befinden schon im Laufe des Sonntag wieder erheblich gebeffert und auch die Aufregungen und Anstrengungen des eigentlichen Festtages scheint der Fürst verhältntßmäßig gut überstanden zu haben, hoffentlich kann dies auch für das Weitere gelten.
— Der Reichstag wird nach seinem Wiederzusammentritte am 23. April noch ein überaus großes Stück Arbeit zu erledigen haben- denn in dem jetzt beendigten Abschnitte der am 5. December begonnenen Session hat das Haus nur den Etat und ein paar Heinere Vorlagen fertiggestellt, waS für die 73 Sitzungen, welche der Reichstag bis jetzt abgehalten har, doch wahrlich wenig genug bedeutet, freilich
des hier auSgebrochenen
in den Straßen verboten. Deffen ungeachtet durchzogen die Strikenden truppweise die Stadt. Im Lause des gestrigen Abends kam eS zu Scharmützeln, wobei mehrere Personen, darunter mehrere Neugierige, verletzt wurden. Um 9 Uhr erfolgte ein heftiger Zusammenstoß mit der GenSdarmerte. Die Strikenden empfingen die GenSdarmen mit einem Hagel von Steinwürfen. Die Gensdarmerie machte von der Schußwaffe und dem Bahonnet Gebrauch. Acht Strikende und mehrere GenSdarmen wurden verwundet, ein Kind gctödtet. 400 Schuhwaarenarbetter kündigten für Montag den Ausstand an, weil ihnen die Erhöhung des Arbeitslöhne»
Der tieftener Anzeiger erscheint täglich, ■M Ausnahme M Montag«.
Dir ließen er Itamllleu t kälter «erden dem Anzeiger «Lchentlich dreimal drigrlrgt.
Alle Annoncen-Bureaux de« In- und AuSlande« nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger" entgegen.
lichen Anlagen» für welche durch die Anweisung für die Ortspolizeibehörden und Bürgermeistereien vom 26. März 1892 über Arbeitsbücher, sowie jugendliche und weibliche Arbeiter (Ihnen mitgetheilt mit unserem AuSschreibcn vom 23. April 1892, Gießener Anzeiger Nr. 100) unter C II regelmäßige Revisionen vorge- schrieben sind, auch bei Gelegenheit dieser Revisionen thunltchst klar zu stellen.
7. Nach jeder Revision ist auf dem unter 1 und 2 de- merkten Verzeichnisse, sowie auf den unter 3 und 4 bezeichneten Aushängen ein Revifionsvermerk zu machen.
8. In Fällen, in denen eS Ihnen zweifelhaft ist, ob die Beschäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahme Vorschriften in Einklang steht, werden Sie vor Erstattung der Strafanzeige das Gutachten des FabrikinspectorS deS AuffichtSbezirkS II in Mainz ein« holen.
v. Gagern.
Gichener Anzeiger
Kmerat-Mnzeiger.
in dem Betriebe des............. • • • • •
.........im Jahre 189 auf Grund des $ 105c der Gewerbeordnung vorgenommenen Sonntagsarbeiten.
Zlmtlid?cr Ttzeit.
Gießen, den 28. März 1895. Betr.: DaS Verbot der SonntagSarbeit im Gewerbebetriebe. Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen aw die Grotzh. Bürgermeistereien uud Ortspolizei- behörden.
Da die Aussicht über die Ausführung der in rubr. Betreff erlassenen Bestimmungen in erster Linie Ihnen obliegt, so haben Sie sich von der Durchführung dieser Bestimmungen sowohl durch besondere bei ben Gewerbeunternehmern Ihrer Gemeinde von Zett zu Zett vorzunehmende Revisionen, als auch bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit zu über» zeugen. Sie werden hierbei namentlich folgende Punkte brachten:
1. Rach § 105c der Gewerbe-Ordnung, in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1891 sind Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn und Festtagen mit den nach dem genannten § unter 1—5 aufgesührten gesetzlich -„lässigen Arbeiten beschäftigen, verpflichtet, ein Ver- zeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen find.
DaS Berzeichniß muß über sämmtliche während des betreffenden Kalenderjahres auf Grund des § 105 c vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben.
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt eS sich, das Verzetchniß nach dem am Schluffe abgedruckten Muster zu führen.
Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es nicht — sofern eß sich nicht um Bewachung der Betriebs Anlagen, sowie um die Beauf- ffchugung des Betriebes handelt — die Arbeiten all- gemein nach der in den Ziffern 1—5 de» § 105 c gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß auS den Eintragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß beurtheilt werden kann, ob sie unter eine der im genannten § allgemein angegebenen Be zeichnungen auch wirklich fällt.
Die Eintragungen müffen für jeden Sonn- und Festtag, wenn thunlich, spätestens am folgenden Wochentage vorgenommen werden.
Sie werden die vorstehend unter 1 gegebenen Vorschriften ortsüblich bekannt machen, und deren Durchführung sorgfältig überwachen.
2. Ein gleiches Berzeichniß, wie unter 1 bemerkt, Haven auch die Getreide-Waffermüller zu führen, welchen wir etwa auf Grund des § 105 e der Gewerbe Ordnung bie Beschäftigung von Arbeitern an einem Theile der Sonn- und Festtage im Jahre gestatten.
Auch diese Derzeichniffe werden Sie controliren.
3. In den Betrieben, welche von den in Nummer 57 des Gießener Anzeigers vom 8. März 1895 (zweites Blatt) publicirten, auf Grund von § 105 d der Gewerbe- Ordnung vom BundeSrathe zugelaffenen Ausnahme- Bestimmungen Gebrauch machen, hat der Arbeitgeber innerhalb der Betriebsstätte an geeigneter, den Arbeitern zugänglicher Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift den Inhalt der erwähnten Ausnahme- Bestimmungen enthält, soweit sie auf seinen Betrieb Bezug Haden.
Sie werden auch diese Vorschrift ortsüblich bekannt machen und deren Durchführung überwachen.
4. Rach § 105 f der Gewerbe-Ordnung können von uns zur Verhütung eines unvrrhältnißmäßigen Schadens für einzelne Betriebe bezw. für bestimmte Zeit weitere Ausnahmen von dem Verbote der SonntagSarbeit gestattet werden. Eine Abschrift der von unS schriftlich zu erlaffenden Verfügung ist m glctdjer ©eife, roic unter 3 bestimmt, innerhalb der Betriebsstatte auSzu- Für ^den Fall, daß zur Zeit Ihrer Revision eine Be- ^ästiauna nach solchen Ausnahmevorschriften stattfindet, werden Sie feststellen, ob diese vorgeschriebenen Aushange vor- danden^find^^en Erzeugen, ob die Beschäftigung der Arbeiter auch wirklich mit den erlassenen Ausnahme- vorschristen übereinstimmr, ob insbesondere die Arbeiter nicht länger als zulässig beschäftigt werden und ob ihnen die in den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt werden.
«. Die vorbezeichneten Punkte find in denjenigen gewerb-


